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10.04.2000

Bekanntmachung

Förderrichtlinien zur Fördermaßnahme "Nanobiotechnologie"

vom 10.04.2000

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, FuE-Projekte der Nanobiotechnologie zu fördern, bei denen biologische und funktionsanaloge biochemische Syteme in nanoskaliger Größenordnung analysiert, strukturiert und gehandhabt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser neuen Technologie sollen durch Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft in interdisziplinären Verbundprojekten geschaffen werden. Die Möglichkeiten der Nanobiotechnologie sind für Innovationen zu nutzen, die die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland verbessern sowie Ressourcen und Umwelt schonen.

Am Beginn des 21. Jahrhunderts ist die Nanotechnologie ein aufblühendes, zukunftorientiertes Forschungsgebiet mit weitreichender Bedeutung für Industrie, Wissenschaft und Gesellschaft1. Nanotechnologische Forschung befasst sich mit Systemen, die in mindestens einer Dimension nanoskalig sind und dadurch neue Effekte und Phänomene zeigen. Insbesondere an der Schnittstelle zur Biotechnologie ist durch Erkenntnisse über die Funktion biologischer Systeme eine völlig neue Klasse von Messtechniken, Systemen und nanofabrizierenden Geräten zu erwarten. Beispielsweise können nanometergroße mechanische Bauteile, bestehend aus Biomolekülen oder biomimetischen Systemen entwickelt und genutzt werden. Auch erscheint es denkbar, mit Hilfe der Struktur- und Funktionseigenschaften biologischer Objekte kleinste Substanzmengen gezielt zu transportieren und zur Reaktion zu bringen und biologische Prozesse ortsgenau ablaufen zu lassen.

Im Rahmen des BMBF-Förderschwerpunktes Nanotechnologie und des Programmes Biotechnologie 2000 sollen daher an der Schnittstelle von Physik, Biologie, Chemie und Ingenieurwissenschaften neuartige Ansätze gefördert werden, die eine breite industrielle Verwertung der Ergebnisse erwarten lassen. Nicht gefördert werden Arbeiten, deren Ziele hauptsächlich produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen sind, und Forschungsarbeiten, die nicht über den Stand der Technik hinausgehen.

Die Durchführung von Projekten im Rahmen von europäischen oder internationalen Kooperationen wird ausdrücklich begrüßt.

Diese Fördermaßnahme ist eine gemeinsame Initiative der BMBF-Förderung von "Schlüsseltechnologien, Chemischer und Physikalischer Forschung" sowie "Biologischer Forschung und Technologie".

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, seiner Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für oben genannten Zweck. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2. Fördergegenstand

Es werden insbesondere innovative Verbundprojekte der anwendungsorientierten Forschung gefördert, die ein arbeitsteiliges und multidisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen erfordern, um wissenschaftliche Ergebnisse in Anwendungen umzusetzen. In Ausnahmefällen können auch Forscherverbünde der Grundlagenforschung mit Anwendungsbezug gefördert werden.
Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden schwerpunktmäßig Arbeiten zu folgenden Themen gefördert:

2.1
Analyse- und Charakterisierungsverfahren mit Auflösungsvermögen im Nanometerbereich für biologische Fragestellungen sowie die Nutzung biologischer Eigenschaften (z.B. element  oder molekülspezifische Erkennung) für nanoanalytische Fragestellungen: Es werden vorrangig problemorientierte Analytiklösungen mit breitem Anwendungspotential gefördert. Dabei finden z. B. Möglichkeiten der universellen Verwendbarkeit, der gleichzeitigen Erfassung mehrerer Meßgrößen und der modularen Gerätebauweise besondere Berücksichtigung.

2.2 
Nanoskalige laterale Strukturierungstechniken sowie Techniken zur Herstellung nanometerdicker funktionalisierter Schichten unter Nutzung biologischer Adaptions-, Reparatur- und Selbstorganisationsfähigkeiten für den Einsatz in technischen und biologischen Umgebungen: Ziele einer ebenfalls hinsichtlich ihres Anwendungspotentials zu bewertenden Förderung sind z. B. die Erforschung und der Vergleich von Möglichkeiten verschiedener Strukturierungstechniken, Spezifikation der jeweils geeigneten Einsatzfelder, Erforschung und Anwendung neuer Wechselwirkungsmechanismen zur Strukturierung.

2.3 
Nanomanipulationstechniken für biologische bzw. funktionsanaloge biochemische nanoskalige Objekte: Um biologische Moleküle nach Maß zu fertigen bzw. zu handhaben, sind geeignete Techniken zum Schneiden, Fügen und Positionieren auf der Nanometerskala erforderlich. Neben rein physikalischen Techniken (z.B. Rastersondenmikroskopie-Varianten und Pinzetten aus Nanoröhrchen) sind molekularbiologische, gentechnische und biochemische Verfahren (z.B. über Enzyme, Motorproteine, etc. ) von Interesse.

2.4 
Nanoreaktionstechniken: Zur eindeutigen Charakterisierung von Struktur-Wirkungsbeziehungen biologischer und funktionsanaloger biochemischer Systeme und deren Nutzung sind z.B. Einzelschrittvorgänge unter definierten Bedingungen von Bedeutung. Neben der Bereitstellung und dem Einsatz geeigneter funktionaler Biomoleküle sind u.a. auch Aspekte der Nanofluidik und Verfahren der Kombinatorik einzubeziehen.

2.5 
Molekulare Maschinentechnologie: Für die Erarbeitung von Bauelementen einer auf biomolekularer oder biomimetischer Basis arbeitenden Maschine (z. B. für den Aufbau eines biologischen Motors) ist die Integration von Aktorik, Reaktorik sowie molekularer Erkennung und Regelmechanismen eine notwendige Voraussetzung. Neben der Einzelmoleküldetektion wird die Einzelmolekülhandhabung eine zunehmende Bedeutung erlangen.


3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Anträge kleiner und mittlerer Unternehmen haben gegenüber solchen von Großunternehmen Priorität. Um die Anwendungsorientierung während der Projektdurchführung zu gewährleisten, werden Projektvorschläge, die unter industrieller Federführung stehen, bevorzugt behandelt.


4. Zuwendungsvoraussetzungen

Bei Verbundprojekten haben die Partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zu bestimmten, vom BMBF vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt des BMBF zu entnehmen sind. Für jedes Verbundprojekt ist ein Koordinator zu benennen.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen. In der Kooperationsvereinbarung ist eine Klausel vorzusehen, dass Unternehmen für die Erfindungs- oder Patentanteile, die auf den Arbeiten einer Forschungseinrichtung beruhen, ein marktübliches Entgelt zahlen.

Antragsteller sollten sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollten prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung sollte in einem Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden. Weiterhin sollten Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung ebenfalls darzustellen.


5. Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen zur Projektförderung werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bis zu 100 ,% gefördert werden können bzw. bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten, die in der Regel anteilfinanziert werden können.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen Kosten, die in der Regel bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach den BMBF-Grundsätzen wird dabei eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Eine einzelfallbezogene Bewertung schließt jedoch eine geringere Eigenbeteiligung nicht aus.

Bei der Bemessung der Förderquoten ist unabhängig von den BMBF-Grundsätzen der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu beachten.

Die Fördermaßnahme Nanobiotechnologie beginnt mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger und läuft über sechs Jahre. Es ist beabsichtigt, nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit (erste Phase) eine Zwischenbewertung vorzunehmen, deren Ergebnisse gegebenenfalls die zweite Phase gestalten.


6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden

  • für Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98),

  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-GK) in Verbindung mit den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).


7. Verfahren

7.1 Einreichung von Projektvorschlägen

Mit der Abwicklung dieser Förderaktivität hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den

Projektträger Biologie, Energie, Umwelt (BEO)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Außenstelle Berlin
Wallstraße 17-22
10179 Berlin
Tel: 030/20199-407, Fax: -470 (Dr. A. Hache)
email: beo11.beo@fz-juelich.de
internet: http://www.fz-juelich.de/beo/beo.htm

und den

Projektträger VDI-Technologiezentrum
- Physikalische Technologien -
Postfach 10 11 39
40002 Düsseldorf
Tel.: 0211/6214-235, Fax: -484 (Dr. G. Bachmann)
email: Bachmann@vdi.de
internet: http://www.vdi.de/tz-pt

beauftragt.

Zunächst sind einem der beiden Projektträger begutachtungsfähige Vorschläge zu Verbundprojekten als Vorhabenbeschreibung auf dem Postwege zuzuleiten. Die Projektvorschläge sollen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen gemeinsam vorbereitet und ausgearbeitet werden. Dabei muß der individuelle Beitrag der einzelnen Kooperationspartner erkennbar sein. Die Teilvorhaben sind unter einem thematischen Schwerpunkt zusammenzufassen, und es ist ein abgestimmter Projektvorschlag vorzulegen. Projektvorschläge sollen folgendermaßen gegliedert sein:

I.
Thema und Gesamtziel des Vorhabens;

II.
technische und wissenschaftliche Bedeutung;

III.
wirtschaftliche Bedeutung, Marktpotential;

IV.
ggfs. gesellschaftliche Bedeutung (ökologische Aspekte, Arbeitsschutz, etc.);

V.
Projektziele im Vergleich zum weltweiten Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige eigene Arbeiten;

VI.
beteiligte Partner und deren Kompetenzen (Kurzbeschreibung und Aufgabenteilung);

VII.
ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans sowie der neuen Lösungsansätze;

VIII.
Kostenplan;

IX.
Zeitplan;

X.
Erfolgsaussichten und Verwertungsplan (wirtschaftliche, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten; wissenschaftliche und wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit).

Die Projektvorschläge sollen nicht mehr als 20 DIN A4-Seiten (Schriftgrad 12) umfassen und müssen in zweifacher Ausfertigung, ungebunden und einseitig beschrieben vorgelegt werden. Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt. Rechtsansprüche können aus der Vorlage der Projektbeschreibung nicht abgeleitet werden.

Projektvorschläge können ab sofort unmittelbar bei einem der beiden Projektträger eingereicht werden. Es wird empfohlen, vor Einreichung der Projektvorschläge mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Hinweise sind dort erhältlich.
Die Frist für die Einreichung der Projektvorschläge zur ersten Auswahlrunde endet am 30.09.2000. Informationen über die weiteren Termine sind zur gegebenen Zeit direkt bei den Projektträgern bzw. auf deren Internetseiten erhältlich. Fristen gelten als Ausschlussfristen.


7.2 Bewertung der Projektvorschläge und Entscheidungsverfahren

Das BMBF beabsichtigt, die eingereichten Projektvorschläge halbjährlich einem Fachgutachterkreis vorzulegen, dessen Votum eine der Grundlagen für eine Förderentscheidung ist. Bei der Bewertung der Projekte werden u.a. auch folgende Kriterien zugrunde gelegt:

  • Neuheit des Lösungsansatzes;
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Konzeptes;
  • branchenübergreifender und disziplinübergreifender Ansatz;
  • wirtschaftliche und technische Bedeutung, Marktpotential;
  • Qualifikation der Partner;
  • Projektmanagement und -struktur;
  • gesellschaftliche Relevanz (ökologische Aspekte, Arbeitsschutz, etc.);
  • hohes wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Erfolgsrisiko.


Im Anschluss an eine Begutachtung wird das Ergebnis den Antragstellern mitgeteilt. Die An-tragsteller ausgewählter Projektvorschläge werden zur Vorlage eines förmlichen Antrages aufgefordert. Für eine zügige weitere Bearbeitung sind formgebundene Anträge spätestens zwei Monate nach der Auswahl der Projektvorschläge beim Projektträger einzureichen. Die Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/index.htm eingesehen werden.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Anträge zu fördern, stehen die Anträge im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der oben genannten Kriterien erfolgt eine Prioritätensetzung. Bei den Förderentscheidungen werden bereits laufende Fördermaßnahmen und in anderen Forschungsbereichen geplante Forschungsprojekte berücksichtigt, um eine unwirtschaftliche Parallelförderung zu vermeiden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl.VV zu §44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 10.04.2000
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

 


Dr. W. Schött          Dr. W. Stöffler

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1 Das BMBF hat deshalb einen Förderschwerpunkt zur Förderung der Nanotechnologie eingerichtet: Schirmbekanntmachung zur Nanotechnologie über die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vom 6.3.1999

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