Wissenschaft
Im Hörsaal

Die Reform der Hochschulzulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen

Hochschulen in Deutschland können heute aktiver an der Auswahl ihrer Studierenden mitwirken als bislang. Mit der Neuregelung der Hochschulzulassung haben sie die Verantwortung erhalten, die sie seit langem gefordert haben. Die im Juli 2004 beschlossene Reform regelt die Studienplatzvergabe in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen neu.

Die Neuregelung der Studienplatzvergabe in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen betrifft die medizinischen Studiengänge und Pharmazie sowie die Diplomstudiengänge Biologie und Psychologie. Hier erfolgt die Studienplatzvergabe über die von den Ländern durch Staatsvertrag errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS). Durch das 7. HRG-Änderungsgesetz wurde neu geregelt, dass in Zukunft 60 % dieser Studienplätze von den Hochschulen vergeben werden.

Das neue Verfahren wird seit dem Wintersemester 2005/06 angewandt.

Die neue Quotenverteilung 20:20:60

Das 7. HRGÄndG sieht für die Studienplatzvergabe in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen die kurz als 20-20-60-Regelung beschriebene Quotenverteilung vor: 20% der Studienplätze gehen an die Abiturbesten, die sich ihre Wunschhochschule aussuchen können. 20% der Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben. Die Mehrzahl der Studienplätze, 60 % nämlich, werden in Zukunft von den Hochschulen selbst vergeben.

Der Änderungsantrag greift damit die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Reform des Hochschulzugangs vom 30. Januar 2004 auf, die vor allem darauf zielen, dass die Hochschulen künftig aktiver an der Zulassung mitwirken sollen. Die Abiturdurchschnittsnote erhält als Auswahlkriterium die empfohlene starke Gewichtung.

Auch die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung für die Gestaltung des Auswahlverfahrens vorgegeben hat, sind berücksichtigt. Insbesondere werden die wesentlichen Kriterien für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber auch künftig im Hochschulrahmengesetz geregelt.

Hintergrund und Zahlen

Die ZVS vergibt bundesweit knapp 17 000 Studienplätze pro Jahr an Studierende im ersten Fachsemester (ohne die LandesNC-Studiengänge Nordrhein-Westfalens). Im Moment gibt es sechs ZVS-Studiengänge, die bundesweit zulassungsbeschränkt sind: Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin.

Das im Hochschulrahmengesetz geregelte und von den Ländern in Landesrecht umgesetzte Hochschulzulassungsrecht hat auch über die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge hinaus Bedeutung: Die Studienplätze landesweit und örtlich zulassungsbeschränkter Studiengänge werden entsprechend der Zulassungsregelungen für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge vergeben.

Die Neuregelung im Einzelnen

Im Einzelnen sieht das Gesetz folgendes vor:

Nach Abzug der Sonderquoten werden 20% der Studienplätze, die an den einzelnen Hochschulen in dem betreffenden Studiengang vorhanden sind, an die auf Bundesebene Abiturbesten vergeben. Weitere 20% der Studienplätze werden nach der Wartezeit vergeben. Die restlichen 60% der Studienplätze werden auf Hochschulebene nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule vergeben.

In diesem Auswahlverfahren werden die Studienplätze insbesondere nach den folgenden Kriterien vergeben:

  • Grad der Qualifikation nach § 27 (Durchschnittsnote des Schulabschlusses),
  • gewichtete Einzelnoten des Schulabschlusses, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
  • Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
  • Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit oder
  • Ergebnis eines Auswahlgespräches, das Aufschluss über die Motivation und die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen dienen soll,
  • oder einer Kombination dieser Kriterien.

Das Landesrecht kann weitere Kriterien wie z. B. außerschulische Aktivitäten vorsehen und den Hochschulen nähere Vorgaben für das Auswahlverfahren machen, z. B. die obligatorische Anwendung von weiteren Kriterien neben der Abiturdurchschnittsnote vorsehen.

Bei der Auswahlentscheidung muss der Abiturdurchschnittsnote ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Schulabschlussnote muss also zum einen zwingend berücksichtigt werden, während die übrigen Kriterien, soweit keine andere landesrechtliche Regelung erfolgt, fakultativ anwendbar sind. Zum anderen muss bei Anwendung eines oder mehrerer anderer Kriterien neben der Durchschnittsnote dieser ein erhebliches Gewicht bei der Auswahlentscheidung zukommen. Die für die Zulassungsentscheidung notwendige Reihung der Bewerber kann zum Beispiel zu 60% nach dem Notendurchschnitt und zu 40% nach einem Testergebnis oder zu 40% nach dem Notendurchschnitt, zu 30% nach einem Testergebnis und zu 30% nach dem Ergebnis eines Auswahlgespräches erfolgen.

Das im Rahmen der Hochschulauswahl mögliche Auswahlgespräch soll Aufschluss über die Motivation und die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen dienen. Sein Zweck ist demgegenüber nicht die Feststellung der allgemeinen oder der fachspezifischen Studierfähigkeit. Ein in der Regel 30-minütiges Gespräch ist nicht geeignet, in diesen Bereichen zu validen Ergebnissen zu kommen. Der Feststellung der allgemeinen Studierfähigkeit dienen die schulischen Abschlussprüfungen, in die auch die Leistungen der letzten beiden Schuljahre einfließen. Geeignete Kriterien zur Feststellung einer fachspezifischen Studierfähigkeit sind fachlich einschlägige Schulnoten und fachspezifische Studierfähigkeitstests.

Im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen können auch Binnenquoten gebildet werden, z. B. direkte Zulassung bis zu einer bestimmten Durchschnittsnote, danach Anwendung weiterer Kriterien.

Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden (Vorauswahl). Die Vorauswahl erfolgt nach Wahl der Hochschule nach den Kriterien:

  • Grad der Qualifikation nach § 27 (Durchschnittsnote des Schulabschlusses),
  • gewichtete Einzelnoten des Schulabschlusses, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
  • Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
  • Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
  • Grad der Ortspräferenz,
  • oder einer Kombination dieser Kriterien.

Die Hochschulen können auf diese Weise wählen, ob sie die Besten unabhängig von deren Ortswünschen einladen wollen. Alternativ können sich Hochschulen auch auf Bewerber mit hoher Ortspräferenz konzentrieren, sofern sie von den Bewerbern nicht nur eine starke Bindung zum Fach, sondern auch eine besondere Identifikation mit der Hochschule für wünschenswert halten. Für die Studierenden kann die Zahl möglicher Bewerbungen an verschiedenen Hochschulen in den einzelnen Quoten auf mindestens sechs begrenzt werden.

Was Studienanfänger bei ihrer Bewerbung für einen bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang im Einzelnen beachten müssen, wird im ZVS-Info, das jedes Semester von der ZVS herausgegeben wird, erläutert.

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(URL: http://www.bmbf.de/en/2570.php)

Dokumente

  • 7. HRG-Änderungsgesetz

    [PDF - 29,2 kB]

    in der Fassung des BGBl Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 (URL: http://www.bmbf.de/pubRD/HRG_7_bgbl_.pdf)

  • Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90 /die Grünen im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-abschätzung

    [PDF - 282,0 kB]

    zum Gesetzentwurf des Bundesrates "Entwurf eines Gesetzes ... zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes". Beratungsgrundlage des Bundestages. Bitte beachten Sie, dass die Gesetzestexte der Information dienen, aber keine amtliche Bekanntmachung sind. (URL: http://www.bmbf.de/pubRD/aenderungsantrag_hrgaendg.pdf)

  • Hochschulrahmengesetz

    [PDF - 96,2 kB]

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) [keine amtliche Bekanntmachung] (URL: http://www.bmbf.de/pubRD/HRG_20070418.pdf)