Häufig gestellte Fragen

zur Richtlinie zur Umsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen vom 10. März 2008. Im Folgenden finden Sie Antworten zu Fragen der Themenbereiche:

Regelberufung

1. Was ist unter einer Regelberufung zu verstehen?

Bei Regelberufungen handelt es sich um Stellen, die im regulären Haushalt der Hochschule eingeplant sind.
Durch die Kofinanzierung des Bundes werden die entsprechenden Mittel im Haushalt der Hochschule frei, die für zusätzliche gleichstellungsfördernde Maßnahmen eingesetzt werden müssen.

2. Die Hochschulen haben bei der Förderung von Regelprofessuren weitere eigene Mittel für zusätzliche gleichstellungsfördernde Maßnahmen in angemessener Höhe einzusetzen. Wie ist angemessen zu verstehen?


Der Bund geht davon aus, dass die Hochschulen bzw. das jeweilige Land Mittel "idealiter" in gleicher Höhe wie die durch die Kofinanzierung des Bundes freiwerdenden Mittel zusätzlich zur Verfügung stellen; die "weiteren Mittel in angemessener Höhe" lägen dann bei 50 %. Dabei wird im Einzelfall die konkrete Situation der Hochschule berücksichtigt. Die bewusst weiche Formulierung "in angemessener Höhe" respektiert die Autonomie der Hochschulen und Länder und lässt insofern diesen Punkt hinreichend in deren Eigenverantwortung.

Vorgezogene Berufung

1. Was ist unter einer vorgezogenen Berufung zu verstehen?

Unter den Begriff "vorgezogene Berufung" fällt der Vorgriff auf eine künftig (spätestens in 5 Jahren) frei werdende oder zu schaffende Stelle. Für die Professorin muss nach Ablauf der Förderung (spätestens nach 5 Jahren) eine unbefristete Stelle innerhalb der Hochschule zur Verfügung stehen.

2. Ist es denkbar, dass bei vorgezogenen Berufungen nur so lange gefördert wird, bis die Regelprofessur frei wird?

Die 5-Jahresgrenze ist eine Höchstgrenze. Ein kürzerer Förderzeitraum ist beispielsweise in den Fällen des § 2, Absatz 4, Richtlinien zur Umsetzung des Professorinnenprogramms denkbar (vorzeitiger Wechsel an eine andere Hochschule, Ausscheiden aus anderen Gründen).
In den Fällen der vorgezogenen Berufung ist die Förderdauer der Anschubfinanzierung mit dem Zeitpunkt des Übergangs in die Regelberufung beendet; dies kann im Einzelfall vor Ablauf von fünf Jahren sein.

3. Bei vorgezogenen Berufungen beträgt die Förderdauer max. 5 Jahre. Ist es möglich, dass die Hochschule eine mögliche Lücke zwischen Förderende und Freiwerden der Professur von 1 bis 2 Jahren selbst finanziert oder sind diese Konstellationen von der Förderung ausgeschlossen?

Sofern die Hochschule bzw. das Land beim zweiten Schritt, also dem Formantrag, verbindlich erklärt, dass sie/es die Zeit zwischen Förderende und Freiwerden der Professur voll finanziert, ist eine Förderung aus dem Professorinnenprogramm möglich.

4. Was ist bei vorgezogenen Berufungen, bei denen die Stelleninhaberin eine Frau ist?

In diesem Falle würde, ähnlich wie bei der Erstberufung auf W3 aus W2 ja nicht die absolute Zahl der Professorinnen erhöht.
Ja, aber es wird "verhindert", dass die Zahl sinkt. Das Geschlecht der emeritierenden Person spielt keine Rolle. Es ist auch keine direkte Entsprechung der Stellen erforderlich, sondern rein stellenplan-technisch muss der vorgezogenen Berufung eine Emeritierung gegenüber stehen.

5. Ist etwas zur Kapazitätswirksamkeit im Falle vorgezogener Berufungen vereinbart worden?

Zur Kapazitätswirksamkeit vorgezogener Berufungen gibt es keine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern.

Erstberufung auf unbefristete Stellen

1. Was ist mit "Erstberufung" gemeint?

Mit "Erstberufung" ist gemeint, dass eine Frau zum ersten Mal auf eine W3- oder W2-Stelle berufen wird; eine Berufung von einer W2- auf eine W3-Stelle ist also von den Förderbedingungen her zulässig.

2. Das Professorinnenprogramm fördert nur die Anschubfinanzierung zu Erstberufungen von Frauen auf unbefristete W 2- und W 3-Professuren. Bedeutet dies, dass die Stelle unbefristet zur Verfügung stehen muss oder muss die Stelle von Anfang an unbefristet besetzt werden?

 
Unter einer unbefristeten W 2- und W 3-Professur ist zu verstehen, dass die Stelle für die Professorin unbefristet zur Verfügung steht. Sieht das Landeshochschulgesetz vor, dass Erstberufungen in der Regel befristet zu erfolgen haben, ist zunächst die befristete Berufung möglich.

3. Würde (als Regel- oder vorgezogene) Berufung auch eine befristete Berufung (Beamtin auf Zeit für 5 Jahre) akzeptiert?

Manche Hochschulen verfolgen generell das Ziel, Erstberufungen nur befristet vorzunehmen, und sehen Schwierigkeiten, den Gremien ein Abweichen von dieser Politik nur für das Professorinnenprogramm zu vermitteln. Auch z. B. in Baden-Württemberg werden Erstberufungen grundsätzlich nur befristet (höchstens 4 Jahre; § 50 Abs. 1 LHG) vorgenommen.
Grundsätzlich sind seitens des Bundes die bestehenden Landesgesetze zu respektieren. Das MWK Baden-Württemberg formuliert auf seiner Webseite FAQs-Professorinnenprogramm z.B.: "Unter einer unbefristeten W 2- und W 3-Professur ist zu verstehen, dass die Stelle für die Professorin unbefristet zur Verfügung steht. Sieht das Landeshochschulgesetz vor, dass Erstberufungen in der Regel befristet zu erfolgen haben, ist zunächst die befristete Berufung möglich."
Aus Programmsicht ist wichtig, dass die gleichen Konditionen für alle Berufungen gelten; d.h. zum Beispiel auch, dass eine Entfristung nicht an zusätzliche Anforderungen gebunden werden dürfte.

4. Kann die Berufung einer Professorin aus dem Ausland (z.B. Kanada) auch als Erstberufung angesehen und über das Professorinnenprogramm finanziert werden?

Eine Professur im Ausland ist unschädlich, sofern eine Frau tatsächlich in Deutschland bisher keine C2/C3/W2 bzw. C4/W3 innehatte. Idealerweise wäre die "neue Professur" in Deutschland höherwertiger als die, die sie im Ausland hatte.

5. Gemäß Ziffer 2 der Richtlinien vom 10. März 2008 wird die Anschubfinanzierung zur Erstberufung von Frauen auf unbefristete Professuren gefördert. Danach erfüllt diese Voraussetzung auch eine Bewerberin, die bereits im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit im Umfang von 5 Jahren an einer anderen Hochschule tätig war und nach Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses die Hochschule verlassen hat. Zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufs des Zeitbeamtenverhältnisses und der Bewerbung um eine Professorenstelle liegen mehrere Jahre, die mit freiberuflicher Tätigkeit verbracht worden sind. Ist diese Annahme richtig?

(Frage einer Kunsthochschule)
In diesem speziellen Fall wäre die Berufung förderbar, da die betroffene Person in den letzten Jahren nicht im Wissenschaftssystem war und vorher nicht auf einer unbefristeten Stelle.

6. Ist eine Förderung durch das Professorinnenprogramm möglich, wenn diese Professur neu eingerichtet würde und die ausgewählte Person bereits 61 Jahre alt ist?

Grundsätzlich gibt es keine Altersbeschränkung bei den zu berufenden Personen. Der entscheidende Punkt ist, dass das Ende der Anschubfinanzierung durch den Bund und die Emeritierung dieser Person zusammenfallen. Damit ist nicht sichergestellt, dass es sich tatsächlich um eine Anschubfinanzierung handelt und die Professur nach Förderende über den Regeletat weiterfinanziert wird. Vor diesem Hintergrund würde es sich um einen reinen "Mitnahmeeffekt" handeln und eine Förderung wäre nicht möglich.

Stellenausschreibung

1. Das Professorinnenprogramm strebt die Förderung von Frauen an. Ist es problematisch, Stellen nur für Frauen auszuschreiben?

Im Regelfall sind Stellenausschreibungen nur für ein Geschlecht nach dem geltenden Antidiskriminierungsrecht unzulässig, es sei denn, die Begrenzung auf ein Geschlecht lässt sich im Einzelfall mit den dort festgelegten Ausnahmeregelungen begründen. Nach der Präambel des Professorinnenprogramms zielt dieses darauf ab, "die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu unterstützen, die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktionen im Wissenschaftsbereich zu steigern." Im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Unterrepräsentanz von Frauen bei den Professuren (2005 = Frauenanteil an den Professuren insgesamt: 14,3 %; 2005 = bei C4 / W3: 10,0 %) steht die  Zielstellung des Professorinnenprogramms im Einklang mit den Antidiskriminierungsregeln, da das AGG spezifische positive Gleichstellungsmaßnahmen zur Behebung bestehender Unterrepräsentanzen ausdrücklich zulässt.

In einer Stellenausschreibung für eine "Professur" ist der Hinweis auf die eventuell vorgesehene Finanzierung derselben aus dem Professorinnenprogramm danach zulässig. Die rechtliche Ausgestaltung der Stellenausschreibungen obliegt den jeweiligen Hochschulen entsprechend den dort gegebenen Verhältnissen. Eine rechtlich verbindliche Auskunft zur konkreten Stellenausschreibung kann daher nicht gegeben werden. Ein Berufungsverfahren sollte wie generell üblich grundsätzlich nach dem Prinzip der Bestenauslese durchgeführt werden und sich somit auch an beide Geschlechter richten.

Spezielle Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

1. Dürfen an dem Programm auch private Hochschulen teilnehmen?

Ja, zu den gleichen Bedingungen: Es ist zu beachten, dass es sich um Dauerstellen handeln muss, die Besoldung vergleichbar und die Kofinanzierung sichergestellt ist . Wird diese nicht durch das Land oder die Hochschule selbst erbracht, kann auch ein Sponsor die Mittel einbringen.

2. Können auch außerhochschulische Forschungseinrichtungen an diesem Programm teilnehmen? Oder läuft dieses Programm ausschließlich nur über die Hochschulen?

Nur die Hochschulen sind antragsberechtigt. Professuren an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen sind in der Regel an eine Professur an einer Hochschule gekoppelt. Sofern also eine außerhochschulische Forschungseinrichtung eine gemeinsame Berufung mit einer Hochschule durchführen möchte, wäre die Hochschule antragsberechtigt und die Forschungseinrichtung mittelbar beteiligt. Ob sich bei dieser Konstellation eine Lösung für die erforderliche 50%-ige Kofinanzierung finden lässt, ist im Einzelfall zu klären.

3. Gilt das Programm auch für Künstlerinnen?

Ja, das Programm gilt für alle deutschen Hochschulen, also auch Musik- und Kunsthochschulen.

2-stufiges Verfahren / Windhundverfahren

1. Wenn die Berufungskommission eine Frau auf den ersten Platz setzt, muss nach der Ruferteilung erst die Ernennung erfolgen. Erst dann kann ein Förderantrag gestellt werden. Kann es passieren, dass die Hochschule auf den Mitteln sitzen bleibt?

Ja. Im Rahmen des ersten Einreichungstermins (16.06.2008) stehen vom Gesamtbudget bis zu 70 v. H. der Mittel und im zweiten Einreichungstermin (02.03.2009) mindestens 30 v. H. der Mittel zur Verfügung. Im Windhundverfahren kann es passieren, dass die Haushaltsmittel ausgeschöpft sind. Der Projektträger gibt auf Nachfrage gerne Auskunft zum jeweils aktuellen Ausschöpfungsgrad des Professorinnenprogramms.

2. Wie funktioniert das Windhundverfahren? Was bedeutet "vorrangig für die vorgezogene Berufung" (§ 2, 1. Abs. der Richtlinien zur Umsetzung des Professorinnenprogramms)?

Bei positiver Begutachtung erfolgt eine Förderung in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Formanträge zusammen mit dem Berufungsnachweis. In der 1. Einreichungsrunde müssen diese spätestens bis zum 31.12.2009 und in der 2. Einreichungsrunde spätestens bis zum 31.12.2010 eingegangen sein. Eine Einschränkung ergibt sich möglicherweise aus der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel: im Rahmen des 1. Einreichungstermins stehen bis zu 70 v. H. und im 2. Einreichungstermin mindestens 30 v. H. vom Gesamtbudget zur Verfügung. Wenn die Fördermittel fast ausgeschöpft sind und nicht mehr alle - in bearbeitbarer Form - gleichzeitig eingegangenen Anträge bewilligt werden können, haben Vorgriffsprofessuren Vorrang vor Regelberufungen.

Fristen: Ruferteilung, Rufannahme/Ernennung, Förderbeginn

1. Welche Fristen sind zu beachten?

Grundsätzlich können Berufungsverfahren einbezogen werden, bei denen die Ausschreibung nach dem 30. November 2007 erfolgte. Die Ruferteilung durch die Hochschule darf nicht vor dem Einreichungstermin für die Gleichstellungskonzepte (für den 1. Termin also nicht vor dem 16.06.2008, für den 2. Termin nicht vor dem 02.03.2009) liegen.

2. Kann die Ruferteilung auf eine Professur, die im Professorinnenprogramm beantragt werden soll, bereits vor der Begutachtung erfolgen oder darf die Ruferteilung grundsätzlich erst nach der Begutachtung erfolgen?

Eine Ruferteilung seitens der Hochschule ab dem 1. bzw. 2. Einreichungstermin, also ab dem 16.06.08 (bzw. 02.03.09 für den 2. Einreichungstermin) ist für eine Förderung im Rahmen des Professorinnenprogramms unschädlich. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist das Gleichstellungskonzept, das Grundlage der Förderentscheidung ist, als verbindlich anzusehen und die Hochschule handelt entsprechend. Der konkrete Förderbeginn kann aber frühestens der Monat der Antragstellung sein; dies setzt voraus: a) ein positives Begutachtungsergebnis, b) eine Rufannahme und c) die formelle Antragstellung

3. Unser Gleichstellungskonzept wurde beim 1. Einreichungstermin positiv begutachtet. Ist tatsächlich ein Förderbeginn rückwirkend zum 01.09.2008 möglich, auch wenn der Antrag erst Ende September erfolgen sollte?

Ja, der früheste Förderbeginn ist der 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Das impliziert natürlich neben der positiven Begutachtung, dass der Ruf nicht nur angenommen wurde, sondern der Arbeitsbeginn tatsächlich der 1.09.08 war.

Begutachtung

1. Wie setzte sich das Begutachtungsgremium zusammen und wer hatte den Vorsitz?

Die Expertinnen und Experten des Begutachtungsgremiums wurden im Benehmen mit den Ländern ausgewählt. Neben der Fachexpertise wurden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Einbeziehung von Universitäten, Fachhochschulen sowie Musik- bzw. Kunsthochschulen,
  • Einbeziehung der großen Wissenschaftsorganisationen,
  • regionale Streuung,
  • Vertreter/innen aus dem europäischen Ausland,
  • Kenntnisse deutscher Hochschul- und Gleichstellungsstrukturen,
  • Fächerstreuung,
  • Erfahrung mit Begutachtungsverfahren.

Eine Liste mit den Namen der Gutachterinnen und Gutachter, die die zum 1. Einreichungstermin vorgelegten Gleichstellungskonzepte bewertet haben, kann beim Projektträger angefordert werden.

2. Wird die Pressemeldung des BMBF der einzige "Beleg" für die Spitzenbewertung einiger Hochschulen sein? Welche Folgen sind mit der Spitzenbewertung ggf. noch verbunden (Bonus, Ehrung o. ä.)?

Außer der Nennung in der Pressemitteilung ist - seitens des Bundes - keine weitere "Ehrung" vorgesehen. Ob ein Land etwas Zusätzliches tun bzw. anbieten wird, entzieht sich unserer Kenntnis.

3. Wird den Hochschulen mit Spitzenbewertung das Gutachten (Begründung des Votums des Begutachtungsgremiums) zur Verfügung gestellt?

Nach Genehmigung des Protokolls der Begutachtungssitzung werden allen Hochschulen die Gründe für die positive oder negative Bewertung mitgeteilt. Da die Abstimmung der Einzelvoten mit dem Begutachtungsgremium sehr zeitaufwendig ist, bitten wir um Verständnis, das dies einige Zeit dauert. Die Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte negativ bewertet wurden, erhalten die Rückmeldung als erste, damit sie sich zum 2. Einreichungstermin erneut bewerben können.

4. Gibt es Schwerpunkte im Kriterienkatalog der Richtlinie zur Umsetzung? Wo sollte man detailliert Stellung nehmen? Was wird besonders gut bewertet? Gibt es eine Handreichung, die vielleicht etwas genauer informiert, was gefordert wird?

Im Grundsatz sind in der Richtlinie unter Ziffer 7.1 und 7.2 die Punkte genannt, die Grundlage der Begutachtung sind. Zentrale Beurteilungskriterien sind:

  • die Differenziertheit der Situationsanalyse (Stärken-Schwächen-Analyse),
  • die daraus erfolgende Ableitung operationalisierter, nachprüfbarer Gleichstellungsziele für mindestens eine der drei Zielgruppen (Frauen in wissenschaftlichen Spitzenpositionen, Nachwuchswissenschaftlerinnen, Studentinnen),
  • der Beitrag der Gleichstellungsziele zur Profilbildung der Hochschule und Integration in deren Leitbild,
  • Qualität, Umfang und Art der zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen,
  • der Grad der strukturellen Verankerung der Gleichstellungsmaßnahmen und deren Nachhaltigkeit sowie
  • die Art des Qualitätsmanagements.

Bisherige Maßnahmen werden als Hinweise auf die Nachhaltigkeit bewertet; unter den o.g. Kriterien werden sowohl Hochschulen mit schon lange etablierter Gleichstellungsarbeit als auch Hochschulen mit erst jüngeren Initiativen beurteilt. Darüber hinaus werden die institutionellen Besonderheiten einzelner Hochschultypen berücksichtigt.

Eine Handreichung können wir leider nicht anbieten. Jede Hochschule, deren Konzept nicht positiv bewertet wurde, erhält aber eine individuelle Rückmeldung; daraus sollte sich dann auch ergeben, wo nachgebessert werden sollte/könnte. Darüber hinaus empfehlen wir, sich die Konzepte der positiv begutachteten Hochschulen anzusehen; diese sind teilweise auch über das Internet zugänglich und ansonsten über die Gleichstellungsbeauftragten.

5. In welcher Anzahl werden die Unterlagen benötigt? Sollen die Exemplare gebunden sein oder lose, um sie besser kopieren zu können?

Achtung: für den 2. Einreichungstermin (02.03.2009) Änderung gegenüber der Richtlinie!

Bitte senden Sie die Gleichstellungskonzepte für den 2. Einreichungstermin in 19-facher Ausfertigung und die Anlagen in 5-facher Form. Am besten ohne besondere Bindung in einem Ordner. Außerdem fügen Sie bitte eine CD bei.

6. Müssen die Gleichstellungskonzepte bzw. die Anträge über die Landesministerien eingereicht werden?

Es ist wichtig, zwischen der Einreichung des Gleichstellungskonzeptes (mit Angabe der angestrebten Förderung) und dem späteren Formantrag auf Förderung zu unterscheiden.

Die Gleichstellungskonzepte, die begutachtet werden, müssen seitens des Bundes nicht über die Länder eingereicht werden. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes wird gleichzeitig mit der Hochschule über das Begutachtungsergebnis des Gleichstellungskonzeptes unterrichtet.

Erst wenn ein Formantrag zur Förderung eingereicht wird (d.h. wenn eine Frau den Ruf angenommen hat), muss dieser aus Bundessicht zwingend über das Land gehen. Unabhängig von diesen Vorgaben aus der Bund-Länder-Vereinbarung kann es sein, dass einzelne Länder die Einreichung der Gleichstellungskonzepte über ihr Landesministerium vorsehen.

Erneute Bewerbung zum 2. Einreichungstermin

1. Können abgelehnte Anträge auf Förderung - ggf. nach Modifizierung - in der zweiten Antragsrunde erneut eingereicht werden?

Beim 2. Einreichungstermin können überarbeitete Gleichstellungskonzepte, die beim 1. Einreichungstermin negativ evaluiert wurden, erneut eingereicht werden.

2. Gibt es für diejenigen Hochschulen, die zwar im 1. Einreichungstermin positiv bewertet wurden, aber in dem sog. Windhundverfahren nicht rechtzeitig zum Zuge gekommen sind, weitere Möglichkeiten?

Hochschulen, die im ersten Einreichungstermin nicht zum Zuge kommen, weil sie im Windhundverfahren voraussichtlich nicht schnell genug sein werden, können sich im zweiten Einreichungstermin (02.03.2009) erneut bewerben. Dazu ist folgendes Verfahren verabredet:

  • Es reicht ein Schreiben, in dem die erneute Bewerbung mitgeteilt wird, da das positiv begutachtete Gleichstellungskonzept ja bereits existiert und nicht erneut bewertet wird.
  • Eine Ruferteilung seitens der Hochschule darf frühestens zum 02.03.09 (also dem 2. Einreichungstermin) erfolgen.
  • Alle bereits positiv begutachteten Hochschulen, die sich zum 2. Einreichungstermin erneut bewerben, müssen sich aber bei den konkreten Förderanträgen "hinten anstellen". Das heißt: Erst wenn alle Ersteinreicher und die Zweiteinreicher (die beim 1. Einreichungstermin negativ bewertet worden waren und jetzt mit einem überarbeiteten Konzept im 2. Einreichungstermin antreten), die im 2. Einreichungstermin positiv begutachtet werden, bedient werden konnten, kämen die Antragsteller aus dem 1. Einreichungstermin zum Zuge - sofern sie noch keine 3 Stellen abgerufen haben.
    Bei dieser Regelung sollten Sie bedenken, dass für den 2. Einreichungstermin nur rund 30 % der Gesamtmittel zur Verfügung stehen. Auch wenn Sie bislang nur 2 Stellen in der Planung für eine Förderung über das Professorinnenprogramm haben, könnten Sie versuchen, noch eine 3. Stelle im Windhundverfahren für den 1. Einreichungstermin zu besetzen.

 

Anzahl und Art der geplanten Professuren

1. Kann eine Hochschule insgesamt maximal. 3 Stellen beantragen, oder in jeder Ausschreibung bis zu drei Stellen?

Es können insgesamt maximal 3 Stellen je Hochschule beantragt werden.

2. Kann eine Hochschule sowohl die Förderung vorgezogener Berufungen als auch von ein oder zwei Regelberufungen beantragen?

Ja, alle denkbaren Kombinationen sowohl hinsichtlich der Art der Professur (vorgezogene oder Regel-Berufung) als auch der beantragten Förderdauer (1 bis 5 Jahre) sind möglich.

3. Wann muss angegeben werden, wie viele Stellen welcher Art beantragt werden?

Zusammen mit dem Gleichstellungskonzept sollen die Hochschulen angeben, für wie viele Stellen (maximal 3), welcher Art (Vorgriff- oder Regelprofessur) und für wie lange (maximal 5 Jahre) sie dann mit dem späteren Formantrag (nachdem eine Frau einen Ruf angenommen hat) eine Kofinanzierung durch den Bund voraussichtlich beantragen werden.

Das sind Planungsangaben, die noch nicht verbindlich sind. Diese Planangaben werden von Bund und Ländern benötigt, um abschätzen zu können, wie die Nachfrage sein wird, und entsprechende Haushaltsplanungen zu realisieren. Es wäre natürlich dienlich, wenn diese Planungen möglichst nah an der späteren Realität wären. Eine verbindliche Festlegung erfolgt aber erst mit dem Formantrag im 2. Schritt.

4. Können auch andere als die ursprünglich benannten Professuren zur Förderung im Professorinnenprogramm beantragt werden?

Ja.

Förderdauer

1. Wann wird weniger als 5 Jahre gefördert?

Die 5-Jahresgrenze ist eine Höchstgrenze. Ein kürzerer Förderzeitraum ist beispielsweise in den Fällen des § 2, Absatz 4, Richtlinien zur Umsetzung des Professorinnenprogramms denkbar (vorzeitiger Wechsel an eine andere Hochschule, Ausscheiden aus anderen Gründen).

In den Fällen der vorgezogenen Berufung ist die Förderdauer der Anschubfinanzierung mit dem Zeitpunkt des Übergangs in die Regelberufung beendet; dies kann im Einzelfall vor Ablauf von fünf Jahren sein.

Auch kann eine Hochschule von sich aus eine - beispielsweise lediglich auf drei Jahre befristete - Förderung einer Regelberufung beantragen.

Formanträge

1. Müssen die Gleichstellungskonzepte bzw. die Anträge über die Landesministerien eingereicht werden?

Es ist wichtig, zwischen der Einreichung des Gleichstellungskonzeptes (mit Angabe der angestrebten Förderung) und dem späteren Formantrag auf Förderung zu unterscheiden.

Die Gleichstellungskonzepte, die begutachtet werden, müssen seitens des Bundes nicht über die Länder eingereicht werden. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes wird gleichzeitig mit der Hochschule über das Begutachtungsergebnis des Gleichstellungskonzeptes unterrichtet.
Erst wenn ein Formantrag zur Förderung eingereicht wird (d.h. wenn eine Frau den Ruf angenommen hat), muss dieser aus Bundessicht zwingend über das Land gehen. Unabhängig von diesen Vorgaben aus der Bund-Länder-Vereinbarung kann es sein, dass einzelne Länder die Einreichung der Gleichstellungskonzepte über ihr Landesministerium vorsehen.

2. Nach den Richtlinien in Ziffer 7 ist vorgesehen, dass die Formanträge über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an den Projektträger zu richten sind. Ist eine Stellungnahme der Wissenschaftsbehörden erforderlich und wenn ja, welchen Inhalts? Oder dient die Regelung lediglich der Kenntnisnahme?

Alle Formanträge sind über die zuständige Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Landes einzureichen. Mit der Einreichung der Formanträge ist auch die Kofinanzierung nachzuweisen.

Leistet das Land direkt die Kofinanzierung, so wird das auf diesem Wege vom Land bestätigt und zugesagt.

In den Fällen, in denen die Hochschulen selbst die Kofinanzierung aufbringen müssen oder z. B. bei privaten Hochschulen möglicherweise Dritte die Kofinanzierung übernehmen, dient die Regelung lediglich der Kenntnisnahme.

Diese Regelung wurde getroffen, damit die Länder einen Gesamt-Überblick über die Antragstellungen aus ihrem Land erhalten. In dem einen oder anderen Falle legt ein Land vielleicht Wert darauf, dass eine renommierte private Hochschule sich erfolgreich an dem Programm beteiligt hat oder entschließt sich doch zu einer Kofinanzierung. Die Situation, Vorgehensweise und Wünsche sind in unseren vielen Bundesländern sehr vielfältig; entsprechend musste für die Bekanntmachung durch das BMBF eine Regelung gefunden werden, die möglichst alle Bedürfnisse abdeckt.

3. Ist es ausreichend, wenn die Formanträge digital über das Landesministerium an den Projektträger gehen oder ist die Vorlage in Papierform erforderlich?

Das Antrags-Original muss in Papierform über das Land gehen. Der Projektträger PT-DLR sollte zeitgleich eine elektronische Fassung und eine Kopie der Papierfassung erhalten; damit wird eine Verzögerung durch das Warten auf das Dienstwegexemplar verhindert.

4. Welche Richtlinien bzw. Verfahrensweisen zur Antragstellung sollten wir nutzen?

Es ist ein Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) zu stellen. Das elektronische Antragsformular sowie die Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen finden Sie unter "Vordrucke für Zuwendungen auf Ausgabenbasis" http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html. Zusätzlich ist eine Anlage "Weitere notwendige Erklärungen" auszufüllen, die nach positiver Begutachtung vom Projektträger mit der Aufforderung zur Antragstellung versandt wird.

5. Könnten Sie mir bitte bestätigen, ob die folgenden Antragsunterlagen gefordert werden:

  • AZA-Antrag (in Papierform und digital)
  • Anlage "Weitere notwendige Erklärungen"
  • Nachweis der Rufannahme?

Nach positiver Begutachtung des Gleichstellungskonzeptes und der Ernennung einer Frau kann der Formantrag gestellt werden. Im Regelfall reichen der AZA-Antrag, die Anlage "Weitere Erklärungen" und der Nachweis der Rufannahme aus. Im Einzelfall können noch weitere Nachweise erforderlich sein; diese wird der Projektträger im Bedarfsfall nachfordern.

Fördermittel

1. Wie viel Geld wird insgesamt zur Verfügung gestellt?

Es stehen insgesamt im Professorinnen-Programm 150 Mio. Euro zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen werden. Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt 150.000 Euro jährlich (für bis zu 5 Jahre), die je zur Hälfte von Bund und Land getragen werden. Je Hochschule können Erstberufungen auf maximal 3 Stellen gefördert werden.

2. Kann mit der Professur auch die Ausstattung der Professur beantragt werden?

Ja, siehe Nr. 5 der Bekanntmachung, vorletzter Absatz (http://www.bmbf.de/foerderungen/12320.php ). Grundausstattung der Hochschulen ist jedoch nicht zuwendungsfähig.

3. Gibt es eine generelle Regelung bzw. Absprache darüber, ob und in welcher Höhe Geschäftsbedarf beantragt werden darf?

Es können bis zu 10% der Personalausgaben (= Summe A auf AZA 4) als Pauschale (für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur) beantragt werden. Es dürfen natürlich auch weniger als 10% sein und dem Betrag (z.B. 10.000,00 €) kann eine "krumme" Prozentzahl zu Grunde liegen. Eine Aufgliederung zwischen den einzelnen Positionen ist weder notwendig noch sinnvoll.

4. Wird es für die einzelnen Fächer bzw. W 2- Professuren oder verschiedenen Hochschularten eine Staffelung hinsichtlich der Bundesfinanzierung geben oder können für jede Professur 75.000 € eingeworben werden, wenn von Landesseite hierfür 75.000 € zur Verfügung gestellt werden?

Unabhängig vom Fach und Hochschultyp können seitens des Bundes 50 %, aber maximal 75.000,- Euro pro Jahr gegeben werden. Die Gesamtausgaben für eine Professur können also höher oder niedriger als 150.000,- Euro pro Jahr liegen - z. B. je nach Hochschultyp, Finanzstärke der Hochschule oder Verhandlungsergebnis zwischen Hochschule und zu berufender Person.

5. Gibt es unterschiedliche Mittel für einzelne Fakultäten?

Es gibt keinen Schlüssel zur spezifischen Aufteilung (z.B. zwischen Universitäten und Fachhochschulen oder zwischen allgemeinen Hochschulen und künstlerischen Hochschulen oder medizinischen Hochschulen), sondern es geht ausschließlich nach Qualität des einzureichenden Gleichstellungskonzeptes, das von einem externen Begutachtungsgremium bewertet wird, und solange die Gelder "reichen".

Im Übrigen sind die Hochschulen antragsberechtigt, nicht die Fakultäten.

6. In welchen Fällen sind Mittel rückforderbar?

Ein Widerruf einer Zuwendung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Förderung erfolgte, nicht (mehr) vorliegen, wesentliche Änderungen eingetreten sind, die die Zielerreichung nicht mehr ermöglichen oder z.B. wesentliche Zusagen seitens des Zuwendungsempfängers nicht eingehalten werden/wurden. Außerdem können überzahlte Mittel natürlich zurückgefordert werden.

Nachweis der Ernennung

1. Die Richtlinien zur Umsetzung des Professorinnenprogramms sehen in Ziffer 4 "Zuwendungsvoraussetzungen" vor, dass die Hochschule die Ernennung der Wissenschaftlerin durch Vorlage der entsprechenden Urkunde fristgemäß nachweist. Konkrete Frage: Ist die Rufannahme ausreichend oder muss die Ernennung nachgewiesen werden?

Entscheidend ist, dass nicht nur die Hochschule einen Ruf erteilt hat, sondern eine Frau den Ruf angenommen hat. Beamtenrechtlich ist die Rufannahme zwar erst mit der Ernennungsurkunde wirksam. Sollte im Einzelfall aber zwischen Rufannahme und Aushändigung der Urkunde ein längerer Zeitraum liegen, so ist der Nachweis der Rufannahme auch durch andere Dokumente möglich.

2. In den Richtlinien wird wiederholt von Berufungsnachweis gesprochen. Ich verstehe darunter dem Programm gemäß allerdings den Ernennungsnachweis. Liege ich falsch?

Es geht darum, dass beide Seiten den "Arbeitsvertrag" unterschrieben haben. Es reicht nicht, dass die Hochschule sagt "wir möchten Frau X einstellen", sondern Frau X muss auch unterschrieben haben, dass sie den Ruf annimmt.