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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Digitalisierung von Objekten des kulturellen Erbes – eHeritage. Bundesanzeiger vom 22.06.2016

Vom 15.06.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Hochschulen, Museen und Archive sowie weitere außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland verfügen über einen reichhaltigen Schatz wissenschaftlich bedeutsamer Objekte des kulturellen Erbes. Derartige Artefakte sind seit jeher Gegenstand wissenschaftlicher Reflexion sowie der Generierung und Weitergabe von Wissen. Sie sind bis heute ein unerschöpflicher geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlicher Fundus, der sowohl für die Forschung als auch für Lehrzwecke herausragende Relevanz besitzt.

Ein Großteil dieser Objekte lagert – häufig nur durch einen Handkatalog erschlossen – in örtlich weit gestreuten Depots und ist für die Forschung nicht zugänglich. Vielfach ermöglichen aber erst digitalisierte Objekte die Bearbeitung von Forschungsfragen, die ohne die entsprechende digitale Basis nicht zu realisieren wären.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt mit der vorliegenden Bekanntmachung "eHeritage", das Potenzial digitaler Objekte für die Forschung zu stärken und sichtbar zu machen. Ziel ist es, für die Forschung relevante Objekte des kulturellen Erbes ("cultural heritage") in größerem Umfang zu digitalisieren, zu erschließen und der Wissenschaft zugänglich zu machen.

Die Förderung erfolgt im Kontext des Rahmenprogramms für die Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften im Themenschwerpunkt "Das kulturelle Erbe – von der Forschung bis zur Bildung" (http://www.bmbf.de/de/4630.php).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Mit dieser Bekanntmachung sollen die Erschließung und Digitalisierung von geistes- und kulturwissenschaftlichen Quellen für die Forschung gefördert werden, die über den geschriebenen Text hinausgehen. Die Digitalisierung von zweidimensionalen textbasierten Objekten wird ausgeschlossen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die geplante Digitalisierung die Grundlage fachspezifischer Forschung bildet.

Gegenstand dieser Bekanntmachung sind Vorhaben sowohl zur Erstellung von Digitalisierungskonzepten als auch zur umfangreichen Digitalisierung von großen Mengen wissenschaftlich relevanter Objekte. Ziel ist, auf Basis eines nachgewiesenen wissenschaftlichen Forschungsinteresses eine Digitalisierung, fachwissenschaftliche Erschließung, Metadatenanreicherung, Speicherung und Publikation von Objekten des kulturellen Erbes zu erreichen.

Die Bekanntmachung besteht aus zwei Förderlinien, die einander ergänzen.

2.1 Förderlinie I: Konzepte

Ziel ist die Erstellung von Digitalisierungskonzepten für Objekte des kulturellen Erbes. Antragstellende sollen auf Basis ausgewiesenen fachlichen Forschungsinteresses aussagekräftige und umfassende Konzepte zur späteren Digitalisierung der betreffenden Objekte erarbeiten. Dabei sollen die in Nummer 4.1 dargelegten Punkte geklärt und dargelegt werden. Es ist geplant, dass die resultierenden Digitalisierungskonzepte in den Folgejahren im Rahmen weiterer Bekanntmachungen des BMBF zur Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben in einem wettbewerblichen Verfahren eingereicht werden können.

2.2 Förderlinie II: Digitalisierung

Ziel dieser Förderung ist die Umsetzung von Digitalisierungskonzepten. Damit soll eine umfangreiche Erweiterung des digital vorliegenden kulturellen Erbes zum Zwecke der stärkeren Ausschöpfung des intellektuellen Potenzials dieser Objekte und ihre Bereitstellung für die Wissenschaft erreicht werden.

Die Vorhabenbeschreibung soll ein Digitalisierungskonzept (nach Vorgabe der Gliederung in Nummer 4.1) und genaue Umsetzungspläne enthalten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Akademien, Bibliotheken, Archive und Museen und andere nicht-gewerbliche Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern können und Zuwendungszweck und -voraussetzungen erfüllen.

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern ist erwünscht, sie können jedoch keine eigene Zuwendung erhalten.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind Einzel- und Verbundvorhaben, die die inhaltlich in Nummer 2 "Gegenstand der Förderung" genannten Felder aufgreifen. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein. Es stehen zwei Förderlinien zur Auswahl, deren spezifische Bedingungen in den Nummern 4.1 und 4.2 erläutert werden.

Antragsteller beider Förderlinien müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Die Ergebnisse der Fördermaßnahme werden der Wissenschaft und der Öffentlichkeit regelmäßig auf Statusseminaren und Konferenzen präsentiert.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dieser Beitrag so veröffentlicht werden, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Für den Fall, dass mehrere Einrichtungen an einem Antrag mitwirken, gilt:

Partner eines Verbundprojektes haben ihre Zusammenarbeit bzw. ihre Mitwirkungsbereitschaft als Praxispartner darzustellen und verbindlich zuzusagen. Verbundprojekte, die an mehreren Standorten angesiedelt sind, müssen darlegen, wie sie ihre Zusammenarbeit organisieren. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien (gemäß BMBF-Vordruck 0110, siehe https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 ) nachgewiesen werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Voraussetzung für die Bewerbung für beide Förderlinien ist die Vorlage eines Letters of Intent von ausgewiesenen fachwissenschaftlichen Expertinnen/Experten, in dem detailliert das wissenschaftliche Interesse sowie gegebenenfalls auch Methoden, mit denen Forschungsfragen auf Basis dieser digitalisierten Objekte bearbeitet werden können, geschildert werden.

Folgende Einschränkungen gelten für eingereichte Vorhaben:

  • Diese Bekanntmachung berücksichtigt ausdrücklich nicht die Digitalisierung von zweidimensionalen textbasierten Objekten.
  • Für Förderlinie II gilt: Es kann nur ein Vorhaben pro Einrichtung eingereicht werden.
  • Die Bekanntmachung bezieht sich auf die Digitalisierungskonzeption und Digitalisierung für Objekte des kulturellen Erbes, ausgeschlossen wird die Digitalisierungsförderung für Objekte aus naturhistorischem, biologischem oder vergleichbarem Kontext.
  • Es ist erforderlich, dass Anträge die Anzahl und Art der Objekte spezifizieren und sich von rein infrastrukturell motivierten Digitalisierungsvorhaben abgrenzen.
  • Insbesondere erwünscht sind Fragestellungen sowie Objekte/Objektmengen aus den Kleinen Fächern.
  • Es werden dezidiert keine Konzepte gefördert, die alleine der Vorbereitung einer Ausstellung oder der allgemein notwendigen Bestandsdigitalisierung im Rahmen der Erfüllung einer einrichtungsspezifischen Grundaufgabe dienen.
  • Die Planung und Entwicklung von Portalen und virtuellen Forschungsumgebungen zur Präsentation der Digitalisate ist nicht Bestandteil dieser Förderung.
  • Nicht gefördert werden können der Digitalisierung vorausgehende, möglicherweise notwendige Restaurierungsarbeiten.
  • Es können nur Digitalisierungsvorhaben gefördert werden, wenn die resultierenden digitalen Reproduktionen keinen zusätzlichen Nutzungs- und Verwertungseinschränkungen unterliegen.

4.1 Förderlinie I: Konzepte

Die Förderlinie richtet sich an wissenschaftliche Einrichtungen, die für eine genau definierte Anzahl und Art von Objekten des kulturellen Erbes und auf Basis nachgewiesenen wissenschaftlichen Forschungsinteresses ein Digitalisierungsvorhaben planen.

Folgende Inhalte sollen Bestandteile der in der neunmonatigen Laufzeit zu erstellenden Digitalisierungskonzepte sein. Dabei sollen die DFG-Praxisrichtlinien zur Digitalisierung ( http://www.dfg.de/formulare/12_151/12_151_de.pdf ) beachtet werden:

  • Darstellung der zu digitalisierenden Objektmenge.
  • Begründung für die wissenschaftliche Relevanz des Bestandes.
  • Ein Datenmanagementplan, der folgende Themen in angemessenem Maße behandelt:
  1. Darstellung und gegebenenfalls Klärung des rechtlichen Status der anvisierten Objekte, sodass die aus einer Digitalisierungsinitiative resultierenden digitalen Repliken frei zugänglich gemacht werden können.
  2. Darstellung der bisher vorliegenden Erschließungsinformationen und Planungen zu deren Überführung in geeignete interoperable digitale Beschreibungsstandards, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von in Entwicklung befindlichen Standards aus laufenden DFG-Forschungsprojekten.
  3. Planungen zur weiteren inhaltlichen Erschließung und Aufbereitung der Objekte durch Personal mit fachwissenschaftlicher Expertise in geeigneten und verbreiteten Metadatenstandards.
  4. Planungen zur Nutzung und Anknüpfung an externe Linked Open Data Vokabulare, wie GND, Geonames, FOAF etc.
  5. Darstellung geeigneter Digitalisierungstechnologien auf Basis der spezifischen Merkmale des Ausgangsmaterials.
  6. Darstellung geeigneter Dateiformate zur Bereitstellung sowie zur Langzeitspeicherung der Digitalisate und ihrer Metadaten.
  7. Anforderungsklärung der geeigneten nationalen und internationalen Präsentations- und Nachweisportale/Infrastrukturen für die Referenzierung und Präsentation der zu digitalisierenden Objekte.
  8. Ermittlung und Nutzungsklärung für ein geeignetes System zur langfristigen dauerhaften Speicherung und Adressierbarkeit der Digitalisate (Persistent Identifier).

4.2 Förderlinie II: Digitalisierung

Die Vorhabenbeschreibung für die Förderlinie II soll ein Digitalisierungskonzept (nach Vorgabe der Gliederung in Nummer 4.1) und genaue Umsetzungspläne für eine klar identifizierte Gruppe von Objekten enthalten.

Gefördert wird in dieser Förderlinie die Umsetzung bestehender Digitalisierungskonzepte für eine maximale Laufzeit von drei Jahren. Ziel ist die Förderung eines umfassenden Digitalisierungsvorhabens als Grundlage wissenschaftlichen Forschungsinteresses.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

5.1 Förderlinie I: Konzepte

Die Zuwendungen für die Förderlinie I: Konzepte können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten sind:

  • Personalausgaben
  • ein Vollzeitäquivalent für wissenschaftliches Personal
  • eine studentische Hilfskraft maximal 19 Stunden/Woche
  • Sächliche Verwaltungsausgaben
  • Reiseausgaben

5.2 Förderlinie II: Digitalisierung

Zuwendungen für die Förderlinie II: Digitalisierung werden für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten sind:

  • Personalausgaben
  • Wissenschaftliches Personal
  • Studentische Hilfskräfte und wissenschaftliche Hilfskräfte
  • Sächliche Verwaltungsausgaben
  • Gegebenenfalls Investitionsmittel, wenn vorhandene Infrastrukturangebote nicht ausreichen
  • Reiseausgaben

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Umwelt, Kultur, Nachhaltigkeit
Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpersonen sind:

Dr. Maria Böhme
Telefon: 02 28/38 21-19 25
Telefax: 02 28/38 21-15 00
E-Mail: maria.boehme@dlr.de

Johanna Puhl
Telefon: 02 28/38 21-17 65
Telefax: 02 28/38 21-15 00
E-Mail: Johanna.Puhl@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Verfahrensbeschreibung

Das Förderverfahren für die Förderlinie I: Konzepte ist einstufig, die Förderlinie II: Digitalisierung ist zweistufig angelegt. Beide Verfahren sind offen und kompetitiv.

Dem Antrag ist ein Deckblatt voranzustellen, aus dem die Antragstellenden mit Institution, der Titel des Vorhabens, die Laufzeit, die/der Verfasserin/Verfasser und Institution des begleitenden Letters of Intent (siehe Nummer 4 "Zuwendungsvoraussetzungen"), die Förderquote und die beantragten Fördermittel hervorgehen. Vorhabenbeschreibungen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

Als Anhang ist die Darstellung konkreter Pläne und Möglichkeiten, geistes-, kultur- und sozialwissenschaftliche Fragestellungen mit Hilfe der digitalisierten Objekte zu bearbeiten, gefordert. Diese soll durch einen Letter of Intent fachwissenschaftlicher Expertinnen/Experten erfolgen. Weitere Anhänge sind nicht gestattet.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die eingegangenen Anträge werden nach den in Nummer 7.3 benannten Kriterien bewertet und geprüft.

Entsprechend den genannten Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.1 Förderlinie I: Konzepte (einstufig)

Dem Projektträger sind begutachtungsfähige Anträge, bestehend aus einer Vorhabenbeschreibung, einem fach­wissenschaftlichen Letter of Intent und einem vollständig ausgefüllten AZA/AZK-Formular in schriftlicher und in elek­tronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=GSW&bereich=EHERITAGE-I bis spätestens 31. Juli 2016 vorzulegen.

Der Umfang ohne Deckblatt und ohne Anhang darf fünf Seiten für die Vorhabenbeschreibungen (1,5-zeilig, Schriftgröße 11 bis 12, maximal 15 000 Zeichen inklusive Leerzeichen, inklusive Literaturangaben) nicht überschreiten.

Folgende Gliederung ist einzuhalten:

  1. Beschreibung der zu digitalisierenden Objektsammlung(en)/Einzelobjekte (fachliche, historische, technische, rechtliche, räumliche Aspekte),
  2. Vorarbeiten und Kompetenz der Antragstellenden,
  3. konkretisierte Kriterien für den Erfolg des Projekts aus Sicht der Antragstellenden.

Das BMBF wählt nach folgenden Kriterien, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Expertinnen/Experten, geeignete Anträge zur Förderung aus:

  • Wissenschaftliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Schlüssigkeit des geplanten Vorhabens,
  • Angemessenheit des Umfangs und der Zusammenstellung der Objekte,
  • wissenschaftliche Relevanz des Forschungspotenzials und der zu digitalisierenden Objekte,
  • Kompetenz der Antragstellerin/des Antragstellers,
  • Verwertungsperspektiven, Sichtbarkeit sowie Anschlussfähigkeit.

7.2.2 Förderlinie II: Digitalisierung (zweistufig)

Für die Förderlinie II Digitalisierung reichen Interessenten/-innen bis zum 30. September 2016 eine Projektskizze ein. Diese ist in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=GSW&bereich=EHERITAGE-II&typ=SKI vorzulegen.

Der Umfang ohne Deckblatt und ohne Anhang darf zwölf Seiten für die Vorhabenbeschreibungen inklusive Digitalisierungskonzept (1,5-zeilig, Schriftgröße 11 bis 12, maximal 36 000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Literaturangaben, als Anhang nur Letters of Intent) nicht überschreiten.

Folgende Gliederung ist in der Vorhabenbeschreibung einzuhalten:

  1. Zusammenfassung,
  2. Beschreibung der zu digitalisierenden Objektsammlung(en)/Einzelobjekte (fachliche, historische, technische, rechtliche, räumliche Aspekte),
  3. ein umfassendes Digitalisierungskonzept, in dem auf die in Nummer 4.1 Förderlinie I: Konzepte genannten Punkte eingegangen wird,
  4. Vorarbeiten und Kompetenz der Antragstellenden,
  5. organisatorische Konzeption und Zeitplan zur Durchführung der angegebenen Aufgaben,
  6. Kostenschätzung für das beantrage Vorhaben (beantragte Förderung, etwaige Eigenbeteiligung, geschätzter Bedarf an Personalmitteln etc.),
  7. Prüfung der Nutzung bestehender Infrastrukturen an eigenen oder benachbarten Einrichtungen zum Zweck der Objektdigitalisierung vor Ort,
  8. konkretisierte Kriterien für den Erfolg des Projekts aus Sicht der Antragstellenden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen zu Förderlinie II: Digitalisierung werden neben den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien zusätzlich noch nach diesen Kriterien beurteilt:

  • Vernetzungsmöglichkeiten zu anderen Objekten über vorhandene Standards, Schnittstellen und den Nachweis in sichtbaren Repositorien,
  • Realisierbarkeit im Förderzeitraum,
  • Zeit- und Organisationsplan des geplanten Digitalisierungsvorhabens.

Unter Berücksichtigung des Votums des externen Begutachtungsgremiums werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Einladung von Interessenten zu einem Gespräch bleibt vorbehalten.

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens
  • ausführlicher Verwertungsplan
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie eine gegebenenfalls später erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Über alle förmlichen Förderanträge wird das BMBF entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung nach abschließender Antragsprüfung entscheiden.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 15. Juni 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Angelika Willms-Herget