03.05.2005 - 31.07.2005
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, im Rahmen des Förderschwerpunkts "Sozial-ökologische Forschung" eine 2. Phase der infrastrukturstärkenden Maßnahmen zu fördern.
Mit der Fördermaßnahme soll die wissenschaftliche Vernetzung gemeinnütziger, nicht in Bund-Länder-Vereinbarungen geförderten Forschungsinstituten, die sich als sozial-ökologische Kompetenzzentren erwiesen haben, mit universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die sich ebenfalls auf dem Gebiet der interdisziplinären Umweltforschung hervorgetan haben, unterstützt und gefördert werden.
Die Netzwerkbildung kann sowohl national als auch international erfolgen. Als Ergebnis dieser infrastrukturstärkenden Maßnahme wird eine Erhöhung der sozial-ökologischen Kompetenz der Institute, eine bessere Sichtbarkeit und Verankerung der Institute im gesellschaftlichen Diskurs und in Beratungsaufgaben sowie eine Qualitätssteigerung der Forschung und die Diffusion sozial-ökologischer Ansätze in den wissenschaftlichen Mainstream erwartet.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Mit der Förderinitiative "Sozial-ökologische Forschung" soll das Potenzial an inter- und transdisziplinärer Umweltforschung in Deutschland gestärkt werden. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Erarbeitung integrativer Methoden und Konzepte zur Bearbeitung von gesellschaftlichen Problemlagen, die eine Steigerung der Handlungsfähigkeit der relevanten Akteure beinhalten. Die Fördermaßnahme "Infrastrukturstärkung" ist darauf gerichtet, die Innovationskraft bestehender sozial-ökologischer Kompetenzzentren zu stärken und ihre Ausstrahlungswirkung auf andere universitäre und außeruniversitäre Einrichtungen zu erhöhen, die auf einschlägigen Gebieten arbeiten.
Die Evaluation der erfolgreichen Phase 1 der Infrastrukturförderung durch ein externes Gremium hat ergeben, dass ein wesentliches Strukturproblem dieser Institute, die ungenügende wissenschaftliche Vernetzung mit universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, noch nicht ausreichend gelöst wurde. Die 2. Phase der Infrastrukturförderung konzentriert sich daher im Wesentlichen auf die Förderung von Maßnahmen, die zu einer solchen Vernetzung maßgeblich beitragen können.
Besonders erwünscht sind Kooperationen mit europäischen oder außereuropäischen, international anerkannten Forschungseinrichtungen, die einen Bezug zur sozial-ökologischen Forschung ausweisen. Die hierfür notwendigen zusätzlichen Finanzmittel (Personal-, Sach-, und Reisemittel) können beantragt werden. Dies gilt auch für Kosten der internationale Partner, sofern keine andere Finanzierungsmöglichkeit gegeben ist und der Aufenthalt in besonderer Weise dem deutschen Institut nutzt. Erwartet wird ein verstärkter Transfer der in den Instituten erarbeiteten methodischen und inhaltlichen Ansätze der sozial-ökologischen Forschung in den wissenschaftlichen Mainstream. Umgekehrt sollen die gewählten Partnerschaften den Zentren dazu dienen, institutsinterne fachliche, methodische und organisatorische Defizite zu schließen.
Da die Institute im transdisziplinären Bereich tätig sind, kann die wissenschaftliche Vernetzung auch Kooperationen mit Einrichtungen beinhalten, die außerhalb der Universitäten operieren, z.B. Forschungseinrichtungen der Wirtschaft, Verbraucherzentralen, Umweltverbände oder Gebietskörperschaften. Mit Kooperationen dieser Art sollen gegenseitige Lernprozesse angestoßen werden, um die Einbeziehung nichtwissenschaftlicher Wissensformen in die Forschung zu verbessern und Grundlagen für die Entwicklung von Instrumenten für die Übersetzung wissenschaftlichen Wissens in praktische Handlungsempfehlungen bereitzustellen. Sie dienen primär dazu, den transdisziplinären Charakter der sozial-ökologischen Forschung theoretisch und methodisch zu fundieren. Nicht förderfähig ist die Durchführung anwendungsorientierter Verbundprojekte.
Folgende Maßnahmen sind in dem oben beschriebenen Sinne förderfähig:
Alle beantragten Maßnahmen müssen einen konkreten Bezug zur sozial-ökologischen Forschung und zur Netzwerkbildung haben, der im Antrag detailliert darzustellen ist. Eine Vernetzung, die sich ausschließlich auf die Kompetenzzentren selbst bezieht, ist nicht förderfähig.
Antragsberechtigt sind Institute aus dem Bereich der sozial-ökologischen Forschung, die folgende Kriterien erfüllen:
Inhaltliche Kriterien:
Formale Kriterien:
Ausgeschlossen sind Institutionen, die eine staatliche Grundförderung von mehr als 1 Mio. € pro Jahr erhalten. Die Zulassung aus der Förderphase 1 kann übernommen werden, d.h. bereits in diesem Programm geförderte Institute müssen den Fragebogen nicht erneut ausfüllen.
Partner der antragsberechtigten Institute können Universitätsinstitute, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie staatliche, zivilgesellschaftliche und private Einrichtungen sein, die zu den mit der wissenschaftlichen Vernetzung verbundenen Ziel- und Aufgabenstellungen maßgeblich beitragen können. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Antrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt (Vordruck 0110) http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0110.pdf entnommen werden.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von zunächst bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu FuE-Vorhaben gewährt.
Bemessungsgrundlage für die antragsberechtigten Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die individuell bis zu 95% gefördert werden können. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen als Kooperationspartner sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den neuen Bundesländern und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Kooperationen mit ausländischen Forschungseinrichtungen sind erwünscht. Die dadurch zusätzlich anfallenden Mittel sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch die Effektivität der Netzwerke gesteigert werden kann.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger GSF beauftragt:
GSF - Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit GmbH
Projektträger (PT GSF)
Kühbachstr. 11; D - 81543 München
089 / 65 10 88-51;
089 / 65 10 88-54;
pt-ukf@gsf.de
Internet: http://www.gsf.de/ptukf
Ansprechpartnerin: Ingrid Balzer
Es wird empfohlen, sich im Vorfeld der Antragsausarbeitung für eine Antragsberatung direkt an den Projektträger zu wenden.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung förmlicher Förderanträge wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.
Das Förderverfahren ist einstufig. Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger
bis zum 31.07.2005 (Poststempel)
- möglichst unter Nutzung von "easy" - in schriftlicher und elektronischer Form auf dem Postweg vorzulegen (1 einseitiges Exemplar und 20 doppelseitige Kopien, gelocht und geheftet). Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Dem Antrag in deutscher Sprache und im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (Arial 11, 1,5-zeilig) ist ein Deckblatt voranzustellen, aus dem Antragsteller mit Institution, Titel des Vorhabens, Laufzeit, Förderquote und die Höhe der Förderung hervorgehen. Ein Anhang ist nicht zulässig. Anträge, die diese Vorgaben nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.
Folgende Gliederung ist einzuhalten:
Institute, die ihre Teilnahmeberechtigung erstmals beantragen, haben zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Anträge werden unter Hinzuziehung von Sachverständigen begutachtet. Bewertungskriterien für eine Förderung sind neben den formalen Voraussetzungen die folgenden Kriterien:
Über eine Förderung wird das BMBF nach abschließender Antragsprüfung entscheiden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Die Institute müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Das Durchführungskonzept des Förderschwerpunktes sieht Evaluierungsstufen auf Projektebene durch den Projektträger GSF sowie auf Programmebene unter Einbeziehung eines externen Sachverständigenkreises vor. Einzelne Erfolgskriterien sind u.a.:
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 27.04.2005
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Angelika Willms-Herget
Deutsche Version dieser Seite
(URL: http://www.bmbf.de/foerderungen/4382.php)
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The electronic application system easy faciliates application for project funding by making available electronic application forms and the information required including regulations, instructions and auxiliary terms and conditions. (URL: https://foerderportal.bund.de/easy)
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The funding database (Förderdatenbank) of the BMWi provides an overview of the funding programmes of the Federal Government, the Länder and the EU for the business sector. (URL: http://db.bmwa.bund.de/)