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25.03.2003 - 31.07.2003

Bekanntmachung

Richtlinien für den Innovationswettbewerb 2003 zur Förderung der Medizintechnik

vom 13.03.2003


Zu dieser Bekanntmachung gibt es Erläuterungen.


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) führt seit 1999 in jährlichem Abstand einen Innovationswettbewerb zur Medizintechnik durch, mit dem bestehende Angebote der Forschungsförderung ergänzt werden. Auch in diesem Jahr sollen besonders innovative und originelle Forschungs- und Entwicklungsideen der Medizintechnik im Rahmen des Innovationswettbewerbs ausgezeichnet werden. Zweck der Förderung ist es, dazu beizutragen, dass Innovationsbarrieren überwunden werden können und der Weg von der Idee zu einem medizinisch nutzbaren und wirtschaftlich umsetzbaren Produkt oder einer Technik beschleunigt wird.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit den Standardrichtlinien des BMBF für Anträge auf Projektförderung (Ausgaben- bzw. Kostenbasis) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2. Gegenstand der Förderung

Unter dem Begriff Medizintechnik werden in dieser Ausschreibung Forschung und Entwicklung zu Geräten in der medizinischen Anwendung verstanden, die unter das Medizinproduktegesetz fallen.

Gefördert werden grundlegende Untersuchungen, im folgenden "Schlüsselexperiment" genannt, die zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik in der Medizin dienen. Das Schlüsselexperiment muss durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein. Die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der Idee soll, nach Möglichkeit einschließlich entsprechender in vivo - Funktionstests, nach spätestens zwei Jahren abgeschlossen sein.

Die Gewinner des Wettbewerbs können eine Bundeszuwendung beantragen, um die o.g. Untersuchungen durchzuführen. Ein Anspruch auf eine Förderung oder eine Folgeförderung im Fall einer bereits gewährten Unterstützung besteht nicht.

Mit dem Förderangebot des Innovationswettbewerbs soll die Lücke zwischen reiner Grundlagenforschung und marktnaher Forschung und Entwicklung geschlossen werden, für die andere Förderangebote wie die der Deutschen Forschungsgemeinschaft für Grundlagenprojekte oder der technischen Fachprogramme des BMBF für Industrie-Verbundprojekte bestehen.


3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Unternehmen der Großindustrie können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden; s. Erläuterungen zu dieser Bekanntmachung [hier] (PDF, 117 kB).


4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt in einem Wettbewerb. Die Teilnahme an dem Wettbewerb erfordert eine Bewerbung entsprechend der unter Pkt. 7 genannten Kriterien. Es muss sich um einen originellen Forschungsansatz mit hohem Entwicklungsrisiko handeln, der weder der reinen Grundlagenforschung noch der marktnahen Forschung und Entwicklung zuzuordnen ist. Die angestrebten Ergebnisse sollen einen Beitrag zur Lösung eines wichtigen medizinischen Problems leisten und eine Umsetzung in die Praxis erwarten lassen. Dabei sollen die möglichen gesundheitsökonomischen Auswirkungen dargestellt werden. Ferner müssen konkrete Pläne für den Transfer der Vorhabensergebnisse bis zur Produktentwicklung aufgezeigt und durch die Kooperationsbereitschaft eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft belegt werden. Das geplante Schlüsselexperiment muss schlüssig begründet sein und auf gesichertem naturwissenschaftlichem Wissen aufbauen. Die zu seiner Durchführung erforderliche Infrastruktur muss dem Bewerber zur Verfügung stehen.

Interessierte Antragsteller sollen sich mit dem laufenden Forschungsförderungsprogramm der EU vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Projekt ausreichende europäische Komponenten für eine EU-Förderung aufweist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll in dem Antrag dargestellt werden.


5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden als Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Schlüsselexperimentes und soll 200.000 € in der Regel nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Schlüsselexperiments, (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen Kosten, die mit einer Förderquote von bis zu 50% gefördert werden können (Anteilfinanzierung). Für kleine und mittlere Unternehmen ist ein Bonus von 10% möglich, für Unternehmen aus den neuen Bundesländern ein zusätzlicher Bonus von 10%. Bei der Bemessung der Förderquote wird der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu berücksichtigt.

Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben/ Kosten während der Laufzeit eines Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.


6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden

  • für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF '98 bzw. die entsprechenden Bestimmungen für HGF oder FhG).
  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF '98).


7. Verfahren

Zunächst sind eine Projekt-Skizze auf den Formblättern "EasySkizze" (sowohl in elektronischer als auch in Papierform; http://www.kp.dlr.de/profi/easy/skizze/index.html) sowie ein Konzept vorzulegen, welche folgende Angaben enthalten müssen (s. auch Erläuterungen zu dieser Bekanntmachung unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/foerderung/bekanntmachungen_bmbf):

  • Beschreibung des medizinischen Problems sowie eine Erläuterung seiner Relevanz im gesundheitspolitischen Kontext,
  • Beschreibung des Forschungsansatzes und seiner wissenschaftlichen Grundlagen sowie eine Darstellung des internationalen Standes von Forschung und Technik,
  • Konzept zur praktischen Umsetzung der Idee,
  • nachvollziehbarer Arbeits- und Gesamtfinanzierungsplan für die Durchführung des Schlüsselexperiments zum Nachweis der Machbarkeit des Verfahrens,
  • Name, Position, Vorerfahrung und Kompetenz der Bewerber bzw. der an der zur Durchführung des geplanten Experimentes beteiligten Einrichtungen,
  • ggf. kurze Angaben zu bestehenden, das Schlüsselexperiment berührenden Patenten sowie zu entsprechenden laufenden oder geplanten Patentanmeldungen,
  • sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft handelt, die Zusicherung eines gewerblichen Unternehmens, die weitere Produktentwicklung zu übernehmen, wenn das Schlüsselexperiment zu einem positiven Ergebnis führt. Sofern es sich bei dem Antragsteller bereits um ein Unternehmen handelt, die Darstellung der beabsichtigten Verwertung der Vorhabensergebnisse.


Die Länge des Konzepts soll 15 Seiten nicht überschreiten. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist das Konzept als Kopiervorlage und zusätzlich in 5 Exemplaren, doppelseitig kopiert und geklammert (keine Spiralbindungen o. ä.), einzureichen. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen/ Recherchen etc. zulassen.

Abgabefrist für die Beteiligung an dem Innovationswettbewerb ist der 31.07.2003 (Poststempel). Die Interessenten werden gebeten, die aussagekräftigen Konzepte einzureichen bei:

Projektträger des BMBF im DLR
Gesundheitsforschung
Südstraße 125
53175 Bonn
Tel.: 0228-3821-210.

Der Projektträger steht auch für die Antragsberatung zur Verfügung.

Übersendungen per Fax oder E-Mail können nicht angenommen werden.

Es ist vorgesehen, die Bekanntmachung weiterhin im jährlichen Abstand zu wiederholen.

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt im Wettbewerb untereinander. In die Entscheidung werden die Empfehlungen eines ausschließlich für den Innovationswettbewerb einberufenen Gutachterkreises einbezogen. Der Gutachterkreis setzt sich aus internationalen Experten zusammen, die sowohl die klinischen und technischen Aspekte, als auch die sozioökonomische Bedeutung und den Transferaspekt des Antrages beurteilen.

Der Auswahl der Gewinner liegen u.a. folgende Kriterien zugrunde:

  • Innovationspotenzial des vorgelegten Konzeptes,
  • Einordnung des Vorhabens als Schlüsselexperiment zwischen Grundlagenforschung und marktnaher Forschung und Entwicklung,
  • Sozioökonomischer Nutzen der angestrebten Ergebnisse,
  • Risikobewertung für die Umsetzung und Anwendbarkeit,
  • Ausgewiesenheit des Antragstellers,
  • Wissenschaftliche Qualität des Arbeitsplans,
  • Aussagefähigkeit des Verwertungsplans für die Nutzung der erwarteten Ergebnisse,
  • Perspektiven für den Transfer in ein marktfähiges Produkt,
  • Angemessenheit der beantragten Mittel.


Die Wettbewerbssieger werden öffentlich bekannt gemacht.

Die Sieger des Wettbewerbs werden zur Vorlage eines ausführlichen förmlichen Antrags aufgefordert, über dessen Förderung dann abschließend entschieden wird. Auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" für förmliche Anträge wird hingewiesen; die Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/index.htm. Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Vordrucke zur Verfügung.

Im Falle der Beteiligung mehrerer Partner muss vor der Förderentscheidung verbindlich bestätigt werden, dass die Partner eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen haben.

Die Fördermaßnahme steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die zur Durchführung erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung stehen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.


8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 13.03.2003 in Kraft.
Bonn, den 13.03.2003
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Gabriele Hausdorf

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