15.12.2009 - 31.12.2011
vom 08. Dezember 2009
Die Bundesregierung will den Stellenwert der Weiterbildung erhöhen und mehr Menschen für die berufliche Weiterbildung mobilisieren. Vor dem Hintergrund der Globalisierung und des technologischen Wandels und den damit einhergehenden steigenden Qualifikationsanforderungen wird die Bedeutung der Weiterbildung in Zukunft weiter wachsen. Besonders hoch ist der Bedarf zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit bei gering Qualifizierten, die sich bislang besonders wenig an Weiterbildung beteiligen. Da Menschen mit geringer Qualifikation in der Regel auch nur geringe Einkommen erzielen, unterstützt das Instrument der Bildungsprämie ganz besonders Zielgruppen mit niedrigem Einkommen.
Die Bildungsprämie bietet drei neue Finanzierungskomponenten zur Finanzierung von individueller beruflicher, nicht betrieblicher Weiterbildung:
Die Komponenten werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer jeweiligen Rechtsgrundlagen kumulativ anwendbar sein.
Die Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie umfassen
Auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie sollen diese beiden Komponenten der Bildungsprämie für die Dauer von drei Jahren unter Nutzung der bestehenden Strukturen bundesweit erprobt werden.
Festbeträge für die Prämienberatungen, die mit dem Ziel durchgeführt werden, einen Kurs oder eine Prüfung der individuellen beruflichen Weiterbildung im Rahmen der Bildungsprämie zu finanzieren, sowie Ausgaben für individuelle berufliche Weiterbildung als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Erstattung der Prämiengutscheine können nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch eine Zuwendung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung der Prämienberatungen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Die Förderung der Ausgaben für individuelle berufliche Weiterbildung (Prämiengutschein) erfolgt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) auf der Grundlage
Das Verfahren stellt sich im Überblick wie folgt dar:
Die Beratungsleistungen im Rahmen der Bildungsprämie ("Prämienberatung") zielen vor allem darauf ab, den sinnvollen und zweckgemäßen Einsatz der öffentlichen und privaten Mittel ohne bürokratische Hürden zu ermöglichen. Sofern für eine Reihe von Beratungszielen und Zielgruppen ausführliche Beratungsgespräche sinnvoll und notwendig sind, ist die in dieser Richtlinie geregelte Prämienberatung nur ein Teil einer solchen umfassenden Beratung.
Die Ergebnisse der Prämienberatung werden über ein bereitgestelltes elektronisches System erfasst. Für jede dokumentierte Beratung wird der Beratungsstelle ein Festbetrag gewährt, auch wenn kein Gutschein ausgestellt wird. Beratungsleistungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie im begründeten Zusammenhang mit einer Finanzierungsoption der Bildungsprämie initiiert werden.
Gefördert wird die Prämienberatung von Erwerbstätigen in Deutschland. Davon umfasst sind auch mitarbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber und mitarbeitende Teilhaberinnen bzw. Teilhaber von Unternehmen sowie geringfügig Beschäftigte (ohne andere Hauptbeschäftigung). Darüber hinaus wird die Prämienberatung von mithelfenden Familienangehörigen, die im Betrieb eines Familienmitglieds unentgeltlich tätig sind und für die keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden (ohne andere Hauptbeschäftigung) sowie Beschäftigten in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit gefördert. Nicht gefördert wird die Beratung von Nichterwerbstätigen (z.B. in Schule, Ausbildung oder Studium, im Ruhestand oder nach Geschäftsaufgabe) oder Beschäftigten in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen, von Nichterwerbsfähigen sowie Personen, die nicht befugt sind, in Deutschland zu arbeiten (Prüfung gemäß der Programmspezifischen Hinweise).
Der von der Beratungsstelle ausgestellte personenbezogene Prämiengutschein dient zur Förderung individueller beruflicher Weiterbildung. Für inner- und einzelbetriebliche Anpassungsqualifizierungen und Trainings, Weiterbildung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung, Einzelunterricht, Informations-veranstaltungen, Fachtagungen, Kongresse oder Messen werden keine Gutscheine ausgestellt. Ob eine Weiterbildungsmaßnahme diese Ansprüche erfüllt, prüfen die Beratungsstellen im Rahmen der Prämienberatung anhand eines vorgegebenen Kriterienkatalogs (Bestandteil der Programmspezifischen Hinweise des BMBF sowie weiterer Arbeitshilfen). Keinen Gutschein erhalten Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhalten (wie ALG I oder ALG II) oder Anspruch auf staatliche Förderung der vereinbarten Weiterbildung haben, wie z. . nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Beschäftigte Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Selbständige, deren Erwerbseinkommen unter den Regelleistungen der Grundsicherung liegen und die daher zu ihrem Erwerbseinkommen aufstockende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, sind zum Erhalt eines Prämiengutscheins berechtigt.
Dabei ermittelt die Beratungsstelle nach den in den Programmspezifischen Hinweisen und den vom BMBF zur Verfügung gestellten Arbeitshilfen, ob die zu beratende Person und die vorgeschlagenen Weiterbildungsanbieter zu dem Begünstigtenkreis zählen. Die Haftung der Beratungsstelle für Entscheidungen der Begünstigten, die in Folge der Prämienberatungen getroffen werden, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Antragsberechtigt für die Festbetragserstattung von Beratungsgesprächen sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts im Bereich der Weiterbildungsberatung mit Sitz in Deutschland ("Beratungsstellen"). Sie müssen sich durch umfassende Kenntnis in der Weiterbildung auszeichnen und neutral beraten. Sie werden nach bundesweit einheitlichen Kriterien vom Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land ausgewählt (siehe Nummer 7.3).
Antragsberechtigt für die Erstattung der Prämiengutscheine sind die von den Beratungsstellen auf den ausgestellten Gutscheinen benannten Weiterbildungsanbieter. Sie sind nach Maßgabe von Leitlinien (in den Programmspezifischen Hinweisen) auf ihre Eignung geprüft. Sie müssen juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Deutschland sein.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt, sofern die Leistung nicht bereits erbracht wurde. Dasselbe gilt für juristische Personen des privaten Rechts, deren Inhaber eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Voraussetzungen für die Zuwendung der Festbetragserstattung von Prämienberatungen an die ausgewählten Beratungsstellen sind:
Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, erhalten unter folgenden Voraussetzungen eine Erstattung:
Die Zuwendung an die Beratungsstellen für die Durchführung der Prämienberatung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Festbetragszuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Pro Prämienberatung wird ein Festbetragszuschuss in Höhe von 30 € gewährt. Dieser Betrag umfasst eine Unterstützung für die Personalausgaben sowie Ausgaben für Schulung, EDV und Online-Zugang zur Verwaltungssoftware und den Geschäftsbedarf.
Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine einlösen, werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung der Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren gewährt. Die Zuwendung beträgt 50% der Kurs- oder Prüfungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 500 €. Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter erfolgen aus Mitteln des ESF.
Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Beratungsstellen und die Weiterbildungsanbieter werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Neben-bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).
Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Beratungsstellen werden zudem die Programmspezifischen Hinweise für die Beratung zur Bildungsprämie.
Die Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise ausgezahlt.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Ergänzend zu Nr. 7.3 ANBest-P / ANBest-Gk sind die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sowie die zuständigen Stellen des BMBF und die zuständige Prüfbehörde für ESF-kofinanzierte Vorhaben und die von ihr beauftragten Stellen prüfberechtigt.
Darüber hinaus finden im Rahmen der Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter aufgrund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinien). Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds finden sich auf den Internetseiten des Europäischen Sozialfonds für Deutschland unter http://www.esf.de.
Mit der Abwicklung und Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMBF die
Service- und Programmstelle Bildungsprämie
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon 0228/3821-616
beauftragt.
Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 26 23 008 steht auch die Förderberatung des BMBF für Fragen zur Verfügung.
Die Richtlinien, die Programmspezifischen Hinweise für die Beratungsstellen sowie Informationen für die Weiterbildungsanbieter und das elektronische Antragssystem können unter der Internetadresse www.bildungspraemie.info aufgerufen werden.
Für die Beantragung wird ein elektronisches Antragssystem bereitgestellt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes.
Die Beratungsstellen können ab Veröffentlichung der Richtlinie (1. September 2008) Anträge für die Festbeträge stellen. Die Laufzeit der Förderung beginnt am 1. Dezember 2008 und endet am 30. November 2011.
Die Festbeträge in Höhe von 30 € pro Prämienberatung können für Beratungsgespräche beantragt werden, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie (01. Januar 2010) stattfinden.
Die Anträge auf Förderung sind elektronisch über www.bildungspraemie.info abrufbar. Das System erstellt Vordrucke, die rechtsverbindlich unterschrieben bei der Service- und Programmstelle in der genannten Abgabefrist einzureichen sind.
Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
Anträge auf Erstattung der Gutscheine können jederzeit im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Mai 2012 gestellt werden. Hierzu werden Vordrucke und weitere Informationen im Internet auf der Seite http://www.bildungspraemie.info bereitgestellt. Der Zugang zum Online-Antrag für die Abrechnung von Prämiengutscheinen ist unter www.pt-it.de/ptoutline/bp2 zu beantragen. Zur Verwaltungsvereinfachung sollten die Gutscheine gesammelt eingereicht werden. Sie sollten bis spätestens sechs Monate nach Entgegennahme des Gutscheins eingereicht werden. Die Antragstellung ist gleichzeitig die Zahlungsanforderung.
Die Anträge auf Förderung sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtsverbindlich unterschrieben bei der oben benannten Service- und Programmstelle einzureichen.
Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:
Die Auswahl der Beratungsstellen verläuft wie folgt:
Die Antragstellung erfolgt durch die Beratungsstelle an die vom BMBF benannte Stelle.
Das BMBF übermittelt jedem Land die jeweiligen Anträge mit der Bitte um Auswahl eines vom Bund genannten Kontingentes (in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl und der Größe des Landes).
Auf der Grundlage der Vorschlagsliste des Landes entscheidet das BMBF im Einvernehmen mit den Ländern über die Zuwendungen an die Beratungsstellen. Grundlage der Auswahl sind die im Folgenden aufgeführten Kriterien.
Erfüllt sein müssen folgende Grundsätze:
Hieraus ergeben sich folgende Anforderungen:
Beratungsstellen, die bereits für das Land ähnliche oder angrenzende Aufgaben wahrnehmen oder mit deren Wahrnehmung betraut werden sollen, sind bevorzugt auszuwählen.
Sofern darüber hinaus Beratungsstellen notwendig sind werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
Die vom BMBF benannte Service- und Programmstelle führt eine Liste der Beratungsstellen, die Prämiengutscheine ausstellen können.
Diese Förderrichtlinie tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft. Die Förderrichtlinie vom 21. August 2008 (BAnz 2008 S. 3218) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Die Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2011.
Bonn, den 08. Dezember 2009
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Brüntink
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(URL: http://www.bmbf.de/en/furtherance/14091.php)
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Das elektronische Antrags-/Angebotssystem erleichtert die Beantragung einer Projektförderung durch die Möglichkeit, Anträge am PC unter Nutzung integrierter Hilfefunktionen zu erstellen und auszudrucken. (URL: https://foerderportal.bund.de/easy)
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Die Förderdatenbank des Bundes beim BMWi gibt einen aktuellen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU für die gewerbliche Wirtschaft. Sie enthält die vollständigen Richtlinientexte sowie zusätzliche, vertiefende Informationen. (URL: http://db.bmwa.bund.de/)