30.06.2011 - 31.12.2013
Eurostars ist ein Förderprogramm im Rahmen der europäischen Forschungsinitiative EUREKA. Es richtet sich an forschungstreibende1 kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die mit Partnern in anderen Mitgliedsländern gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen wollen. Im begrenztem Umfang können auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gefördert werden, vor allem wenn sie in diesen gemeinsamen Projekten mit KMU aus DE zusammenarbeiten.
EUREKA ist eine politische Initiative für grenzüberschreitende europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer Forschung und Entwicklung für zivile Zwecke. Nach dem sogenannten "Bottom-up-Prinzip" können die Projektinhalte frei bestimmt werden.
Ziel dieser Initiative ist es, das in Europa vorhandene Potential an fachlichem Know-how und Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen. Auf diese Weise soll ein Beitrag geleistet werden:
(Weitere Informationen zu EUREKA unter www.dlr.de/EUREKA)
Eurostars folgt den Prinzipien von EUREKA; das bedeutet u.a., dass es keine thematischen Vorgaben gibt (Bottom-up-Prinzip). Die Förderung erfolgt aus nationalen Mitteln, die in den an Eurostars teilnehmenden Staaten2 bereitgestellt werden.
Als Förderprogramm ist Eurostars dadurch gekennzeichnet, dass die teilnehmenden Länder2 ihre nationalen Antragsverfahren angeglichen haben. Dazu zählen insbesondere gemeinsame Ausschreibetermine und eine Begutachtung durch ein gemeinsames internationales Expertengremium. Eurostars soll damit den Antragstellern und hier insbesondere den KMU die Teilnahme an europäischen Kooperationsprojekten erleichtern. Das Förderprogramm unterfällt den Kriterien des Art. 31 und sonstiger relevanter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
Eurostars ist eine Maßnahme nach Art. 185 AEUV und wurde im Frühjahr 2008 seitens Europäischem Parlament und Rat der Europäischen Union verabschiedet. Die Europäische Kommission stellt im Rahmen der Art. 185-Maßnahme Fördermittel aus dem 7. Forschungsrahmenprogramm bereit; diese fließen direkt in die nationalen Förderbudgets; sie erhöhen damit deren Budgets, was weiteren Projekten zugute kommt.
Grundlegendes Ziel des Förderprogramms Eurostars ist es, die Innovationskompetenz und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu erhöhen. KMU stellen einen Großteil der Arbeitsplätze und leisten einen wesentlichen Beitrag zu der Wirtschaftskraft unseres Landes. In einem exportorientierten Land wie Deutschland ist internationale Kooperation notwendig; große Unternehmen und Forschungseinrichtungen haben das schon seit langem erkannt, internationale Kooperation ist hier eine Selbstverständlichkeit. Für KMU gestaltet sich der Einstieg in solche Kooperationen schwieriger, obwohl die internationale Zusammenarbeit gerade ihnen viele Vorteile bietet.
Daher sollen KMU mit Eurostars motiviert werden, Forschung und Entwicklung gemeinsam mit anderen Partnern in grenzüberschreitenden europäischen Kooperationsprojekten zu betreiben. Dabei sollen neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickelt werden. Es wird erwartet, dass die Ergebnisse der geförderten FuE- Projekte spätestens zwei Jahre nach Projektende als Produkte / Verfahren oder Dienstleistungen auf dem Markt sind. Für den Bereich Biomedizin/Medizin sollte maximal zwei Jahren nach Projektende der Start der klinischen Studien erfolgen.
An einem Eurostars-Projekt müssen sich Teilnehmer aus mindestens zwei an Eurostars teilnehmenden Ländern beteiligen.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § § 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Es werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in europäischen Kooperationen gefördert, die den dargestellten Zuwendungszwecken und -zielen entsprechen.
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen3 der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland (KMU-Definition der EU, Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) siehe BMBF-Vordruck 0119/09.05, Teil C).
Andere in Deutschland ansässige Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern sie mit mindestens einem forschungstreibenden1 KMU in einem Eurostars Projekt kooperieren.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur dann eine Projektförderung bewilligt werden, wenn ihre Projektbeteiligung für den Projekterfolg unverzichtbar ist. Dies ist im Antrag gesondert zu begründen.
Ausländische Kooperationspartner aus den Eurostars-Mitgliedsländern 3 sind in Deutschland nicht antragsberechtigt; sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren.
Deutsche Antragsteller müssen sowohl die Voraussetzungen des Eurostars-Programms als auch die Voraussetzungen für die nationale Förderung erfüllen (das gilt analog für die Antragsteller aus anderen Ländern).
Voraussetzung für die Teilnahme am Eurostars-Programm:
Die Einbeziehung eines deutschen Anwendungspartners ist gewünscht.
Das Verwertungsinteresse der verschiedenen Partner muss klar erkennbar sein und die Transferdimension dargestellt werden.
Die Partner eines Eurostars Projekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Kooperations-Übereinkunft aller Projektpartner nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten können dem Eurostars-Merkblatt entnommen werden5. Die Verpflichtung zur späteren kommerziellen Umsetzung der Vorhabensergebnisse soll rechtsverbindlich durch schriftliche Erklärung in der Kooperationsvereinbarung erfolgen.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe ist von den Projektpartnern ein gemeinsamer Eurostars-Projektantrag in englischer Sprache zu erstellen. Das Antragsformular kann auf der Website des EUREKA-Sekretariats in Brüssel www.eurostars-eureka.eu heruntergeladen und - nach dem Ausfüllen - mit den geforderten Anlagen dort vom Projektleiter eingereicht werden.
Dieser Teil des Antrags enthält die inhaltliche Beschreibung des Projekts und wird zur Begutachtung und zur Entscheidung über die Förderung herangezogen.
Eine Antragstellung ist nur auf diesem Wege möglich.
Die eingegangenen Eurostars-Projektanträge werden in einem zweistufigen Verfahren bewertet:
Mit ihren Punkten werden die Projekte in eine Rangliste eingeordnet. Diese Liste wird anschließend von den Hohen Repräsentanten der an Eurostars teilnehmenden EUREKA-Mitgliedsländer formal verabschiedet.
Um für die Förderung in Frage kommen zu können, müssen die Projekte zunächst einmal eine Mindestpunktzahl erreichen. Welche Projekte dann tatsächlich gefördert werden, hängt letztendlich davon ab, ob in den an den Projekten beteiligten Ländern genügend Fördermittel zur Verfügung stehen. Nur wenn die Fördermittel für ein Projekt in allen beteiligten Ländern zur Verfügung stehen, kann das Vorhaben dann auch tatsächlich gefördert werden. Sind nicht genügend Fördermittel vorhanden, um alle vorgeschlagenen Projekte zu finanzieren, werden die Projekte entsprechend ihrer Position auf der Rangliste ausgewählt. Das kann auch bedeuten, dass Projekte, die die erforderliche Punktzahl erreicht haben, dennoch nicht gefördert werden, da sie gegenüber anderen Anträgen nicht gut genug bewertet worden sind.
Die Experten der beiden Bewertungsrunden sind nicht identisch.
Projektpartner haben das Recht, vorab bestimmte Gutacher bzw. die Organisationen auszuschließen. Die Experten sind zur vertraulichen Behandlung aller erhaltenen Informationen verpflichtet.
Begutachtungsrunden sollen zweimal im Jahr stattfinden, die Termine werden rechtzeitig auf der Eurostars-Website www.eurostars-eureka.eu bekannt gegeben.
Nach der Verabschiedung der Rangliste werden die Antragsteller über die Ergebnisse vom EUREKA Sekretariat Brüssel informiert. Dem schließt sich für die Anträge, die - wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben - ausgewählt worden sind, die Beantragung der nationalen Förderung an. Die deutschen Antragsteller werden dazu vom EUREKA/COST-Büro als zuständigen Projektträger aufgefordert, einen nationalen Förderantrag einzureichen. Dabei werden die Anträge fachlich nicht noch einmal bewertet, sondern die Ergebnisse der internationalen Begutachtung werden der fachlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Für Antragsteller in Deutschland gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Aus der Vorlage eines Eurostars-Projektantrags bzw. eines nationalen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Projektträger DLR
EUREKA/COST - Büro
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Ansprechpartner ist
Frau Nadja Rohrbach
Tel.: 0228/3821-1346
Fax: 0228/3821-1353
E-Mail: nadja.rohrbach@dlr.de
Interessenten, die einen Projektvorschlag einreichen wollen, wird empfohlen, mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Allgemeine Informationen zu Eurostars sind auf der internationalen Website http://www.eurostars-eureka.eu sowie auf der deutschen Website http://www.eureka.dlr.de (zu Eurostars und EUREKA) erhältlich.
Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen für den deutschen Antragsteil können unter der Internetadresse www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Gesamtförderung für die deutschen Teilnehmer in einem Eurostars-Projekt ist auf max. 1 Mio. Euro begrenzt.
Die Beihilfeintensitäten werden in jedem Fall unter Beachtung der Höchstgrenzen des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) festgelegt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an kleine und mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU-Definition der EU siehe BMBF-Vordr. 0119/09.05, Teil C) mit Niederlassung in Deutschland sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Übernimmt ein KMU die Koordinierung des Vorhabens (Projektleitung), kann es den erhöhten Aufwand in seiner Kalkulation geltend machen.
Bemessensgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Niederlassung in Deutschland, welche die im Abschnitt "3. Zuwendungsempfänger", 1. Absatz, genannten KMU-Definition nicht erfüllen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 25 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis max. 100% gefördert werden können, sofern ein KMU in DE im Verbundprojekt beteiligt ist. Andernfalls beträgt die Förderquote max. 70%.
Bemessungsgrundlage für Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden (z.B. Einrichtungen der Helmholtz-Zentren und Institute der Fraunhofer-Gesellschaft), sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis max. 100 % gefördert werden können, sofern ein KMU in DE im Verbundprojekt beteiligt ist. Andernfalls beträgt die Förderquote max. 70%. Bei diesen Einrichtungen kann eine Projektförderung nur dann bewilligt werden, wenn ihre Beteiligung für den Projekterfolg unverzichtbar ist. Dies ist im nationalen Antrag gesondert darzustellen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig ersetzt diese Bekanntmachung die Bekanntmachung vom 14.August 2008 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 128 am 26.August 2008).
Bonn, den 16.06.2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Klaus Uckel
Deutsche Version dieser Seite
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The funding database (Förderdatenbank) of the BMWi provides an overview of the funding programmes of the Federal Government, the Länder and the EU for the business sector. (URL: http://db.bmwa.bund.de/)