Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Richtlinie über die Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Bundesanzeiger vom 24.11.2016

Vom 03.11.2016

Die Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern sind ein wirksames und gut etabliertes Instrument zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verbessert mit der Fördermaßnahme „Zuschuss für die Berufsanerkennung“ den Zugang in ein Berufsanerkennungsverfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf. Anerkennungsinteressierte werden bei der Finanzierung der Kosten des Anerkennungs­verfahrens unterstützt (Anerkennungszuschuss). Daneben fördert das BMBF Auswertungen und Maßnahmen zur Erprobung und Weiterentwicklung des Anerkennungszuschusses sowie Aktivitäten zur strukturellen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Finanzierung und Begleitung von Berufsanerkennungsverfahren.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Ziel der Bundesregierung ist es, qualifizierte Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen und eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen zu fördern. Dazu sollen die Regelungen zur Berufsanerkennung noch stärker in Anspruch genommen werden.

Nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie erhalten Fachkräfte, die eine Berufsanerkennung anstreben, einen Anerkennungszuschuss. Auf diese Weise werden sie finanziell dabei unterstützt, eine Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses zu erreichen. Durch den Anerkennungszuschuss wird die Anerkennungsperspektive insbesondere für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen sowie für Menschen, die nicht erwerbstätig sind bzw. unterhalb der abgeschlossenen Qualifikation arbeiten, gestärkt. Ziel ist es, im Rahmen eines Pilotverfahrens eine bundesweit flächendeckende Förderung von Anerkennungsinteressierten in Ergänzung zu bestehenden Finanzierungsinstrumenten zu entwickeln und zu erproben.

Das BMBF fördert Anerkennungsinteressierte mit ausländischen Berufsqualifikationen aus den Mitteln für Weiterbildung und Lebenslanges Lernen. Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Förderung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht auf Grund des pflichtgemäßen Ermessens der zentralen Förderstelle. Die Gewährung des Anerkennungszuschusses steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

2 Zuwendungsempfänger

2.1 Anerkennungsinteressierte mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sollen bei der Aufnahme und dem erfolgreichen Abschluss eines Berufsanerkennungsverfahrens gefördert werden. Eine regionale und berufsstrukturelle Ausgewogenheit der Förderung ist anzustreben. Frauen und Männer sollen gleichermaßen berücksichtigt werden.

2.2 Förderfähig ist, wer die Aufnahme eines Verfahrens zur Berufsanerkennung bzw. den erfolgreichen Abschluss eines Anerkennungsverfahrens anstrebt. Mit dem Berufsanerkennungsverfahren sollen, auch im Vergleich zu Alternativ­verfahren (z. B. Externenprüfung, Umschulung), die Chancen für eine qualifikationsadäquate Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhöht sowie ein Beitrag zu einer verbesserten Integrationsperspektive geleistet werden.

2.3 Förderfähig sind Personen, die seit mindestens drei Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.

2.4 In die Förderung aufgenommen wird, wem im Sinne der Eigenleistungsfähigkeit nicht im ausreichenden Maße eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen der Antragstellenden einen Betrag von 26 000 Euro bzw. 40 000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern nicht überschreitet.

2.5 Die Förderung wird nicht gewährt, soweit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder eine Förderung aus Programmen der Länder im Kontext der Berufsanerkennung oder aus vergleichbaren Instrumenten bereits erbracht werden. Die Förderfähigkeit nach dieser Richtlinie wird grundsätzlich durch eine Bescheinigung nachgewiesen, aus der sich ergibt, dass die für eine anderweitige Förderung zuständige Stelle keine Leistungen zur Förderung der Anerkennung erbringt.

2.6 Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Anerkennungszuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben.

3 Zuständigkeit

3.1 Die Gewährung des Anerkennungszuschusses erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:

  • Aufnahme in die Förderung
    Anerkennungsinteressierte reichen den Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm über eine zuleitenden Stelle ein. Diese leitet den Antrag an die zentrale Förderstelle zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragstellenden weiter. Bei einer positiven Entscheidung ergeht eine grundsätzliche Förderzusage durch die zentrale Förderstelle.
  • Einreichung von Kosten
    Die Zusage über die Aufnahme in die Förderung umfasst auch ein Formular zur Auszahlung des Anerkennungszuschusses, auf dessen Grundlage die Kosten unmittelbar bei der zentralen Förderstelle geltend gemacht werden.

3.2 In einem Pilotvorhaben untersucht das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH die Strukturen der Anerkennungsfinanzierung und entwickelt und erprobt das Förderkonzept. Für die Gewährung der Anerkennungs­zuschüsse ist das f-bb die zentrale Förderstelle im Sinne der Förderrichtlinie. Die zentrale Förderstelle

  • prüft auf Grundlage der Richtlinie übergreifend die zugeleiteten Förderanträge unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2.5 und die Eigenleistungsfähigkeit nach Nummer 2.4 und entscheidet über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Person,
  • informiert die Anerkennungsinteressierten sowie die jeweilige zuleitende Stelle über die Aufnahme in die Förderung (grundsätzliche Förderzusage),
  • prüft im Einzelnen die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten und
  • zahlt entsprechend dem Prüfungsergebnis den Anerkennungszuschuss aus.

3.3 Zuleitende Stellen

  • können Stellen sein, die im Kontext der Anerkennungsberatung und/oder der Prüfung von Berufsanerkennungsverfahren tätig sind, insbesondere Beratungsstellen im „Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ)“,
  • sollen eine Einschätzung zu dem Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm geben, die sich an den Auswahlkriterien dieser Richtlinie orientiert (siehe Nummer 2.2),
  • sollen zur Antragstellung informieren, den Antrag auf Aufnahme in die Förderung auf Vollständigkeit prüfen sowie Informationen zu den Voraussetzungen nach Nummer 2.5 an die zentrale Förderstelle weitergeben und
  • leiten den Antrag an die zentrale Förderstelle weiter.

3.4 Die Fördermittel werden von der zentralen Förderstelle nach Maßgabe der ihr vom BMBF bewilligten Förderung festgelegt. Sie richten sich nach der Höhe der im Bundeshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel sowie der regionalen und berufsstrukturellen Nachfrage.

3.5 Die zentrale Förderstelle legt zur Erprobung und Weiterentwicklung der Fördermaßnahme, insbesondere für die Aufnahme in die Förderung und zur Auszahlung und Abrechnung des Anerkennungszuschusses, sowie zur Betreuung während der Beantragung und Förderung Grundsätze im Einvernehmen mit dem BMBF fest.

3.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der zentralen Förderstelle zugewendeten Fördermittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

4 Art und Umfang der Förderung

4.1 Die Anerkennungsinteressierten erhalten auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Kosten des Berufsanerkennungsverfahrens. Für die Gewährung des Anerkennungszuschusses ist hierzu zunächst über die zuleitende Stelle das von der zentralen Förderstelle bereitgestellte Formular „Antrag Anerkennungszuschuss“ einzureichen, damit die grundsätzliche Förderfähigkeit der Antragstellenden geprüft werden kann.

4.2 Die Einreichung von Kosten, die mit dem Formular „Auszahlung Anerkennungszuschuss“ erfolgen muss, ist ohne die vorherige Antragstellung zur Aufnahme in die Förderung nicht möglich. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Beginn der kostenbegründenden Maßnahme erfolgen.

4.3 Der Anerkennungszuschuss wird in Höhe von 100 Prozent der nachgewiesenen Kosten (siehe Nummer 4.4) gewährt, maximal 600 Euro pro Person. Die beantragte Gesamtförderung der Kosten soll insgesamt pro Person mindestens 100 Euro betragen.

4.4 Förderfähig sind Kosten, die durch ein Berufsanerkennungsverfahren entstehen. Im Einzelnen sind folgende Kosten förderfähig:

  1. Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Gutachten sowie für die Beschaffung von verfahrensnotwendigen Nachweisen,
  2. Gebühren und Auslagen im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens,
  3. Kosten für Qualifikationsanalysen nach § 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und § 50b der Handwerksordnung sowie
  4. Fahrtkosten im Inland im Rahmen der Antragsstellung (Berufsanerkennungsverfahren).

4.5 Die Kosten sind in geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage der Rechnungen bzw. Bescheide, zu belegen.

4.6 Nicht förderfähig sind insbesondere:

  1. Anpassungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen, Lernmittel, Prüfungsgebühren, Kosten der Lebenshaltung und Betreuungskosten,
  2. Sprachkurse und entsprechende Prüfungsgebühren sowie
  3. Kosten und Gebühren, die im engeren Sinne auf die Berufszulassung bzw. Approbation entfallen, wie z. B. die Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attestes.

4.7 Die Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung).

4.8 Der Anerkennungszuschuss wird nach Maßgabe dieser Richtlinie festgelegt und an die Antragstellenden aus­gezahlt. Diese können eine direkte Auszahlung der Kosten an die Rechnung stellende bzw. Bescheid erlassende Einrichtung beantragen. Es sind Teilauszahlungen für Kosten möglich, die in Teilbeträgen in Rechnung gestellt werden.

4.9 Das Formular „Auszahlung Anerkennungszuschuss“, in dem die förderfähigen Kosten aufgeführt und durch Belege nachgewiesen werden, ist gleichzeitig der Nachweis der Verwendung.

4.10 Eine Einreichung von Kosten ist grundsätzlich bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens möglich.

5 Allgemeine Bestimmungen

5.1 Im Förderantrag (Formular „Antrag Anerkennungszuschuss“) und bei der Einreichung von Kosten (Formular „Auszahlung Anerkennungszuschuss“) sind die erforderlichen Angaben nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und nach den definierten Grundsätzen gemäß Nummer 3.5 vollständig anzugeben.

5.2 Die zentrale Förderstelle gewährt die Leistungen auf Grundlage einer privatrechtlichen Fördervereinbarung. Diese kommt mit der schriftlich zu erteilenden grundsätzlichen Förderzusage sowie der Einreichung des handschriftlich unterschriebenen Formulars „Auszahlung Anerkennungszuschuss“ zustande. In die Fördervereinbarung ist insbesondere aufzunehmen:

  1. der Zweck der Leistung,
  2. der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  3. die Art und Höhe der Leistungen,
  4. die Auszahlungsmodalitäten,
  5. die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt von der Vereinbarung gemäß Nummer 6.1 und der Rückzahlungsverpflichtung, einschließlich der Bestimmungen über die Verzinsung rückgeforderter Beträge gemäß Nummer 6.2 durch die Anerkennungsinteressierten,
  6. die Verpflichtung, Änderungen in den der Förderung zu Grunde liegenden Verhältnissen (z. B. geändertes Einkommen, Umzug oder Gewährung von Mitteln durch Dritte) unverzüglich mitzuteilen,
  7. die Verpflichtung, jederzeit auf Anfrage sonstige für die Prüfung der Fördervoraussetzungen und die Prüfung der Verwendung der Mittel notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen,
  8. die Verpflichtung, die insgesamt angefallenen Kosten des Berufsanerkennungsverfahrens sowie die Förderung von anderer Seite mitzuteilen und bei Maßnahmen der Erfolgskontrolle mitzuwirken,
  9. die Verpflichtung, gegebenenfalls zu viel gezahlte Förderbeträge unverzüglich zurückzuzahlen, und
  10. eine Erklärung der/des Antragstellenden, dass über ihr/sein Vermögen kein Insolvenzverfahren beantragt oder er­öffnet worden ist und sie/er keine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat.

6 Rücktritt von der Vereinbarung, Rückzahlung der Förderung, Ausschluss, vorzeitiges Ausscheiden aus der Förderung

6.1 Die zentrale Förderstelle kann von der Vereinbarung gegenüber dem Anerkennungsinteressierten zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

  1. eine Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung nachträglich entfallen ist,
  2. die/der Anerkennungsinteressierte unrichtige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,
  3. erkennbar wird, dass die/der Anerkennungsinteressierte sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Erreichung des Förderungszweckes bemüht oder
  4. die/der Anerkennungsinteressierte den Verpflichtungen nach Nummer 5.2 nicht hinreichend nachkommt.

6.2 Bei Rücktritt von der Vereinbarung sind die gewährten Leistungen zurückzufordern, wenn der Grund von der/dem Anerkennungsinteressierten zu vertreten ist. Rückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt des Eintritts des für die Rückforderung maßgeblichen Grundes an nach Maßgabe des § 49a VwVfG zu verzinsen.

6.3 Anerkennungsinteressierte, die ihren Verpflichtungen aus den mit der zentralen Förderstelle getroffenen Vereinbarungen nicht nachkommen, können aus der Förderung ausgeschlossen werden.

7 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Ein Antrag auf Aufnahme in die Förderung nach dieser Richtlinie kann letztmalig am 30. September 2019 gestellt werden. Anerkennungszuschüsse können bis zum 30. Juni 2020 ausgezahlt werden.

Berlin, den 3. November 2016

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ralf Maier