30.11.2000 - 30.04.2001
zur Einrichtung von Netzwerken zu seltenen Erkrankungen.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, im Rahmen des Programmes der Bundesregierung "Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen" den Aufbau einer zielgerichteten Forschung zu Prävention, Diagnose und Therapie seltener Erkrankungen zu unterstützen. Hierzu soll in ausgewählten Krankheitsbereichen, die über eine leistungsfähige Forschungsinfrastruktur verfügen, die Einrichtung von überregional angelegten nationalen Netzwerken gefördert werden.
Ziel der Förderung ist eine Zusammenführung der zerstreuten Kapazitäten in Forschung und Versorgung in einen integrierten Ansatz, um die Voraussetzungen für einen optimalen Informationsfluss, eine systematische Forschung und eine kompetente Patientenversorgung zu schaffen. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist dabei die Integration und aktive Mitarbeit der nationalen Netzwerke in laufenden und geplanten europäischen Initiativen.
Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben bzw. Kostenbasis und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden soll der Aufbau nationaler Netzwerke für seltene Krankheitsgruppen bez. in begründeten Ausnahmefällen auch für einzelne seltene Krankheiten. Die Netzwerke entstehen durch Zusammenschluss der besten in dem jeweiligen Krankheitsbereich tätigen nationalen Forschergruppen, klinischen Spezialzentren, diagnostischen Speziallabors und ggf. einschlägigen Patientenorganisationen.
Durch das Netzwerk sollen Forschungsprojekte realisiert werden, die grundlagenorientierte Forschung, klinische Forschung und Versorgungsforschung beinhalten können. Sie müssen sich als Verbundprojekte darstellen, die zur Festigung der Netzwerkstruktur beitragen und eine Verbesserung der Patientenversorgung erwarten lassen.
Nicht gefördert werden:
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt als Netzwerkpartner sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Körperschaften der Gesundheitsversorgung sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit sowohl innerhalb eines Netzwerkes als auch Netzwerk-übergreifend mitbringen und durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein. Vor einer Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Netzwerkpartner zur Kooperation nachgewiesen werden. Hierbei sind bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien, die einem BMBF-Merkblatt (Vordruck 0110) zu entnehmen sind, zu berücksichtigen.
Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Weiterhin soll der Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung ebenfalls darzustellen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Für die Einrichtung eines Netzwerkes kann über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ein nicht rückzahlbarer Zuschuss auf dem Wege der Projektförderung gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Größe des Netzwerkes und der Fragestellung.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Körperschaften der Gesundheitsversorgung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die entsprechenden Kosten. Die zusätzlichen Ausgaben bzw. Kosten können bis maximal 100% gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis 50% anteilfinanziert werden können. Von den Unternehmen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50% zu den Vorhabenkosten erwartet.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss ggf. den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommisssion für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des BMBF werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide:
7. Verfahren
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger Gesundheitsforschung beim DLR
Südstrasse 125
53175 Bonn
Tel: 0228/3821-210
http://www.dlr.de/PT/
beauftragt.
Die Antragstellung setzt die gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten an einem Netzwerk voraus. Als Ansprechpartner ist von den Netzwerkpartnern ein Sprecher zu benennen, der die Antragstellung koordiniert.
Das Verfahren ist grundsätzlich zweistufig. In einer ersten Phase sollen nach Abstimmung mit dem Netzwerksprecher Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache in 20 Exemplaren bis zum
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beim Projektträger eingereicht werden.
Es wird dringend geraten, vor Einreichung der Vorhabenbeschreibungen mit dem zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort können auch Informationen über bereits bekannte Aktivitäten erfragt werden. Dabei werden die Namen der jeweiligen Ansprechpartner und die Themen der von ihnen vorgeschlagenen Netzwerke weitergegeben.
Die Vorhabenbeschreibungen sollen Angaben zur wissenschaftlichen Zielsetzung des geplanten Netzwerks enthalten und erläutern, durch welche Strategien und Netzwerkstrukturen Innovationsanstöße und Qualitätsverbesserungen erreicht werden sollen. Über die näheren Anforderungen an den Inhalt der Vorhabenbeschreibungen können beim Projektträger "Erläuterungen zur Bekanntmachung" angefordert werden.
Unter Mitwirkung eines international besetzten Gutachtergremiums werden die Vorhabenbeschreibungen bewertet. Das Ergebnis wird den Bewerbern mitgeteilt. Die Bewerber mit den besten Vorschlägen werden zur weiteren Ausarbeitung förmlicher Anträge aufgefordert. Die Namen der ausgewählten Bewerber und die Themen der von ihnen vorgeschlagenen Netzwerke werden durch das BMBF veröffentlicht. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Bewerber versandt. Jeder Partner eines ausgewählten Netzes legt dem Projektträger einen eigenen, mit dem Netzwerksprecher abgestimmten Förderantrag in deutscher Sprache vor. Vordrucke, Richtlinien, Merkblätter sowie die Zuwendungsbestimmungen sind auf Anforderung beim Projektträger erhältlich oder können über Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/index.htm
Dazu wird auch auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" hingewiesen.
Aus den ausführlichen Anträgen werden diejenigen mit den überzeugendsten Konzepten unter Mitwirkung des Gutachtergremiums ausgewählt und vom BMBF gefördert.
Bei der Auswahl der Vorhaben werden u.a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:
Nach einer Förderdauer von 2,5 Jahren sind die Leistungen des Netzwerks im Hinblick auf den strukturellen Aufbau und die wissenschaftlichen Ergebnisse in einem begutachtungsfähigen Bericht darzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sind ebenfalls Möglichkeiten der Weiterfinanzierung des Netzes nach Auslaufen der BMBF Förderung aufzuzeigen. Auf der Basis einer Begutachtung wird über die Fortsetzung der Förderung ab dem 3. Jahr entschieden.
Aus der Vorlage einer Vorhabensbeschreibung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a VwVfg, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.
8. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 15.12.2000 in Kraft.
Bonn, den 30.11.2000
612-71483-3
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
PD Dr. Lange