02.12.2011
vom 29. November 2011
Die Bundesregierung will mehr Menschen für die individuelle berufliche Weiterbildung mobilisieren. Mit der Bildungsprämie soll die Weiterbildungsbeteiligung insbesondere der Personengruppen, die sich bisher aus finanziellen Gründen nicht an Weiterbildungsaktivitäten beteiligt haben bzw. beteiligen konnten, gestärkt werden. Eine qualifizierte Beratung hierzu soll sichergestellt werden.
Die Bildungsprämie umfasst zwei Finanzierungsinstrumente:
Die Instrumente sind kumulativ anwendbar. Die Teilnahme an einem Beratungsgespräch ist für den Erhalt eines Prämien- und / oder Spargutscheins verpflichtend, um den sinnvollen und zweckgemäßen Einsatz der Mittel zu ermöglichen.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch eine Zuwendung. Für die Spargutscheine gilt zusätzlich das Vermögensbildungsgesetz sowie die dazugehörenden Verwaltungsvorschriften.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung der Prämienberatungen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Die Förderung der Ausgaben für individuelle berufliche Weiterbildung (Prämiengutschein) erfolgt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) auf der Grundlage
Das Verfahren der Förderung sieht folgende Schritte vor:
Gefördert werden auf der Grundlage dieser Richtlinie:
Antragsberechtigt für die Erstattung von Prämienberatungen sind Beratungsstellen, die nach bundesweit einheitlichen Kriterien vom Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Sitzland ausgewählt wurden (siehe Nummer 7.2).
Antragsberechtigt für die Erstattung der Prämiengutscheine sind Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Deutschland. Die Weiterbildungsanbieter müssen folgende Qualitätsanforderungen nachweislich erfüllen:
Bundes- oder Landesbehörden sind nicht antragsberechtigt.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt, sofern die Leistung nicht bereits erbracht wurde. Dasselbe gilt für natürliche sowie juristische Personen des privaten Rechts, deren Inhaber eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.1. Prämienberatung
Gefördert wird die Durchführung der Prämienberatung von Personen, die dem Grunde nach zum Erhalt eines Prämiengutscheines (vgl. 4.2) und / oder eines Spargutscheines berechtigt sind. Letzteres sind Personen, die über Ansparguthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz verfügen.
Die Prämienberatung beinhaltet:
Die Prämienberatung muss folgende Kriterien erfüllen:
Von den Beratungsstellen ist gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen und zu dokumentieren,
Die Haftung der Beratungsstelle für Entscheidungen der Begünstigten, die in Folge der Prämienberatungen getroffen werden, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Die Förderung erfolgt als Festbetragszuschuss für jede dokumentierte, ordnungsgemäße Beratung nach diesen Richtlinien, die im begründeten Zusammenhang mit einer Finanzierungsoption der Bildungsprämie initiiert wird. Allgemeine Bildungsberatung wird im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.
Personen, die einen Spargutschein erhalten haben, wenden sich im weiteren Verlauf an das Anlageinstitut, bei dem das Guthaben angespart wurde. Die unschädliche Entnahme wird geregelt im Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) und ist nicht mehr Gegenstand dieser Förderrichtlinie.
Der Festbetrag wird auch gezahlt, wenn als Ergebnis der Beratung weder ein Spargutschein noch ein Prämiengutschein ausgestellt wird.
Einen Prämiengutschein können erhalten:
Keinen Prämiengutschein erhalten:
Pro Person kann im Rahmen dieser Förderrichtlinie alle zwei Kalenderjahre ein Prämiengutschein ausgestellt werden. Ausschlaggebend ist das Datum des Beratungsprotokolls (s.u.).
Der Prämiengutschein ist für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten gültig. Er dient der individuellen beruflichen Weiterbildung in Form von Lehrgängen, Kursen oder Seminaren sowie Prüfungen. Er darf ausschließlich für die unmittelbaren Prüfungs- oder Veranstaltungsgebühren eingesetzt werden. Neben- oder Folgekosten insbesondere für Anfahrt, Verpflegung oder Übernachtung sind nicht förderfähig.
Prämiengutscheine dürfen nicht ausgestellt bzw. eingesetzt werden für:
Sofern die oben genannten Anforderungen der Förderung nicht entgegen stehen, können Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, unter folgenden Voraussetzungen eine Erstattung beantragen:
Eignung der Maßnahme
Zugang zur Maßnahme
Verfahrensablauf der Maßnahme
Finanzierung der Maßnahme
Antragstellung
Die Zuwendung an die Beratungsstellen zur Durchführung der Prämienberatung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Festbetragszuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Pro Prämienberatung wird ein Festbetragszuschuss in Höhe von 30 € für Personalausgaben sowie Ausgaben für Schulung, EDV und Online-Zugang zur Verwaltungssoftware und den Geschäftsbedarf gewährt.
Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung der Ausgaben für Kurs- oder Prüfungsgebühren gewährt. Die Zuwendung beträgt 50% der Kurs- oder Prüfungsgebühren bis zu einem maximalen Betrag von 500 € pro Prämiengutschein. Die Zuwendungen an die Weiterbildungsanbieter erfolgen aus Mitteln des ESF. Seitens des antragstellenden Weiterbildungsanbieters ist sicherzustellen, dass keine weiteren ESF- oder andere EU-Mittel in die Abrechnung der Prämiengutscheine mit einfließen.
Bestandteil der Zuwendungsbescheide an die Beratungsstellen und die Weiterbildungsanbieter werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).
Die Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise ausgezahlt. Sofern sich für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, ist der Zuwendungsempfänger auch nach Erstattung der Anträge verpflichtet, dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Ermäßigen sich für eine geförderte Weiterbildung nach Erhalt des Bewilligungsbescheides die Kursgebühren, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit der Eigenbeteiligung des Begünstigten.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Teilnehmer- und Finanzdaten: Die Zuwendungsempfänger haben nach den Vorgaben des BMBF die für die Förderung aus den unter Nummer 1.2 genannten Verordnungen zum ESF notwendigen Daten, insbesondere die Teilnehmerdaten nach Anhang XXIII der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 und die Finanzdaten für die Abrechnung zu erheben und dem BMBF zur Verfügung zu stellen.
Prüfrechte: Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 prüfberechtigt.
Belegaufbewahrung: Alle Belege (Antrag, Zusage, Rechnungen usw.) sind mindestens bis 31.12.2025 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Datenweitergabe / Verzeichnis der Begünstigten: Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben sowie sein Name, das Projekt und der Förderbetrag in einem Verzeichnis der Begünstigten veröffentlicht werden.
Publizitätsvorschriften: Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten.
Für die Öffentlichkeitsarbeit von Weiterbildungsanbietern im Zusammenhang mit der Bildungsprämie sind alle Veröffentlichungen mit dem Hinweis zu versehen, "Die Bildungsprämie wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert." Eine Verwendung der Logos des BMBF, der EU sowie des europäischen Sozialfonds ist für Weiterbildungsanbieter nicht vorgesehen.
Mit der Abwicklung und Umsetzung der Fördermaßnahme wird das BMBF einen Dienstleister beauftragen.
Unter der kostenfreien Rufnummer 0800 26 23 000 steht die Hotline Bildungsprämie für Fragen zur Verfügung.
Die Richtlinien können unter der Internetadresse www.bildungspraemie.info aufgerufen werden. Das elektronische Antragssystem wird ebenfalls über diese Internetadresse aufgerufen.
Die Antragsformulare für die Bewerbung als Beratungsstelle Bildungsprämie sind elektronisch über www.bildungspraemie.info zugänglich. Das System erstellt Vordrucke, die rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform beim vom BMBF benannten Dienstleister einzureichen sind.
Das BMBF übermittelt jedem Land die jeweiligen Anträge der Beratungsstellen mit der Bitte um Auswahl innerhalb eines vom Bund genannten Kontingentes, das in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl und der Größe des Landes ermittelt wird. Auf Grundlage der Vorschlagsliste des Landes entscheidet das BMBF im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land über die Zuwendungen an die Beratungsstellen. Grundlage der Auswahl sind folgende Kriterien:
Hieraus ergeben sich folgende Anforderungen an die Beratungsstellen:
Beratungsstellen, die bereits für das Land ähnliche oder angrenzende Aufgaben wahrnehmen oder mit deren Wahrnehmung betraut werden sollen, sind bevorzugt auszuwählen. Sofern darüber hinaus Beratungsstellen notwendig sind, werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Die Laufzeit der Förderung für die Beratungsleistungen beginnt am 1. Dezember 2011 und endet am 30. November 2013. Die Anträge auf Festbetragszuschuss sind elektronisch über www.bildungspraemie.info für die bewilligten Beratungsstellen zugänglich. Das System erstellt Vordrucke, die rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform beim Dienstleister einzureichen sind.
Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
Die Anträge sind zu richten an
Service- und Programmstelle Bildungsprämie
Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon 0228/3821-1601
Anträge auf Erstattung der Prämiengutscheine können jederzeit im Zeitraum vom 01. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2014 gestellt werden. Hierzu werden Vordrucke und weitere Informationen im Internet auf der Seite www.bildungspraemie.info bereitgestellt. Dort wird auch der Zugang zum Online-Antrag für die Abrechnung von Prämiengutscheinen ermöglicht. Die Verwendung der Vordrucke ist verbindlich. Die Antragstellung ist gleichzeitig die Zahlungsanforderung sowie Nachweis der Verwendung.
Die Anträge auf Förderung sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform beim Dienstleister einzureichen. Die Adresse wird auf der Internetseite www.bildungspraemie.info veröffentlicht.
Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:
Die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie die Nichtdiskriminierung sind als Querschnittsziele des Europäischen Sozialfonds zu beachten.
Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds finden sich auf den Internetseiten des Europäischen Sozialfonds für Deutschland unter http://www.esf.de.
Diese Förderrichtlinie tritt zum 01. Dezember 2011 in Kraft. Die Förderrichtlinie vom 8. Dezember 2009 (BAnz Ausgabe Nr. 189 vom 15. Dezember 2009 S. 4230) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Bonn, den 29. November 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Otto Bode
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(URL: http://www.foerderinfo.bund.de/)
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Das elektronische Antrags-/Angebotssystem erleichtert die Beantragung einer Projektförderung durch die Möglichkeit, Anträge am PC unter Nutzung integrierter Hilfefunktionen zu erstellen und auszudrucken. (URL: https://foerderportal.bund.de/easy)
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Die Förderdatenbank des Bundes beim BMWi gibt einen aktuellen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU für die gewerbliche Wirtschaft. Sie enthält die vollständigen Richtlinientexte sowie zusätzliche, vertiefende Informationen. (URL: http://db.bmwa.bund.de/)