Wissenschaft

Forschungspartner

Mit dem Pakt für Forschung und Innovation erhalten die Organisationen der gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen (Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft, Max-Planck-Gesellschaft und Leibniz-Gemeinschaft) sowie die Deutsche Forschungsgemeinschaft als Förderorganisation finanzielle Planungssicherheit und den nötigen Spielraum, um trotz steigender Kosten dynamische Entwicklungen weiter voranzutreiben.

Das BMBF stellt Mittel für unterschiedliche Einrichtungen zur Verfügung. Dies sind im Wesentlichen Forschungseinrichtungen und Förderorganisationen, die das BMBF allein, gemeinsam mit den Ländern oder mit weiteren Partnern trägt. Diese institutionelle Förderung ist in aller Regel damit verbunden, dass das BMBF in den Aufsichtsgremien dieser Institutionen mitwirkt. Statt einer Rechtsaufsicht über nachgeordnete Behörden hat das BMBF also - je nach Rechtsform der Einrichtung - über Aufsichtsräte oder eine Mitgliedschaft in Vereinen oder Stiftungsgremien Einfluss auf die Bildungs- und Forschungslandschaft.

Grund dafür ist, dass die Zuständigkeiten für Bildung und Forschung als Aufgabenbereiche des BMBF im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland nicht generell, sondern zumeist in Einzelvereinbarungen festgelegt sind. Dies entspricht den Vorgaben des Artikels 91b Grundgesetz (GG) über die gemeinsame Forschungsförderung von Bund und Ländern. Dort heißt es in der 2006 verabschiedeten neuen Fassung:

"Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

  1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen.
  2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen
  3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten 

Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder."

 

Die nach Artikel 91b GG geschlossene "Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung" regelt insbesondere, auf welche Bereiche bzw. Institutionen sich die gemeinsame Forschungsförderung erstreckt, sowie die Finanzierungsschlüssel, mit denen die Anteile von Bund und Ländern bei der Förderung festgelegt werden.

Bund und Länder stimmen ihre Maßnahmen außerdem in der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) ab.

Gemeinsame Förderung von Bund und Ländern

Mehr als ein Viertel aller staatlichen Fördermittel entfallen auf die institutionelle Förderung der von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Institutionen. Der Anteil des Bundes an dieser Summe wiederum beträgt zwei Drittel. Gemeinsam fördern Bund und Länder

als Forschungseinrichtungen:

als Forschungseinrichtung im Rahmen einer Stiftung:

als Fördereinrichtungen für Forschungsvorhaben:

Alleinige Förderung des Bundes

Allein fördert der Bund durch jährliche Zuwendungen bzw. durch die Bereitstellung des Stiftungskapitals   

als Forschungseinrichtungen:

  • Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben in Verbindung mit ihren hoheitlichen Tätigkeiten im Rahmen der Aufgaben des jeweiligen Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören;
  • die Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (DGIA) mit ihren Deutschen Historischen Instituten in London, Moskau, Paris, Rom, Washington und Warschau, dem Deutschen Forum für Kunstgeschichte in Paris sowie dem Deutschen Institut für Japanstudien in Tokyo und dem Orient-Institut in Beirut und Istanbul.

als Fördereinrichtungen für Forschungsvorhaben:

als Einrichtungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Stipendien und andere Formen personengebundener Förderung:

Geschäftsbereich des BMBF

Außerdem hat das BMBF die Rechtsaufsicht über

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Publikationen

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