24.02.2012 - 31.12.2013
Änderung der Bekanntmachung vom 31.März 2010
vom 10. Februar 2012.
Die vorgenannte Bekanntmachung vom 31. März 2010 (BAnz, S. 1417) wird wie folgt geändert:
Der dritte Satz des ersten Absatzes unter Nummer 2c erhält die folgende Fassung (Einfügung einer Fußnote):
Es richtet sich in erster Linie an forschungstreibende Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU)*, die mit Partnern in anderen Mitgliedsländern gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen wollen.
* Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. EUR beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden.
Quelle: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm
Absatz drei unter Nummer 4 erhält die folgende Fassung:
Der Zuschuss bei der Vorbereitung besonders aufwendiger Projekte sowie gemeinsamer Forschungsbasen kann bis zu 50 T€ betragen. Hochschulen und Universitätskliniken können zusätzliche Mittel (Projektpauschale) in Höhe von 20 % der gesamten Projektausgaben erhalten.
Nach Absatz drei unter Nummer 4 wird der folgende neue Absatz vier eingefügt:
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Der letzte Absatz unter Nummer 4 erhält die folgende neue Fassung:
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEuI- (Forschungs- und Entwicklungs- u. Innovations-) Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Nach dem dritten Absatz unter Nummer 7 wird der folgende Absatz eingefügt.
Mit den ausgewählten Antragstellern schließt das Internationale Büro des BMBF einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag ab.
Der letzte Absatz unter Nummer 7 erhält die folgende neue Fassung:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Kündigung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der BHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Der Text unter Nummer 8 erhält die folgende neue Fassung:
Zur Vorbereitung von BMBF-Fachprogramm-, EU- und Eurostars-Projekten (2a, 2b, 2c) sind die Förderanträge mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy des BMBF" zu erstellen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy abgerufen oder unmittelbar beim Internationalen Büro des BMBF angefordert werden. Die Förderanträge werden ergänzt durch eine Vorhabenbeschreibung von max. zehn Seiten DIN A4 (Arial, 11 Pkt, 1,5-zeilig) (vgl. Strukturierung unter Nummer 6.2).
Bei der Antragstellung zur Vorbereitung gemeinsamer Forschungsbasen (2d) ist der Leitfaden zur Antragstellung (http://www.bmbf.de/pubRD/leitfaden_antragsteller_moel_soel.pdf) zu beachten.
Bei mehreren deutschen Partnern hat jeder Partner einen eigenen Antrag zu stellen, der mit dem Hauptpartner abgestimmt ist. Alle eingereichten Anträge müssen denselben Titel haben. Den fachlichen Projektantrag reicht der Hauptpartner für alle anderen Partner ein. Die Partner sollen ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung regeln. Einzelheiten können einem BMBF - Merkblatt Vordruck 0110 - entnommen werden.
Anträge sind per Post (Originalantrag) und elektronisch per E-Mail einzureichen.
Unter Nummer 9 wird Absatz 5 wie folgt geändert:
Informationen über Forschungseinrichtungen in Deutschland sind u. a. zu finden unter www.forschungsportal.net oder http://www.bmbf.de/pub/bufi_2010.pdf bzw. http://www.bmbf.de/pub/bufi_2010_en.pdf.
Die Änderungen treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 10. Februar 2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Erika Rost