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Bekanntmachung : Datum:

Förderrichtlinie zum Förderkonzept FORKA – Forschung für den Rückbau kerntechnischer Anlagen. Bundesanzeiger vom 31.08.2017

Vom 16.09.2017

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Bis zum Jahr 2022 werden alle deutschen Kernkraftwerke sukzessive die Stromproduktion einstellen und ihr Laufzeitende erreichen. Die Betreiber haben die rechtliche Verpflichtung, die Anlagen nach ihrem Betriebsende unverzüglich zurückzubauen. Stilllegung und Rückbau jedes einzelnen Kernkraftwerks sind ein technisch und organisatorisch anspruchsvolles Großprojekt. Dies gilt auch für die sichere Entsorgung der bei Betrieb und Rückbau anfallenden Abfälle. Hierfür sind spezialisiertes Fachwissen sowie ein Zeitraum von vielen Jahren erforderlich.

Mit dem Förderkonzept "Forschung für den Rückbau kerntechnischer Anlagen" will das Bundesforschungsministerium durch die Entwicklung, Optimierung und Erprobung anwendungsorientierter Technologien und Verfahren die Bewältigung der anstehenden Aufgaben unterstützen.

Die Ziele dieser Fördermaßnahme sind, den Schutz von Mensch und Umwelt im Rückbau und in der Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle zu verbessern, den Kompetenzerhalt und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu unterstützen und die Position deutscher Unternehmen auch beim Rückbau kerntechnischer Anlagen im internationalen Umfeld auszubauen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" bzw. der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind grundlegende Forschungsarbeiten in den Bereichen:

Zerlegeverfahren

  • Weiterentwicklung und Optimierung bestehender Zerlegeverfahren, z. B. hinsichtlich einfacherer Handhabung (Fernhantierung, Robotik, Automatisierung), erhöhter Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Minimierung radioaktiver Sekundärabfälle
  • Entwicklung neuer Verfahren

Dekontaminationsverfahren und Gebäudefreigabe

  • Weiterentwicklung und Optimierung bestehender Dekontaminationsverfahren, z. B. hinsichtlich einfacherer Handhabung (Fernhantierung, Robotik, Automatisierung), erhöhter Sicherheit und Wirtschaftlichkeit, Minimierung radioaktiver Sekundärabfälle
  • Entwicklung neuer Dekontaminationsverfahren
  • Entwicklung von Verfahren zur vereinfachten bzw. automatisierten Freimessung von Anlageteilen und Gebäuden

Abfallbehandlung, Abfalldeklaration, Zwischenlagerung

  • Zerstörungsfreie Deklaration bzw. Analyse von (Alt-)Abfällen (z. B. innovative Analyseverfahren)
  • Behandlung von radioaktiven Abfällen
  • Konzepte zur Vermeidung von sekundären radioaktiven Abfällen
  • Recycling von wertvollen Metallen (z. B. Kupfer und Stahl)
  • Zwischenlagerung von Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung
  • Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente aus Forschungsreaktoren

Umwelt- und Strahlenschutz

  • Verfahren zur Standortsanierung, z. B. Phytoremediation
  • Verfahren zur Handhabung und Aufbereitung kontaminierter Materialien und Medien

Mensch und Organisation

  • Human Factors
  • Sicherheitskultur
  • Planungsinstrumente

Der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses wird mit dieser Förderrichtlinie besonderer Raum eingeräumt. Dabei kommt der Förderung der Hochschulforschung ein besonderer Stellenwert zu.

Der wachsenden Komplexität des Fachgebietes und der Bedeutung des internationalen Dialogs als wertvoller Bestandteil des Erfahrungs- und Wissensaufbaus wird mit der Möglichkeit zur Beantragung von Teilnahmen an inter­nationalen Tagungen und Fachkongressen Rechnung getragen. Internationale Kooperation sowie die Präsentation der erarbeiteten Ergebnisse im internationalen Umfeld werden begrüßt. Die Publikation der Forschungsergebnisse im Rahmen des Symposiums "Konditionierung radioaktiver Betriebs- und Stilllegungsabfälle" (KONTEC), die auch den Statusbericht des BMBF "Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen" enthält, wird empfohlen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungs­aktivitäten der Einrichtung mit dem Skizzen-/Antragsthema darstellen und beide miteinander verzahnen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Der Zuwendungsempfänger muss den schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben.

4.1.2 Ein Vorhaben ist nicht förderfähig, wenn

  1. das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist,
  2. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO,
  3. darüber hinaus ein Fall der Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist.

4.1.3 Eine Einzelförderung nach dieser Förderrichtlinie auf Grundlage der AGVO für wirtschaftliche Tätigkeiten ist begrenzt auf maximal:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, für Vorhaben, die überwiegend Grundlagenforschung betreffen
    (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, für Vorhaben, die überwiegend industrielle Forschung betreffen
    (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, für Vorhaben, die überwiegend experimentelle Entwicklung betreffen
    (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten
    (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, vi AGVO)

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.

Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwellen überschreitet, bedarf es für die Gewährung einer Förderung der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

4.1.4 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Webseite veröffentlich werden (vgl. Artikel 9 AGVO).

4.1.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

4.1.6 Zur Prüfung der in Nummer 4.1.1 und 4.1.2 aufgestellten Voraussetzungen obliegt Antragstellern eine Mit­wirkungspflicht; dem Zuwendungsgeber sind angeforderte Angaben und Nachweise zur Verfügung zu stellen.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die beantragten Forschungsarbeiten sollen in der Regel als Forschungsverbünde in enger Kooperation zwischen den beteiligten Forschungsstellen durchgeführt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten"1 das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen.

Wesentlich ist es, die bestmögliche Verwertung der Forschungsergebnisse sicherzustellen. Daher ist bereits bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Ergebnisverwertung in Form eines Verwertungsplans vorzusehen. Zuwendungsempfänger werden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, eine Umsetzung dieses Verwertungsplans anzustreben und dies entsprechend den dann zugrunde liegenden Nebenbestimmungen nachzuweisen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Mit den Arbeiten darf vor Antragstellung und Bewilligung nicht begonnen werden.

Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren und laufenden Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institu­tionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die im Einzelfall bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO:
    100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung
  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO:
    50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung
  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO:
    25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung
  • Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO:
    50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten – Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung – Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO
  • Kosten für Auftragsforschung – Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO
  • Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten – Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO.

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen (auch: Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)2 und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)3 sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)4, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)5.

Sollten die oben genannten Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids nicht mehr in Kraft sein, werden sie durch die Nachfolgeregelungen ersetzt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Beispielsweise kann der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht werden.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Weitere Nebenbestimmungen sind:

Außereuropäische Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des ZG. In dem Antrag sind Name und Tätigkeit der/des Reisenden sowie Zweck, Ziel, Dauer und Kosten der Reise anzugeben und die Notwendigkeit für das Vorhaben zu begründen. Die Mittel hierfür dürfen erst nach Zustimmung durch den ZG verwendet werden. Nach Abschluss der Reise ist ein aussagekräftiger Reisebericht vorzulegen.

Unter bestimmten Umständen kann ein besonderes öffentliches Interesse an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Vorhabenergebnisse bestehen. In diesen Fällen wird der Zuwendungsgeber von seinem Recht nach Nummer 8.2 BNBest-BMBF 98 bzw. 13.2 NKBF 98 Gebrauch machen und sich ein nicht ausschließliches, übertragbares Benutzungs- und Nutzungsrecht vorbehalten.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH
Projektträger
Postfach 101564
50455 Köln

Ansprechpartner:

Dr. Katharina Stummeyer
Telefon: +49 (0)2 21/2 06 87 25
Telefax: +49 (0)2 21/2 06 86 28
E-Mail: projekttraeger@grs.de
www.projekttraeger.grs.de

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet6 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In einem ersten Schritt ist dem beauftragten Projektträger eine aussagekräftige und begutachtungsfähige Projektskizzen zur fachlichen Begutachtung in elektronischer Form vorzulegen. Projektskizzen können laufend beim Projektträger eingereicht werden.

Projektskizzen müssen den konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie darlegen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Bei der Erstellung der Skizzen sind folgende Aspekte zu adressieren:

  • Zielsetzung
  • Stand von Wissenschaft und Technik
  • bisherige Arbeiten
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans (Arbeitsprogramm, Ressourcen- und Zeitplanung)
  • Verwertung
  • Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten
  • Notwendigkeit der Zuwendung.

Weiterhin sind die Hinweise zu Form und Inhalt aus dem Merkblatt "Hinweise zur Erstellung von Projektskizzen für Zuwendungsanträge im Rahmen des Förderkonzeptes FORKA – Forschung für den Rückbau kerntechnischer Anlagen des BMBF" zu berücksichtigen. Das Merkblatt kann beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Die Projektskizze wird nach folgenden Gesichtspunkten bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität
  • Innovationsgehalt und Originalität
  • Klarheit des Forschungs- und Entwicklungs-Ansatzes
  • Qualität des Arbeitsplans
  • Qualität der gewählten Methoden
  • Berücksichtigung des Stands von W&T
  • Relevanz für den Förderbereich
  • Plausibilität der Ressourcenplanung
  • gegebenenfalls Zusammensetzung und Aufgabenteilung des Verbundes.

Mit Übersendung der Projektskizze erklären sich die Antragsteller damit einverstanden, dass die Skizze an externe Gutachter weitergeleitet werden kann.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag sowie eine ausführliche Vorhabenbeschreibung vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Der Antrag muss die Angaben enthalten, die gemäß den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 Voraussetzung der Gewährung einer Förderung sind.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antrag muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
  • Standort des Vorhabens,
  • Kosten des Vorhabens,
  • Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Dazu ist das elektronische Antragssystem "easy-online"7 zu nutzen. Die Gliederung der Vorhabenbeschreibung und weiteren Unterlagen ist in den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)8 bzw. auf Kostenbasis (AZK) festgelegt. Alle beantragten Einzelpositionen des Finanzierungsplans sind detailliert aufzuschlüsseln, zu erläutern und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung zu untersetzen.

Die Förderanträge werden vom Projektträger vertieft fachlich und detailliert administrativ entsprechend dem Regelwerk des BMBF geprüft. Dabei werden gegebenenfalls auch Hinweise und Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Bundesinteresses werden insbesondere bewertet:

  • Beitrag zu den förderpolitischen Zielen
  • Vorhabenziele und Realisierungschancen
  • Qualifikation, Expertise der Antragsteller
  • Arbeitsplan (Ressourcenplanung, Meilensteinziele mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Aufwand- und Zeitplanung)
  • Verwertungsmöglichkeiten
  • Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit von Ausgaben bzw. Kosten
  • Organisation der Zusammenarbeit.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO – je nach Fallkonstellation – zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Bonn, den 16. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
S. Diehr

- BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf , Bereich Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
2 - BMBF-Vordruck Nr. 0323b, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf , Bereich Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA)
3 - BMBF-Vordruck Nr. 0330a, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
4 - BMBF-Vordruck Nr. 0324b, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
5 - BMBF-Vordruck Nr. 0348a, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf , Bereich Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK)
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
7 - BMBF-Vordruck Nr. 0027, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf , Bereich Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA)
8 - BMBF-Vordruck Nr. 0047, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf , Bereich Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK)