04.10.2002 - 20.02.2003
1.1 Zuwendungszweck
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Aktionsprogramm " Innovation und Arbeitsplätze in der Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts " vom September 1999 zum Ziel gesetzt, den Anteil von Frauen an Unternehmensgründungen bis zum Jahr 2005 auf mindestens 40% zu erhöhen. Zur Erreichung dieses Ziels beabsichtigt die Bundesregierung ein bundesweites Informations- und Servicezentrum "Existenzgründung von Frauen" (Arbeitstitel) zu fördern. Es soll insbesondere den Anteil von Frauen an technologie-orientierten Unternehmensgründungen erhöhen und die Gründungsaktivitäten von Frauen durch spezielle Bildungsmaßnahmen unterstützen.
Das Informations- und Servicezentrum "Existenzgründung von Frauen"
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung sieht in der Bündelung von Know-How und Service in einem solchen Informations- und Servicezentrum eine notwendige Strukturmaßnahme für eine deutliche Erhöhung des Anteils von Frauen an Unternehmensgründungen in Deutschland.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zentrale Aufgaben des Informations- und Servicezentrums "Existenzgründung von Frauen" sind:
Grundlage für die Vernetzung des Informations- und Serviceangebots bildet ein aufzubauendes Internetportal als Informations- und Interaktionsplattform.
Für die Namensgebung des "Informations- und Servicezentrums "Existenzgründung von Frauen" (Arbeitstitel) werden Vorschläge erbeten.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Public-Private-Partnerships (in geeigneter Rechtsform oder als Verbundpartner).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig ist ein innovatives Konzept, das inhaltlich die unter Nr. 2 genannte Aufgabenstellung am besten berücksichtigt.
Für eine Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung ist es weiterhin erforderlich, dass der/die Antragsteller/in
Der/Die Antragsteller/in soll sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Er/sie soll prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Weiterhin soll der/die Antragsteller/in prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.
Soweit verschiedene Partner einen Verbund bilden, haben diese ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss zumindest eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner gemäß den vom BMBF vorgegebenen Kriterien, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110) nachgewiesen werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungen werden durch nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen Kosten, die in der Regel bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Eine einzelfalbezogene Bewertung schließt jedoch eine geringere Eigenbeteiligung nicht aus.
Bemessungsgrundlagen für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und andere Institutionen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die bis zu 100% gefördert werden können.
Bei der Bemessung der Förderquoten ist - unabhängig von den BMBF-Grundsätzen - ggf. der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu beachten.
Alle Antragsteller sind aufgerufen, zur Finanzierung ihres Vorhabens weitere Drittmittel einzuwerben.
Für die Einrichtung des Informations- und Servicezentrums "Existenzgründung von Frauen" und den Aufbau eines Internetportals stehen für den Zeitraum von 4 Jahren Mittel zur Verfügung. Eine sich anschließende zweijährige Konsolidierungsphase ist vorgesehen und muss neu beantragt werden.
Zum Ende der Anlaufphase erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Berichts eine Begutachtung, in der die organisatorische und inhaltliche Entwicklung des Zentrums beurteilt, eine Prognose für eine erfolgreiche Weiterführung abgegeben und ggf. Voraussetzungen für die Förderung in der Konsolidierungsphase benannt werden. Ein Anspruch auf Förderung der zweijährigen Konsolidierungsphase besteht nicht.
Die Bundesförderung in der Konsolidierungsphase ist degressiv angelegt, d.h. die Bundesförderung nimmt im Verlauf der Konsolidierungsphase schrittweise zugunsten einzuwerbender Dritt- oder Eigenmittel ab. Erwartet werden daher nach Ablau der Vorlaufphase verbindliche Drittmittelzusagen. Diese sind spätestens mit dem Bericht über die Vorlaufphase vorzulegen.
Im 1. Jahr der Konsolidierungsphase sollen die Fördermittel 80%, im 2. Jahr 50% des zuwendungsfähigen Aufwandes nicht überschreiten. Nach Ende der Konsolidierungsphase muss sich das Zentrum ohne Bundesförderung tragen. Spätestens mit der Vorlage des Berichts über die Konsolidierungsphase ist ein konkretes Konzept zur Weiterfinanzierung nach Auslaufen der Bundesförderung vorzulegen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des BMBF werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide:
Falls eine Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zustande kommt, erfolgt die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 04. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturinterventionen, des Einheitlichen Programmplanungsdokuments Ziel 3 für Deutschland (am 10. Oktober 2000 von der Europäischen Kommission genehmigt - K [2000] 2414 [Nr. 1999 DE 05 3 DO 001] sowie des Operationellen Programms des Bundes Ziel 1 (am 21. Februar 2001 von der Europäischen Kommission genehmigt - K [2001] 25 [Nr. 200 DE 05 1 PO 007]).
7. Verfahren
7.1. Projektträger
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Projektträger des BMBF - Chancengleichheit/Genderforschung
Südstr. 125
D - 53175 Bonn
Telefon: 0228/3821 - 142 oder 208
Mail: gender@dlr.de
Dort können Auskünfte zu Fragen der Projektförderung eingeholt werden. Interessierten wird nachdrücklich empfohlen, sich vor einer Antragstellung beim Projektträger beraten zu lassen.
7.2 Antrags- und Entscheidungsverfahren
7.2.1 Das Antragsverfahren ist zweistufig. Unter dem Kennwort "Informations- und Servicezentrum für "Existenzgründung von Frauen" können bis zum
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beim Projektträger zunächst Vorhabenskizzen eingereicht werden. Maßgebend ist der Eingangsstempel des Projektträgers. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Vorhabenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden
Die Vorhabenskizze ist wie folgt anzulegen:
Darüber hinaus sollten folgende Aussagen enthalten sein:
Die Vorhabenskizzen werden unter Einbeziehung eines Gutachtergremiums bewertet. Bewertungskriterien sind insbesondere:
Die Interessenten werden über das Ergebnis der Bewertung informiert.
7.2.2 Anschließend werden Interessenten ausgewählter Projekte zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Über die Förderanträge entscheidet das BMBF.
7.2.3 Auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" (auch für Vorhabenskizzen) wird hingewiesen. Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen sowie die Vordrucke für förmliche Förderanträge können abgerufen werden unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy
Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Vordrucke zur Verfügung.
7.2.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Außerdem gelten ggf. die Vorschriften für die Bewirtschaftung der Mittel des Europäischen Sozialfonds.
8. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 04.10.2002
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Eveline von Gäßler