10.07.2009 - 11.09.2009
vom 25. Juni 2009
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) das Programm JOBSTARTER CONNECT. Die Förderinitiative ist Teil eines Gesamtkonzepts der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung.
Trotz der erfreulichen Entwicklung auf dem Ausbildungsmarkt gelingt vielen jungen Menschen nicht der unmittelbare Einstieg in eine abschlussorientierte Berufsausbildung. Um die Einmündung in die berufliche Ausbildung und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist die Förderung bisher ungenutzter Potentiale von Jugendlichen und jungen Erwachsenen unerlässlich. Mit JOBSTARTER CONNECT sollen mittels der bundeseinheitlichen Ausbildungsbausteine Lösungsansätze entwickelt und erprobt werden, die auf eine frühzeitige Integration in die duale Berufsausbildung abzielen, eine Verbesserung von Übergängen ermöglichen, erworbene berufliche Handlungskompetenzen bescheinigen und am Berufsprinzip und der einheitlichen Abschlussprüfung festhalten. Das Programm zielt vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und des damit einhergehenden bundesweiten Rückgangs von Absolventenzahlen aus den allgemein bildenden Schulen auf die Sicherung des Fachkräftebedarfs und eine Verbesserung des Übergangs in das duale System.
Letztlich ist der Abschluss in einem nach dem BBIG oder der HwO anerkannten Ausbildungsberuf das Ziel.
Im Einzelnen sollen mit dem Programm folgende Zielsetzungen mittels Erprobung von standardisierten Ausbildungsbausteinen verfolgt werden:
Mit der Förderinitiative JOBSTARTER CONNECT knüpft das BMBF an die Empfehlungen des Innovationskreises Berufliche Bildung (IKBB) zur Ausbildung für Altbewerberinnen und Altbewerber und zur Verbesserung der Gestaltung von Übergängen über Ausbildungsbausteine an. Im diesem Rahmen hat das BMBF das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) beauftragt, auf der Basis der jeweils geltenden Ausbildungsordnung bundeseinheitliche und kompetenzbasierte Ausbildungsbausteine zu entwickeln.
Für folgende 14 Ausbildungsberufe liegen die Ausbildungsbausteine als Produkte zur modellhaften Erprobung vor:
Industrie und Handel:
Handwerk:
Die Ausbildungsbausteine können unter www.jobstarter.de heruntergeladen werden.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Die Projektförderung unterliegt den Bestimmungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006. Die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds - hier Europäischer Sozialfonds (ESF) - beruht auf dem operationellen Programm für den Bund (am 20.12.2007 von der Europäischen Kommission genehmigt - CCI 2007DE05UPO001).
Die Ausbildungsbausteine können in folgenden vier Anwendungsbereichen zum Einsatz kommen und erprobt werden:
In der Konzeption aller Anwendungsbereiche sollen Kompetenzerwerb und -bescheinigung über Ausbildungsbausteine Berücksichtigung finden.
Gefördert werden können Projekte, die Altbewerberinnen und Altbewerber sowie un- und angelernte junge Erwachsene, zum Beispiel auch Jugendliche, die eine Ausbildung abgebrochen haben, durch die Qualifizierung in bundeseinheitlich entwickelten Ausbildungsbausteinen aus den vorstehend genannten Ausbildungsberufen bis zu einem Abschluss in einem nach BBiG oder HwO anerkannten Ausbildungsberuf führen. Zielsetzung der Projekte ist, Altbewerberinnen und Altbewerber sowie an- und ungelernte junge Erwachsene durch die Qualifizierung in Ausbildungsbausteinen in reguläre betriebliche Ausbildung zu überführen bzw. einen konkreten Qualifizierungsweg (Einbeziehung verschiedener Lernorte) aufzuzeigen und anzubieten, der möglichst mit dem Zugang zur Prüfung bei den zuständigen Stellen abschließt und somit einen beruflichen Abschluss ermöglicht.
In Abstimmung mit den zu beteiligenden Bildungsinstitutionen übernehmen regionale "Kümmerer" als verantwortliche Koordinatoren die Planung der mit den Ausbildungsbausteinen durchgeführten Ausbildung.
Für die Durchführung der Ausbildungsbausteinqualifizierungen (d.h. für die individuellen Qualifizierungsmaßnahmen) sollten vordringlich andere öffentliche und private Unterstützungsleistungen und Förderungen in Anspruch genommen werden. Eine Verzahnung mit anderen Fördermaßnahmen ist somit erwünscht. Im Bereich der Nachqualifizierung un- und angelernter junger Erwachsener ist insbesondere die Förderinitiative "Modulare abschlussorientierte Nachqualifizierung" im Rahmen des Programms "Perspektive Berufsabschluss" zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass nicht ausreichend betriebliche oder schulische Lernorte in der jeweiligen Region in das Projekt einbezogen werden können, können in Ausnahmefällen Qualifizierungsausgaben in Höhe von bis zu maximal 5.000 € pro Altbewerber beziehungsweise an- oder ungelerntem Erwachsenen für den gesamten Verlauf der Qualifizierung gefördert werden. Mit diesen Mitteln sollen ausbildungsspezifische Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch die Einbeziehung marktgängiger Angebote von Bildungsdienstleistern.
Gefördert werden können Projekte, die die Ausbildungsbausteine im Übergang Schule-Beruf, für den Bereich der Benachteiligtenförderung und in schulischen Bildungsangeboten erproben. Zielsetzung der Projekte ist, bestehende Strukturen auf das Konzept der Ausbildungsbausteine umzustellen, so dass eine bessere Verzahnung mit einer nachfolgenden betrieblichen Ausbildung stattfinden kann und für die Jugendlichen eine Brücke in die reguläre Ausbildung eröffnet bzw. nach § 43 Abs. 2 BBiG / § 36 Abs. 2 HwO ein Berufsausbildungsabschluss erreicht wird. Hierbei können Projekte die Planung, Koordinierung und Begleitung der Umstellung auf die Bausteinestruktur sowie den Abstimmungsprozess mit den zu beteiligenden Berufsbildungsakteuren übernehmen. Zudem können Projekte gefördert werden, die eine mögliche Verzahnung von Qualifizierungsbausteinen und Ausbildungsbausteinen erproben.
die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Sofern in der Zielregion bereits eine Förderung von Projekten mit vergleichbarer Zielsetzung erfolgt, muss die eingereichte Projektskizze eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten.
Es ist sicherzustellen bzw. nachzuweisen, dass die an dem Lernort Betrieb bereitgestellten Kapazitäten zur Ausbildungsbausteinvermittlung nicht zu einer Substitution bestehender regulärer betrieblicher Ausbildungsangebote führen.
Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt.
Der Antragsteller muss in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der öffentlichen Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Projektskizze ist eine Auflistung der öffentlich geförderten Projekte, die der Antragsteller in den letzten drei Jahren durchgeführt hat, mit Angabe der Höhe der Zuwendung beizufügen.
Die Ausgaben für die Umsetzung des Vorhabens müssen eindeutig von sonstigen beim jeweiligen Antragsteller entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein.
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, müssen dies anzeigen. In diesen Fällen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Auf Antrag kann bei fachlicher Notwendigkeit und erfolgreichem Projektverlauf zu gegebenem Zeitpunkt eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu 12 Monaten bewilligt werden. Hierüber wird auf der Basis einer Projekterfolgsbewertung, der Sachberichte und der Evaluationsergebnisse entschieden.
Der Beginn der Förderung von Projekten dieser Ausschreibungsrunde ist ab dem 1. April 2010 vorgesehen.
Die Einbringung von Eigen- oder Drittmitteln in die Projektfinanzierung ist erwünscht. Diese sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen.
Die Evaluation des Programms und die wissenschaftliche Projektbegleitung erfolgen zentral. Zusätzliche Aufwendungen über Projekte sind nicht zuwendungsfähig.
Förderfähig sind die zur Durchführung notwendigen vorhabenbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben, inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z. B. die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Gesamtprogramms JOBSTARTER. Es sind die "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" sowie die "Obergrenzen für Personalausgaben 2008" (abrufbar unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html) zu beachten.
Werden die Gesamtausgaben des Antragstellers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Beschäftigten nicht besser gestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Dauerhaft im Projekt tätiges Personal bzw. ständig beim Antragsteller beschäftigtes Personal kann nur in den Positionen 0812-0817 des Gesamtfinanzierungsplans (easy-AZA, S. 4) veranschlagt werden. Eine Wahrnehmung der Funktion der Projektleiterin / des Projektleiters in Form eines Honorar- oder Werkvertrages ist nicht möglich.
Ausgaben für Einzelgegenstände von mehr als 410 Euro (ohne MwSt.), die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig in Höhe einer Abschreibung gemäß den vom Bundesminister der Finanzen veröffentlichten AfA-Tabellen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine IT-Büroausstattung als Einheit zu betrachten ist, auch wenn die Einzelpreise der Gegenstände unter 410 Euro liegen sollten. Ersatzbeschaffungen für vorhandene Grundausstattung sind nicht zuwendungsfähig.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung.
Verpflichtung zur Unterstützung der Wissenschaftlichen Begleitung und zum Transfer sowie Hinweispflicht auf öffentliche Förderung:
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, in der Projektdurchführung die Lebenssituation und Interessen von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in allen Entscheidungsprozessen die Gleichstellung der Geschlechter als wichtiges Projektziel bei der Umsetzung der Projekte zu verfolgen. Im Antrag sind entsprechende Angaben zu machen.
Die konkreten Auszahlungsmodalitäten werden im jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind der
Programmstelle JOBSTARTER beim
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)
oder
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)
unter dem Kennwort JOBSTARTER CONNECT bis spätestens 11.09.2009 zunächst Projektskizzen in dreifacher Ausfertigung auf dem Postweg vorzulegen; maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempels des BIBB. Die Projektskizze ist zusätzlich elektronisch an info@jobstarter.de zu senden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Verwendung des Projektskizzenformulars (abrufbar unter: www.kp.dlr.de/profi/easy/skizze/index.html) sowie der Vorlage Fachliches Konzept ist zwingend erforderlich. Das fachliche Konzept darf maximal 15 Seiten (DIN A4) umfassen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Ansprechpartner/-in bei der Programmstelle JOBSTARTER:
Christoph Acker
Tel.: 0228 / 107 2003
E-Mail: acker@bibb.de
Lisa Rotthowe
Tel.: 0228 / 107 1434
E-Mail: rotthowe@bibb.de
Jens Peschner
Tel.: 0228 - 107 1032
E-Mail: peschner@bibb.de
Bernd Weiterer
Tel.: 0228 - 107 1436
E-Mail: weiterer@bibb.de
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag unter Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Zum Antrag aufgeforderte "Projekte" müssen im Rahmen der Antragstellung die Projektkonzeption hinsichtlich der Umsetzung präzisieren.
Über die Förderung eingereichter Projektanträge entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF. Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes. Abweichend von den genannten Regelungen wird die Nachweis- und Berichtspflicht individuell im Zuwendungsbescheid festgeschrieben.
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsbescheid bezeichnet.
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 25.06.2009
Bundesinstitut für Berufsbildung
in Vertretung
Prof. Dr. Weiß
Deutsche Version dieser Seite
(URL: http://www.bmbf.de/foerderungen/13768.php)
[DOC - 378.0 kB]
zur 2. Förderrunde JOBSTARTER - CONNECT (URL: http://www.bmbf.de/pubRD/fachliches_konzept_2fr_connect.doc)
[PDF - 118.0 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/obergrenzen2009.pdf)
[PDF - 127.8 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/0027.pdf)
[PDF - 230.9 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/faq_2fr_connect.pdf)
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The electronic application system easy faciliates application for project funding by making available electronic application forms and the information required including regulations, instructions and auxiliary terms and conditions. (URL: https://foerderportal.bund.de/easy)
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The funding database (Förderdatenbank) of the BMWi provides an overview of the funding programmes of the Federal Government, the Länder and the EU for the business sector. (URL: http://db.bmwa.bund.de/)