Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Förderinitiative "Gesund – ein Leben lang": Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden zur Gesundheit in der Arbeitswelt. Bundesanzeiger vom 07.06.2016

Vom 23.05.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Gesundheit, Entstehung und Verlauf von Krankheiten sind durch sehr verschiedene Faktoren bestimmt. Neben der genetischen Ausstattung haben die Herkunft, der soziale Status, das Geschlecht sowie das familiäre, berufliche und gesellschaftliche Umfeld Auswirkungen auf die Gesundheit und darauf, wie Krankheiten bewältigt werden können. Kindheit und Jugend, Erwachsenenleben und Alter haben dabei ihre eigenen Charakteristika. Aus diesen Gründen haben allgemeine Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung nicht in allen Lebensphasen oder Bevölkerungsgruppen die gleiche Wirkung.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat deshalb die Förderinitiative "Gesund – ein Leben lang" gestartet. Aufbauend auf den Besonderheiten und Entwicklungen bei Kindern und Jugendlichen, im Alter, bei arbeitenden Menschen und bei Männern und Frauen sollen neue und wirkungsvolle Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung entwickelt werden.

Für viele Menschen ist die berufliche Aktivität eine zentrale Phase des Lebens, die in gesundheitlicher Hinsicht Chancen und Risiken zugleich bietet. Neben der Sicherung des Lebensunterhalts bietet Berufstätigkeit auch die Chance, Anerkennung zu erfahren, kreativ und produktiv zu sein sowie soziale Kontakte zu knüpfen. Erwerbstätigkeit kann jedoch auch mit Belastungen verbunden sein, die aus den vielfältigen Anforderungen der modernen Arbeitswelt resultieren und zu gesundheitlichen Schäden führen können. Neben körperlichen Belastungen rücken vermehrt psychische Arbeitsbelastungen in den Vordergrund. Diese sind z. B. durch Arbeitsverdichtung, mobile und digitale Kommunikation, flexible und virtuelle Formen der Zusammenarbeit, neue Beschäftigungsformen, Monotonie oder unsichere Beschäftigungsverhältnisse bedingt. Es werden wissenschaftlich fundierte Konzepte benötigt, die auf eine nachhaltige, präventive und gesundheitsförderliche Arbeitsgestaltung ausgerichtet sind. Um erfolgreich zu sein, dürfen diese Konzepte nicht nur auf eine Änderung von individuellen Verhaltensweisen abzielen, sondern müssen Verhaltens- und Verhältnisprävention im Betrieb integrieren und so Teil der Unternehmenspolitik werden.

Konzepte der betrieblichen Gesundheitsförderung müssen auch an die speziellen Bedürfnisse unterschiedlicher Belegschaften bzw. Zielgruppen angepasst werden, damit sie effektiv wirken können. Es mangelt z. B. an wissenschaftlich fundierten Gesundheitsförderungskonzepten, welche den kulturellen Hintergrund der Beschäftigten berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere Konzepte angesprochen, die in partizipativen Prozessen Ressourcen und Potenziale von Beschäftigten mit Migrationshintergrund für die konkrete Gestaltung der betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahme nutzen. Ein besonderes Augenmerk muss auch auf das Gesundheitsmanagement in kleinen und mittleren Unternehmen gerichtet werden. Hier fehlt es oft an personellen und finanziellen Ressourcen, um ein zielgruppenspezifisches und nachhaltiges Gesundheitsmanagement zu implementieren.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist, einen wichtigen Beitrag für eine gesundheitsförderliche Arbeitswelt zu leisten. Hierzu sollen Konzepte entwickelt und erprobt werden, die psychische Belastungen im Arbeitsleben reduzieren und individuelle Bewältigungsressourcen steigern. Die Konzepte sollen insbesondere die Herausforderungen der Digitalisierung der Arbeitswelt berücksichtigen. Darüber hinaus sollen kultursensible Konzepte der betrieblichen Gesundheitsförderung und Konzepte für betriebliches Gesundheitsmanagement in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) entwickelt und erprobt werden. Diese Fördermaßnahme wird aus Mitteln des Rahmenprogramms "Gesundheitsforschung" der Bundesregierung und des Programms "Zukunft der Arbeit" finanziert.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung .

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden transdisziplinäre Forschungsverbünde, die bestehende Kompetenzen in den Bereichen der betrieblichen Gesundheitsförderung und der Arbeitsmedizin und/oder Arbeitsepidemiologie bündeln. Maßgebliches Ziel der Verbünde ist es, Fragestellungen zu bearbeiten, die einen hohen Wert für die praktische Gesundheitsförderung in Betrieben haben und die sinnvoll nur in Kooperation zwischen Hochschulen und Betrieben bearbeitet werden können. Die Forschungsverbünde sind anwendungsnah auszurichten und zeichnen sich durch wissenschaftliche und methodische Exzellenz und einen hohen Innovationscharakter aus. Darüber hinaus sind neue Konzepte und Modelle zu entwickeln, die über die integrierten Praxispartner übertragen werden. Die Beteiligung von einem oder mehreren ­Betrieben zur Pilotisierung der Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung muss gegeben sein. Das Vorhandensein fundierter arbeitsmedizinischer und/oder arbeitsepidemiologischer Expertisen muss durch die Beteiligung ­entsprechender Abteilungen oder Institute gewährleistet werden.

Es können Verbünde zu folgenden vier Themengebieten gefördert werden:

  • Präventionsforschung zur Vermeidung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz
    Psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind ein wichtiger Grund für krankheitsbedingte Fehltage und Früh­verrentung. Daher sollen umfassende, wirksame und zielgruppenspezifische Konzepte zur Vermeidung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz entwickelt und erprobt werden. Im Vordergrund soll die strukturelle Entwicklung der Unternehmen zu "gesundheitsfördernden Betrieben" stehen.
  • Entwicklung kultursensibler Konzepte der betrieblichen Gesundheitsförderung
    Hier steht die Frage im Vordergrund, wie Maßnahmen konzipiert sein müssen, um mit einem betrieblichen Gesundheitsmanagement besonders Menschen mit Migrationshintergrund zu erreichen und zu integrieren. Für ein nachhaltiges betriebliches Gesundheitsmanagement sind Konzepte in partizipativen Prozessen gezielt zu entwickeln. Dazu sind systematisch kulturell bedingte Vorstellungen und Hintergründe zu erheben, Hemmnisse und förderliche Faktoren für ein präventives Gesundheitsmanagement zu identifizieren und die im Vorhaben entwickelten und ­erprobten Maßnahmen in übertragbare Konzeptionen einfließen zu lassen.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung in einer vernetzten Arbeitswelt
    Fokus ist die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt und der damit steigenden Vernetzung von Beschäftigten untereinander und unmittelbar mit deren Arbeitsumfeld. Um die Gesundheit in einer vernetzten Arbeitswelt langfristig zu sichern, werden umfassende Gesundheitskonzepte benötigt, die die physische und psychische Gesundheit jedes Einzelnen stärken und die Unternehmen befähigen, auf die Herausforderungen der Digitalisierung mit ihren Konsequenzen für Unternehmenskultur und Unternehmenspolitik zu reagieren. Es sind Konzepte zu entwickeln, zu erproben und übertragbar zu gestalten, die diesen Anforderungen Rechnung tragen.
  • Implementationsforschung zum betrieblichen Gesundheitsmanagement von KMU
    Konzepte des betrieblichen Gesundheitsmanagements können häufig nicht ohne Anpassungen von allen Unternehmen übernommen werden. Dies gilt insbesondere für KMU, wo oft sehr unterschiedliche strukturelle Voraussetzungen für die Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements herrschen. Daher ist hier die Identifizierung von Erfolgsfaktoren, Hemmnissen und Bedingungen unter denen sich erfolgreiche Konzepte des betrieblichen Gesundheitsmanagements auf diese Unternehmen übertragen lassen, von entscheidender Bedeutung.

In den Verbünden ist eine enge Vernetzung zwischen Forschungseinrichtungen, Betrieben, Verbänden, intermediären Organisationen und weiteren Praxispartnern vorzusehen. Die Einbeziehung von Beschäftigtenvertretungen ist grundlegend. Die Forschungsprojekte eines Verbunds müssen durch ihren kooperativen, inter- und transdisziplinären Charakter überzeugen (d. h. durch ihren Nutzen von der Vernetzung und ihren Mehrwert für den Verbund).

Um die Zusammenarbeit innerhalb eines Verbunds zu optimieren, können geeignete Steuerungs- und Kooperationsmechanismen einbezogen werden (z. B. zentrale Arbeitspakete mit wissenschaftlichem Service-, Koordinierungs- und Querschnittscharakter).

Um die Zusammenarbeit und Kooperation über die Verbünde hinweg zu sichern, kann ein Steuerungs- und Kooperationsprojekt mit wissenschaftlichem Service-, Koordinierungs- und Querschnittscharakter für den gesamten Förderschwerpunkt beantragt werden. Hierzu wird zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert.

Die Forschung soll auf Wissensdefizite zu genderspezifischen Unterschieden eingehen. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben in angemessener Form zu berücksichtigen.

Beschäftigte, die aufgrund ihrer sozialen Situation besonderen Belastungen ausgesetzt sind, sind dort, wo es angemessen ist, durch entsprechende Forschungsfragestellungen zu berücksichtigen. Das können z. B. Beschäftigte mit Migrationshintergrund sein.

Im Sinne eines Dialogprozesses sollen auch Forschungsthemen erörtert werden, die zwei oder mehrere der in der Förderinitiative Gesundheit im Lebensverlauf adressierten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Jugendliche, arbeitende Menschen, Männer und Frauen, betagte Menschen) betreffen. Hierzu werden Workshops und Netzwerkprojekte gefördert. Es wird erwartet, dass Lebensphasen übergreifende Projekte bearbeitet werden. Expertinnen und Experten der entsprechenden Disziplinen sind einzubeziehen. Dazu wird zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert.

Nicht gefördert werden:

  • Verbünde, deren Forschungstätigkeit sich entweder ausschließlich auf Maßnahmen der Verhaltensprävention oder ausschließlich auf Maßnahmen der Verhältnisprävention bezieht;
  • rein defizit- bzw. krankheitsorientierte Forschungsansätze;
  • Forschungsansätze, die nicht partizipativ angelegt sind;
  • Einzelvorhaben ohne Zugehörigkeit zu einem Verbund.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (wie z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen), Patientenorganisationen, Kammern und Verbände sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE¹-Kapazität in Deutschland.

Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition für KMU der Europäi­schen Gemeinschaft ist unter dem Link einzusehen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen einschlägige Vorleistungen in der FuE zu Themen der betrieblichen Gesundheitsförderung vorweisen.

Zusammenarbeit

Die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partnerinnen und Partner in Wissenschaft und Praxis sind bereits bei der Erarbeitung der Projektskizze einzubinden. Das betrifft besonders die Einbindung aller notwendigen Fachdisziplinen und betrieblichen Ebenen. Von den Partnern eines Verbunds ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Methodische Qualität

Voraussetzung für die Förderung eines Verbunds ist die hohe methodische Qualität der beantragten Forschungsprojekte. Eine hohe methodische Qualität setzt das Vorhandensein aller notwendigen Kompetenzen und Ressourcen bei den Antragstellenden und ihren Kooperationspartnern hinsichtlich der inhaltlichen und methodischen Bearbeitung der Forschungsfragen voraus. Für die Planung, Durchführung und Auswertung der Projekte ist die kontinuierliche Einbindung von entsprechender methodischer Expertise sicherzustellen.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, möglichst als Open-Access-Veröffentlichung publiziert und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen Beitrag zur Weiterentwicklung und zur zukünftigen Verbesserung der betrieblichen Gesundheitsförderung leisten. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

Evaluierende Maßnahmen

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

EU-Förderung

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für Open-Access-Publikationen der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, können gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Telematik- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e.V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx ) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung sowie Arbeitsgestaltung und Dienstleistung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Dr. Michael Ebert
Telefon: 02 28/38 21-17 39
E-Mail: Michael.Ebert@dlr.de

Dr. Andreas Theilmeier
Telefon: 02 28/38 21-11 36
E-Mail: andreas.theilmeier@dlr.de

Dr. Anja Hillekamp
Telefon: 02 28/38 21-11 05
E-Mail: anja.hillekamp@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier abgerufen oder unmittelbar beim oben genannten Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet in der ersten Stufe ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin oder den vorgesehenen Verbundkoordinator

bis spätestens 22. September 2016

zunächst formlose Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internetportal https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/GIL_ARBEIT . Dort ist erstens ein Datenblatt für Projektskizzen auszufüllen und zweitens die Skizze elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen sowohl die Organisationsstruktur als auch das Forschungsprogramm des Verbundvorhabens erläutern, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden ( http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Arbeitsgesundheit.pdf ) niedergelegt. Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung des Gegenstands der Förderung und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 2 und 4 dieser Förderrichtlinie);
  • zielgruppenspezifische Bedeutung der Fragestellung für die betriebliche Gesundheitsförderung; gesundheits- und arbeitspolitische Relevanz;
  • innovatives Potenzial der Fragestellung;
  • wissenschaftliche und methodische Qualität des kooperativen Forschungsprogramms;
  • einschlägige Vorarbeiten und Expertise der Antragstellenden sowie vorhandene Ressourcen, Kohärenz, Interaktionen und Mehrwert des Verbundes;
  • Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der erwarteten Ergebnisse;
  • Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen.

  • detaillierter Finanzplan;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Richtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 23. Mai 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill   Dr. Otto Fritz Bode

- FuE: Forschung und Entwicklung

Der Text dieser Förderrichtlinie mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/6499.php und http://pt-ad.pt-dlr.de/de/94.php zu finden.