08.02.2007 - 31.12.2009
Die Anstrengungen in Forschung, Entwicklung und Innovation müssen erheblich verstärkt werden, um die Europäische Union zum dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum zu entwickeln. Vor dem Hintergrund dieser Herausforderung und der vom Europäischen Rat in Lissabon und Barcelona vereinbarten Strategie, die Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) bis zum Jahre 2010 auf 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu erhöhen, hat Deutschland auch die Aufgabe, die Leistungsfähigkeit seiner Forschungslandschaft zu steigern und nachhaltig zu stärken.
Hier setzt die Forschungsprämie als breitenwirksames und technologieübergreifendes Instrument des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der "Hightech-Strategie für Deutschland" der Bundesregierung an. Das BMBF beabsichtigt damit, strukturbedingte Defizite in der öffentlichen Forschung bei der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, abzubauen. Dazu können Hochschulen und gemeinsam von Bund und Ländern finanzierte Forschungseinrichtungen nach der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsauftrages für mittelständische Unternehmen eine Forschungsprämie erhalten, um im Rahmen zusätzlicher Aktivitäten ihre Kompetenzen im Wissens- und Technologietransfer und für eine wirtschaftsorientierte Kooperation weiter zu entwickeln.
Die öffentliche Forschung soll motiviert werden, wirtschaftsrelevante Themen in der Forschung zu identifizieren und aufzugreifen sowie verstärkt Beiträge zu leisten, dass FuE-Ergebnisse zügig und effizient in Innovationen zum Nutzen von Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft umgesetzt werden.
Um folgende Ziele geht es insbesondere:
Mit der Forschungsprämie sollen zusätzliche Potenziale in der öffentlichen Forschung, insbesondere bei den FuE-Aufträge ausführenden Stellen, für eine breite Zusammenarbeit mit der Wirtschaft mobilisiert werden. Das soll insgesamt zu mehr FuE-Tätigkeiten führen.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch eine Zuwendung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Die Forschungsprämie wird als Zuwendung für neue, zusätzliche Vorhaben und Aktivitäten gewährt, die den unter Punkt 1.1 genannten Förderzielen entsprechen und die Zusammenarbeit der Wissenschaft mit der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, intensivieren.
Förderungsfähig sind insbesondere
Weitere Erläuterungen können der Anlage zu dieser Richtlinie entnommen werden.
Die Forschungsprämie darf nicht für die Finanzierung von FuE-Aufträgen der Wirtschaft sowie für eigene wirtschaftliche Tätigkeiten verwandt werden. Der Zuwendungsgeber behält sich hierzu Einzelfallprüfungen vor. Die Ergebnisse der finanzierten Vorhaben und Aktivitäten müssen diskriminierungsfrei bzw. zu marktkonformen Bedingungen angeboten werden.
Gefördert werden Vorhaben und Aktivitäten, die nicht durch öffentliche Mittel (einschließlich Mittel der Europäischen Union) mitfinanziert sind. Eine entsprechende Bestätigung ist mit dem Antrag zur Forschungsprämie abzugeben (vgl. Hinweis unter Punkt 7.1).
Antragsberechtigt sind ausschließlich öffentliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie die gemeinsam von Bund und Ländern finanzierten Forschungseinrichtungen.
Eine Forschungsprämie wird bei Erfüllung aller nachfolgend genannten Voraussetzungen gewährt:
Für den prämienrelevanten FuE-Auftrag wird Forschung und Entwicklung wie folgt definiert: Forschung und Entwicklung umfasst die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die Nutzung von wissenschaftlich-technischen Ergebnissen, um zu neuen oder wesentlich verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu gelangen.
Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufträge über die Erbringung von marktüblichen technischen Dienstleistungen, Konformitätsprüfungen mit üblichen Standards sowie Marktstudien. Ebenso nicht berücksichtigungsfähig sind FuE-Aufträge, für die eine öffentliche Kofinanzierung (auch nicht im Rahmen eines Unterauftrages) auf Auftragnehmer- bzw. Auftraggeberseite beantragt oder gewährt wurde und die bereits in anderen Fördermaßnahmen Voraussetzung für die Antragstellung bzw. Bewilligung öffentlicher Mittel waren.
Ausgeschlossen sind weiterhin FuE-Aufträge, die die Hochschule/Forschungseinrichtung von ihr wirtschaftlich nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen erhält.
Eine entsprechende Erklärung des Antragstellers über die Erfüllung der in diesem Punkt aufgeführten Voraussetzungen ist mit dem Antrag abzugeben (vgl. Hinweis unter Punkt 7.1).
Die Forschungsprämie wird auf Antrag als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung als fester Betrag gewährt (Festbetragsfinanzierung). Die Zuwendung beträgt 25 v. H. des vereinbarten Entgeltes (ohne Umsatzsteuer), maximal 100.000 € pro FuE-Auftrag.
Die Forschungsprämie ist innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung zu verwenden.
Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden die Besonderen Nebenbestimmungen Forschungsprämie (BNBest-FP).
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Projektträger
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ), Außenstelle Berlin
Zimmerstr. 26-27
10969 Berlin
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj/forschungspraemie/
beauftragt.
Ansprechpartnerin beim PtJ
Frau Anke Hoffmann
Tel.: 030 20199-469
Fax: 030 20199-470;
E-mail: an.hoffmann@fz-juelich.de
Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 26 23 008 steht auch die Förderberatung des BMBF für Fragen zur Verfügung.
Vordrucke (einschließlich Muster für die unter Punkt 2, 4 und 7.2.1 genannten Erklärungen) und Hinweise für die Beantragung der Forschungsprämie können unter der Internetadresse http://www.hightech-strategie.de/forschungspraemie abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung des förmlichen Antrags (Antrag auf Ausgabenbasis -AZA-) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (http://foerderportal.bund.de/).
Die Abwicklung erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren.
Nach Annahme eines FuE-Auftrages von Unternehmen reicht der Leistungserbringer (Ausführende Stelle) bei der Verwaltung der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung (HS/FE) einen Vorschlag auf Beantragung der Forschungsprämie ein. Die HS/FE prüft, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Programm gemäß vorliegender Bekanntmachung erfüllt sind, bestätigt dies und zeigt dies dem Projektträger unverzüglich per E-Mail oder Post an, als eine Voraussetzung für die spätere Beantragung des FuE-Auftrages für die Forschungsprämie. Die Ankündigungen können dem Projektträger auch gesammelt übergeben werden.
Nach Abschluss des FuE-Auftrages und Zahlung der Vergütung durch das Unternehmen kann die Forschungsprämie unter Vorlage der Rechnungskopie und des Zahlungsnachweises beantragt werden. Bestandteil des Antrages sind die Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen und eine kurze Darstellung der mit der Forschungsprämie zu finanzierenden Vorhaben und Aktivitäten (siehe Punkt 2). In dem Antrag sollten die berücksichtigungsfähigen FuE-Aufträge gebündelt dargestellt werden.
Die Beantragung der Forschungsprämie ist ausschließlich innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Vergütung für den prämienrelevanten FuE-Auftrag möglich.
Die Mittel werden nach der Bewilligung zu Beginn des jeweiligen Vorhabens in einer Summe ausgezahlt, bei überjährigen Vorhaben verteilt auf den Bedarf des jeweiligen Haushaltsjahres.
Die Forschungsprämie kann nur für FuE-Aufträge beantragt werden, die frühestens am 01.09.2006 kontrahiert wurden. Die Forschungsprämie kann letztmalig zum 30.09.2009 beantragt werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die BNBest-FP sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger daher verpflichtet, Daten, die für die Evaluierung notwendig sind, auf einem Fragebogen an die vom BMBF beauftragte Institution zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2009.
Berlin, den 07.02.2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Kathrin Meyer
Deutsche Version dieser Seite
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(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/faq_forschungspraemie.pdf)
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[PDF - 24.2 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/erklaerung_forschungspraemie.pdf)
[PDF - 15.7 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/ergaenzende_hinweise_forschungspraemie.pdf)
[PDF - 25.0 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/BNBest-FP.pdf)
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The funding database (Förderdatenbank) of the BMWi provides an overview of the funding programmes of the Federal Government, the Länder and the EU for the business sector. (URL: http://db.bmwa.bund.de/)