
Zusammenfassend sieht das 7. Forschungsrahmenprogramm der EU (7.FRP) in Artikel 6 folgende bioethischen Regelungen vor:
Verbot der Finanzierung von Arbeiten
Grundsätzlich wird auch im 7. FRP die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen gefördert. Die Veränderung gegenüber dem 6. Forschungsrahmenprogramm besteht darin, dass die Kommission sich mit einer Protokollerklärung verpflichtet hat, keine Projekte zur Förderung vorzuschlagen, die die Zerstörung von Embryonen vorsehen. Das gilt auch für die Gewinnung neuer embryonaler Stammzellen.
Im 7. FRP werden außerdem weder Forschungsaktivitäten gefördert, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind, noch werden in einzelnen Mitgliedstaaten solche Forschungsarbeiten unterstützt, die dort aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verboten sind.
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(URL: http://www.bmbf.de/press/1849.php)
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(URL: http://www.bmbf.de/press/1848.php)