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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten im Themenfeld Nanosicherheitsforschung: „NanoCare4.0 – Anwendungssichere Materialinnovationen“ innerhalb des Rahmenprogramms zur Förderung der Materialforschung „Vom Material zur Innovation“; Bundesanzeiger vom 17.10.2017

Vom 08.09.2017

Materialinnovationen spielen in fast allen Lebensbereichen eine wichtige Rolle. Sie sind ein entscheidender Treiber für industrielle Produktentwicklungen von hoher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. Um den gesamten Prozess von der Materialherstellung über die Verarbeitung und Fertigung bis hin zur Anwendung in prototypischen Bauteilen verantwortungsvoll zu begleiten, fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im ­Rahmen seines Materialforschungsprogramms „Vom Material zur Innovation“ Aktivitäten zur sicheren Gestaltung von neuen Materialien über den gesamten Lebenszyklus. Zudem ist die Fördermaßnahme Nanosicherheitsforschung in den Aktionsplan Nanotechnologie 2020 der Bundesregierung eingebettet.

Die bisherige Förderung des BMBF auf dem Gebiet der Nanosicherheitsforschung (ehemals Nanorisikoforschung) hat sich auf die Untersuchung von Nanomaterialien beschränkt. In vielen Forschungsverbünden werden dabei die Aus- und Wechselwirkungen von synthetischen Nanomaterialien auf den Menschen und die Umwelt untersucht. Aus den bis­herigen Forschungsergebnissen zeigt sich, dass frühe Befürchtungen nicht bestätigt wurden und Nanomaterialien nicht per se mit einem Risiko für Mensch und Umwelt verbunden sind. Dennoch zeigen sich mögliche Risiken freigesetzter Nanomaterialien z. B. bei der Aufnahme von faserförmigen Partikeln in der Lunge. Diese Risiken sind jedoch nicht von der Nanoskaligkeit eines Materials ableitbar, sondern werden teilweise durch andere Eigenschaften – wie beispielsweise die Biobeständigkeit, die chemische Zusammensetzung, die Geometrie oder die spezifischen Oberflächeneigenschaften eines Materials – verursacht.

Sicherheitsaspekte sind bereits frühzeitig im Entwicklungsstadium bei jeder Materialinnovation zu berücksichtigen. Eine sichere Materialentwicklung muss deshalb den gesamten Lebenszyklus von Materialien und den daraus hergestellten Produkten betrachten: Herstellung, Weiterverarbeitung, Anwendung, Entsorgung und Recycling von Produkten sind sicher zu gestalten. Um diesen Ansprüchen von Industrie und Verbraucherinnen und Verbrauchern gerecht zu werden, sollen im Rahmen der Fördermaßnahme Nanosicherheitsforschung zukünftig auch andere innovative Werkstoffe untersucht werden, die im Verdacht stehen, umwelt- oder gesundheitsschädigende Wirkung zu haben.

Derzeit steht die Entwicklung und Produktion neuer Materialien vor einschneidenden Veränderungen. Neue Wege der Materialentwicklung beziehen die virtuelle Materialentwicklung mit einem rechnergestützten Design ein, nutzen verstärkt digitale Daten für Modellierung und Simulation und unterstützen die Exploration neuer Stoffklassen. Die Nano­informatik liefert bereits heute Werkzeuge, die bei der computergestützten Vorhersage toxikologischer oder öko­toxikologischer Wirkungen eines Materials behilflich sind und zukünftig zur Reduzierung von Tierversuchen beitragen können.

Zudem eröffnen neue Verfahren wie die additive Fertigung oder der 3D-Druck aussichtsreiche Perspektiven bei der Herstellung völlig neuer Werkstoffe. Die sich dabei ergebenden technischen Herausforderungen müssen mit der Forderung nach einer sicheren Materialgestaltung im Sinne einer Vorsorge für Entwickler, Hersteller, Verarbeiter, Anwender/Verbraucher und Entsorger verknüpft werden. Nachhaltige Materialinnovationen und Sicherheitsforschung müssen Hand in Hand gehen. So kann zukünftig das Anwendungspotenzial neuer Materialien zum Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft voll ausgeschöpft werden, ohne dass Mensch und Umwelt Schaden nehmen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das BMBF beabsichtigt, auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Vom Material zur Innovation“ FuE1-Projekte zur Erforschung der Sicherheit von innovativen Materialien zu fördern. Mit diesem Förderschwerpunkt werden Ziele des nationalen Gesamtkonzepts der neuen Hightech-Strategie und des Aktionsplans Nanotechnologie 2020 der Bundesregierung umgesetzt.

Ziel der Bekanntmachung ist es, die Aus- und Wechselwirkungen von neuartigen synthetischen Nanomaterialien und innovativen Materialien mit kritischen Morphologien im nano- und mikroskaligen Bereich auf den Menschen und die Umwelt zu erforschen, um die Materialien anwendungssicher und umweltfreundlich zu gestalten. Schwerpunkte liegen in der Früherkennung und Vorhersage von Materialrisiken, der Entwicklung von intelligenten Messstrategien und der Erforschung des Gesamtsystems, um ein sicheres Materialdesign sowie eine nachhaltige Produktion und Anwendung zu erreichen.

Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere werden die Einbindung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) sowie die Verwertung der Projektergebnisse durch diese angestrebt.

Die Bekanntmachung knüpft an die Ergebnisse und Erfahrungen der Vorgängermaßnahmen „Sicherer Umgang mit synthetischen Nanomaterialien – Erforschung der Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt – NanoCare“ und an das ERA-NET SIINN „Sichere Anwendung innovativer Nanowissenschaft und Nanotechnologie“ an.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind FuE-Arbeiten im Rahmen von Verbundprojekten, die Forschungsarbeiten zur Sicherheit von Materialien adressieren.

Gefördert werden vorzugsweise industrielle Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und multidisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen erfordern. Insbesondere sollen branchenübergreifende Entwicklungen und Untersuchungen verfolgt werden, um einen besseren Erfahrungsaustausch bzw. Wissenstransfer zu erreichen und Doppelentwicklungen zu vermeiden. Eine möglichst hohe Beteiligung von KMU an den Verbundprojekten ist besonders gewünscht. Institutsverbünde sind in Ausnahmefällen zugelassen und zu begründen.

Das Verhalten neuartiger synthetischer Nanomaterialien und innovativer Materialien mit kritischen Morphologien im nano- und mikroskaligen Bereich, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Materialien bezüglich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt haben, sollen erforscht werden. Beispiele dafür sind inhalierbare faserförmige Materialien, faserverstärkte Baustoffe, neue biobeständige Nanomaterialien, Graphene oder Nano-Cellulose, nanostrukturierte ­Materialien, Nanokomposite und Nanohybridmaterialien.

Im Fokus der Förderung stehen die nachfolgend genannten Schwerpunkte:

  1. Sicherheitsrelevante Effekte und Nanoeffekte im Gesamtsystem
    Sicherheitsrelevante Effekte und Nanoeffekte für innovative Materialien, die im Verdacht stehen, umwelt- oder gesundheitsschädigende Wirkung zu haben, sind umfassend in Bezug auf ihre human- und/oder ökotoxikologische Wirkung zu untersuchen. Dabei sind die spezifischen Effekte des Gesamtsystems der synthetischen nano- und mikroskaligen Materialien eingebettet im natürlichen Hintergrund zu betrachten. Diese spezifischen Effekte umfassen insbesondere:

    A1 Freisetzung und Transformation
  • Freisetzung und Wirkung von Materialien mit kritischen Morphologien oder nanoskaligen/(nano-)strukturierten Fragmenten mit toxikologischem Potenzial, z. B. steifen und faserförmigen Materialien oder faserförmigen Baustoffen;
  • Erforschung von kumulativen Expositionen und Kombinationseffekten hinsichtlich des toxikologischen Potenzials;
  • Erforschung der Transformation unter realistischen Expositionsbedingungen.

    A2 Toxikologische Wirkungen
  • toxikologisches Verhalten von Nanoobjekten, insbesondere am Ende des Lebenszyklus, z. B. Entsorgung, Recycling und Deponierung;
  • Wechselwirkungen zwischen Zellen und Nanomaterialien in dynamischen Systemen, Lücken im grundlegenden mechanistischen Verständnis (Art des Effekts, Aufnahme und Verteilung) und der Biokinetik;
  • Langzeiteffekte, Niedrig-Dosis-Effekte;
  • Erforschung des toxikologischen Potenzials von neuartigen (Nano)materialien, z. B. Verteilung im Organismus, Prozesse der Translokation oder Akkumulation;
  • „Green-Design“-Kriterien für die anwendungssichere und umweltverträgliche Gestaltung und Bearbeitung von Materialinnovationen, nachhaltige Gestaltung des Nanomaterial-Lebenszyklus.
  1. Vorhersage und Modellierung von toxikologischen Wirkungen
  • Vorhersage von öko- und humantoxischen Wirkungen nano- und mikroskaliger Materialien, insbesondere Ansätze zur Kategorisierung, Gruppierung und Analogiekonzepte (read-across) unter Einbeziehung von zertifizierten ­Referenzmaterialien bzw. von verifizierbaren Dosis-Wirkungs-Beziehungen;
  • Entwicklung von Modellen, z. B. für die Übertragung der Dosis-Wirkungs-Beziehung von der Zelle auf den menschlichen Organismus zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Tierversuchen;
  • Vorhersage der umgebungsabhängigen Materialeigenschaften, z. B. Änderung der Struktur, Reaktivität, Biopersistenz nach der Aufnahme;
  • orale Aufnahme von Nanomaterialien und Entwicklung von fortgeschrittenen Modellen des Magen-Darm-Trakts;
  • Weiterentwicklung von Hypothesen und Modellen zur Bewertung von Gesundheitsrisiken, insbesondere der Prinzipien zur Faserkanzerogenität und deren Verifizierung an Fallbeispielen.
  1. Weiterentwicklung von intelligenten Teststrategien und quantitativen Messmethoden
  • nanospezifische Messverfahren und -strategien zur Charakterisierung und Bewertung der Risiken von Materialinnovation, Weiterentwicklung von Prüfmethoden zur Charakterisierung und Bewertung der Freisetzung von nano­skaligen Materialien in komplexen Systemen (in biologischen Proben oder Umweltmatrices), z. B. Messmethoden für freigesetzte Fasern, mobile Toxizitätstests und Messmethoden für Biopersistenz;
  • Weiterentwicklung von toxikologischen Prüfstrategien, die möglichst unabhängig von tierexperimentellen Untersuchungen sind, z. B. neue Methoden zur Bestimmung der realen Dosis und zur Differenzierung von natürlichen und synthetischen Partikeln in komplexen Medien;
  • Entwicklung von Verfahren zum Screening von Gesundheits- und Umweltwirkungen innovativer Materialien, z. B. Hochdurchsatzverfahren, neuartige in vitro-Testverfahren und 3D-Zellkulturmodelle.

Im begründeten Einzelfall kann die Methodenentwicklung für neue Prüfrichtlinien und/oder die Anpassung der OECD-Prüfrichtlinien im Bereich der Nanosicherheitsforschung gefördert werden. Eine angemessene Industriebeteiligung ist dabei Voraussetzung für eine Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer ins­titutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projekt­bedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung. Weitere Informationen siehe BMBF-Merkblatt 0119 unter hier in der Rubrik Formularschrank. KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung des Bundes persönlich beraten lassen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinien sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.

Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Langzeituntersuchungen können in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren gefördert werden. Die Koordination der Verbundvorhaben soll − wenn möglich − durch ein Wirtschaftsunternehmen erfolgen.

Nicht gefördert werden Forschungsarbeiten, deren Ziele produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen darstellen, Ansätze, die nicht über den Stand der Technik hinausgehen und ausschließlich literaturbasierte Studien. Zudem werden keine Themen aus den Bereichen Lebensmittel und Kosmetik gefördert.

Einzelvorhaben sind nicht zulässig.

Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse und für die Ableitung allgemeiner Zusammenhänge ist ein standardisiertes Vorgehen. Deshalb müssen verfügbare Standards und Standardvorschriften (SOPs) so weit wie möglich bei den Forschungsarbeiten berücksichtigt werden. Hierzu zählen z. B. OECD-Richtlinien bzw. -Messprogramme und SOPs aus den Vorgängermaßnahmen (siehe www.nanopartikel.info). Die Berücksichtigung der Standardvorschriften ist in der Skizze darzustellen (siehe Nummer 7.2.1).

Zur Fördermaßnahme wird es übergreifende Aktivitäten zur öffentlichen Kommunikation und zur Darstellung wissenschaftlich und gesellschaftlich relevanter Forschungsergebnisse in einer öffentlich zugänglichen Datenbank geben. Dies betrifft auch die Forschungsergebnisse, bei denen keine schädlichen Auswirkungen der Materialien nachweisbar sind. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, zu den übergreifenden Begleitaktivitäten des Förderschwerpunkts zuzuarbeiten.

Im Rahmen der Steuerung und Evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Antragsteller sollen sich − auch im eigenen Interesse − im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische euro­päische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden. Die Zusammenarbeit wird unterstützt, wenn ein eindeutiger Mehrwert durch die gemeinsame Bearbeitung von Fragestellungen erreicht wird, von dem nicht nur einzelne Unternehmen, sondern ganze Branchen bzw. Forschungsfelder profitieren können. Die Förderung des ausländischen Partners muss über das Sitzland erfolgen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Im Vorfeld der Skizzeneinreichung wird eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger dringend empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel − je nach Anwendungsnähe des Vorhabens − bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es wird erwartet, dass in Verbundvorhaben sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a für KMU differenzierte Bonusregelungen zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es kommt hierbei die KMU-Definition der EU-Kommission zur Anwendung: ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Außerdem gelten die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
beauftragt (weitere Informationen unter www.werkstofftechnologien.de).

Ansprechpartner sind:

Dr. Eva Gerhard-Abozari
Telefon: 0 24 61/61-87 05
E-Mail: e.gerhard-abozari@fz-juelich.de

Dr. Hans-Jörg Clar
Telefon: 0 24 61/61-26 21
E-Mail: h.j.clar@fz-juelich.de

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet­adresse hier in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger durch den Verbundkoordinator eine begutachtungsfähige Projektskizze bis spätestens zum 31. Januar 2018 in elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizze (bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung) ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: NanoCare4
Förderbereich: Anwendungssichere Materialinnovationen

Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (Abschnitte I bis VII) zu erstellen und soll maximal 20 DIN-A4-Seiten (Schriftgröße Arial 12) umfassen.

  1. Titel des Vorhabens und Kennwort.
  2. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator.
  3. Ziele
  1. Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
  2. Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie und dem entsprechenden Schwerpunkt (siehe Nummer 2),
  3. industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas,
  4. wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen,
  5. Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Ort der Forschungstätigkeit.
  1. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
  1. Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter]),
  2. Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen,
  3. bisherige Arbeiten des Förderinteressenten mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens; Qualifikation der Verbundpartner.
  1. Arbeitsplan
  1. Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inkl. Unterauftragnehmer), Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen, Berücksichtigung verfügbarer Standards und Standardvorschriften (SOPs),
  2. partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm),
  3. Meilensteine und Abbruchkriterien,
  4. Arbeitsteilung der Projektpartner (Darstellung der Teilaktivitäten); Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten.
  1. Verwertungsplan
  1. wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland),
  2. wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont insbesondere in Deutschland).
  1. Finanzierungsplan
  1. grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und ­Eigenmitteln/Drittmitteln),
  2. Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Bekanntmachung,
  • Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes, Berücksichtigung verfügbarer Standards und Standardvorschriften (SOPs),
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, Beiträge zum sicheren Umgang mit Materialinnovationen und zur Klärung gesellschaftlich relevanter Fragestellungen,
  • Exzellenz des Projektkonsortiums,
  • Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts,
  • Einbeziehung von KMU.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen und der zu berücksichtigenden Auflagen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, jeweils einen vollständigen förmlichen Förderantrag in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag vorzulegen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans und der Erläuterungen,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge entscheidet das BMBF unter Würdigung der vorangegangenen Prüfung und Bewertung sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltslage und der förderpolitischen Randbedingungen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gültig.

Bonn, den 8. September 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Peter Schroth

FuE = Forschung und Entwicklung