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04.03.2010 - 16.04.2010

Bekanntmachung

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung von Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Australien

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Beruhend auf dem Abkommen vom 24.08.1976 über wissenschaftlich - technologische Zusammenarbeit (WTZ) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien hat sich die Kooperation sehr erfolgreich entwickelt.

Die Fördermaßnahmen sollen dazu dienen, die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Australien durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten weiter zu inten-sivieren. Bevorzugt werden anwendungsnahe Projekte und Projekte mit Industrie/KMU-Beteiligung.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen in Form von privatrechtlichen Zuwendungsverträgen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Schwerpunktbereiche dieser Bekanntmachung sind

  • Informations- und Kommunikationstechnologien
  • Umweltwissenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf dem Klimawandel und Wasser
  • Geo-, Meeres- und Polarforschung
  • Nanotechnologie

Für diese Themenfelder sollen durch Mobilitätsförderung sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Kontakte geknüpft bzw. neue Kooperationen initiiert werden. Ziel ist die Anbahnung intensiver und langfristiger Kooperationen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen, Hochschulen und kleine sowie mittelständische Unternehmen (KMU).1

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für Ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen / Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Da es sich bei der Förderung um eine Ergänzungsfinanzierung handelt, müssen die beteiligten Einrichtungen erklären, dass die weiteren für die Durchführung des Projektes erforderlichen Mittel (Personalkosten etc.) zur Verfügung stehen.
 
Jedem Projekt steht auf deutscher sowie australischer Seite ein Leiter vor. Der jeweilige Projektleiter muss seinen Antrag auf dem darauf vorgesehen Formular bei der für die WTZ zuständigen Stellen des eigenen Landes (in Australien bei der AAS, in Deutschland beim IB) einreichen. Dies muss gleichzeitig in beiden Ländern erfolgen. Anträge, die nur in einem Land eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden.

a) Austausch von Experten und besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern

Die Förderung erfolgt durch beide Länder. Es gilt das Prinzip, dass die entsendende Seite alle Kosten übernimmt. Folgende Maßnahmen können bezuschusst werden:

  • Reisen deutscher Wissenschaftler (Flugtickets: Economy- Class vom Abreiseort bis zum Ort des Partners; Tagegelder: 82 €/Tag und Pauschalen ab 21 Tagen)

Die Projektreisen der deutschen Seite müssen im deutschen Antragsformular aufgeführt, begründet und auf dafür vorgesehenen Formularen angemeldet werden. Die Reisen der australischen Partner sollten im Antragstext  erläutert werden (sie werden jedoch in Australien finanziert).

c) Sachmittel

Die Gewährung von Sachmittelzuschüssen ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich (z.B. Verbrauchsmaterial, bench fees, Kommunikationskosten).

d) Workshops

. Projektbezogene Workshops oder Konferenzen (z.B. Miete, Logistik)

e) Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

  • Personalkosten
  • übliche Grundausstattung, wie z. B. Büromaterial, Kommunikations-, Labor- und EDV-Ausstattung

Die Projekte können in der Regel bis zu einer Laufzeit von 2 Jahren unterstützt werden.

5. Verfahren

5.1 Einschaltung des Internationalen Büros und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Internationale Büro beauftragt:

Internationales Büro des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (IB)
im Projektträger
beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartner beim Internationalen Büro:
Dr. Hans-Jörg Stähle
Telefon: 02 28-38 21-403

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:
Jan Palkoska
Telefon: 02 28-38 21-420

5.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bis spätestens 16. April 2010, 17 Uhr

Das Förderverfahren ist einstufig. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische webbasierte Antragssystems "ewa" des IB zu verwenden, das unter folgender Internetadresse aufgerufen werden kann: Bsp: http://www.ewa.internationales-buero.de/?project_cat=WTZ4.

Zusätzlich zur elektronischen Antragstellung ist eine vom deutschen und ausländischen Partner unterschriebene Version des endgültigen (in der elektronischen Antragstellung finalisierten) Antrags per Post bis zum 16. April 2010 an folgende Adresse (unter Beachtung der Vorlagefrist!) zu senden:

Deutsches Zentrum für Luft -und Raumfahrt e. V.
Internationales Büro des BMBF
Jan Palkoska
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn

Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Martina Lauterbach
Deutsches Zentrum für Luft -und Raumfahrt e. V.
Internationales Büro des BMBF
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
E-Mail: martina.lauterbach@dlr.de
Telefon: 02 28-38 21-734

Die Vorlagefrist gilt grundsätzlich als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter/Gutachterinnen anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den unter Kapitel 1 vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten und Erfüllung der vorgegebenen formalen Bedingungen
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Anbahnung neuer Partnerschaften
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
  • Wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Auf der Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Alle Antragsteller werden voraussichtlich bis Ende Mai über das Ergebnis der Auswahl schriftlich informiert.

Mit den ausgewählten Antragstellern wird das IB im Auftrag des BMBF einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag abschließen. Es ist geplant, mit der  Förderung der angenommenen Projekte ab dem 01. Juli 2010 zu beginnen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO.

6. Verfahren im Partnerland

Die australischen Partner müssen parallel einen Antrag bei der Australian Academy of Science (AAS) einreichen.
Kontakt:
International Programs
Australian Academy of Science
GPO Box 783
Canberra ACT 2601
Fax: +61(0)2 6201 9494
E-Mail: is@science.org.au

Die australische Bekanntmachung und Antragsformulare finden sich unter http://grants.innovation.gov.au

7. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 18.02.2010
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Andreas Kirchner


1 Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23)
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf

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(URL: http://www.bmbf.de/en/furtherance/14231.php)