01.08.2005
Im Folgenden wird der Wortlaut der Bedingungen für die Förderung im Rahmen der KMU-Patentaktion neu gefasst. Die Neufassung gegenüber der Bekanntmachung vom 28. September 2001 (BAnz. S. 24 505) betrifft insbesondere Änderungen des Inhalts der Teilpakete, den Vertragsabschluss, der zukünftig zwischen Antragsteller und dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln erfolgt, sowie die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Zeit für Inanspruchnahme und Abrechnung der Leistungen auf 18 Monate.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert eine breit angelegte Maßnahme zur Innovationsstimulierung (INSTI). Das Fördervorhaben soll dazu beitragen, ein erfinderfreundlicheres Klima in Deutschland zu schaffen und die schnelle und umfassende Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in marktfähige Produkte zu verbessern.
Die KMU-Patentaktion unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die erstmals ihre FuE-Ergebnisse durch gewerbliche Schutzrechte (Patente und Gebrauchsmuster) sichern wollen bzw. deren letzte Schutzrechtsanmeldung länger als 5 Jahre zurückliegt (siehe Nummer 3 "Zuwendungsempfänger").
Im Einzelnen werden mit der Fördermaßnahme folgende Ziele verfolgt:
Die KMU-Patentaktion soll zum strategischen Verständnis des Patentsystems, zur Sensibilisierung gegenüber dem Nutzen gewerblicher Schutzrechte, zur Erstellung konkreter "Fahrpläne" für Patentanmeldung und -verwertung sowie zum Know-how-Transfer beitragen.
Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung durch Zuwendungen gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert wird die Durchführung der folgenden Teilpakete (TP1 bis TP5), die dem Zuwendungszweck entsprechen:
Eine qualitativ hochwertige Recherche zum Stand der Technik ist erforderlich, um die Chancen für die Patentfähigkeit abzuschätzen und die bestmögliche Basis für das Anmeldeverfahren zu schaffen.
Die Kosten-Nutzen-Analyse bildet eine wichtige Grundlage für eine wirtschaftlich sinnvolle Patent -oder Gebrauchsmusteranmeldung und eine Hilfe, um frühzeitig Verwertungschancen einer Erfindung abzuschätzen.
Durch die patentanwaltliche Unterstützung im Rahmen des Anmelde- und Prüfungsverfahrens sollen wenig aussichtsreiche Anmeldungen mit unzureichender Offenbarung oder unklarer Formulierung vermieden werden, die in der Regel keine Chance auf Erteilung haben, zumindest aber das Verfahren verlängern und komplizierter machen und die der Konkurrenz einfache Wege zur Umgehung eröffnen.
Durch professionelle Unterstützung und erste Aktivitäten sollen die Erfolgsaussichten der Umsetzung und wirtschaftlichen Verwertung einer geschützten Erfindung verbessert werden.
Die Förderung der patentanwaltlichen Unterstützung und der Gebühren von Auslandsanmeldungen soll den Unternehmen die erforderlichen Schritte einer erfolgreichen Vermarktung ihrer Erfindung auch außerhalb Deutschlands erleichtern.
Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Handwerksbetriebe und Unternehmensgründer (KMU):
Die Unternehmensgründung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung abgeschlossen sein (Nachweis durch die Handelsregistereintragung, Eintragung in die Handwerksrolle oder entsprechende Nachweise, z. B. der Kammerbeitragspflicht).
Als Nachweis zur Berechtigung der Teilnahme des Unternehmens an der Fördermaßnahme "KMU-Patentaktion" ist mit dem Antrag - bei Unternehmensgründern spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung - die Erklärung des Unternehmens zur Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. kleines und mittleres Unternehmen vorzulegen.
Im Rahmen der KMU-Patentaktion werden keine Schutzrechtsanmeldungen gefördert, für die eine Förderung des Bundes, der Länder oder der EU gewährt wird.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten für die Inanspruchnahme der im Folgenden näher beschriebenen externen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der EU-Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30 vom 13. Januar 2001) gewährt werden.
Der Zuschuss pro Unternehmen beträgt maximal 8000 Euro von insgesamt 16 000 Euro zuwendungsfähigen Kosten. Die Mehrwertsteuer gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten, so dass nur der Nettobetrag zuwendungsfähig ist.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Die zuschussfähigen Leistungen sind zu einzelnen Teilpaketen zusammengefasst. Bei jedem Teilpaket beträgt der Zuschuss 50 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen externen Kosten innerhalb folgender Obergrenzen:
Obergrenzen der Förderung:
Teilpakete / Maximale Förderung
TP1 / 800 Euro
TP2 / 800 Euro
TP3 / 2100 Euro
TP4 / 1600 Euro
TP5 / 2700 Euro
Nicht in Anspruch genommene Mittel für durchgeführte Teilpakete (maximal jedoch 50 % der je Teilpaket angesetzten Höchstförderung) können zur Deckung der Mehrkosten in anderen Teilpaketen verwendet werden; die Förderquote von 50 % für das Gesamtprojekt darf dabei aber nicht überschritten werden. Mittel aus nicht durchgeführten Teilpaketen können auf diese Weise nicht übertragen werden.
Die Teilpakete umfassen:
TP1: Recherche zum Stand der Technik
TP2: Kosten-Nutzen-Analyse
TP3: Paten- oder Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
TP4: Vorbereitung für die Verwertung einer Erfindung
TP5: Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland
Bestandteil eines Zuwendungsvertrages werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung (BNBest-BMBF-98).
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln - INSTI-Projektmanagement (nachfolgend IW Köln genannt) - anzuzeigen:
Die Zuschüsse sind durch den Zuwendungsempfänger zu erstatten, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sind. Das IW Köln hat das Recht, Rechnungen und Zahlungsbelege vor Ort zu prüfen.
Gleiches gilt für das BMBF, seine Projektträger sowie für den Bundesrechnungshof.
Die Fördermaßnahme wird vom IW Köln zusammen mit den INSTI-Partnern (siehe Anlage) durchgeführt.
Anträge für die Teilnahme an der KMU-Patentaktion können bei einem INSTI-Partner eingereicht werden. Der INSTI-Partner, der den Antrag entgegen genommen hat, reicht die vollständigen Antragsunterlagen zusammen mit einer Förderempfehlung beim IW ein.
Dem Antrag sind beizufügen:
Nach positiver Prüfung des Antrages schließt das IW Köln mit dem Antragssteller einen Zuwendungsvertrag ab.
Der INSTI-Partner unterstützt das geförderte KMU beim Aufstellen eines "Fahrplans" für die Inanspruchnahme der Teilpakete und übernimmt die Betreuung während der gesamten Projektlaufzeit (Funktion eines "Paten").
Das geförderte Unternehmen nimmt die im Rahmen der Teilpakete geförderten Dienstleistungen bei einem INSTI-Partner oder einem geeigneten Dienstleister seiner Wahl in Anspruch und zahlt die jeweiligen Rechnungen zunächst selbst.
Die zu fördernde Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung darf nicht vor Vertragsbeginn erfolgen.
Die Förderung ist nur möglich, wenn mindestens die Teilpakete 1 bis 3 durchgeführt werden.
Die Förderung der Teilpakete 1 und/oder 2 ist ohne Durchführung des Teilpaketes 3 dann möglich, wenn im Ergebnis der Recherche zum Stand der Technik (TP1) und/oder der Kosten-Nutzen-Analyse (TP2) eine Schutzrechtsanmeldung nicht aussichtsreich oder sinnvoll erscheint und deshalb nicht vorgenommen wird.
Die Leistungen für die in Anspruch genommenen Teilpakete müssen innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsbeginn erbracht und vom Dienstleister in Rechnung gestellt worden sein.
Für die Auszahlung des Zuschusses reicht der Zuwendungsempfänger die Zahlungsanforderung zusammen mit den Rechnungen und Belegen über die vollständige Bezahlung innerhalb von einem Monat nach Vertragsende in Kopie beim INSTI-Partner zur Prüfung und Weiterleitung an das IW Köln ein. Beizufügen sind der Zahlungsanforderung die Bestätigung der Dienstleister über die erbrachten Leistungen (Projektblätter zu den Teilpaketen), eine Einschätzung der in Anspruch genommenen Teilpakete, des Nutzens und der Ergebnisse (Bericht) sowie ggf. der Nachweis über die Unternehmensgründung und die Erklärung zur Einstufung des Unternehmens als Kleinstunternehmen bzw. KMU gemäß der gültigen Definition.
Das IW Köln zahlt nach Prüfung der Unterlagen den Zuschuss an den Zuwendungsempfänger aus.
Diese Förderrichtlinien treten zum 1. August 2005 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Richtlinien der Bekanntmachung über die Förderung der KMU-Patentaktion vom 28. September 2001 (BAnz. S. 24 505) außer Kraft.
Bonn, den 7. Juli 2005
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Breuer
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(URL: http://www.bmbf.de/foerderungen/4775.php)
[PDF - 55.0 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/anlage_insti.pdf)
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