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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Hochschulen zur Unterstützung von Antragstellungen im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" mit Partnern aus dem Asiatisch-Pazifischen Forschungsraum (Australien, China, Indien, Japan, Neuseeland, Singapur, Südkorea, Taiwan u. a.). Bundesanzeiger vom 27.03.2017

Vom 17.03.2017

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Zusammenarbeit mit dem Asiatisch-Pazifischen Forschungsraum (Asia-Pacific Research Area, APRA) in Forschung, Bildung und Innovation hat für Deutschland einen hohen Stellenwert. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt die Zusammenarbeit mit Akteuren in den Länder und Gebieten dieser Region aktiv durch verschiedene bildungs- und forschungspolitische Maßnahmen.

Ziel der hier vorgelegten Maßnahme ist es, deutsche Hochschulen zu fördern, die einen strategischen Kooperationsschwerpunkt im APRA für eine stärkere Beteiligung am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (H2020) zu fördern. Durch die vorgelegte Maßnahme sollen bisherige bilaterale strategische Kooperations­strukturen zwischen deutschen Hochschulen und Akteuren im APRA mithilfe von H2020 weiterentwickelt und verstetigt werden. Die bilaterale Zusammenarbeit soll auf europäischer Ebene ausgeweitet, und damit zugleich ein europäischer Mehrwert geschaffen werden. Die Position Deutschlands als wichtiger Kooperationspartner innerhalb der EU für Akteure aus dem APRA soll unterstrichen und insgesamt die Zahl von in Deutschland koordinierten Projekten in H2020 erhöht werden.

Die Förderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass H2020 grundsätzlich offen für eine Beteiligung von Forschungspartnern aus der ganzen Welt ist, die Beteiligung von internationalen Partnerinstitutionen in H2020 jedoch im Vergleich zum 7. Forschungsrahmenprogramm der EU (FP7) deutlich rückläufig ist, auch mit Partnern aus dem APRA. Dies betrifft in besonderer Weise Länder wie China und Indien, deren Forschungseinrichtungen in H2020 nicht mehr förderberechtigt sind. Diese beiden Länder und auch die sogenannten Industrieländer, z. B. Japan, die schon im FP7 nicht förder­berechtigt waren, haben inzwischen sogenannte nationale "Matching Funds" entwickelt, um sich weiterhin an H2020-Projekten mit Eigenmitteln beteiligen zu können.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Internationalisierungsstrategie von Bildung, Wissenschaft und Forschung der Bundesregierung und der Strategie der Bundesregierung zum Europäischen Forschungsraum.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabebasis (AZA)". Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung dient der Stärkung der strategischen Internationalisierung von deutschen Hochschulen und der Vertiefung der regionalen Kooperation der europäischen Wissenschaft mit Partnern in den Ländern und Gebieten des APRA, insbesondere Australien, China, Indien, Japan, Neuseeland, Singapur, Südkorea und Taiwan1. Ziel ist eine stärkere Beteiligung unter deutscher Koordination im Rahmen von H2020. Forschergruppen aus weiteren Ländern des asiatisch-pazifischen Forschungsraums können einbezogen werden. Forschergruppen aus weiteren europäischen Ländern werden gemäß den H2020-Regeln beteiligt.

Die Wissenschaftler und Antragsteller der Hochschule sollen durch die Verwendung der Mittel befähigt werden, Konsortien zu koordinieren und kompetitive F&E-Projektanträge mit Partnern aus dem APRA in H2020 zu stellen. Die "H2020-Matching Funds" der Zielländer ( http://ec.europa.eu/research/participants/docs/h2020-funding-guide/cross-cutting-issues/international-cooperation_en.htm#support-non-eu-countries ) sollen gemeinsam mit den Partnern in diesen Ländern systematischer als bisher für Deutschland und Europa erschlossen werden.

Es werden Finanzmittel für Sondierungs- und Vernetzungsmaßnahmen bereitgestellt, um Hochschulen bei der Vor­bereitung und Antragstellung von Projekten im Rahmen von H2020 unter Einbeziehung von Akteuren aus dem APRA zu unterstützen. Dazu gehören Anbahnungsreisen, Expertentreffen, thematische Workshops sowie Personal zur Koordination, Beratung und Antragsformulierung. Diese Unterstützung kann sowohl zentral, z. B. bei der Hochschulleitung oder zentralen Diensten oder dezentral z. B. von Instituten der Hochschule genutzt werden.

Die Vorbereitung von Forschungsanträgen für die Programmlinien des H2020-Schwerpunkts "Gesellschaftliche ­Herausforderungen" ( http://www.horizont2020.de/einstieg-gesellschaftliche-herausforderungen.htm ), die eine thema­tische Relevanz für die Zusammenarbeit mit den Zielländern in beiden Regionen haben, stehen im Fokus. Dies umfasst folgende Programmlinien:

  • Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen
  • Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft
  • sichere, saubere und effiziente Energie
  • intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr
  • Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe.

Darüber hinaus kann die Förderung für vorbereitende Maßnahmen zur Antragstellung im Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie" ( http://www.horizont2020.de/einstieg-rolle-industrie.htm ) in der Programmlinie "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien" genutzt werden. Hier sind die Themen Informations- und Kommunikationstechnologien, Nanotechnologie, Fortschrittliche Werkstoffe, Biotechnologie und Fortschrittliche Fertigung und Verarbeitung für eine Förderung relevant.

Förderfähig ist ebenfalls die Vorbereitung von Antragstellungen im Schwerpunkt "Wissenschaftsexzellenz" für folgende Programmlinien:

  • Künftige und neu entstehende Technologien – Future and Emerging Technologies (FET)
  • Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA), hier: institutionelle Maßnahmen "Innovative Training Networks" (ITN) und "Research and Innovation Staff Exchanges" (RISE) mit Einbeziehung von Partnerinstitutionen aus dem APRA
  • Forschungsinfrastrukturen, hier: Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit von Forschungsinfrastrukturen und e-Infrastrukturen mit Partnern aus dem APRA.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die strategische Ausrichtung der Hochschule in Richtung Asien/Pazifik und dort mit einzelnen Akteuren muss dargelegt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist die Darstellung einer Strategie der Hochschule, die eigene Internationalisierung auch mit EU-Projekten voranzutreiben. Die geplanten Projektanträge zu den Ausschreibungen des H2020-Arbeitsprogramms bzw. zu den Zielen der einzelnen Förderprogramme der EU müssen konkret aufgezeigt werden. Es muss eine durch Vorarbeiten belegte Expertise des Antragstellers in der Zusammenarbeit mit Partnern aus dem APRA sowie bei der Beantragung von Projekten in europäischen Programmen dargelegt werden.

Antragsteller sollen sich vor Antragstellung über die Planungen (z. B. vorliegenden "scoping paper") der EU-Kommission für das Arbeitsprogramm 2018 – 2020 informieren, z. B. auf den Internetseiten der Kooperationsstelle EU der Wissenschaftsorganisationen (KoWi) ( http://www.kowi.de/kowi/aktuelles/arbeitsprogramm-2018-2020-scoping-papers.aspx ).

Antragsteller sollen vor Antragstellung mit den Nationalen Kontaktstellen klären ( http://www.horizont2020.de/beratung-nks-netzwerk.htm ), ob die geplanten Projektanträge mit APRA in die geplanten EU-Förderbereiche fallen bzw. welche Kriterien der EU-Ausschreibung besonders beachtet werden müssen bzw. welche konkreten Themenbereiche in den Ausschreibungen zu erwarten sind.

Es muss im Antrag nachgewiesen werden, dass die Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an EU-Projekten bekannt sind und erfüllt werden ( http://www.horizont2020.de/projekt-beteiligungsregeln.htm ).

Es muss im Antrag erläutert werden, in welcher Weise die Partner im Zielland/in den Zielländern Zugang zu den dort zugänglichen "H2020-Matching Funds" haben und wie sichergestellt wird, dass diese Möglichkeiten von den Partnern genutzt werden im Falle einer erfolgreichen Antragstellung bei H2020.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an einem jährlichen Austauschworkshop teilzunehmen sowie sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Mittel sind gebunden an die Einreichung von förderfähigen (eligible) Anträgen bei den Programmen der EU-Kommission mit asiatischen Partnern. Im jeweiligen Jahresbericht müssen die Antragsteller diese Aktivitäten (erwartet werden mindestens drei Anträge pro Jahr) nachweisen, ansonsten können die Mittel gekürzt oder das Vorhaben beendet werden. Mit dem Zuwendungsempfänger werden darüber hinaus individuell Meilensteine vereinbart, die gleichzeitig als Abbruchkriterien gelten.

5 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.1 Zuwendungsart (Projektförderung)

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung gewährt werden.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Hochschulen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % mit maximal 150 000 Euro sowie für die Dauer von bis zu 36 Monaten gefördert werden können.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Exper­tinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreiseausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners sowie das länderspezifische Tagegeld ( http://www.internationales-buero.com/de/foerderung.php ) werden übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreiseausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  2. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  3. Personal zur Koordinierung der internationalen Vernetzung
    Vorhabenbezogene Ausgaben für wissenschaftliches und/oder studentisches Personal können in geringem Umfang (z. B. bis zu maximal 0,75 Stelle Wissenschaftliches Personal, in der Regel E13 TVöD, für bis zu 36 Monate) bezuschusst werden.
    Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme handelt, kann keine Projektpauschale an Hoch­schulen gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projekt­förderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:

Frau Dr. Xiaomeng Shen
Telefon: +49 2 28/38 21-14 19
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Xiaomeng.Shen@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Alexandra Stinner
Telefon: +49 2 28/38 21-18 94
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: Alexandra.Stinner@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis 31. Mai 2017 oder spätestens bis 15. Dezember 2017

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/hochschulenh2020 ) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte fünfzehn Seiten nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern
  • Darstellung der bestehenden strategischen Verbindung der Hochschule mit Ländern und Akteuren des APRA unter Einbeziehung der bisherigen wissenschaftlichen/thematischen Ausrichtung der Verbindung oder der Verbindungen in Bezug auf Ausbildungs- und/oder Forschungskooperation
  • Darstellung der angestrebten EU-Förderprogramme, die im Rahmen der Vorhabenslaufzeit genutzt werden sollen inklusive der Angabe der angedachten Zahl an Anträgen mit thematischen Beschreibungen und Einreichfristen und Formaten
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) mit spezifischem Bezug zu den Themen der angestrebten Ausschreibungen/Förderprogramme der Europäischen Union, auf die man sich bewerben will
  • Beteiligung der Partner im APRA-Zielland: Darstellung des "H2020-Matching Fund", auf das die Projektvorbereitung abzielt, sowie der Einreichrahmenbedingungen und -fristen für die Antragstellung dort
  • wissenschaftlicher Mehrwert der Zusammenarbeit im Rahmen der geplanten EU-Vorhaben
  • Beteiligung Dritter
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit der Bekanntmachung und den in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Förderzielen und Zuwendungsvoraussetzungen
  • fachliche Qualität und Originalität und Realisierbarkeit des beschriebenen Ansatzes
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • dargestellte strategische und strukturelle Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwanzig Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu Ressourcen im Zielland
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Verwertungsplan
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit den Ziel­ländern
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erschließung der EU-Programme und der "Matching Funds" der Zielländer
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

Bonn, den 17. März 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. L. Mennicken

- Die Nennung von "Taiwan" und entsprechender "taiwanesischer" Einrichtungen ist in einem geografischen Sinne zu verstehen und hat keine Auswirkungen auf die Anerkennungspolitik der Bundesregierung.