01.10.2007 - 31.12.2009
Deutschland steht vor der Herausforderung, die Leistungsfähigkeit seiner Forschungslandschaft zu stärken, insbesondere auch vor dem Hintergrund der in Lissabon und Barcelona vereinbarten Strategien, die Europäische Union zum dynamischsten, wissensbasierten Wirtschaftsraum zu entwickeln.
Deutschland muss dazu seine Innovationskraft weiter stärken. Der Weg der Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung in marktreife Produkte, Dienstleistungen und Verfahren muss schneller und kürzer werden. Kräfte von Wissenschaft und Wirtschaft müssen gebündelt werden. Gemeinnützige Forschungseinrichtungen sind dabei wichtige Partner in der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen.
Gemeinnützige Forschungseinrichtungen sollen daher in die Lage versetzt werden, bestehende Nachteile im nicht-wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich mit folgenden Zielen weiter abzubauen:
Hier setzt die "ForschungsprämieZwei" für gemeinnützige Forschungseinrichtungen als breitenwirksames und technologieübergreifendes Instrument des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der "Hightech-Strategie für Deutschland" der Bundesregierung an.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch eine Zuwendung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Die ForschungsprämieZwei wird als Zuwendung für neue, zusätzliche Vorhaben und Aktivitäten gewährt, die den unter Punkt 1.1 genannten Förderzielen entsprechen und die Zusammenarbeit der Wissenschaft mit der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, intensivieren.
Förderungsfähig sind im nicht-wirtschaftlichen Bereich insbesondere:
Weitere Erläuterungen können der Anlage zu dieser Richtlinie entnommen werden.
Die ForschungsprämieZwei darf nicht für die Finanzierung von FuE-Aufträgen der Wirtschaft sowie für eigene wirtschaftliche Tätigkeiten verwandt werden. Der Zuwendungsgeber behält sich hierzu Einzelfallprüfungen vor. Die Ergebnisse der finanzierten Vorhaben und Aktivitäten müssen diskriminierungsfrei bzw. zu marktkonformen Bedingungen angeboten werden.
Gefördert werden Vorhaben und Aktivitäten, die nicht durch öffentliche Mittel (einschließlich Mittel der Europäischen Union) mitfinanziert sind. Eine entsprechende Bestätigung ist mit dem Antrag zur ForschungsprämieZwei abzugeben (vgl. Hinweis unter Punkt 7.1).
Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige, gemeinnützige, außerhochschulische Forschungseinrichtungen, die nicht durch Bund und Länder gemeinsam finanziert werden.
Antragsberechtigte haben das Transparenzrichtlinie-Gesetz (TranspRLG) analog anzuwenden (insbes. § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1, § 6, § 7). Dabei sind im Sinne von § 3 Abs. 1 TranspRLG jedenfalls die beiden Bereiche "öffentlich geförderte Vorhaben sowie Vermögensverwaltung für gemeinnützige Zwecke (gemeinnütziger Geschäftsbereich)" und "jeder im Wettbewerb mit Dritten stehende Geschäftsbereich, auch wenn er dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist (wettbewerblicher Geschäftsbereich)" rechnungsmäßig gegeneinander abzugrenzen.
Eine ForschungsprämieZwei wird bei Erfüllung aller nachfolgend genannten Voraussetzungen gewährt:
Für den prämienrelevanten FuE-Auftrag wird Forschung und Entwicklung wie folgt definiert: Forschung und Entwicklung umfasst die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die Nutzung von wissenschaftlich-technischen Ergebnissen, um zu neuen oder wesentlich verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu gelangen.
Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufträge über die Erbringung von marktüblichen technischen Dienstleistungen, Konformitätsprüfungen mit üblichen Standards sowie Marktstudien. Ebenso nicht berücksichtigungsfähig sind FuE-Aufträge, für die eine öffentliche Kofinanzierung (auch nicht im Rahmen eines Unterauftrages) auf Auftragnehmer- bzw. Auftraggeberseite beantragt oder gewährt wurde und die bereits in anderen Fördermaßnahmen Voraussetzung für die Antragstellung bzw. Bewilligung öffentlicher Mittel waren.
Ausgeschlossen sind weiterhin FuE-Aufträge, die die Forschungseinrichtung von ihr wirtschaftlich nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen erhält.
Eine entsprechende Erklärung des Antragstellers über die Erfüllung der in diesem Punkt aufgeführten Voraussetzungen ist mit dem Antrag abzugeben (vgl. Hinweis unter Punkt 7.1).
Die ForschungsprämieZwei wird auf Antrag als nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung als fester Betrag gewährt (Festbetragsfinanzierung). Die Zuwendung beträgt 25 v. H. des vereinbarten Entgeltes (ohne Umsatzsteuer), maximal 100.000 € pro FuE-Auftrag. Die ForschungsprämieZwei ist innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung zu verwenden.
Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden die Besonderen Nebenbestimmungen Forschungsprämie (BNBest-FP).
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Projektträger
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ), Außenstelle Berlin
Zimmerstraße 26-27
10969 Berlin
beauftragt.
Ansprechpartnerin beim PtJ
Frau Anke Hoffmann
Tel.: 030 20199-469
Fax: 030 20199-470;
E-mail: ptj-forschungspraemie@fz-juelich.de
Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 26 23 008 steht auch die Förderberatung des BMBF für Fragen zur Verfügung.
Vordrucke (einschließlich Muster für die unter Punkt 2, 4 und 7.2.1 genannten Erklärungen) und Hinweise für die Beantragung der ForschungsprämieZwei können unter der Internetadresse http://www.forschungspraemie.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung des förmlichen Antrags (Antrag auf Ausgabenbasis -AZA-) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (http://foerderportal.bund.de).
Die Abwicklung erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren.
Nach Annahme eines FuE-Auftrages von Unternehmen reicht der Leistungserbringer (Ausführende Stelle) bei seiner Geschäftsführung/Verwaltung der Forschungseinrichtung einen Vorschlag auf Beantragung der ForschungsprämieZwei ein. Die Forschungseinrichtung prüft, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Programm gemäß vorliegender Bekanntmachung erfüllt sind, bestätigt dies und zeigt dies dem Projektträger unverzüglich per E-Mail oder Post an. Die Ankündigung des FuE-Auftrages ist Voraussetzung für die spätere Beantragung der ForschungsprämieZwei. Die Ankündigungen können dem Projektträger auch gesammelt übergeben werden.
Nach Abschluss des FuE-Auftrages und Zahlung der Vergütung durch das Unternehmen kann die ForschungsprämieZwei unter Vorlage der Rechnungskopie und des Zahlungsnachweises beantragt werden. Bestandteil des Antrages sind die Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen (vgl. Punkt 4) und eine kurze Darstellung der mit der ForschungsprämieZwei zu finanzierenden Vorhaben und Aktivitäten sowie die Gemeinnützigkeitserklärung des Finanzamtes und, falls gegeben, eine Erklärung zur Grundfinanzierung (vgl. Punkt 2). In dem Antrag sollten die berücksichtigungsfähigen FuE-Aufträge gebündelt dargestellt werden.
Die Beantragung der ForschungsprämieZwei ist ausschließlich innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Vergütung für den prämienrelevanten FuE-Auftrag möglich.
Die Mittel werden nach der Bewilligung zu Beginn des jeweiligen Vorhabens in einer Summe ausgezahlt, bei überjährigen Vorhaben verteilt auf den Bedarf des jeweiligen Haushaltsjahres.
Die ForschungsprämieZwei kann nur für FuE-Aufträge beantragt werden, die frühestens am 01.01.2007 kontrahiert wurden. Die ForschungsprämieZwei kann letztmalig zum 30.09.2009 beantragt werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die BNBest-FP sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger daher verpflichtet, Daten, die für die Evaluierung notwendig sind, auf einem Fragebogen an die vom BMBF beauftragte Institution zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2009.
Berlin, den 21. September 2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Kathrin Meyer
Gegenstand der Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich
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(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/faq_forschungspraemiezwei.pdf)
[RTF - 28,8 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/ankuendigung_antrag_fopozwei.rtf)
[PDF - 26,9 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/anlage_antrag_fopozwei.pdf)
[unbekannt]
(URL: )
[PDF - 25,0 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/BNBest-FP.pdf)
[PDF - 42,1 kB]
(URL: http://www.bmbf.de/pubRD/leitlinien_forschungspraemiezwei.pdf)
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