Die Forschungsvorhaben werden von der unabhängigen, interdisziplinär besetzten Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES) bewertet. Über die erforderliche Genehmigung entscheidet das Robert Koch-Institut unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ZES. Informationen über die genehmigten Forschungsvorhaben mit hES-Zellen in Deutschland können auf der Homepage des Robert Koch-Instituts im Stammzellregister eingesehen werden.
Die Stammzellforschung gehört zu den dynamischsten Forschungsfeldern. Stammzellen sind einer der wichtigsten Hoffnungsträger für die regenerative Medizin. Seit den ersten Beratungen zum Stammzellgesetz von 2002 hat die Forschung deutliche Fortschritte gemacht. Dabei wurde auch eine große Bandbreite verschiedener Verfahren zur Entwicklung pluripotenter humaner Stammzellen weiterentwickelt. Einige dieser alternativen Ansätze sind sehr vielversprechend, beispielsweise die Entwicklung von induzierten pluripotenten Stammzellen (iPS). Forschung an humanen embryonalen Stammzellen ist jedoch durch alternative Verfahren wie die Reprogrammierung nicht obsolet geworden. Die Forschung mit humanen embryonalen Stammzelllinien ist unter anderem als Vergleichsmaßstab zur Forschung mit reprogrammierten Zellen sowie für spezifische Fragestellungen zur menschlichen Embryonalentwicklung weiterhin notwendig.
Durch die Novellierung des Stammzellgesetzes im Jahre 2008 wurde der Stichtag zur Herstellung von nach Deutschland eingeführten Stammzellen vom 1. Januar 2002 auf den 1. Mai 2007 verlegt. Dies war notwendig, um den in Deutschland tätigen Forschern im Hinblick auf Quantität und Qualität im internationalen Vergleich geeignete Zelllinien zur Verfügung zu stellen. Die ethische Substanz des Gesetzes, keine Veranlassung für die Zerstörung menschlicher Embryonen zu geben, blieb erhalten.
Durch die Novelle erfolgte gleichzeitig eine Klarstellung der Strafbarkeitsrisiken bei internationalen Kooperationen (Neufassung der §§ 2 und 13 Abs. 1 S. 1 StZG). Es wird verbindlich festgestellt, dass sich sowohl der Anwendungsbereich als auch die Strafbarkeitsnorm des StZG ausschließlich auf Handlungen an und mit hES-Zellen beziehen, die nach Deutschland eingeführt werden oder sich dort befinden. Die Regelungen des ESchG bleiben unberührt.
Die Bundesregierung ist nach Paragraf 15 § des Stammzellgesetzes verpflichtet, dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei Jahren einen Erfahrungsbericht über die Durchführung des Gesetzes zu übermitteln. Der Bericht geht auf vorliegende Anträge ein und bewertet die Erfahrungen, die mit dem Genehmigungsverfahren und im sonstigen Umgang mit dem Gesetz gemacht wurden.
Der aktuelle vierte Bericht wurde dem Deutschen Bundestag am 9. Februar 2011 übermittelt. Der Bericht stellt dar, dass die Forschung an hES-Zellen weiterhin überwiegend eine Domäne der Grundlagenforschung ist. Dennoch haben sich zukünftige Anwendungen insbesondere zur Erprobung neuer Medikamente oder Therapieverfahren, sowie zu Zell- und Gewebeersatz-Therapien im Berichtszeitraum deutlich konkretisiert. So ergeben sich im Bereich der Grundlagenforschung nach wie vor wichtige Fragestellungen zum Verständnis der menschlichen Embryonalentwicklung und der Mechanismen der frühen Differenzierungsschritte. An Bedeutung gewinnen auch vergleichende Studien zu alternativen pluripotenten Stammzellen ein. Die hierbei erhofften Fortschritte sind nur parallel mit einem vertieften Verständnis von hES-Zellen zu erzielen. Darüber hinaus ist die Forschung an hES-Zellen auch weiterhin ein eigenständiger und wichtiger Forschungsbereich.
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Rede der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette Schavan, MdB, anlässlich der Plenardebatte zum Stammzellgesetz am 11. April 2008 im Deutschen Bundestag (URL: http://www.bmbf.de/pubRD/mr_20080411.pdf)
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(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/stammzellgesetz.pdf)
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(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/erster_stammzellbericht.pdf)
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(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/zweiter_stammzellbericht.pdf)
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Material für die Presse (URL: http://www.bmbf.de/pubRD/faq_stammzellen.pdf)
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