
Die Zuständigkeiten für die Förderung von Wissenschaft und Forschung als Aufgabenbereich im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Grundgesetz nur in begrenzten Fällen dem Bund alleine zugeordnet. Grundsätzlich ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß der Vorgaben des Artikels 91b Grundgesetz (GG) eine sogenannte Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern. Art. 91b GG lautet in der 2006 verabschiedeten neuen Fassung:
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder."
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
Bund und Länder stimmen ihre Maßnahmen in der auf Grundlage des Art. 91b GG von den Regierungschefs von Bund und Ländern errichteten Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) ab. Die GWK hat ihre Arbeit zum 1. Januar 2008 aufgenommen.
Grundlage der Arbeit der GWK ist das GWK-Abkommen mit seinen Ausführungsvereinbarungen. In diesen Rechtsgrundlagen wird insbesondere geregelt, auf welche Bereiche bzw. Institutionen sich die gemeinsame Forschungsförderung erstreckt, sowie die Finanzierungsschlüssel, mit denen die Anteile von Bund und Ländern bei der Förderung festgelegt werden.
Mehr als ein Viertel aller staatlichen Fördermittel entfallen auf die institutionelle Förderung der von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Institutionen. Der Anteil des Bundes an dieser Summe wiederum beträgt zwei Drittel. Gemeinsam fördern Bund und Länder
als Forschungseinrichtungen:
als Forschungseinrichtung im Rahmen einer Stiftung:
als Fördereinrichtungen für Forschungsvorhaben:
Allein fördert der Bund durch jährliche Zuwendungen bzw. durch die Bereitstellung des Stiftungskapitals
als Forschungseinrichtungen:
als Fördereinrichtungen für Forschungsvorhaben:
als Einrichtungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Stipendien und andere Formen personengebundener Förderung:
Außerdem hat das BMBF die Rechtsaufsicht über
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2000, 576 Seiten
Download [PDF - 3,38 MB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/bufo2000.pdf)

Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
2003, 226 Seiten
Download [PDF - 1,50 MB] (URL: http://www.bmbf.de/pub/tlf_2002.pdf)
Hier finden Sie die lieferbaren Materialien.
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[Presse]
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