Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von ausgewählten Schwerpunkten der Erforschung von Materie und Universum auf den Gebieten „Materialforschung und Strukturbiologie mit Neutronen und Synchrotronstrahlung“ im Rahmen der deutsch-schwedischen Kooperation (Röntgen-Ångström Cluster) innerhalb des Rahmenprogramms „Erforschung von Universum und Materie – ErUM“; Bundesanzeiger vom 15.09.2017

Vom 23.08.2017

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt innerhalb des BMBF-Rahmenprogramms „Erforschung von Universum und Materie – ErUM“ Vorhaben zu fördern, die der Zielsetzung des deutsch-schwedischen Röntgen-Ångström-Clusters ( http://www.rontgen-angstrom.eu/ ) dienen, insbesondere vor dem Hintergrund des Engagements Deutschlands für die europäischen Forschungsinfrastrukturen European Spallation Source in Lund (Schweden) und European XFEL in Schenefeld. Grundlagen für die Fördermaßnahme sind das zwischen der deutschen und der schwedischen Regierung geschlossene Memorandum of Understanding (MoU) vom 15. Juni 2009, die Empfehlungen des begleitenden Lenkungsausschusses und die Erkenntnisse aus den Röntgen-Ångström-Cluster Perspektiven-Workshops vom Juni 2017. Die norddeutsch-schwedische Region mit ihrer starken Konzentration von exzellenten Forschungsinfrastrukturen soll als weltweit herausragendes wissenschaftliches Zentrum weiterentwickelt und gestärkt werden. Die Maßnahme ist deshalb auf Vorhaben der Erforschung von Materie und Universum unter Einsatz ausgewählter, größtenteils durch den Bund finanzierter Forschungsinfrastrukturen und die Zusammenarbeit zwischen deutschen und schwedischen Forschungsgruppen ausgerichtet. Damit wird im Handlungsfeld „Vernetzung“ innerhalb des BMBF-Rahmenprogramms ErUM die strategische Forschungspartnerschaft mit Schweden konkret umgesetzt.

Es handelt sich um eine gemeinsam mit dem Schwedischen Wissenschaftsrat (VR) koordinierte Fördermaßnahme. Es können ausschließlich binationale Verbundprojekte gefördert werden. Dabei fördern die deutschen und schwedischen Förderinstitutionen jeweils nur die im eigenen Herkunftsland ansässigen Vorhabenpartner.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Verbundprojekte, die gemeinsam von deutschen und schwedischen Forschungs­gruppen in den Bereichen Strukturbiologie oder Materialforschung mit Neutronen oder Synchrotronstrahlung durchgeführt werden und auf den Zuwendungszweck ausgerichtet sind.

Die binationalen Verbundprojekte müssen mindestens eine der unten genannten Photonen- bzw. Neutronenquellen als Großgerät einbeziehen. Im Mittelpunkt der Förderung stehen die Erarbeitung neuer Forschungstechniken und -methoden sowie der Ausbau der experimentellen Infrastruktur mit dem Ziel, die Nutzungsmöglichkeiten und Leistungsfähigkeit der Forschungsinfrastrukturen zu steigern.

Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses wird ausdrücklich begrüßt.

Photonenquellen:

  • BESSY II, Helmholtz-Zentrum für Materialien und Energie, Berlin
  • FLASH, Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY, Hamburg
  • PETRA III, Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY, Hamburg
  • European XFEL, Schenefeld
  • MAX IV Laboratory, Lund

Neutronenquellen:

  • FRM II, Technische Universität München, Garching
  • HFR, Institut Laue-Langevin, Grenoble
  • European Spallation Source (im Bau), Lund

Wissenschaftliche Themen, die von der Entwicklung neuer Instrumentierung bzw. Methoden losgelöst sind, sind nicht Gegenstand dieser Fördermaßnahme. Dazu zählt beispielsweise der Routinebetrieb von Experimentiereinrichtungen oder Standardausrüstungen im Umfeld der Quelle.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Bedingung wäre beispielsweise erfüllt, wenn die Beteiligung einer Forschungseinrichtung für den Erfolg eines Verbundprojekts unverzichtbar und eine angemessene Eigenbeteiligung sichergestellt ist.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von ­Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Des Weiteren sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Verbundprojekte zeichnen sich durch innovative und anspruchsvolle Forschungsarbeiten aus, die zu einer bedeutenden Erhöhung des wissenschaftlichen Ertrags des jeweiligen Großgeräts beitragen.
  • Im Verbundprojekt ergänzen sich Expertise und methodische Kompetenz der beteiligten Partner gewinnbringend.
  • Das binationale Verbundprojekt schafft einen Mehrwert für die langfristige deutsch-schwedische wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit an Forschungsinfrastrukturen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Zuwendungsfähig sind zusätzliche projektbezogene Ausgaben/Kosten, die nicht durch die Grundfinanzierung (Grundausstattung) der Einrichtung gedeckt sind.

Die Projekte sollen auf eine Bearbeitungszeit von zwei bis maximal vier Jahre ausgerichtet sein.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98 sowie gegebenenfalls BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Das deutsche und schwedische Antragsverfahren findet koordiniert statt.

Voraussetzung für eine deutsche Antragstellung ist der fristgerecht eingereichte Antrag des schwedischen Verbundpartners im schwedischen Einreichungssystem (Prisma). Die Vorlagefrist im schwedischen Einreichungssystem ist eine Ausschlussfrist.

Bis spätestens 1. Dezember 2017 (23.59 MEZ) sind dem Projektträger förmliche Förderanträge unter Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“, bei Verbundprojekten in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, vorzulegen. Die Angabe der schwedischen Antragsnummer ist für den eindeutigen Bezug zu den schwedischen Antragsdaten erforderlich.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger DESY
22603 Hamburg
Telefon: 0 40/89 98-37 02
Telefax: 0 40/89 94-37 02
E-Mail: pt@desy.de
Internet: http://pt.desy.de/

Ansprechpartner sind:

Dr. Caroline Toeche-Mittler (Photonen)

Telefon: 0 40/89 98-50 26
E-Mail: caroline.toeche-mittler@desy.de

Dr. Tinka Spehr-Bechmann (Neutronen)

Telefon: 0 40/89 98-50 37
E-Mail: tinka.spehr-bechmann@desy.de

Dr. Jochen Würges (Photonen)

Telefon: 0 40/89 98-50 38
E-Mail: jochen.wuerges@desy.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ (dort unter „Formularschrank/BMBF“) abgerufen werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Hinweise zur Antragstellung finden sich auf den Webseiten des Projektträgers: http://pt.desy.de/bekanntmachungen/ .

Der Verbundantrag ist entsprechend seiner überwiegenden Forschungsinfrastrukturnutzung entweder der Gruppe der Neutronen- oder Photonenquellen zuzuordnen.

Als Vorhabenbeschreibung ist nur die gemeinsame englische Vorhabenbeschreibung des Verbundprojektes hochzu­laden. Sie muss identisch zu der eingereichten Vorhabenbeschreibung des schwedischen Verbundpartners sein. Aus der Vorhabenbeschreibung (inklusive Meilensteinplanung und Balkenplan) muss die Zuständigkeit aller einzelnen Partner für die jeweiligen Arbeitspakete eindeutig hervorgehen.

Die deutschen Antragsteller reichen außerdem eine Verbundübersicht ein. Das entsprechende Formblatt befindet sich bei den Hinweisen auf der Webseite des Projektträgers.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die eingegangenen Anträge werden unter Beteiligung eines vom BMBF und dem schwedischen Wissenschaftsrat benannten gemeinsamen Gutachterausschusses bewertet.

Die Förderanträge werden – getrennt nach ihrer Gruppenzugehörigkeit zu Neutronen- bzw. Photonenquellen – nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des Forschungsthemas für die Ziele der deutsch-schwedischen Kooperation (Röntgen-Ångström-Cluster),
  • Bedeutung des Vorhabens für das Forschungsprogramm des Großgeräts bzw. Experiments,
  • Wissenschaftliches Niveau und Originalität des Vorhabens,
  • Erfolgsaussichten des Vorhabens,
  • Kompetenz der Projektleitung und der Verbundpartner für die Durchführung des Vorhabens,
  • Qualität der angestrebten Zusammenarbeit, Relevanz der einzelnen Partner für den Erfolg des Projekts,
  • Verwertbarkeit der angestrebten Projektergebnisse.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Beabsichtigter Förderbeginn ist der 1. Juli 2018.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Bonn, den 23. August 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
H. Prasse