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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von bürgerwissenschaftlichen Vorhaben (Citizen Science). Bundesanzeiger vom 01.08.2016

Vom 14.07.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mit dieser Richtlinie können solche Forschungsvorhaben gefördert werden, an denen Bürgerinnen und Bürger und/oder Vertreterinnen und Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft maßgeblich beteiligt sind. Die Projekte sollen eine gesellschaftlich relevante wissenschaftliche Fragestellung haben und die Bürgerwissenschaften in besonderer und innovativer Weise methodisch voranbringen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen eine starke Rolle im Projekt bekommen. Wenn inhaltlich sinnvoll, ist auch die Mitgestaltung von Forschungsfragen durch Bürger wünschenswert.

Mit der Förderrichtlinie sollen Projekte aus ganz verschiedenen Themengebieten gefördert werden. Ausgangspunkt für die Projekte ist immer eine relevante wissenschaftliche Fragestellung, an der Bürger und/oder Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft mit Wissenschaftlern von Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen gemeinsam arbeiten. Thematisch ist die Förderrichtlinie sehr breit gehalten: So sind Vorhaben aus den Sozial- und Geisteswissenschaften und aus den Kultur- und Sprachwissenschaften ebenso gut vorstellbar wie Projekte aus dem Natur- und Umweltschutz, dem Gesundheitsbereich oder Vorhaben aus den Ingenieurwissenschaften.

Obwohl die meisten forschenden Laien in Deutschland derzeit Akademiker sind, ist dies keinesfalls Voraussetzung für die Teilnahme an Citizen Science-Projekten. Wichtig ist jedoch die Einhaltung wissenschaftlicher Standards, wozu vor allem Transparenz bei der Methodik der Datenerhebung als auch die öffentliche Diskussion der Ergebnisse gehören. Ausdrücklich erwünscht sind Projekte, die einen besonders kreativen und innovativen Ansatz in Bezug auf die Methodik haben – insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Bürger und/oder der Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft.

In dieser Förderrichtlinie werden unter Citizen Science solche Projekte verstanden, die Laien und/oder die organisierte Zivilgesellschaft ohne institutionelle Verankerung in der Wissenschaft in relevante Forschungsarbeiten einbindet. Dabei kann die Beteiligung in der kurzzeitigen Erhebung von Daten bis hin zu einem intensiven mittel- und langfristigen Einsatz der forschenden Laien bestehen, die sich gemeinsam mit Wissenschaftlern in ein gesellschaftlich relevantes Forschungsthema einarbeiten. Adressiert werden in dieser Richtlinie auch Projekte solcher Akteure, die sich primär einer anderen Community zugehörig fühlen – wie beispielsweise der Maker-Bewegung, solange sie eine relevante wissenschaftliche Fragestellung nach wissenschaftlichen Standards behandeln.1

Ziel der über drei Jahre angelegten BMBF-Förderung ist es, das Gebiet der Bürgerwissenschaften durch ausgewählte Projekte gezielt zu unterstützen und damit auch insgesamt zu stärken. Derzeit fördert das BMBF bereits zwei zentrale Vorhaben, die die Verbreitung und Verstetigung von Bürgerwissenschaften strukturell voranbringen: Zum einen ist dies das Webportal www.buergerschaffenwissen.de , das bundesweit interessierte Bürger mit Forschern vernetzt und über neue Entwicklungen und Projekte informiert. Zum anderen ist dies ein übergreifender Dialogprozess (GEWISS) – der von Akteuren aus Forschung, Bildung, Politik und Gesellschaft getragen wird – und im Sommer 2016 zum Abschluss kommt. Ergebnis des Agenda-Prozesses ist insbesondere das Grünbuch "Citizen Science Strategie 2020 für Deutschland", das auch Handlungsoptionen an das Wissenschaftssystem und an die Wissenschaftspolitik formuliert.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. "De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Es können Vorhaben gefördert werden, die von Bürgerinnen und Bürgern bzw. der organisierten Zivilgesellschaft gemeinsam mit Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen neu initiiert werden. Ziel der Förderung ist es, Projekte mit gesellschaftlich relevanten Fragestellungen aus einer Vielzahl von wissenschaftlichen Disziplinen zu fördern. Besonders werden Forschungsfragen mit inter- und transdisziplinären Schwerpunkten beispielsweise aus dem Bereich der Nachhaltigkeit und der Umweltforschung, der Gesundheitsforschung, der Digitalisierung und der Technikwissenschaften, aber auch der Sozial-, Geistes- und Kulturwissenschaften berücksichtigt. Eine problemorientierte Fragestellung sollte die gesellschaftliche Relevanz des Vorhabens unterstreichen.

Gefördert werden können solche Vorhaben, die Bürgerforschung in besonderer Weise methodisch voranbringen, die für die Bürgerinnen und Bürger im Projekt eine starke Rolle vorsehen und die für den Fall, dass es sinnvoll und machbar ist, die Mitgestaltung von Forschungsfragen ermöglichen. Denkbar ist auch eine Förderung von Projekten aus anderen "Bewegungen" (z. B. Maker) – für den Fall, dass diese Vorhaben eine klar definierte und relevante wissenschaftliche Fragestellung aufweisen und diese nach wissenschaftlichen Standards bearbeiten.

Die Beteiligung von Bürgern kann im gesamten Forschungsprozess und/oder in verschiedenen Phasen der Planung und Durchführung des bürgerwissenschaftlichen Vorhabens erfolgen:

  • Themendefinition/-findung
  • Datengewinnung/-sammlung
  • Forschungsarbeiten
  • Kommunikation des Forschungsprozesses und der Forschungsergebnisse

Die Einbindung von Bürgern lediglich als "Forschungsgegenstand" oder "Datenquelle" (z. B. als Probanden, bei Umfragen, etc.) ohne deren Expertise zu nutzen, ist nach dem hier vorliegenden Verständnis nicht ausreichend und kann im Rahmen dieser Richtlinie auch nicht gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Wünschenswert sind Verbünde mit weiteren Akteuren – dazu zählen beispielsweise Kultur- und Bildungseinrichtungen, weitere Institutionen der Wissensvermittlung, nichtstaatliche Organisationen (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) mit satzungsgemäßen Schwerpunkten in der Wissensgenerierung und -vermittlung, Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem nachge­wiesenen Schwerpunkt auf Forschung, Bürgerwissenschaften, Wissenschaftskommunikation oder Bildung für nachhaltige Entwicklung.

Ziel der Förderung im Sinne dieser Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit von nichtstaatlichen Organisationen mit satzungsgemäßen Schwerpunkten in der Wissensgenerierung und Vermittlung (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) und wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen, Kapazitäten besser zu nutzen, Synergieeffekte zu erzielen und bei der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen den Wissenstransfer zu beschleunigen. Verbundprojekte können nur dann Erfolg haben, wenn alle Verbundpartner ihre Erfahrungen, Kenntnisse und spezifischen Ressourcen in die Kooperation einbringen. Die intensive Zusammenarbeit ist Grundlage dafür, dass die Forschungsfrage(n) arbeitsteilig bearbeitet werden können.

Die Förderinteressierten sollten einen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben und die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben und nachweisbare Kenntnisse im Bereich der Bürgerwissenschaften und/oder Wissenschaftskommunikation und/oder Bildung für nachhaltige Entwicklung;
  2. Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Rahmen des Rechnungswesens;
  3. Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sowie bestimmungsgemäßer Nachweis derselben;
  4. kein Ausschluss der Vorschrift des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Gesellschaftsvertrag und in etwaigen Geschäftsführerverträgen.

Einrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Nicht gefördert werden können Verbände und Organisationen mit explizit benannten oder bekannten Lobbyinteressen.

4 Zuwendungsvoraussetzung

Förderungswürdig sind bürgerwissenschaftliche Vorhaben, die eine gesellschaftlich relevante Fragestellung behandeln und die die Zusammenarbeit und den offenen Dialog von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Bürgerinnen und Bürgern und/oder Vertreterinnen und Vertretern der organisierten Zivilgesellschaft zum Ziel haben. Gefördert werden können Vorhaben, die den Aufbau und die Stabilisierung der wissenschaftlichen Kompetenzen von Bürgerinnen und Bürgern unterstützen und bei denen die Partizipation und Interaktion – also die gleichberechtigte Zusammenarbeit von Bürgerinnen und Bürgern mit Forschungseinrichtungen auf Augenhöhe – im Mittelpunkt steht. Die Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern soll zu einem substanziellen zusätzlichen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn beitragen. Neben dem "klassischen" Forschungsprozess sollen auch die Austausch- und Kommunikationsprozesse sowie die Zufriedenheit der Beteiligten in der Zusammenarbeit im Fokus des Vorhabens stehen.

Das Forschungsgebiet ist nicht eingeschränkt, sondern themenoffen. Insbesondere sind solche Vorhaben förderungswürdig, die einen inter- bzw. transdisziplinären Ansatz verfolgen und in erhöhter Weise durch die Beteiligung von Bürgerwissenschaftlern profitieren bzw. alltags- und praxisnahe Bezüge der Bürger und Bürgerinnen berücksichtigen und/oder herstellen (bspw. Forschungsfragen aus der Umwelt-, Stadt-, Ernährungs- oder Gesundheitsforschung). Ausdrücklich sollen auch geistes-, sozial- und kulturwissenschaftliche Bürgerwissenschaftsprojekte gefördert werden, da diese bislang weniger Aufmerksamkeit und Anerkennung in der Öffentlichkeit und in der Wissenschaft genießen.

Neben einem Verwertungsplan sind die Vorhaben verpflichtet, geeignete interne Evaluierungs- und Qualitätskriterien zu entwickeln und den gesamten Forschungs- und Interaktionsprozess angemessen zu begleiten. Der Erfolg von Bürgerwissenschaften kann dabei in folgenden sechs Dimensionen gemessen werden:

  • Erreichung eines vordefinierten Ziels
  • Qualität und Verwertbarkeit der Ergebnisse (outcome)
  • Grad der Transparenz des Prozesses/der Verwertung der Ergebnisse
  • Grad und Qualität der Partizipation/Interaktion
  • Grad der Ermächtigung
  • Höhe der Zufriedenheit der beteiligten Akteure

Die geförderten Vorhaben sind angehalten, in geeigneter Weise Öffentlichkeitsarbeit für ihre Projekte zu betreiben. Darüber hinaus sind sie angehalten, auf der Webplattform www.buergerschaffenwissen.de alle projektrelevanten Informationen bereitzustellen und zu einer Vernetzung und Zusammenarbeit der geförderten Projekte beizutragen.

Im Falle eines Verbundprojekts regeln die Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse auf Ausgabenbasis bzw. auf Kostenbasis als Anteilfinanzierung bzw. als Fehlbedarfsfinanzierung (bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis) gewährt werden. In begründeten Ausnahmenfällen ist eine Vollfinanzierung möglich. Bemessungsgrundlage für die in Nummer 3 genannten möglichen Zuwendungsempfänger bis auf Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Förderanträge sind auf Grundlage der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) bzw. auf Kostenbasis (AZK) zu erstellen: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block .

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben bzw. -kosten, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haus­halten finanziert sind.

Personalausgaben bzw. -kosten sind nur dann zuwendungsfähig,

  • wenn das Personal zusätzlich für das Vorhaben eingestellt wird,
  • wenn für bestehendes Personal, das im Vorhaben tätig werden soll, für den bisherigen Aufgabenbereich eine Ersatzkraft eingestellt wird,
  • wenn die Stelle für bestehendes Personal für das beantragte Vorhaben aufgestockt wird (zuwendungsfähig ist nur der Aufstockungsanteil).

Zuwendungsfähig sind außerdem Mittel für die Vergabe von Aufträgen, wenn Teile des Vorhabens von Dritten erbracht werden müssen (bspw. Gestaltung von Informationsmaterial, Programmierung von Websites, Druck von Informationsmaterial etc.), Sachmittel, die für das Vorhaben unmittelbar notwendig und verhältnismäßig sind sowie Reisekosten gemäß Bundesreisekostengesetz.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei Förderung auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) Bestandteil des Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis.

Bei Förderung auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF (NKBF98) Bestandteil des Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis.

Die folgenden weiteren Nebenbestimmungen werden ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheids (bei Förderung auf Ausgabenbasis als auch bei Förderung auf Kostenbasis):

Die im Rahmen des Vorhabens zu betreibende Öffentlichkeitsarbeit und deren Kommunikationsmaßnahmen (Veranstaltungen, Print-Materialien − Flyer/Broschüren, Plakate etc., Online-Kommunikation) sind mit dem DLR Projektträger Büro Wissenschaftskommunikation vor ihrem Einsatz abzustimmen. Alle Veröffentlichungen und Publikationen sind unter Verwendung der Bildwortmarke des BMBF mit dem Zusatz "Gefördert vom" zu erstellen. Zusätzlich ist das Logo der Webplattform www.buergerschaffenwissen.de aufzunehmen.

Die Zuwendungsempfänger sind angehalten, die Webplattform www.buererschaffenwissen.de mit allen relevanten Projektinformationen zu unterstützen, sich an eventuellen externen Evaluationsmaßnahmen zu beteiligen und auf ge­eignete Art und Weise zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vorhaben und einer übergreifenden Öffentlichkeitsarbeit beizutragen.

7 Zuwendungsverfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Für die Abwicklung des Auswahl- und Bewilligungsverfahrens hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Büro Wissenschaftskommunikation
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Ansprechpartner:

Sophie Leukel
Telefon: +49 30/6 70 55-7 09
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: sophie.leukel@dlr.de

Matthias Keßler

Telefon: +49 30/6 70 55-7 08
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: matthias.kessler@dlr.de

Der DLR Projektträger steht für Fragen und Auskünfte zur Verfügung.

7.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Phase ist dem DLR Projektträger, Büro Wissenschaftskommunikation, bis spätestens

31. Oktober 2016, 17.00 Uhr

eine Projektskizze vorzulegen. Die Projektskizzen sind formlos und in schriftlicher Form auf dem Postweg sowie in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse buergerwissenschaften@dlr.de vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Projektskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine Finanzierungsplanung mit dem voraussichtlichen Umfang der Ausgaben bzw. Kosten beinhalten.

Die Gliederung der Projektskizze soll wie folgt aussehen:

  • Titel des Vorhabens
  • Ansprechpartner und weitere Partner im Prozess
  • Selbstdarstellung und Organisationsstruktur
  • Ziele des Vorhabens und Kurzzusammenfassung des Vorhabens
  • Ausführliche Vorhabenbeschreibung:
    • Idee und Ziele: Darstellung der wissenschaftlichen Fragestellung und des bürgerwissenschaftlichen/Citizen Science Ansatzes
    • Akteure und Zielgruppen: Wer ist am Forschungsprozess beteiligt?
    • Arbeits- und Zeitplanung: Darstellung des Forschungsdesigns, der Methoden und des Ressourcenbedarfs
    • Angaben zum geplanten Umgang mit Daten: Erhebung von Daten, Datenqualität, Datensicherung und Speicherung von Daten, Zugänglichkeit von Daten, Zitation von Daten, etc.
    • Kommunikationsmaßnahmen: Wie soll der Forschungsprozess öffentlich begleitet werden und wie werden die Ergebnisse vorgestellt?
    • Evaluation: Benennung von internen Evaluationskriterien und -indikatoren für die erfolgreiche Umsetzung des Projekts
  • Darstellung des Eigeninteresses/Eigenanteils
  • Nachhaltigkeit, Übertragbarkeit
  • Budgetschätzung

Es steht den Förderinteressenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorhabens von Bedeutung sind.

Die Förderinteressenten reichen eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN A4-Seiten ein.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Zielabdeckung: Das Vorhaben geht einer gesellschaftlich relevanten Forschungsfrage nach und ist auf die in Nummer 1.1 "Zuwendungszweck" genannten Vermittlungsziele des BMBF im Bereich der Bürgerwissenschaften/Citizen Science zugeschnitten.
  • Fachliche Kompetenz: Der Antragsteller und weitere in den Prozess einbezogene Beteiligte sind qualifiziert, das Vorhaben durchzuführen und verfügen über nachgewiesene Expertise über das Themenfeld und/oder in der Vermittlung des Themenfeldes.
  • Schlüssigkeit und Konsistenz des Konzepts: Idee und Ziele werden eingängig, plausibel und transparent dargestellt. Die Budgetschätzung ist nachvollziehbar, die Mittelansätze sind ressourceneffizient.
  • Qualität des Vorhabens: Das Vorhaben weist ein geeignetes wissenschaftlich-methodisches Vorgehen auf, leistet übergreifend einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Citizen Science-Methodik, stellt den Umgang mit Daten ausreichend dar, beschreibt den wissenschaftlichen und partizipativen Outcome.
  • Zusammenarbeit Wissenschaft – Bürgerinnen und Bürger: Das Projekt fördert die Teilhabe und die Interaktion von Bürgerinnen und Bürgern an Forschungsprozessen. Das Projekt ist partizipativ/interaktiv angelegt und sieht einen ständigen Austausch zwischen Bürgerinnen und Bürgern mit Forschenden vor.
  • Kommunikative Ausrichtung und Wirksamkeit: Das Vorhaben wird von geeigneten Kommunikationsmaßnahmen begleitet und ist öffentlichkeitswirksam angelegt.
  • Innovation: Das Vorhaben ist innovativ und leistet einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Bürgerwissenschaften (Citizen Science) in Deutschland.
  • Vernetzung: Das Vorhaben vernetzt auf geeignete Art und Weise Bürgerinnen und Bürger mit Forschung und trägt dadurch zur allgemeinen Stärkung von Citizen Science in Deutschland bei.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Förderinteressenten schriftlich mitgeteilt.

Die Förderinteressierten haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die potenziellen Antragsteller, deren Projektskizzen positiv bewertet wurden, durch den Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die Erstellung von förmlichen Anträgen erfolgt über das Antragssystem Easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die Zugangsdaten werden durch den Projektträger zur Verfügung gestellt. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung;
  • Methoden zur Messung der Zielerreichung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Auflagen: Die Auflagen aus der ersten Stufe werden erfüllt und der zur Förderung empfohlene Finanzrahmen wird eingehalten.
  • Stringenz: Die Vorhabenplanung ist schlüssig, das Konzept ist konsistent und fachlich validiert (Idee, Ziele, Arbeits- und Zeitplan, Finanzierungsplan).
  • Mitteleffizienz: Die beantragten Mittel sind zuwendungsfähig, notwendig und angemessen. Die Erläuterungen zum Finanzierungsplan sind nachvollziehbar.
  • Wirksamkeitserfassung: Das Vorhaben sieht eine sinnvolle Erfassung und Evaluation der Zielerreichung vor.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Beginn und Ende der Förderung

Die Vorhaben sollen zwischen dem 15. Februar 2017 und dem 15. Juni 2017 beginnen und sollten spätestens am 31. Dezember 2019 enden.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 14. Juli 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christian Herbst

1 - Weitere Begriffe alternativ/ergänzend zu citizen science: crowdsourced science, crowd science, networked science, volunteer monitoring, public participation in scientific research, street science, citizen cyberscience or digital citizen science, grassroots supercomputing, volunteer computing, technology-mediated citizen science, citizen-science alliances, community based auditing, Do-It-Yourself science, science in Makerspaces, FabLabs, Hackerspaces, Techshops, innovation and community-based labs, etc.