
Mit Einrichtung der Juniorprofessur wurde ein neuer Karriereweg geschaffen, der dem wissenschaftlichen Nachwuchs einen weiteren Zugang zur Professur ermöglicht. Ziel war und ist, jungen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern bereits im Alter von Anfang 30 eigenständiges Forschen und Lehren zu ermöglichen.
Die Juniorprofessur wurde mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) im Jahr 2002 eingeführt. Nach dem Urteil des BVerfG vom 27.07.2004, das u. a. die rahmenrechtliche Regelung der Juniorprofessur für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, war es erforderlich, die Juniorprofessur auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Am 31.12.2004 ist das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich in Kraft getreten. Es ist eine stabile Rechtsgrundlage für den Fortbestand der Juniorprofessur.
Alle Bundesländer haben mittlerweile diese Personalkategorie in ihren Landeshochschulgesetzen verankert. Im deutschen Hochschulalltag haben sich die Juniorprofessorinnen und -professoren erfolgreich etabliert. Insgesamt wurden 786 Juniorprofessuren an 65 Universitäten mit Fördermitteln des Bundes bei der Sachmittelausstattung unterstützt. Von den berufenen Nachwuchskräften kam rund jeder Siebte aus dem Ausland, viele davon waren deutsche Rückkehrer. Der Frauenanteil lag bei rund einem Drittel.
Die Juniorprofessur leistet einen wichtigen Beitrag, Deutschland und die deutsche Wissenschaft im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe attraktiver zu machen. Sie ist ein neues Modell wissenschaftlicher Qualifizierung, das insbesondere in Verbindung mit einer Tenure-Option die deutschen Hochschulen konkurrenzfähiger bei der Werbung um Forscherinnen und Forscher aus dem In- und Ausland macht.
Die Juniorprofessur ist aber nur ein Teil einer Reihe von Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Zur Lage des wissenschaftlichen Nachwuchses insgesamt wird das BMBF dem Deutschen Bundestag bis Anfang 2008 den Bundesbericht zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (BuWiN) vorlegen.
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in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) [keine amtliche Bekanntmachung] (URL: http://www.bmbf.de/pot/download.php/M%3A2764+Hochschulrahmengesetz/~/pub/HRG_20070418.pdf)
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(URL: http://www.duz.de/docs/downloads/duzspec_junior.pdf)
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