
Die Entwicklung zu einem gemeinsamen europäischen Hochschulraum im Bologna-Prozess hat die Situation der Hochschulen verändert. Durch die gewünschte Flexibilität und die Orientierung an EU-weit einheitlichen Standards verliert der nationale Bezugsrahmen immer stärker an Bedeutung.
Durch den Bologna-Prozess verliert aber nicht nur ein nationaler Rahmen für Hochschulabschlüsse an Bedeutung. Auch bei der Hochschulzulassung wurden die Hochschulen bereits 2004 mit dem 7. HRG-Änderungsgesetz gestärkt. Auf Basis dieser Regelungen haben die Länder 2006 einen neuen Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vereinbart und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlassen. Seit 1. Mai 2010 finden sich diese im Staatsvertrag der Länder über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung. Die Zulassungsverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge werden seit dem Wintersemester 2006/07 ausschließlich auf landesrechtlicher Grundlage durchgeführt.
Dem Bund sind auch nach der Föderalismusreform Gesetzgebungsbefugnisse verblieben, und zwar in Bezug auf die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Solange aber keine Entwicklungen erkennbar sind, die nachteilige Auswirkungen auf die nationale und internationale Mobilität von Studieninteressenten, Studierenden und Hochschulabsolventinnen und -absolventen befürchten lassen, besteht kein Bedarf, hiervon Gebrauch zu machen.
Die ursprünglich im HRG enthaltenen arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Befristung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wurden mit dem Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft, das am 18. April 2007 in Kraft trat, in das Wissenschaftszeitvertragsgesetz überführt. Der Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse mit diesem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen richtet sich seither nach diesem Gesetz.
Soweit im HRG dienstrechtliche Fragen des an Hochschulen beschäftigten Personals geregelt sind, ist im Zuge der Föderalismusreform die Kompetenzgrundlage hierfür entfallen. Soweit es im Bereich des Bundes, etwa für die Hochschulen der Bundeswehr, solcher Regelungen bedarf, wurden diese mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz getroffen, das 2009 in Kraft getreten ist.