13.11.2001 - 31.12.2005
BQF-Programm - "Kompetenzen fördern: Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf"zum Programm
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Programm "Kompetenzen fördern - Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf" (kurz: BQF-Programm), auf dem diese Förderrichtlinien beruhen, versteht sich als Weiterentwicklung der Benachteiligtenförderung hin zu einem effizienten Fördersystem auf Grundlage der Benachteiligten- und Migrantenbeschlüsse der Arbeitsgruppe "Aus- und Weiterbildung" im Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit aus den Jahren 1999 und 2000. Dementsprechend soll diese Maßnahme dazu beitragen, die Benachteiligtenförderung zu einem integralen Bestandteil der Berufsausbildung weiterzuentwickeln und dem bildungspolitischen Grundsatz "Ausbildung für alle" in vollem Umfang Geltung zu verschaffen. Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf sind dabei all diejenigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die auf Grund persönlicher oder sozialer Gegebenheiten benachteiligt sind und deshalb nur schwer Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung finden. Es sollen aber auch junge Menschen mit Migrationshintergrund erreicht werden, deren soziokulturelle, persönliche und/oder familiäre Situation sie bei der beruflichen Orientierung und Entwicklung in Deutschland benachteiligt.
Das Programm zielt darauf ab, die Effizienz vorhandener Fördermaßnahmen zu steigern, Lücken im Angebot der Benachteiligtenförderung zu erkennen und zu schließen, die Arbeit der Bildungsträger und die Zusammenarbeit der Lernorte zu verbessern sowie im Ausbildungssystem wirkende Akteure für die berufliche Qualifizierung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf zu sensibilisieren und das Engagement zu stärken.
Ausführliche Informationen zu den Inhalten und Schwerpunkten der Förderung sind im Programm "Kompetenzen fördern - Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf" (pdf-Datei, 1,6 MB [hier]) enthalten.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinien in Verbindung mit den BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu §44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zur Erreichung der Zielsetzungen sollen Modell- und Entwicklungsvorhaben sowie Bestandsaufnahmen, Transferarbeiten und Machbarkeitsstudien im Vorfeld von Entwicklungsvorhaben gefördert werden.
Das Programm konzentriert sich auf vier Innovationsbereiche mit insgesamt 17 Themenschwerpunkten:
Innovationsbereich I: Strukturverbesserungen
Entwicklung einer durchgängigen, kohärenten, auf den individuellen Bedarf zugeschnittenen und praxisnahen Förderstruktur mit flexiblen Übergängen in die betriebliche Ausbildung;
Auf- und Ausbau von Kooperationsnetzen unter Beteiligung aller relevanten Akteure auf lokaler/regionaler Ebene;
Entwicklung neuer Betreuungsformen als Begleitung und/oder Übergangshilfen.
Innovationsbereich II: Verbesserung der Trägerarbeit, Erschließung neuer Qualifizierungs- und Beschäftigungschancen, Reaktivierung der dualen Ausbildung für Jugendliche mit besonderem Förderbedarf
Innovationsbereich III: Initiativen im Bereich der Prävention
Innovationsbereich IV: Verbesserung der beruflichen Qualifizierungsmöglichkeiten von Migrantinnen und Migranten; Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung dieser Zielgruppe
Die Förderung von Vorhaben zum Innovationsbereich I Nummer 2 und Innovationsbereich IV Nummer 1 werden gesondert bekanntgegeben.
Darüber hinaus sind für die gesamte Projektlaufzeit nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und je nach Bedarf themenspezifische Ausschreibungen zu einzelnen Schwerpunkten und Handlungsfeldern vorgesehen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere KMU -, einschlägige Dienstleistungseinrichtungen und soziokulturelle Einrichtungen, Kammern, Verbände sowie Gebietskörperschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Für eine Förderung im Rahmen des Programms ist erforderlich, dass
Bevorzugt werden Vorhaben, die die Umsetzung von vornherein berücksichtigen und in das Vorhaben einbinden.
Die Vorhaben und Maßnahmen müssen die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des Gender Mainstreamings im Ausbildungs- und Beschäftigungssystem fördern.
Soweit Vorhaben als Verbundprojekt gefördert werden sollen, haben die Partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner gemäß den vom BMBF vorgegebenen Kriterien, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110), nachgewiesen werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden durch nicht rückzahlbarer Zuschüsse als Projektförderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen Kosten, die in der Regel bis 50% anteilfinanziert werden können. Nach den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Eine einzelfallbezogene Bewertung schließt jedoch eine geringere Eigenbeteiligung nicht aus.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und andere Institutionen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die bis zu 100% gefördert werden können.
Alle Antragsteller sind aufgerufen, zur Finanzierung ihres Vorhabens weitere Drittmittel einzuwerben.
Bei der Bemessung der Förderquoten ist - unabhängig von den BMBF-Grundsätzen - ggf. der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu beachten.
Eine Kumulation von Mitteln aus diesem Programm und Fördermitteln anderer Förderprogramme des Bundes zur Komplementärfinanzierung einzelner Vorhaben ist nicht gestattet. Das Programm dient nicht der Reduzierung von Länderausgaben oder kommunalen Ausgaben.
Für die Haushaltsjahre 2001 bis einschließlich 2005 stehen für dieses Programm im Einzelplan 30 des Bundeshaushalts voraussichtlich insgesamt rund 30 Mio.€ zur Verfügung. Die Verfügbarkeit der Bundesmittel steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Zusätzlich setzt das BMBF für dieses Programm im selben Zeitraum Mittel des Europäischen Sozialfonds in Höhe von rund 25 Mio. € ein, so dass eine Gesamtfördersumme von 55 Mio € zur Verfügung steht.
Das Programm hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2005.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die allgemeinen und besonderen Nebenstimmungen des BMBF werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide:
Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 4. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturinterventionen, des Einheitlichen Programmplanungsdokuments Ziel 3 für Deutschland (am 10. Oktober 2000 von der Europäischen Kommission genehmigt - K [2000] 2414 [Nr. 1999 DE 05 3 DO 001]) sowie des Operationellen Programms des Bundes Ziel 1 (am 21. Februar 2001 von der Europäischen Kommission genehmigt - K [2001] 25 [Nr. 200 DE 05 1 PO 007]).
7. Verfahren
7.1 Projektträger
Das BMBF hat mit der Abwicklung des Programms folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Projektträger des BMBF
Südstraße 125, D - 53175 Bonn, Telefon: 0228/3821 - 313 oder -315
Telefax: 0228/3821 - 323
E-Mail: BQF-Programm@dlr.de, Internet: www.dlr.de/PT
Dort können Auskünfte zur Förderung der beschriebenen Vorhaben eingeholt werden. Interessenten wird nachdrücklich empfohlen, sich vor einer Antragstellung beim Projektträger beraten zu lassen.
Aufgaben des Transfers und der Öffentlichkeitsarbeit werden in Kooperation vom Bundesinstitut für Berufsbildung und dem Projektträger wahrgenommen.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig.
Unter dem Kennwort "BQF-Programm" können jeweils bis zum
31. Januar bzw. 30. April in den Jahren 2002, 2003 und 2004
zunächst beim Projektträger Vorhabenskizzen eingerecht werden. Es gilt der Eingangsstempel des Projektträgers. Antragsfristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Vorhabenskizzen sind wie folgt anzulegen:
Mit den Vorhabenskizzen wird ein Beirat befasst, der zur politischen und fachlichen Begleitung des Programms eingerichtet wird. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der betroffenen Bundesressorts, der Länder, der Sozialpartner, der Wissenschaft und sonstiger Experten. Danach werden die Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung informiert.
In einer zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller positiv bewerteter Vorhabenskizzen zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Über diese Anträge entscheidet das BMBF.
Vordrucke für die förmliche Antragstellung, Richtlinien, Merkblätter sowie die Zuwendungsbestimmungen können unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy abgerufen werden. Dazu wird auch auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" hingewiesen. Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Vordrucke zur Verfügung.
7.3 Vorhabenabwicklung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Im Rahmen der Vorschriften für die Bewirtschaftung der Mittel des Europäischen Sozialfonds sind örtliche Prüfungen vorgesehen. Im Rahmen dieser Prüfungen können nur Ausgaben anerkannt werden, zu denen Zahlungsbelege vorliegen.
Das Programm wird im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitforschung analysiert und ausgewertet. Die Bereitschaft zur Beteiligung an der Evaluation des Programms, u. a. durch Selbstevaluation des Vorhabens, ist erforderlich. Jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen mit der Einrichtung, die mit der wissenschaftlichen Begleitung beauftragt wird.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 13. November 2001
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Erhard Schulte