
Bund und Länder wirken auf Grundlage der grundgesetzlichen Vorgaben bei der staatlichen Wissenschafts- und Forschungsförderung zusammen. Hierzu stehen ihnen differenzierte verfassungsrechtliche Regelungen und, mit der Gemeinsam Wissenschaftskonferenz und dem Wissenschaftsrat, qualifizierte Gremien zur Verfügung.
Das rechtliche Fundament einer funktionierenden staatlichen Forschungs- und Innovationsförderung ist im Grundgesetz festgelegt. Auf Grundlage des gesetzlichen Rahmens wirken Bund und Länder gemeinsam bei der staatlichen Forschungsförderung. Bund und Ländern stehen mehrere Instrumente zur Verfügung, die eine zielgerichtete Forschungsförderung ermöglichen: die Projektförderung, die institutionelle Förderung sowie die Finanzierung der Ressortforschung.
Die Föderalismusreform zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung wurde 2006 mit dem Ziel beschlossen, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern. Wie insbesondere die Exzellenzinitiative, der Pakt für Forschung und Innovation sowie der Hochschulpakt 2020 beweisen, hat die Föderalismusreform für die Wissenschafts- und Forschungspolitik die Voraussetzungen für einen konstruktiven Dialog zwischen Bund und Ländern geschaffen.
Die Förderung der Forschung ist eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Gesellschaft. Eine international wettbewerbsfähige Forschung und der in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Freiraum der Wissenschaft bedürfen entsprechender finanzieller Rahmenbedingungen. Die Finanzierungskompetenzen von Bund und Ländern ergeben sich aus dem Grundgesetz.
Zentrale verfassungsrechtliche Bestimmung für die gemeinsame Förderung von Wissenschaft und Forschung ist die in Art. 91 b Absatz 1 GG geregelte Gemeinschaftsaufgabe. Nach dieser Vorschrift können Bund und Länder aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei: der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen, von Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen sowie bei Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
Die bisherige Einschränkung mit dem Wortlaut: "Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen" soll nun ergänzt werden um "Einrichtungen und Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen" und damit eine dauerhafte institutionelle Förderung von Hochschulen gemeinsam durch Bund und Länder ermöglichen.
Der Bund hat darüber hinaus auch Finanzierungskompetenzen insbesondere für Vorhaben der wissenschaftlichen Großforschung (z. B. Luftfahrt, Weltraum-, Meeres-, Kernforschung) und der internationalen Forschungseinrichtungen. Bund und Länder haben des Weiteren Finanzierungskompetenzen in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben und Beratung bei politischen und administrativen Entscheidungen (Ressortforschung).
Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bundesrepublik wirken Bund und Länder bei der staatlichen Forschungsförderung zusammen. Dabei sind sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene nicht nur die Forschungs- und Wissenschaftsministerien, sondern auch andere Ressorts aktiv (z. B. Wirtschaft, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Umwelt und Gesundheit). Wichtige Gremien sind die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) und der Wissenschaftsrat (WR).
Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) von Bund und Ländern bietet ein Forum des Austauschs und der Koordinierung der Wissenschafts- und Forschungspolitik. Die GWK dient ferner dem gemeinsamen Zusammenwirken bei der Förderung der Forschungsorganisationen sowie von Vorhaben überregionaler Bedeutung (z.B. bei Exzellenzinitiative und Hochschulpakt).
Der Wissenschaftsrat (WR) berät die Bundesregierung und die Regierungen der Länder. Er setzt sich aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Ländern zusammen.
Durch Verwaltungsabkommen vom 11. September 2007 haben Bund und Länder auf der Grundlage von Art. 91b GG die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vereinbart. Sie ersetzt seit dem 1. Januar 2008 die damalige Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK). Der GWK gehören die für Wissenschaft und Forschung sowie die für Finanzen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren des Bundes und der Länder an.
Die GWK behandelt alle Bund und Länder gemeinsam berührenden Fragen der Forschungsförderung, der wissenschafts- und forschungspolitischen Strategien und des Wissenschaftssystems. Die GWK und ihre Ausschüsse bieten ein Forum des Austauschs über die Wissenschafts- und Forschungspolitik. Ferner dienen sie als Entscheidungsgremien im Rahmen des Zusammenwirkens bei der Förderung der Forschungsorganisationen sowie von Vorhaben überregionaler Bedeutung.
Die Mitglieder der GWK sind beauftragt,
Die gemeinsame Förderung der Wissenschaft und Forschung erstreckt sich u. a. auf die in der Anlage zum GWK-Abkommen genannten Einrichtungen und Vorhaben. Zu den begünstigten Einrichtungen gehören beispielsweise die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Max-Planck-Gesellschaft (MPG), die Helmholtz-Gemeinschaft (HGF), die Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) und die Leibniz-Gemeinschaft (WGL). Einzelheiten der gemeinsamen Förderung, die Voraussetzungen und Folgen des Ausscheidens aus der gemeinsamen Förderung sowie die Anteile des Bundes und der Länder an der gemeinsamen Finanzierung werden in Ausführungsvereinbarungen geregelt.
Der Wissenschaftsrat (WR) ist ein von den Regierungen des Bundes und der Länder gemeinsam getragenes und je hälftig finanziertes Beratungsgremium. Der WR hat die Aufgabe, die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in Fragen der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung zu beraten. Hierzu erarbeitet er, übergreifende Empfehlungen, auch um zur Sicherung der internationalen Konkurrenzfähigkeit der Wissenschaft in Deutschland im nationalen und europäischen Wissenschaftssystem beizutragen.
Dies umfasst Empfehlungen und Stellungnahmen im Wesentlichen zu zwei Aufgabenfeldern der Wissenschaftspolitik:
Der Wissenschaftsrat besteht aus der Wissenschaftlichen Kommission und der Verwaltungskommission, die in der Vollversammlung zusammentreten und dort Beschlüsse fassen.
Die Wissenschaftliche Kommission hat 32 Mitglieder. Sie werden vom Bundespräsidenten berufen, und zwar 24 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf gemeinsamen Vorschlag von DFG, MPG, HGF, FhG, WGL und der Hochschulrektorenkonferenz sowie acht Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesregierung und der Landesregierungen.
Die Verwaltungskommission besteht aus 22 Mitgliedern, wobei die 16 Vertreterinnen und Vertreter der Länder jeweils eine Stimme und die sechs Vertreterinnen und Vertreter des Bundes 16 Stimmen führen. Die Vollversammlung hat somit 54 Mitglieder, die zusammen 64 Stimmen führen. Die Beschlüsse des Wissenschaftsrates (Vollversammlung) müssen von einer Zweidrittelmehrheit getragen werden; dies fördert die Suche nach konsensfähigen Lösungen.
Die derzeitigen Arbeitsbereiche des Wissenschaftsrats umfassen:
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Wie Annette Schavan den Bundesrat überzeugen will, dem Bund mehr Mitsprache im Wissenschaftssystem zu erlauben
zum Interview [URL: http://www.welt.de/print/die_welt/politik/article109341953/Wir-muessen-jetzt-das-Grundgesetz-aendern.html][PDF - 31,6 kB]
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