16.08.2011 - 15.02.2012
Der weitere Ausbau der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft ist ein zentrales Ziel der "Hightech-Strategie 2020 für Deutschland" der Bundesregierung.
Erhebliche Potenziale liegen darin, neue Themen in einem mittel- bis langfristigen Zeithorizont in öffentlich-privaten Partnerschaften - verstanden als ein spezifisches Kooperationsinstrument für Forschung und Innovation - aufzunehmen. Diese Formen der Zusammenarbeit sind geeignet, strategische Vorlaufforschung der Unternehmen in Deutschland im präkompetitiven Bereich zu stärken und damit auch wirtschaftliches Wachstum in neuer Qualität vorzubereiten. Sie können gleichzeitig mit einer besonderen Hebelwirkung die öffentliche Forschung durch private Investitionen stärken.
Mit der Förderinitiative "Forschungscampus - öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen" startet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Wettbewerb, um die Errichtung solcher öffentlich-privater Partnerschaften, hier "Forschungscampus" genannt, in Deutschland anzuregen und zu unterstützen. Im Rahmen dieser Förderinitiative wird das BMBF
Ein Forschungscampus im Sinne dieser Förderrichtlinien führt eine kritische Masse aus Wissenschaft und Wirtschaft für die Forschung zusammen und bearbeitet diese themenzentriert. Er zeichnet sich durch eine Kombination von drei Merkmalen aus:
Generell kann die Forschung in dem Forschungscampus in der gesamten Spanne von der Grundlagenforschung bis an die Schwelle der wettbewerblichen Entwicklung betrieben werden, mit substanziellen Anteilen in der Grundlagenforschung. Darüber hinaus werden komplementäre Ziele verfolgt, wie etwa die Ausbildung und Gewinnung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Weiterbildung von Personal oder auch die Internationalisierung.
Mit der Förderinitiative "Forschungscampus - öffentlich-private Partnerschaft für Innovationen" sollen neue Forschungsfelder von starker Komplexität, einem hohen Forschungsrisiko und/oder besonderen Potenzialen für Sprunginnovationen mit dem Forschungscampus wirtschaftlich nutzbringend erschlossen werden. Damit können für Deutschland neue Technologie- und Know-how-Führerschaften möglich gemacht werden, denn die Forschungsfelder zu den Technologien und Dienstleistungen "für übermorgen" zeichnen sich häufig durch einen neuen Zuschnitt, starke Interdisziplinarität sowie eine frühe Bedarfsorientierung aus.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.
Gegenstand der Projektförderung sind Aktivitäten der Forschung und Entwicklung (FuE) zum Aufbau eines Forschungscampus wie unter Nummer 1.1 beschrieben. Ferner können FuE-Aktivitäten für substanzielle Weiterentwicklungen bereits bestehender Modelle des Forschungscampus gefördert werden. Die Projektförderung für einen Forschungscampus kann sich in flexibler Regelung insgesamt über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren erstrecken (siehe Nummer 5). Die Förderung trägt komplementär und je nach Bedarf zu dem Aufbau des Forschungscampus durch die Partner bei:
Es können Projekte zu folgenden Inhalten gefördert werden:
Die Themen der fachlichen Fragestellungen werden durch das spezifische Forschungsprofil bzw. das Forschungsprogramm des Forschungscampus festgelegt, das durch die beteiligten Partner im Zuge seines Aufbaus definiert wird ("bottom up"-Ansatz). Je weiter sich die FuE-Aktivitäten in Richtung Entwicklung bewegen, umso stärker ist die Finanzierung außerhalb der Förderinitiative "Forschungscampus" vollständig durch die Partner - vornehmlich im Rahmen der Eigenbeiträge zu ihrer öffentlich-privaten Partnerschaft - zu tragen.
Bei einem Forschungscampus mit eigener Rechtsform müssen die nicht nach diesen Förderrichtlinien geförderten Tätigkeiten dieses Forschungscampus stets einen größeren Prozentsatz der Gesamttätigkeit ausmachen als die nach dieser Förderinitiative geförderten Tätigkeiten.
Zur Gesamtbegleitung der zur Förderung ausgewählten Forschungscampus-Modelle wird - neben dem Wettbewerb zum Forschungscampus - ein Projekt des Erfahrungsaustausches und der Integration gefördert, durch welches die Erfahrungen mit öffentlich-privaten Kooperationsformen für die Forschung für einen breiten Kreis von Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen nutzbar gemacht werden sollen.
Durch dieses Projekt soll die Wissensbasis der Innovationsforschung und Innovationspolitik über den Forschungscampus oder auch ähnliche öffentlich-private Kooperationsformen für die Forschung erweitert werden. Gegenstand dieses Projektes ist, Informationen zu übergreifenden Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Strukturierung und der Organisation von Modellen des Forschungscampus oder ähnlichen Kooperationsformen systematisch zusammenzutragen, zielgruppenspezifisch aufzuarbeiten und den Akteuren bei und außerhalb dieser Modelle, einschließlich der Politik und der Fachöffentlichkeit, zur Verfügung zu stellen. Unter anderem sollen in dem Projekt Good-Practice-Modelle im nationalen wie im internationalen Raum erkundet und dargestellt werden. Es werden ausschließlich nicht vertrauliche Inhalte ausgetauscht.
Die Umsetzung der Förderinitiative erfolgt als "lernendes Programm". Das BMBF behält sich vor, weitere Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Erfahrungsaustausch zu implementieren (siehe auch Nummer 8. Evaluationsprozesse).
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. In diesem Rahmen ist auch ein Forschungscampus im Sinne dieser Förderrichtlinien antragsberechtigt, wenn er als eigene Rechtsform aufgebaut ist. Für das Projekt des Erfahrungsaustauschs und der Integration sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen antragsberechtigt.
Für Unternehmen im ausländischen Mehrheitsbesitz gelten bei der Förderung Einschränkungen. Diese betreffen das Vorhandensein einer Niederlassung in Deutschland sowie die Durchführung des Vorhabens und Verwertung der FuE-Ergebnisse im Inland.
Die Antragstellung von KMU wird ausdrücklich begrüßt. Zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Bewerbungen können von einem Zusammenschluss aus mindestens einer wissenschaftlichen Einrichtung aus dem Bereich der öffentlichen Forschung und - bevorzugt mehreren - Wirtschaftsunternehmen, darunter möglichst auch Kleinen und Mittleren Unternehmen, eingereicht werden. Seitens der öffentlichen Forschung können Hochschulen und/oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in dem Forschungscampus vertreten sein, darunter mindestens eine Hochschule, sofern nicht besondere Gründe für den Verzicht auf Hochschulen als Partner sprechen.
Von den Bewerbern wird erwartet, dass sie den Aufbau oder die substanzielle Weiterentwicklung eines Forschungscampus in gleichberechtigter öffentlich-privater Partnerschaft beabsichtigen, vorbereiten oder betreiben. Mit Einstieg in die erste Hauptphase (siehe Nummer 2.1) wird die Verpflichtung zu einer mindestens fünfjährigen Zusammenarbeit, einschließlich der Finanzierung der zu leistenden Eigenbeiträge, für den Aufbau bzw. die substanzielle Weiterentwicklung des Forschungscampus vorausgesetzt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist in den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nachzuweisen.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Ist ein Vorhaben im Verbund mehrerer antragsberechtigter Einrichtungen vorgesehen, haben die Partner eines "Verbundprojekts" ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 -
http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0110.pdf
entnommen werden.
Für den Fall, dass schutzrechtsfähige Ergebnisse entwickelt werden und diese Ergebnisse nach der Kooperationsvereinbarung einem Unternehmen gehören sollen, dann muss das Unternehmen, das Eigentümer dieser Ergebnisse wird, seinen Sitz in Deutschland haben.
Die Gewährung der Zuwendung an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Zuwendungen keine Beihilfe i.S.v. Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind und die Vorgaben in den Nummern 3.1 und 3.2 des Gemeinschaftsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuE Gemeinschaftsrahmen) hinsichtlich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Antragsteller bzw. Konsortien können nur dann gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen der AGVO erfüllen. Großunternehmen können daher auch nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 der AGVO vorliegt.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bezogen auf die einzelnen Vorhaben als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Für die jährliche Summe der projektbezogenen Zuwendungen ist pro Forschungscampus ein Orientierungsrahmen von einer bis zwei Millionen Euro gegeben. Für das Projekt des Erfahrungsaustausches und der Integration zur Gesamtbegleitung ist eine maximale Laufzeit von vier Jahren anzusetzen. Es wird für diese Laufzeit eine Zuwendung in Höhe von bis zu einer Million Euro gewährt.
Entsprechend dem Zuwendungszweck können aufeinander aufbauende Projekte in zeitlicher Staffelung beantragt werden, wenn sie mit mehreren Phasen im Aufbau eines Forschungscampus (siehe Nummer 2.1) in Beziehung stehen. Insgesamt wird die Förderung des BMBF einen Zeitraum von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Das BMBF behält sich vor, nach zehnjähriger Förderung den Orientierungsrahmen für die jährliche Summe der projektbezogenen Zuwendungen abzusenken.
Pro Unternehmen wird, betrachtet über den gesamten Förderzeitraum (einschließlich Vorphase), eine kumulative Förderhöhe von 15 Millionen Euro für Projekte aus dieser Förderinitiative nicht überschritten. Dies setzt voraus, dass mehr als 50 % der förderfähigen Kosten durch Tätigkeiten entstehen, die der anwendungsbezogenen Grundlagenforschung zuzuordnen sind. Entstehen mehr als 50 % der förderfähigen Kosten durch Tätigkeiten der angewandten Forschung, beträgt die kumulative Förderhöhe pro Unternehmen maximal 10 Millionen Euro.
Verbundprojekte von Unternehmen und Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen sind in solchen Fällen bevorzugtes Förderinstrument, in denen der Forschungscampus nicht bzw. noch nicht als eigene Rechtsform existiert. Einzelprojekte der beteiligten Partner können, soweit begründet, ebenfalls gefördert werden.
Zuwendungsfähig sind die projektbedingten Personalausgaben bzw. -kosten, Sachausgaben bzw. -kosten und Investitionen soweit es sich nicht um Gebäude und Grundstücke handelt. Nicht förderfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für die Verwaltung des Forschungscampus.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die in Artikel 6 e) AGVO genannten Schwellenwerte und die in Artikel 31 AGVO genannten Förderquoten werden nicht überschritten. Die AGVO lässt für Verbundprojekte von Antragstellern von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Mit der übergreifenden Betreuung der Förderinitiative hat das BMBF den Projektträger Jülich beauftragt.
Ansprechpartner sind
Dr. Alexander Linn
Dr. Dieter Labruier
Projektträger Jülich
Technologische und regionale Innovationen (TRI 4)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Tel.: 02461 61-1805 (-4046)
Fax: 02461 61-8047
ptj@forschungscampus-deutschland.de.
Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Außerdem steht den Interessenten ein Leitfaden mit detaillierten Hinweisen zur Erstellung der Antragsunterlagen zur Verfügung (siehe auch http://www.forschungscampus-deutschland.de).
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
http://www.foerderportal.bund.de
abgerufen oder unmittelbar beim BMBF oder seinem Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/index.html).
Sämtliche eingereichte Unterlagen werden Eigentum des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selbst oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.
Bis spätestens zum
15. Februar 2012
sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger die Bewerbungen und die ersten förmlichen Förderanträge in schriftlicher und elektronischer Form auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Bewerbungen und Anträge können sich beziehen (vgl. Nummer 2):
Die Bewerbungsunterlagen und Förderanträge sind in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD-ROM) einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können
aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Bewerbungen müssen enthalten:
bei Hauptphasen für einen Forschungscampus
bei Vorschlägen für das Projekt des Erfahrungsaustausches zur Gesamtbegleitung und der Integration
Ausführliche Informationen zu den Bewerbungsunterlagen und Anträgen können dem Leitfaden für Antragsteller entnommen werden.
Zusätzlich zu den üblichen Berichtspflichten nach den NKBF 98 bzw. BNBest-BMBF 98 sind die Bewerber für einen Forschungscampus verpflichtet, spätestens drei Monate nach Ablauf einer Vorphase einen gemeinsamen Fortschrittsbericht über die Ergebnisse der Vorphase in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form vorzulegen. Mit dem Fortschrittsbericht sind gegebenenfalls die förmlichen Förderanträge mit Bezug auf die erste Hauptphase (Implementierung) des Forschungscampus in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD-ROM) vorzulegen.
Spätestens drei Monate vor Ablauf einer Hauptphase sind die Bewerber für einen Forschungscampus verpflichtet, einen gemeinsamen Fortschrittsbericht über die Ergebnisse dieser Phase in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form vorzulegen. Mit dem Fortschrittsbericht sind gegebenenfalls die förmlichen Förderanträge mit Bezug auf die nächste Hauptphase des Forschungscampus in 5-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form auf einem geeigneten Datenträger (z.B. CD-ROM) vorzulegen.
Die weiterentwickelten Bewerbungsunterlagen und Anträge müssen den in Nummer 7.2.1 dargestellten Vorgaben entsprechen.
Die eingegangenen Bewerbungen und die entsprechenden Anträge in der Wettbewerbsrunde werden unter Beteiligung einer unabhängigen Jury nach den folgenden Kriterien bewertet:
Einzelheitliche Erläuterungen zu den Bewertungskriterien sind dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.
Auf der Grundlage dieser Kriterien wählt die Jury bis zu zehn Bewerbungen aus (Vorphasen oder erste Hauptphasen), darunter bis zu zwei Bewerbungen, die sich nicht auf den Aufbau, sondern auf eine substanzielle Weiterentwicklung eines Forschungscampus beziehen.
Auf Basis des Fortschrittsberichts zu einer Vorphase werden die Aufbauanträge für die erste Hauptphase (Implementierung) unter Beteiligung der Jury nach den oben genannten Kriterien, insbesondere nach Zielbeitrag, Meilensteinplanung des/der für diese Phase vorgesehenen Forschungsvorhaben(s) sowie nach Notwendigkeit der Zuwendung sowie Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung bewertet.
Auf Basis des Fortschrittsberichts zu einer Hauptphase werden die Aufbauanträge für die nächste Hauptphase unter Beteiligung der Jury oder eines fachlich besetzten Expertengremiums nach den oben genannten Kriterien, insbesondere nach Zielbeitrag, Meilensteinplanung des/der für diese Phase vorgesehenen Forschungsvorhaben(s) sowie nach Notwendigkeit der Zuwendung sowie Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung bewertet.
Auf der Grundlage der Bewertung wird das BMBF nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entscheiden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Die eingegangenen Anträge für das Projekt des Erfahrungsaustausches zur Gesamtbegleitung und der Integration werden von der unabhängigen Jury nach den nachfolgenden Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der Bewertung wird das BMBF nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entscheiden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung von Zielerreichung, Instrumentenangemessenheit und erster Wirkungen der Förderinitiative begleitende Evaluierungsprozesse durchzuführen. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Evaluierung notwendigen Daten den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 16.08.2011
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Im Auftrag
Kathrin Meyer
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(URL: http://www.foerderinfo.bund.de/)
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Das elektronische Antrags-/Angebotssystem erleichtert die Beantragung einer Projektförderung durch die Möglichkeit, Anträge am PC unter Nutzung integrierter Hilfefunktionen zu erstellen und auszudrucken. (URL: https://foerderportal.bund.de/easy)
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Die Förderdatenbank des Bundes beim BMWi gibt einen aktuellen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU für die gewerbliche Wirtschaft. Sie enthält die vollständigen Richtlinientexte sowie zusätzliche, vertiefende Informationen. (URL: http://db.bmwa.bund.de/)