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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Vorhaben der strategischen Projektförderung mit der Republik Korea unter der Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft (2 + 2-Projekte), im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung. Bundesanzeiger vom 29.09.2016

Vom 20.09.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert Vorhaben der strategischen Projektförderung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea. Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF "Internationale Kooperation" und dem Zehn-Punkte-Programm des BMBF für mehr Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen „Vorfahrt für den Mittelstand“ unter dem Dach von "KMU-international" und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Korea beizutragen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine nachhaltige wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden.

Konkret soll die Zusammenarbeit von deutschen und koreanischen Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft in Form von "2 + 2-Projekten" gefördert werden. Unter "2 + 2-Projekten" werden Forschungs- und Entwicklungs-(FuE-)Projekte mit Beteiligung mindestens einer deutschen und einer koreanischen Forschungseinrichtung und mindestens einem deutschen kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU1) und einem koreanischen forschenden Industriepartner ver­standen. Die bewilligten Fördermittel sollen die Grundlagen für eine dauerhafte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Partnerschaft schaffen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfe­intensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 ("Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Forschungsprojekte (Verbundprojekte) gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Korea einen oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten.

  • Gesundheitsforschung einschließlich Medizintechnik
  • Umwelttechnologie, insbesondere Forschung zur Bereitstellung wirtschaftsstrategischer Rohstoffe
  • Informations- und Kommunikationstechnologien
  • Nano-Risikoforschung

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen. Der Nutzen für Deutschland und Südkorea sollte klar ersichtlich sein und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufgezeigt werden.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung in den genannten thematischen Schwerpunktbereichen
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, bei der DFG oder Horizont 2020)
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere KMU –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung des Vorhabens ist, dass an den Projekten mindestens eine deutsche und eine koreanische Forschungseinrichtung/Universität sowie ein deutsches und ein koreanisches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft/Industriepartner beteiligt sind ("2 + 2-Projekte").

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Korea dokumentieren.

Die Partner eines Verbundprojektes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel mit maximal 360 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 36 Monaten je Verbundprojekt für die deutsche Seite gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Bemessungsgrundlage für Wirtschaftsunternehmen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die Aufteilung der beantragten Fördermittel pro Partner sollte ausgeglichen sein und den Anforderungen und Zielen der Förderbekanntmachung entsprechen.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden im Rahmen der Projektdauer und bis maximal E13 bezuschusst.
  2. vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begrenztem Umfang (bis maximal 20 % des Gesamtfördervolumens) möglich.
  3. Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld werden übernommen. Die Tagespauschale für Korea beträgt 107 Euro für Aufenthalte aus Deutschland kommender Projektpartner von bis zu 22 Arbeitstagen. Bei einem Aufenthalt ab 23 Arbeitstagen bis 30 Arbeitstage wird eine Monatspauschale von 2 392 Euro gezahlt. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro gezahlt (Beispiel: Bei einem Aufenthalt von 45 Tagen werden 2 392 Euro + 15 × 80 Euro = 3 592 Euro gezahlt). An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
  4. Workshops
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Anmietung von Räumlichkeiten, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, eine angemessene Bewirtung (maximal 30 Euro pro Person inklusive Essen und Getränke), die Unterbringung deutscher Expertinnen und Experten.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" bzw. Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)".

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die FhG, HGF oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)".

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartner/innen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:

Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 2 28/38 21-14 23
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: sabine.puch@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Birgit Ehrenberg
Telefon: +49 2 28/38 21-14 71
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: birgit.ehrenberg@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 15. Dezember 2016

zunächst aussagefähige Projektskizzen in englischer Sprache mit einer deutschen Zusammenfassung oder deutscher Sprache mit einer englischen Zusammenfassung in elektronischer und schriftlicher Form (einschließlich rechtsverbindlicher Unterschrift) über das Skizzentool PT- Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/2U2WTZKOREA ) vorzulegen. Die Einreichung der Skizze beim Projektträger erfolgt durch die deutschen Antragsteller, die einen deutschen Projektkoordinator bestimmten. Die koreanischen Partner stellen ihrerseits zeitgleich beim koreanischen Projektträger einen Antrag.

Der Skizze ist ein Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben aufgeführten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiben. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projektes dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
  2. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
  3. fachlicher Rahmen des Vorhabens
  1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  2. Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige Arbeiten
  4. evtl. Beteiligung Dritter
  1. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
  4. Beteiligung von KMU auf deutscher Seite
  1. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
  1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
  2. Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse (wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und technische Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit)
  3. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Korea
  4. geplante Kooperation in Folgeprojekten
  5. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  1. Ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes
  2. geschätzte Ausgaben/Kosten

Aus dem Antrag muss deutlich werden, wie alle Partner gleichmäßig an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
  3. Fachliche Kriterien
  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
  3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
  4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  1. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
  1. Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  2. Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  1. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge auf Deutsch vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans
  1. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und ­Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag Ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 20. September 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. L. Mennicken

- Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.