
Das 23. BAföG-Änderungsgesetz sieht insbesondere Folgendes vor:
Die Bedarfssätze der Auszubildenden im BAföG wurden zum 1. Oktober 2010 um 2 % angehoben, die Freibeträge um 3 %. Die Sozialpauschalen, mit denen die Vorsorgeaufwendungen der Eltern der Geförderten berücksichtigt werden, wurden zugleich den aktuellen Beitragssätzen angepasst, die steuerrechtlich geförderten Beiträge zur sog. "Riester-Rente" in den Grenzen des Mindesteigenbeitrags zusätzlich von dem im BAföG anzurechnenden Einkommen freigestellt. Wegen der Abhängigkeit anderer Fördersätze von den Regelungen beim BAföG haben diese Anhebungen auch Auswirkungen auf das AFBG, die Berufsausbildungsbeihilfen nach SGB III sowie die Begabtenförderungsstipendien. Die Bundesregierung setzt damit die Erkenntnisse aus ihrem im Januar 2010 vorgelegten 18. BAföG-Bericht um. Der maximale BAföG-Höchstsatz beträgt jetzt 670 Euro pro Monat. Darüber hinaus sind auch strukturelle Verbesserungen umgesetzt worden:
Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wurde für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Damit haben Bachelor-Absolventen jetzt die Möglichkeit, zunächst länger Berufserfahrung zu sammeln, anstatt sich aus Sorge, später den Förderanspruch zu verlieren, für einen sofort anschließenden Masterstudiengang zu entscheiden.
Die Vereinbarkeit von individueller Familien- und Ausbildungsplanung ist noch weiter erleichtert worden. Die zeitliche Abfolge vom Erwerb der Studienzugangsberechtigung zur später geförderten Ausbildung einerseits, Familienphasen und sonstigen Zeiten bis zum Erreichen der Altersgrenze andererseits spielt für die mögliche Förderung trotz Überschreitens der Altersgrenze wegen der Erziehung eigener Kinder unter 10 Jahren keine Rolle mehr.
Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bis zu 300 Euro monatlich werden künftig von einer Anrechnung auf den Bedarfssatz nach BAföG ausgenommen. Dies gilt insbesondere auch für das neue Deutschlandstipendium.
Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund innerhalb der ersten drei Semester wird künftig generell Förderung mit je hälftigem Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen für die komplette Dauer der für den neuen Studiengang maßgeblichen Regelstudienzeit gewährt. Die bisherige Regelung, nach der zum Studienende nur noch Bankdarlehen für die Dauer der nicht anrechenbaren Semester aus dem alten Studiengang geleistet wurde, ist entfallen.
In die für die Ehe und für Ehegatten geltenden Regelungen im BAföG sind nunmehr auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einbezogen. Auswirkungen hat dies insbesondere für die Berücksichtigung des Partnerschaftseinkommens beim Auszubildenden und für die Förderungsberechtigung ausländischer Lebenspartner.
Der Verwaltungsvereinfachung und insbesondere auch der Entlastung der antragstellenden Auszubildenden selbst dienen die Pauschalierungen bei Mietkosten und Erleichterungen beim Leistungsnachweis gem. § 48 BAföG, aber auch der Verzicht auf den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse für die Auslandsförderung.
Mit Inkrafttreten des "22. Gesetzes zur Änderung des BAföG" waren die BAföG-Bedarfssätze zuletzt erst im August 2008 um 10 Prozent, die Freibeträge um 8 Prozent gestiegen. Die Hinzuverdienstgrenze ist für alle Auszubildenden auf die Höhe der auch für sog. "Minijobs" geltenden Grenze von 400 Euro monatlich ausgedehnt worden.
Weitere wesentliche inhaltliche Verbesserungen, die schon Anfang 2008 wirksam wurden, sind:
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