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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für den Forschungsschwerpunkt "Zukunft der Arbeit: Arbeiten an und mit Menschen" im Rahmen des FuE-Programms "Zukunft der Arbeit" als Teil des Dachprogramms "Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen". Bundesanzeiger vom 25.08.2017

Vom 10.08.2017

Der Forschungsschwerpunkt "Zukunft der Arbeit: Arbeiten an und mit Menschen" ist Teil der neuen Hightech-Strategie "Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung und beruht auf dem BMBF-Programm "Zukunft der Arbeit" (im Internet unter: https://www.bmbf.de/pub/Zukunft_der_Arbeit.pdf). Das Programm hat das übergeordnete Ziel, gleichermaßen technologische und soziale Innovationen voranzubringen. Es fördert Innovationen in Betrieben und Organisationen, um technischen Fortschritt auch für soziale Innovationen zu nutzen und durch neue Arbeitsprozesse und ein Miteinander der Sozialpartner voranzubringen. Die direkte Verwertbarkeit in Unternehmen und Organisationen und damit die Entfaltung einer gesellschaftlich relevanten Wirkung sind wesentliche Ziele. Grundlegend ist dabei, dass auch unter veränderten technologischen und gesellschaftlichen Bedingungen Grundsätze für gute Arbeit bestehen bleiben. Auch die Arbeit der Zukunft muss sowohl wohlstandsorientiert als auch sozial abgewogen der gesamten Gesellschaft dienen. Zugleich muss sie jedem Einzelnen persönliche und unternehmerische Entfaltungsräume eröffnen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der technologische Wandel und die digitale Vernetzung haben entscheidenden Einfluss auf gegenwärtige Formen von Erwerbsarbeit. Ein spezifisches Feld von Erwerbsarbeit ist die Arbeit an und mit Menschen, die sich durch direkte Interaktion auszeichnet. Der Gegenstand der Arbeit ist hier das menschliche Miteinander, z. B. mit Kunden, Klienten oder Patienten. Auch die Arbeit an und mit Menschen erfährt aktuell Veränderungen und unterliegt Beeinflussungen seitens technologischer Wandlungsprozesse: Die zunehmende Unterstützung durch digitale Anwendungen und Systeme sowie Maschinen und Roboter verändert auch den Charakter dieser Arbeit gänzlich, weil sie neben den technischen Neuerungen auch die soziale Interaktion betrifft. Wenn Interaktion, also das menschliche Miteinander, charakteristisch für diese Art der Arbeit ist, zeichnet sie sich insbesondere durch wechselseitige Kooperation und situatives Handeln aus sowie auch durch den Umgang mit Emotionen. Hinzu kommt, dass Ergebnisse der interaktiven Arbeit nicht immer messbar und nur schwer objektivierbar sind.

Weder sind die Folgen technologischer Veränderungen für die Arbeit an und mit Menschen ausreichend beschrieben und erkannt, noch gibt es hinreichende praxisbezogene Angebote zur Gestaltung dieser Art von Tätigkeiten. Besonders sichtbar wird dies im Dienstleistungssektor, denn Dienstleistungen erfordern in der Regel soziale Beziehungen und werden überwiegend an und mit Menschen als interaktive Tätigkeiten erbracht. In hybriden Wertschöpfungssystemen wird diese Form von Arbeit zunehmend Bereiche erfassen, die traditionell zum reinen Produktionszweig zählen und zu denen nun Dienstleistungsanteile hinzukommen. Kunden, Klienten und Patienten sind dabei unmittelbar in den Arbeitsprozess des Dienstleisters einbezogen und das in unterschiedlichem Ausmaß (ihre Rolle reicht von bloßer Anwesenheit bis hin zur Notwendigkeit, aktiv mitzugestalten). Der technologische Wandel verändert dabei sowohl die Arbeits­qualität als auch die Bedingungen der Arbeitsorganisation. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur sachbezogene, sondern auch personenbezogene Dienstleistungen sowie die innerbetrieblich soziale Interaktion am Arbeitsplatz zwischen Vorgesetzten und Kollegen im Zusammenhang mit den zu bearbeitenden Fragestellungen zu berücksichtigen sind.

Aufgrund der zu erwartenden Veränderungen von interaktiver Arbeit wandeln sich somit auch die entsprechenden Arbeitsaufgaben, Qualifikationen und Berufsbilder. Dies bezieht sich beispielsweise auf Terminabsprachen mit Patienten, Verhandlungen mit Kunden, digitalisierte Interaktionen zwischen Beschäftigten in Fertigungsumgebungen und die grundsätzliche Organisation von Arbeitsabläufen. Da Teilaspekte der Arbeit an und mit Menschen in vielen Bereichen zunehmend technologieunterstützt ablaufen werden, wird sich diese Form der Arbeit grundlegend ändern. Flankiert werden solche Veränderungen von gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen wie beispielsweise dem demografischen Wandel.

Für die Arbeitsforschung stellen sich in diesem Zusammenhang wichtige Fragen zu den konkreten Auswirkungen der zu antizipierenden Veränderungen auf diese spezielle Arbeitsform. Auch künftig soll die interaktive Arbeit gute Arbeit bleiben und unter guten Bedingungen stattfinden. Deshalb sind Kriterien wie Ganzheitlichkeit, Anforderungsvielfalt, Autonomie sowie Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Arbeit an und mit Menschen zu berücksichtigen. Hinzu kommen die besonderen Anforderungen interaktiver Arbeit, die – da sie sich als Leistung nicht immer konkret beschreiben und bestimmen lässt – eine Vielzahl an Unwägbarkeiten und nicht beherrschbaren Elementen beinhaltet. Spezifisch ist darüber hinaus, dass interaktive Tätigkeiten oft von Frauen ausgeübt werden und somit eine differenzierte Betrachtung notwendig erscheint.

Damit die Arbeit an und mit Menschen sozial und wirtschaftlich nachhaltig sowie mehrwertstiftend gestaltet werden kann, muss das Potenzial dieser Form der Arbeit innerhalb einer neuen Organisation und Organisationskultur und im Rahmen möglicher neuer Geschäftsmodelle spezifisch erkannt und verwertet werden.

Bezüglich der Wirkungen der digitalen Vernetzung im Bereich der innerbetrieblichen Kooperation zwischen Personen und deren Hierarchie stellen sich außerdem Fragen danach, wie Führungs- und Entscheidungsaufgaben künftig wahrgenommen sowie ausgefüllt werden und wie sich Veränderungen auf das soziale Gefüge innerhalb von Arbeitseinheiten auswirken werden. Hier scheinen vor allem untere Führungsebenen betroffen, die in hohem Maße organisatorische und koordinierende Aufgaben erfüllen, da die Abstimmung zwischen Maschinen und Menschen vor allem neue Herausforderungen für die Organisation und Koordination der Arbeit hervorruft.

Im Rahmen der Förderbekanntmachung "Zukunft der Arbeit: Arbeiten an und mit Menschen" sollen Vorhaben gefördert werden, die neue Konzepte, Modelle und Strategien im Zusammenhang mit Arbeit in Interaktion mit Menschen initiieren, entwickeln und gestalten. Diese sollen in Verbünden erarbeitet und in der betrieblichen Praxis erprobt und validiert werden. Die Übertragbarkeit der zu entwickelnden Instrumente in die Praxis soll in den Vorhaben untersucht werden. Dabei ist das übergeordnete Ziel, besser zu verstehen, welche neuen Anforderungen für die Arbeit an und mit Menschen aktuell und künftig entstehen und wie diese unter Berücksichtigung von allgemein gesellschaftlichen Bedingungen anzugehen sind. Die enge Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Sozialpartnern stellt hierfür die Grundlage dar.

Ein weiteres Ziel der Förderung dieser neuen Ansätze ist auch eine gleichzeitig verstärkte Anerkennung und gesellschaftliche Wertschätzung der teilweise mit hohen Arbeitsanforderungen und Belastungen verbundenen interaktiven Arbeit. Insgesamt sollen zudem der Mehrwert und die Weiterentwicklung der interaktiven Arbeit infolge der Analyse dieser besonderen Tätigkeitsform in Verbindung mit digitalen Unterstützungsmitteln – beispielsweise intelligenten Informationssystemen – in den Vorhaben untersucht werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionspriorität "Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der ESF-Verordnung zugeordnet.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Verbundprojekte

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert auf der Basis der Förderrichtlinie "Zukunft der Arbeit: Arbeiten an und mit Menschen" FuE1-Vorhaben mit dem Ziel, übertragbare Konzepte und Modelle zu entwickeln, die die spezifischen Anforderungen der Arbeit an und mit Menschen vor dem Hintergrund des technologischen und gesellschaftlichen Wandels abbilden. Die Verwertbarkeit und die Übertragbarkeit von Ergebnissen in die Praxis muss zudem dargestellt werden. Gegenstand der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen unternehmens- und organisationsgetriebener, vorwettbewerblicher Verbundvorhaben zum Thema "Zukunft der Arbeit: Arbeiten an und mit Menschen".

In den Verbundprojekten sind mindestens die folgenden Inhalte systematisch und in ihrer Gesamtheit gemeinsam zwischen Unternehmen, Forschungspartnern und gegebenenfalls weiteren relevanten Akteursgruppen zu bearbeiten. Die hierfür grundlegenden Erfolgsfaktoren sind im Programm "Zukunft der Arbeit" beschrieben (ebd. S. 14 bis 18).

Die Vorhaben sollen konkrete, innovative Gestaltungsmöglichkeiten exemplarisch darstellen, die in betrieblichen Anwendungsszenarien erprobt und evaluiert werden sowie Optionen für ihre künftige Übertragbarkeit darlegen. In den Lösungsansätzen sind unter anderem der Aufbau notwendiger Kompetenzen für die Arbeit an und mit Menschen zu erarbeiten und die im Arbeitsumfeld potenziell aufkommenden Formen psychischer Belastungen zu berücksichtigen. Die Vorhaben sollen dabei Konzepte entwickeln und umsetzen, die die Ganzheitlichkeit, Anforderungsvielfalt, Autonomie und Lern- sowie Entwicklungsmöglichkeiten der Arbeit an und mit Menschen einbeziehen.

Die Vorhaben sollen sich an den folgenden, inhaltlich in sich zusammenhängenden Punkten orientieren, für die sich für das Arbeiten an und mit Menschen Handlungsbedarfe und Forschungsfragen ergeben:

Methoden und Instrumente für die Arbeit an und mit Menschen im digitalen Wandel:

Im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel sind Ansätze zur Neugestaltung von Abläufen und Prozessen, die eine innovative und gute Arbeit an und mit Menschen fördern und ermöglichen, zu entwickeln und in Anwendungsszenarien zu erproben. Sie sollen einerseits die Charakteristika der Interaktion mit Kunden, Klienten und Patienten berücksich­tigen, wie z. B. den Umgang mit Unbestimmtheiten, den Einfluss von Emotionen und Gefühlen, Steuerung durch Kunden sowie situatives Handeln. Andererseits sollen sie Methoden und Instrumente entwickeln und zur Verfügung stellen, die die Arbeitenden bei dieser Aufgabe unterstützen. Dazu zählen beispielsweise Assistenzsysteme, Konzepte für Schutzräume oder neuartige Arbeitszeitmodelle. Die Ansätze zur Neugestaltung von Abläufen und Prozessen sollen entwicklungs- und lernförderliche Arbeitsbedingungen favorisieren sowie auch biografischen und genderspezifischen Anforderungen Rechnung tragen.

Gestaltung und prozessbegleitende Analyse von Geschäftsmodellen der interaktiven Arbeit:

Geschäftsmodelle der Arbeit in Interaktion mit Menschen, die die Besonderheiten und Marktpotenziale im Umgang mit Kunden, Klienten oder Patienten hervorheben, sollen entwickelt und prototypisch umgesetzt werden. Es ist darzulegen, welche Veränderungen und Anforderungen für die Arbeit an und mit Menschen sich vor dem Hintergrund der Digi­talisierung und des gesellschaftlichen Wandels ergeben und welche Maßnahmen notwendig sind, um Angebote in diesem Bereich zu sichern. Überdies sind Strategien, die eine Balance zwischen den Interessen von Leistungs­empfängern und Leistungsanbietern ermöglichen sowie innovative Konzepte für eine nachhaltige Bindung von Kunden, Klienten und Patienten zu erarbeiten. Ganzheitlich prozessbegleitende Wirkungsanalysen für die zu erarbeitenden Geschäftsmodelle sowie Ansätze zur Bewertung des generierten Mehrwerts, der infolge der interaktiven Arbeit entsteht, sollen dabei die Modellentwicklung flankieren.

Neue Formen der Organisation innerbetrieblicher Zusammenarbeit und Führung:

Ausgangspunkt hierbei ist die Änderung der Arbeitsorganisation durch technologische und gesellschaftliche Um­brüche. In Anwendungsszenarien ist zu erproben, wie die Arbeit an und mit Menschen als gute Arbeit organisiert und wie Transformationsprozesse im gemeinschaftlichen und sozialpartnerschaftlichen Zusammenwirken innerhalb einer Organisation erfolgreich gestaltet werden können. Es gilt insbesondere zu untersuchen, wie sich organisatorische und koordinierende Aufgaben verändern, wenn beispielsweise vernetzte und/oder automatisierte Prozesse Teile der Koordination und Organisation autonom übernehmen. Dabei sind Aspekte der Organisation von Führungsverantwortung, der Gestaltung von Führungsprozessen sowie die Rolle der Führungskultur und Autonomie herauszuarbeiten. Die Übertragbarkeit der zu erarbeitenden Lösungsansätze auf andere Unternehmen ist im Vorhaben zu belegen.

2.2 Wissenschaftliches Projekt

Über die einzelnen zu fördernden Verbundvorhaben hinaus ist beabsichtigt, ein übergeordnetes wissenschaftliches Projekt zu fördern, das die Ergebnisse der geförderten Vorhaben in einen gesellschaftlich übergreifenden Rahmen stellen soll. Es soll das gesamte Feld des Arbeitens an und mit Menschen wissenschaftlich umfassen. Es dient dazu, Anschlussfähigkeit in wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Kontexten des Themas "Arbeiten an und mit Menschen" zu ermöglichen – entsprechend müssen die Ergebnisse in diesen Systemen genutzt werden können.

Das wissenschaftliche Projekt umfasst folgende drei Aufgabenbereiche:

  • Forschung:
    Verknüpfung der Handlungsbereiche der Förderrichtlinie und Zusammenführung zu einem integrierten Gesamtbild auf der Grundlage eigener konzeptionell, empirisch und international angelegter Expertise(n). Synthese der Ergebnisse aus den laufenden Vorhaben.
  • Monitoring, Analyse und Auswirkung:
    Die aus der kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse in den Verbünden und die aus den Entwicklungen im Förderschwerpunkt gewonnenen Erkenntnisse sollen in wissenschaftliche und ökonomische Fachdiskussionen eingebracht werden. Die dazu notwendige Aufbereitung der projektübergreifenden Schlussfolgerungen in Fachartikeln, Tagungsbeiträgen etc. dient dem Anschluss an wissenschaftliche und ökonomische Diskussionen zu Innovationspotenzialen und der möglichen Entscheidungs- und Handlungsbedarfe im Forschungsfeld.
  • Transfer:
    Das Projekt soll den Transfer der Einzelergebnisse in einen breiten wissenschaftlichen, ökonomischen und gesellschaftlichen Diskurs leisten und eine gruppenübergreifende Zusammenarbeit der relevanten Akteure stärken, beispielsweise durch regelmäßige Treffen, Workshops und Tagungen. Die Verbreitung der innerhalb des Projekts erarbeiteten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen soll durch regelmäßige Veröffentlichungen, Teilnahmen an ein­schlägigen Fachmessen sowie der Durchführung von Jahrestagungen und einer Abschlussveranstaltung zur Präsentation der Ergebnisse des Förderschwerpunkts erreicht werden.

In dem wissenschaftlichen Projekt sollen insbesondere die folgenden Fragestellungen bearbeitet werden:

  • Vorschläge und Einschätzungen zu konkreten Anerkennungs- und Wertschätzungsinstrumenten für das Arbeiten an und mit Menschen,
  • systematische Ausarbeitung, Einschätzung und Bewertung von Anknüpfungspunkten der Aufwertung und Gestaltung von interaktiver Arbeit mithilfe technologischer Unterstützung,
  • mögliche Modifikationen bzw. Neugestaltung von Berufsbildern, Erwerbsbiografien und Lebensarbeitszeitmodellen im Bereich des Arbeitens an und mit Menschen.

Die Einbindung der Sozialpartner z. B. durch Workshops, Dialogforen, Konferenzen etc. ist für die Fragestellungen zudem unverzichtbar.

Förderhinweis: Das Einreichen einer Skizze für das wissenschaftliche Projekt schließt die Förderung eines Vorhabens als Partner in einem Verbundprojekt nach Nummer 2.1 aus.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, Kammern, Verbände sowie staatliche und nichtstaatliche Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Eine Ergebnisverwertung durch die Unternehmen ist sicherzustellen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projekt­bedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. Kleine und mittlere Unternehmen oder "KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG]), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundprojekten zu beteiligen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Der Zuwendungsempfänger muss den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.

4.1.2 Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn

  1. das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
  2. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO,
  3. darüber hinaus ein Fall der Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist.

4.1.3 Eine Einzelförderung nach dieser Förderrichtlinie auf Grundlage der AGVO für wirtschaftliche Tätigkeiten ist begrenzt auf maximal:

  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, ii AGVO).

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.

Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung einer Förderung der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

4.1.4 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlich werden (vgl. Artikel 9 AGVO).

4.1.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

4.1.6 Zur Prüfung der in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 aufgestellten Voraussetzungen obliegt Antragstellern eine Mitwirkungspflicht; dem Zuwendungsgeber sind angeforderte Angaben und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik und Forschung deutlich übertreffen. In den Vorhaben sollen die in Nummer 2 genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkte erkennbar sein.

Die Vorhaben sollen dauerhafte Innovations- und Veränderungsprozesse in den Organisationen und Unternehmen anstoßen und eine Laufzeit von vier Jahren möglichst nicht überschreiten.

Die Projektvorschläge sollen sich durch Leitbildfunktion und Referenzcharakter insbesondere zur Stärkung mittel­ständischer Unternehmen auszeichnen. Es sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden. Die Beteiligungen von mittelständischen Unternehmen sind dabei für die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen von wesentlicher Bedeutung.

Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge, die eine modellhafte Realisierung der Lösungsansätze in den be­teiligten Organisationen und Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach Projektende vorsehen, die Ergebnisse ohne weitere Förderung rasch zu einer breiten Anwendung bringen sowie eine Übertragbarkeit und Verwertung in weite Teile der Organisations- und Unternehmenslandschaft in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erwarten lassen. Der Kooperation mit kompetenten Umsetzungsträgern wird dabei große Bedeutung beigemessen.

Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden, dem wissenschaftlichen Projekt und Initiativen in diesem Bereich haben. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmens- und organisationsübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO: 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung.

Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zu­wendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt (diese Pauschale ist von der ESF-Kofinanzierung ausgenommen).

Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Bei beihilfefähigen Kosten handelt es sich um:

  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO: Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO: Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO: Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO: zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.

Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen (auch: Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.

Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie beträgt 100 % (ESF- und Bundesmittel). Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.

Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Die einschlägigen Schwellenwerte und Beihilfehöchstintensitäten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu­wendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie zusätzlich die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinie). Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinie verfolgen, beim Antragsteller bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot). Ein Einbringen von weiteren ESF- oder anderweitigen EU-Mitteln in ein Projekt wird für diese Förderrichtlinie ausgeschlossen (Doppel­förderungsverbot).

Weitere Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de .

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

6.1 Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu be­achten. Mit Blick auf die Querschnittsziele "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen" trägt das Programm zu Verbesserungen in den Bereichen der Digitalisierung mobiler Arbeit bei, indem es einen breiten Zugang zum Arbeitsplatz sowie zu lebenslangem Lernen im Rahmen der Erwerbstätigkeit ermöglicht. Insbesondere werden durch das Programm für solche Gruppen nachhaltig Hürden abgebaut, die aufgrund ihrer familiären Situation (Eltern-, Pflege- und anderweitig familiär begründete Teilzeit) nicht in Vollzeit beschäftigt sein und somit nicht vollumfänglich am Erwerbsleben teilhaben können. Zu dieser Personengruppe gehört derzeit noch immer ein überdurchschnittlich hoher Anteil an Frauen. Mit Blick auf das erklärte Ziel soziale Innovationen zu stärken, trägt der Forschungsschwerpunkt mit der FuE innovativer Ansätze zur Lösung sozialer, beschäftigungs- und bildungspolitischer Aufgaben bei. Es unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa 2020-Strategie und des Nationalen Reformprogramms (NRP) 2017.

6.2 Prüfung

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

6.3 Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder anderen nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Der Aufbewahrungsort der Belege ist der Bewilligungsbehörde für Prüfzwecke mitzuteilen.

6.4 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz "Prüfung" genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antrag­stellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung be­auftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

Für alle Vorhaben mit ESF-Kofinanzierung besteht die Pflicht, das elektronische (internetbasierte) Projektverwaltungssystem ZUWES (Zuwendungsmanagement im ESF) anzuwenden.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazu gehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem „ZUWES“ eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in ZUWES. (Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.) Auf das Einscannen von Personalausgabenbelegen kann verzichtet werden; diese werden im Rahmen der Nachweisprüfungen als Kopie angefordert oder vor Ort im Original eingesehen.

6.5 Datenerfassung/Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teil­nehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaus­setzungen zur Folge haben.

6.6 Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allge­meinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
  • Bezeichnung des Vorhabens;
  • Zusammenfassung des Vorhabens;
  • Datum des Beginns des Vorhabens;
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse;
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren;
  • Land;
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

6.7 Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Zentraler Ansprechpartner, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist

Herr Dr. Alexander Lucumi
Telefon +49 (0) 7 21/6 08-2 83 08
E-Mail: alexander.lucumi@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 31. Januar 2018

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form in deutscher Sprache vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist vom Einreicher der Projektskizze eine zwischen den Partnern abgestimmte Projektskizze vorzulegen.

Die Projektskizzen sind in schriftlicher Form an den

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
mit dem Stichwort "Zukunft der Arbeit: Arbeiten an und mit Menschen" einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 10 DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungs­konzept vorgelegt werden.

Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Ausgangssituation (einschließlich Stand der Technik und Forschung) und themenspezifischer FuE-Bedarf, sowie Motivation und Bedarf bei den Organisationen und Unternehmen bzw. beteiligten Partnern.
  • Zielsetzung, ausgehend vom Stand der Technik und Forschung sowie den organisationalen und betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen oder europäischen Forschungsprogrammen; Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn.
  • Konzept zur modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes in der Organisation/im Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach Projektende; Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungswegs.
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personen­monaten. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten liegen.
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für mittelständische Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre. Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar daraus zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird.
  • Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für alle Wirtschaftspartner, Organisationen oder Verbände bitte kurze [etwa tabellarische] Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen).

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Gemeinsam mit der Projektskizze ist ein Deckblatt zu erstellen. Das Deckblatt enthält unter anderem Informationen zum Thema des beabsichtigten Verbundprojekts, grob abgeschätzte Gesamtkosten und Projektdauer, Art der Partner sowie die Postanschrift des Einreichers der Projektskizze und der beteiligten Partner sowie die Zuordnung der Skizze zum Projekttyp (siehe Nummer 2 der Förderrichtlinie, Verbundprojekt oder wissenschaftliches Projekt).

Vorlagen für das Deckblatt (pdf-Datei mit Formularfunktion) und die Projektskizze (Word-Datei) sind auf der Internetseite https://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/de/bekanntmachungen-1732.html verfügbar.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragen Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort "Zukunft der Arbeit: Arbeiten an und mit Menschen",
  • ein Original der vollständigen Projektskizze und des Deckblatts (hier Zustimmung zur Speicherung der Daten beachten) mit Unterschrift und Stempel,
  • fünf Kopien der Projektskizze inkl. Deckblatt (gelocht, lose geklammert).

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline . Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung
(gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
Fördermaßnahme: Zukunft der Arbeit: Arbeiten an und mit Menschen

Dort laden Sie das Deckblatt als ausgefülltes pdf-Formular (nicht als Scan-Datei!) sowie die Projektskizze als MS-Word- oder pdf-Datei hoch.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur vorliegenden Förderbekanntmachung und zum Programm "Zukunft der Arbeit" (https://www.bmbf.de/de/zukunft-der-arbeit-147.html).
  • Zukunftsorientierung: Beiträge zur Problemlösung, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze insbesondere hinsichtlich arbeitsgestalterischer und sozialer Innovation, die spezifische Arbeitsformen und Arbeitsbedingungen für den Menschen aufgreifen), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Lösungsansatzes (etwa ausgerichtet am aktuellen Forschungsstand, an gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Bedarfen), Exzellenz des Projektkonsortiums.
  • Volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Dienstleistungsunternehmen, Organisationen, Technologieanbieter und Anwender; Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen; Einbindung von jungen Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen; Nachhaltigkeit.
  • Systemansatz: Interdisziplinarität; Vollständigkeit der Umsetzungskette, Einbezug aller relevanten Akteure, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete; Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft; Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
  • Breitenwirksamkeit, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Aus- und Weiterbildungsaspekte, überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für mittelständische Organisationen und Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; Schaffung von Kompetenznetzwerken; Wissenstransfer; Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Skizzeneinreicher schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden durch den Einreicher informiert.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen.

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" er­forderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vor­zulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Der Antrag muss die Angaben enthalten, die gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 der Förderrichtlinie Voraussetzung der Gewährung einer Förderung sind.

Das BMBF oder der Projektträger Karlsruhe können Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antrag muss [darüber hinaus] folgende Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  • Standort des Vorhabens,
  • Kosten des Vorhabens,
  • Art der Beihilfe.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie eine gegebenenfalls später erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auflaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus.

Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Ver­änderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2023 hinaus in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 10. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Bode

1 - FuE = Forschung und Entwicklung