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Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) : Datum: , Thema: Bildung

Mit der BBiG-Novelle wurden die richtigen Weichen gestellt, damit berufliche Ausbildung auch in Zukunft eine attraktive Option ist. Aber was ändert sich genau? Hier finden Sie die wesentlichen Neuerungen.

Die BBiG-Novelle 2020 erklärt

Welche Neuerungen bringt die Novelle für das BBiG? Die neue Mindestvergütung, die transparenten Fortbildungsstufen u.a.m. erklärt dieses Video.

: Video : 2:19

Das neue BBiG ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Die berufliche Bildung wird damit noch attraktiver. Mit einem Update für Aus- und Fortbildung schafft die Bundesregierung bestmögliche Bedingungen für Auszubildende, Betriebe sowie Prüferinnen und Prüfer.

Zentrales Element der BBiG-Novelle ist die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch besser sichtbar gemacht. Da die Bezeichnungen international verständlich sind, fördern sie die Mobilität für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger auf den weltweiten Arbeitsmärkten.

Die neuen Stufen der beruflichen Bildung.
Die neuen Stufen der beruflichen Bildung. © BMBF

Ein anderer wichtiger Bestandteil der BBiG-Novelle ist die Einführung einer ausbalancierten Mindestausbildungsvergütung. Weitere Schwerpunkte der BBiG-Novelle sind verbesserte Teilzeitregelungen, eine größere Durchlässigkeit bei „gestuften“ Ausbildungen sowie mehr Flexibilität für ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer. Verfahren werden vereinfacht, Bürokratie wird abgebaut. Die Novelle setzt damit die bestmöglichen Rahmenbedingungen, um das Erfolgsmodell der beruflichen Bildung für die Zukunft zu stärken.

Stärkung und Weiterentwicklung der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung

Bei der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung, den bisherigen „Aufstiegsfortbildungen“, wird die während einer Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung erweitert. Diese Fortbildungen, die oft auf dem gleichen Niveau sind wie ein Studium, sind der Weg zum beruflichen Aufstieg. Kernstück der Verbesserungen sind die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, “Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Der „Meister“ und andere bewährte Bezeichnungen werden dabei nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den einheitlichen, international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen gestärkt. Zugleich zeigen die neuen Bezeichnungen: Berufliche und akademische Bildung sind gleichwertig.

Welche wesentlichen Neuerungen gibt es?

Warum sollen die neuen Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ in der beruflichen Bildung eingeführt werden?

In der höherqualifizierenden Berufsbildung nach dem BBiG und der Handwerksordnung (HwO) werden drei Fortbildungsstufen verankert. Jede dieser Stufen erhält eine einheitliche Abschlussbezeichnung: Geprüfte/r Berufsspezialist/in, Bachelor Professional oder Master Professional. Durch die attraktiven, international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen wird ein wichtiges Signal für die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung gesetzt und die Mobilitäts- und Karrierechancen der Absolventen werden gestärkt.

Kann ich meine alte Fortbildungsbezeichnung weiter führen (z.B. Meister, Fachwirtin)?

Ja. Dies gilt auch für den „Fachwirt“. Die Novelle richtet sich zunächst an die sogenannten Verordnungsgeber, die Fortbildungsordnungen erlassen (insb. Bundesministerien). Sie bezieht sich daher auf die künftige Regelung und Vergabe von Abschlussbezeichnungen und den entsprechenden Titelschutz.

Besonderheiten gelten aufgrund handwerksrechtlicher Besonderheiten für den Meister: Mit einer bestandenen Meisterprüfung kann zusätzlich die neue Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ geführt werden. Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung (HwO) haben bei Interesse an der Ausweisung dieser Bezeichnung einen Anspruch auf Bestätigung, dass sie diese Abschlussbezeichnung führen dürfen, gegenüber der zuständigen Stelle („Kammer“). Dabei handelt es sich um eine bloße Auskunft, also kein neues Zeugnis, da die Berechtigung zum Führen bereits aus dem Gesetz folgt.

Demgegenüber ersetzt aber ein Abschluss der Fortbildungsstufe „Bachelor Professional“ nicht die Meisterprüfung. Einen Meistertitel erlangt nur, wer eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Kann ich die neue Fortbildungsbezeichnung führen, wenn ich bereits vor 2020 meinen Abschluss gemacht habe?

Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung (HwO) dürfen durch die besondere rechtliche Verfasstheit dieses Abschlusses zusätzlich den Bachelor Professional seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung zum 1. Januar 2020 führen. Bei allen anderen Fortbildungsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der HwO ist ein Handeln des Verordnungsgebers bzw. im Falle von Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stelle und der zuständigen obersten Landesbehörde nötig.

Bei „der Meisterprüfung“ bestehen bereits auf der Gesetzesebene (HwO) nähere einheitliche Bestimmungen zu ihrer Struktur – unabhängig vom jeweiligen Gewerbe/Handwerk. Zudem finden sich in den Anlagen A und B zur HwO Verzeichnisse zu den Gewerben, die als zulassungspflichtige Handwerke und als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Aufgrund dieser Gegebenheiten konnte direkt auf Gesetzesebene in der HwO die Verknüpfung zwischen dem Bestehen der Meisterprüfung mit dem Erlangen des Fortbildungsabschlusses Bachelor Professional sowie zwischen der Berechtigung zum Führen der Meisterbezeichnung für das jeweilige Handwerk mit der Befugnis, zusätzlich die Bezeichnung „Bachelor Professional in“ unter Angabe des entsprechenden Handwerks zu führen, erfolgen.

Mangels solcher Besonderheiten in allen anderen Fällen der beruflichen Fortbildung nach BBiG und HwO kommt es insoweit maßgeblich auf den Erlass einer entsprechenden Fortbildungsordnung bzw. einer Fortbildungsprüfungsregelung auf der Grundlage des zum 1. Januar 2020 novellierten Rechts und die danach erforderlichen inhaltlichen Voraussetzungen sowie das darauffolgende Bestehen der Fortbildungsprüfung der jeweiligen beruflichen Fortbildungsstufe an, um berechtigt zu sein, die Abschlussbezeichnung der entsprechenden Stufe führen zu dürfen. Insoweit ist die Ausrichtung auf künftige Absolventinnen und Absolventen immanent.

Eine Rückwirkung ist grundsätzlich aus den nachfolgenden Gründen auch nicht angezeigt:

  • Grundlage für die Dreistufigkeit des neuen Fortbildungssystems der höherqualifizierenden Berufsbildung ist insbesondere die auch im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zum Ausdruck kommende Gleichwertigkeit zu entsprechenden Hochschulabschlüssen; dies setzt inhaltliche Mindestvoraussetzungen voraus, die durch viele bestehenden Fortbildungsregelungen und insbesondere auch nicht durch viele Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen (Kammern) erfüllt werden. § 54 Absatz 3 BBiG sieht deshalb für Fortbildungsprüfungsregelungen (Kammerregelungen) vor, dass sie hinsichtlich ihrer materiellen Gleichwertigkeit durch die oberste Landesbehörde zu prüfen sind, wenn die neuen Abschlussbezeichnungen verliehen werden sollen. Generell ist ein sehr sorgfältiges Vorgehen angezeigt.
  • Rückwirkende Führungsberechtigungen sind auch außerhalb der beruflichen Bildung nicht üblich. So wurde mit dem sog. Bologna-Prozess in den Hochschulen der Magister durch den Master ohne Überführung der alten Abschlüsse ersetzt.
  • Auch alte Berufsbezeichnungen werden durch neue ohne Überführung ersetzt (z. B. Arzthelfer/in durch Medizinische/r Fachangestellte/r).
  • Mit den neuen Abschlussbezeichnungen sind keine anderen rechtlichen Vorteile verbunden als mit den bestehenden; z. B. berechtigen die neuen Abschlussbezeichnungen nicht aus sich heraus zum Zugang zu einer Hochschule.

Gelten die neuen Fortbildungsbezeichnungen auch für landesrechtliche Abschlüsse im Bereich der beruflichen Bildung (z. B. Staatlich geprüfte/r Techniker/in)?

Das richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Das BBiG und die Handwerksordnung (HwO) sind Gesetze des Bundes. Landesrechtliche Abschlüsse wie Erzieher, Technikerin oder Physiotherapeut können nur durch das jeweilige Bundesland geregelt werden.

Im BBiG und in der HwO sind die neuen Abschlussbezeichnungen dafür geöffnet worden, dass ein Bundesland das Führen dieser Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventinnen einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen vorsehen kann. Inwieweit davon Gebrauch gemacht wird, entscheidet der jeweilige Landesgesetzgeber.

Wie ist das Verhältnis der Bezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ zu den hochschulischen Abschlüssen „Bachelor“ und „Master“?

Die Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und die hochschulischen Abschlüsse sind verschiedenartig, da die einen der höherqualifizierenden beruflichen Bildung und die anderen der akademischen Hochschulbildung zugehörig sind. Die neuen Abschlussbezeichnungen machen aber deutlich: Abschlüsse der beruflichen Fortbildung sind den Hochschulabschlüssen gleichwertig. Was im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) schon länger feststeht, wird nun auch in den Begriffen greifbar. Beide Qualifizierungswege gehören zu den sogenannten tertiären Qualifizierungswegen.

Durch die in der Novelle vorgesehenen beruflichen Abschlussbezeichnungen wird eine ausreichende Differenzierung zu den hochschulischen Abschlüssen gewährleistet. Durch den auf die berufliche Bildung hinweisenden Zusatz „Professional“ wird eine Verwechslung mit hochschulischen Abschlüssen ausgeschlossen.

Im BBiG und in der Handwerksordnung (HwO) können nicht die Zugangsvoraussetzungen zu einem Hochschulstudium geregelt werden. Sie sind vielmehr landesrechtlich geregelt.

Allerdings existieren für beruflich Qualifizierte Möglichkeiten, um im Anschluss an einen Abschluss der Berufsbildung an einer Hochschule zu studieren. So erhalten bei einer entsprechenden Regelung im jeweiligen Landesrecht auf der Grundlage eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 6. März 2009 beispielsweise Meister nach der HwO und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen nach BBiG und HwO, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Daneben können die Länder weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang vorsehen. Der Bund begrüßt in diesem Zusammenhang Landesprogramme zur Stärkung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung.

Führen die Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Fortbildungsbezeichnungen zu Änderungen des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)?

Nein. Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht keine Änderung von erfolgten DQR-Zuordnungen oder des DQR selbst vor.

Mindestvergütung für Auszubildende

Auszubildende tragen zur Wertschöpfung bei. Das verdient Anerkennung. Daher sichert die einheitliche und ausgewogene Mindestvergütung für alle BBiG-Auszubildenden einen Mindeststandard und erhöht so die Attraktivität der beruflichen Bildung. Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Schrittweise werden die fixen Einstiegshöhen dann angehoben: für den Ausbildungsbeginn in 2021 auf 550 Euro, für den Ausbildungsbeginn in 2022 auf 585 Euro und für den Ausbildungsbeginn in 2023 auf 620 Euro. Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns Rechnung getragen. Mit der Mindestvergütung wird zugleich die Sozialpartnerschaft gestärkt. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestvergütung. So können die Tarifpartner für bestimmte Regionen oder Branchen auch in Zukunft passgerechte Lösungen finden.

Wie viel Geld erhalten Auszubildende?

Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, erhalten Auszubildende mindestens die gesetzliche Mindestvergütung. Die Ausbildungsvergütung hängt dann davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Beginnt die Ausbildung 2021 beträgt die Vergütung mindestens 550 Euro, beginnt sie 2022 beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro, beginnt sie 2023 beträgt die Vergütung mindestens 620 Euro. Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch steigende Aufschläge Rechnung getragen. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.

Für welche Auszubildende gilt die Mindestvergütung? Gilt die Mindestvergütung auch für Ausbildungen von Erziehern oder in Pflegeberufen?

Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem BBiG oder der Handwerksordnung (HwO) geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Mindestvergütung gilt nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie z.B. Erzieher. Es gilt auch nicht für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, denn das Berufsbildungsgesetz findet dort keine Anwendung.

Warum ist die Einführung einer staatlich verordneten Mindestausbildungsvergütung so wichtig?

Auszubildende tragen zur Wertschöpfung bei. Das verdient Anerkennung. Daher soll eine einheitliche und ausgewogene Mindestvergütung für alle BBiG-Auszubildenden einen Maßstab bieten und so die Attraktivität der beruflichen Bildung erhöhen.

Kann es durch die Einführung einer Mindestvergütung zu einer Schlechterstellung von Auszubildenden gegenüber der derzeitigen Rechtslage kommen?

Nein. Insbesondere wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. „20%-Regel“ gesetzlich aufgenommen. Danach ist die Ausbildungsvergütung außerhalb einer Tarifbindung nicht angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, sie aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.

Müssen die Auszubildenden Sozialabgaben zahlen, wenn sie die gesetzliche Mindestvergütung erhalten?

Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist Gegenstand des Ausbildungsvertrages und dort immer als Bruttobetrag vereinbart bzw. ausgewiesen. Erhalten Auszubildende die gesetzliche Mindestvergütung, gelten die allgemeinen Regeln zur Zahlung von Sozialabgaben.

Stärkung der Teilzeitberufsausbildung

Auch die durch die BBiG-Novelle 2005 eingeführte Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird gestärkt. Dazu wird es eine eigene Vorschrift geben. Die Rahmenbedingungen werden dabei deutlich flexibilisiert. Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, weil das Gleiche in kürzerer Zeit gelernt werden musste und man ein berechtigtes Interesse haben musste. Die Neuregelung erweitert nun den Adressatenkreis auf alle Auszubildenden. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind. Neben Personen, die durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden sind, können auf diese Weise zukünftig auch Menschen mit Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Geflüchtete in besonderer Weise von einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.

Welche Verbesserungen gibt es bei der Teilzeitausbildung?

Voraussetzung der Teilzeitausbildung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind. Aber die Möglichkeiten der Teilzeitausbildung wurden erweitert: Konnten bisher vor allem Leistungsstarke profitieren, indem sie ihre tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzten, wird die Teilzeitberufsausbildung künftig zur Option für alle in dualer Ausbildung – in Absprache mit dem Betrieb. Zusätzlich entstehen so auch neue Möglichkeiten und Anreize für Menschen mit Behinderung oder Lernbeeinträchtigungen oder für Personen, die eine Ausbildung nur absolvieren können oder wollen, wenn sie diese mit einer Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung verbinden können.

Verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung

Die Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung wird gestärkt. Das geschieht etwa durch vereinfachte Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer bei „gestuften“ Ausbildungen, bei denen zweijährige Ausbildungsberufe in drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen fortgesetzt werden. Zudem wird es neue Möglichkeiten geben, Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen zu berücksichtigen.

Welche Vorteile hat der Auszubildende von der größeren Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden zwei- und dreijährigen Berufen?

Die zuständige Stelle (z.B. „Kammer“) ist dazu verpflichtet, die Dauer eines zweijährigen Ausbildungsberufes anzurechnen, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist und Betrieb und Auszubildende dies vereinbaren. Wer eine zweijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann sich vom ersten Teil einer Abschlussprüfung einer aufbauenden Ausbildung befreien lassen. So fallen unnötige „Doppelungen“ weg.

Verbesserte Rahmenbedingungen für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen sowie für ein attraktives Ehrenamt

Die Rahmenbedingungen für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen werden ebenso wie die Gewinnung und die Einsatzmöglichkeiten von ehrenamtlichen Prüfern und Prüferinnen durch Flexibilisierung verbessert. So kann die zuständige Stelle („Kammer“) im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen an sog. Prüferdelegationen übertragen. Außerdem kann die Zahl der notwendigen Prüfer und Prüferinnen zur abschließenden Bewertung einzelner Prüfungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von 3 auf 2 reduziert werden. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird weiterhin vom Prüfungsausschuss festgestellt.

Gleichstellung erwachsener mit jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten

Die bisherigen Regelungen im BBiG und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) führten zu einer unterschiedlichen Behandlung jugendlicher und erwachsener Auszubildender hinsichtlich der Freistellung für und der Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten. Seit dem 01. 01 2020 werden erwachsene Auszubildende diesbezüglich nun mit jugendlichen Auszubildenden gleichgestellt. Diese Neuregelungen gelten bereits seit dem 01.01.2020.

Dies bedeutet - neu - für erwachsene Auszubildende:

  • Einmal in der Woche die Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet; an diesem Tag erfolgt dann keine Rückkehr mehr in den Betrieb. Bei der Anrechnung dieses Berufsschultages auf die Ausbildungszeit wird die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit berücksichtigt.
  • Bei einem weiteren Berufsschultag in der gleichen Woche erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit. Hier kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.
  • Eine Freistellung erfolgt auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen. Angerechnet wird hier die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit.
  • Schließlich besteht ein Anspruch auf Freistellung für den der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag. Auch hier wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.

Die einschlägige Regelung findet sich in § 15 BBiG.