31.07.2012
vom 13. Juli 2012
Die Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking (IMI-JU) ist eine öffentlich-private Partnerschaft zwischen der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission, und der (bio)pharmazeutischen Industrie, vertreten durch den Europäischen Dachverband der pharmazeutischen Industrie, EFPIA (European Federation of Pharmaceutical Industries Associations). Die IMI-JU wurde am 20. Dezember 2007 vom Europäischen Rat verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 8. Februar 2008 offiziell in Kraft getreten. Vorrangiges Ziel von IMI-JU ist die schnellere Entwicklung von sicheren und wirksamen Medikamenten.
Im Rahmen der Bekanntmachung werden Projektpartner mit Sitz in Deutschland unterstützt, die in einem Aufruf der IMI-JU positiv begutachtet wurden und deren Koordinator des öffentlichen Konsortiums (Applicant Consortium) offiziell von IMI-JU den Brief erhalten hat, in dem das öffentliche Konsortium aufgefordert wird, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrags gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt erfolgreiche Antragsteller mit Sitz in Deutschland der 1. Stufe in IMI-JU bei der Vorbereitung und Erstellung des Vollantrags (2. Stufe), der Ausarbeitung des Konsortialvertrags (Project Agreement) sowie dem Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU mit maximal 10 000 Euro pro Konsortium.
Das BMBF beabsichtigt eine gesicherte und gut aufgestellte Einbindung von IMI-JU-Projektpartnern mit Sitz in Deutschland in die unter EFPIA-Koordination entstehenden IMI-JU Vollanträge der 2. Stufe sowie die qualifizierte Vollantragstellung der Partner mit Sitz in Deutschland (u. a. qualifizierte Rechtsberatung, Projekttreffen mit europäischen Partnern, Abstimmung mit den EFPIA-Partnern und ggf. IMI-JU, Formulierung der Arbeitspakete) zu gewährleisten. Weiterhin beabsichtigt das BMBF, die Projektpartner mit Sitz in Deutschland insbesondere bei der Verhandlung des Konsortialvertrags (Project Agreement) sowie dem Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU zu unterstützen.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 379/5 vom 28.12.2006, im Folgenden: De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen. Weitere Hinweise zu Zuwendungen in Form von "De-minimis"-Beihilfen finden sich im Vordruck des BMBF "EU - Beihilfenrecht; Auszüge aus den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union" (insbesondere Anhang 1 zu Teil B). Der Vordruck ist im Internet abrufbar unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0119.pdf.
Entsprechend der oben genannten Zielsetzung soll eine gesicherte Vorbereitung der Antragstellung der 2. Stufe in IMI-JU, die qualifizierte Ausarbeitung der Vollanträge der Partner mit Sitz in Deutschland, die erfolgreiche Ausarbeitung des Konsortialvertrags (Project Agreement) sowie der Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU unterstützt werden. Die Förderung der Vorbereitungsmaßnahmen beinhaltet
Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ferner kleine und mittlere Unternehmen (entsprechend der KMU-Definition der EU http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm), die Projektpartner/Koordinator mit Sitz in Deutschland in einem erfolgreichen Konsortium (Applicant Consortium) der 1. Stufe in IMI-JU sind und deren Koordinator des öffentlichen Konsortiums (Applicant Consortium) offiziell von IMI-JU den Brief erhalten hat, in dem das öffentliche Konsortium aufgefordert wird, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrags gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist die positive Begutachtung des Antrags mit Beteiligung der antragstellenden Einrichtungen mit Sitz in Deutschland in der 1. Stufe eines Aufrufs der IMI-JU sowie an einem Konsortium beteiligt zu sein, dessen Koordinator offiziell von IMI-JU den Brief erhalten hat, in dem das öffentliche Konsortium aufgefordert wird, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrags gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren.
Im Rahmen dieser Bekanntmachung darf nur ein Antrag pro erfolgreichem öffentlichen Konsortium (Applicant Consortium) der 1. Stufe in einem Aufruf der IMI-JU gestellt werden.
Die Antragstellung im Rahmen dieser Bekanntmachung muss mit allen antragsberechtigten Einrichtungen des Konsortiums mit Sitz in Deutschland abgestimmt sein.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Folgende Unterlagen sind der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften abweichend von den unter Nummer 6 aufgeführten Zuwendungsbestimmungen, zusammen mit dem Verwendungsnachweis zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen.
Bei Einreichung des Vollantrags (2. Stufe) und Unterzeichnung des Konsortialvertrags (Project Agreement) sowie der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU:
Bei Nichteinreichung des Vollantrags, dem Ausscheiden eines/mehrerer Projektpartner(s) mit Sitz in Deutschland aus dem IMI-JU-Projekt, der Nichtunterzeichnung des Konsortialvertrags (Project Agreement) oder der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) eines/mehrerer Projektpartner(s) mit Sitz in Deutschland mit IMI-JU:
Darüber hinaus wird die Bereitschaft erwartet, nach den Vertragsverhandlungen an einem Erfahrungsaustausch u. a. zum Thema Vertragsgestaltung und Regelungen zum geistigen Eigentum mit anderen Antragstellern/-innen und dem BMBF teilzunehmen.
Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, können Vorhaben unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der De-minimis-VO erfüllt sind, d. h. die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten "De-minimis"-Beihilfen (unabhängig von Art, Zielsetzung und etwaiger Finanzierung der durch den Mitgliedstaat gewährten Beihilfe aus Gemeinschaftsmitteln) innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreitet (vgl. Artikel 2 Absatz 2 De-minimis-VO).
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für den Zeitraum bis zur Unterzeichnung der Zuwendungsvereinbarung mit IMI-JU als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu einer Höhe von maximal 10 000 Euro gewährt werden. Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, werden diese nach der De-minimis-VO gewährt.
Beantragt werden können Mittel für:
Die beantragten Mittel stehen ausschließlich den antragsberechtigten Konsortialpartnern mit Sitz in Deutschland zur Verfügung. Zur Vereinfachung können diese Mittel vorkalkulatorisch gesammelt in einer Position des Gesamtfinanzierungsplanes beantragt werden.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR (PT-DLR)
- Nationale Kontaktstelle Lebenswissenschaften -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28-38 21-16 97
Telefax: 02 28-38 21-16 99
E-Mail: nks-lebenswissenschaften@dlr.de
Internet: http://www.nks-lebenswissenschaften.de/
beauftragt.
Ansprechpartner im Projektträger sind:
Frau Dr. Caroline Töx
Telefon: 02 28-38 21-16 92
E-Mail: caroline.toex@dlr.de
Herr Jan Skriwanek
Telefon: 02 28-38 21-16 77
E-Mail: jan.skriwanek@dlr.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften sind förmliche Förderanträge - in schriftlicher und elektronischer Form - vorzulegen.
Vordrucke für die einzureichenden AZA Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben).
Damit die elektronische Version des Förderantrags Bestandskraft erlangt, muss das Dokument nach erfolgter elektronischer Antragstellung in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellers beim Projektträger eingereicht werden.
Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Obele
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(URL: http://www.foerderinfo.bund.de/)
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Das elektronische Antrags-/Angebotssystem erleichtert die Beantragung einer Projektförderung durch die Möglichkeit, Anträge am PC unter Nutzung integrierter Hilfefunktionen zu erstellen und auszudrucken. (URL: https://foerderportal.bund.de/easy)
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Die Förderdatenbank des Bundes beim BMWi gibt einen aktuellen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der EU für die gewerbliche Wirtschaft. Sie enthält die vollständigen Richtlinientexte sowie zusätzliche, vertiefende Informationen. (URL: http://db.bmwa.bund.de/)