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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Fördermaßnahme "Gründungen: Innovative Start-ups für Mensch-Technik-Interaktion". Bundesanzeiger vom 18.01.2018

Vom 11.01.2018

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) will das Innovationspotenzial von Start-ups im Bereich Spitzenforschung zur Mensch-Technik-Interaktion (MTI) stärken. Dazu werden zwei Ansätze verfolgt. Zum einen sollen die Chancen für die Gründung von Start-ups durch gezielte Förderung geeigneter Forschungsteams bereits an Hochschulen und Forschungseinrichtungen verbessert werden (Modul 1). Zum anderen sollen bereits gegründete junge Start-ups bei Forschung und Entwicklung (FuE) passgenau gefördert werden (Modul 2). Ziel ist eine maßgeschneiderte Gründungs- und Start-up-Förderung für den Bereich der MTI.

Die Fördermaßnahme ist Teil der neuen Hightech-Strategie "Innovationen für Deutschland" der Bundesregierung ( www.hightech-strategie.de ) und des Fünf-Punkte-Plans des BMBF "Mehr Chancen für Gründungen". Inhaltlich ist die Fördermaßnahme Teil des BMBF-Forschungsprogramms zur MTI "Technik zum Menschen bringen". Sie stärkt die Position von Start-ups in Deutschland im MTI-Bereich und trägt über High-Tech-Innovationen zur breiteren Nutzung von Schlüsseltechnologien bei.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck Modul 1

Verschiedene Studien zeigen eine rückläufige Anzahl von Existenzgründungen in den letzten Jahren. Auch im High-Tech-Sektor und bei den technologieorientierten Dienstleistungen ist eine stagnierende bis rückläufige Gründungsintensität feststellbar. Gründe liegen u. a. in der demografischen Entwicklung, einer kulturell bedingten geringeren Risikoneigung sowie einer wenig ausgeprägten Unternehmermentalität und -akzeptanz.

In Deutschland werden Unternehmensgründungen zudem zu selten als Option der Verwertung von Forschungsergebnissen gesehen. Nur 6 % aller Gründungen in Deutschland erfolgen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen heraus. Damit ist das Gründungspotenzial bei Weitem nicht ausgeschöpft. Die frühzeitige Verwertung von Forschungsergebnissen mit Perspektive einer Gründung soll darum gezielt in den MTI-Themenfeldern unterstützt werden. Gründungsteams an Hochschulen und Forschungseinrichtungen erhalten eine BMBF-Förderung für die Validierung ihrer Idee und die Entwicklung eines belastbaren Geschäftskonzepts im Bereich MTI. Forschungserkenntnisse, deren Weiterentwicklung hohe Wertschöpfungspotenziale versprechen, stehen hier im Fokus. Hürden auf dem Weg zur Verwertung sollen überwunden werden.

1.2 Zuwendungszweck Modul 2

Start-ups sind Treiber für Innovationen in vielen Lebens- und Wirtschaftsbereichen und tragen ganz wesentlich zu wirtschaftlicher Dynamik und Strukturwandel bei. Wissenschaft und Forschung sind hier wichtige Impulsgeber für die Weiterentwicklung und die Erneuerung des Unternehmensbestands. Künftig wird es entscheidend sein, noch mehr als bisher neue Ideen aus der anwendungsorientierten Grundlagenforschung in die praktische Verwertbarkeit zu bringen und so unsere ökonomische Basis zu verbreitern. Start-ups sind hier wichtige Bausteine und entwickeln neue Geschäftsmodelle, verzeichnen ein überproportionales Wachstumspotenzial und sind – auch grenzüberschreitend – attraktive Arbeitgeber: 30 % ihrer Mitarbeiter kommen aus dem Ausland. High-Tech-Start-ups entstehen dabei häufig im Umfeld von Hochschulen und Forschungseinrichtungen und nehmen wissenschaftlich-technische Ergebnisse durch Technologietransfer in ihre Aktivitäten auf.

In Modul 2 stehen deshalb industrielle Forschungs- und experimentelle Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit von jungen Start-ups in Deutschland im Zentrum. Start-ups sollen insbesondere bei für sie finanzierungsintensiven Aktivitäten im Bereich FuE unterstützt und in die Lage versetzt werden, mittel- und langfristig Innovationen zu generieren. Zuwendungen des BMBF sollen innovative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

1.3 Inhaltliche Ausrichtung der Module im Rahmen der MTI

Das MTI-Forschungsprogramm folgt der Leitidee einer hilfsbereiten, nutzerorientierten, bedarfsgerechten und an der Menschenwürde orientierten Technik. Erfolgreiche MTI-Lösungen entstehen oft durch interdisziplinäres Forschen, Entwickeln und Verwerten. Hier arbeiten unterschiedliche Branchen wie z. B. IT, Medizintechnik und Maschinenbau zusammen. Auf diese Weise entstehen innovative Lösungen, die Menschen in immer mehr Lebensbereichen unterstützen – von der mitdenkenden Wohnung über die intelligente Mobilität und die Gesunderhaltung bis hin zur assistierten Pflege.

Im Zeitalter interaktiver Technologien reagiert Technik nicht mehr nur auf Impulse durch den Menschen, sondern agiert zunehmend eigenständig. Die Förderung zielt darauf, an die Stelle einer starren und mechanischen Funktion eine natürliche und den menschlichen Sinnen entsprechende Interaktion zwischen Mensch und Technik zu setzen. Dabei lernt die Technik von und mit dem Menschen – und dies ohne den Menschen und sein Handeln vollständig zu überwachen oder zu vermessen. Das BMBF fördert die Entwicklung teilautonomer Systeme, die individuelle Assistenz­aufgaben übernehmen und auch jenseits vordefinierter Kontexte komplexe Situationen bewältigen können. Technik vernetzt sich flexibel über Raum, Zeit, Einsatzbereiche und Personen hinweg und wird damit immer mehr zum verlässlichen Assistenten des Menschen.

1.4 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" (AZA) und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" (AZK) des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Ausgründungen fördern (Modul 1)

Gegenstand der Förderung sind Ausgründungsaktivitäten von Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bereich MTI. Voraussetzung ist hier, dass die wirtschaftliche Verwertung neuer erfolgversprechender Forschungsansätze bereits erkennbare Formen erreicht hat und diese absehbar in eine kommerzielle Anwendung überführt werden kann. Dies schließt auch geförderte, aber bereits abgeschlossene MTI-Projekte, die eine wirtschaftliche Verwertung der FuE-Ergebnisse durch eine Ausgründung anstreben, mit ein.

Forschungsergebnisse mit hohem Wertschöpfungspotenzial sollen weiterentwickelt werden, sodass sie im Anschluss wirtschaftlich verwertet werden und die Basis einer Unternehmensgründung bilden können. Der Reifegrad eines Forschungsergebnisses soll somit erhöht und die Marktfähigkeit gesteigert werden, um die Lücke zwischen wissenschaftlicher Forschung und kommerzieller Verwertung zu schließen.

Gefördert werden können u. a. Validierungsstudien, Bedarfsanalysen und die Erstellung eines Geschäftsplans.

Gefördert werden Ausgründungen deren Schwerpunkt in den drei Themenfeldern des MTI-Forschungsprogramms liegt:

  • Intelligente Mobilität (u. a. Fahrerassistenzsysteme, Intentionserkennung, vernetzte Mobilitätslösungen und Nutzer­erleben),
  • Digitale Gesellschaft (u. a. intelligente Assistenz, Robotik, Technologien für das Wohnen/Wohnumfeld, vernetzte Gegenstände und Interaktionskonzepte),
  • Gesundes Leben (u. a. interaktive körpernahe Medizintechnik, intelligente Präventionslösungen und Pflegetechnologien).

2.2 Thematische Einzel- und Verbundvorhaben (Modul 2)

Gegenstand der Förderung in Modul 2 sind risikoreiche industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind sowie einen direkten positiven Einfluss auf die Innovationsfähigkeit und erwarteten Wettbewerbschancen der beteiligten Start-ups haben. Diese FuE-Vorhaben müssen inhaltlich dem Bereich MTI zuzuordnen sein. Wesentliches Ziel der BMBF-Förderung ist die Stärkung der Marktposition der beteiligten Start-ups. Gefördert werden FuE-Vorhaben aus einem breiten Themenspektrum, die ihren Schwerpunkt an den drei Themenfeldern im MTI-Forschungsprogramm orientieren:

  • Intelligente Mobilität
  • Digitale Gesellschaft
  • Gesundes Leben

Folgende Vorhaben sind förderfähig:

  • "Tandem"-Vorhaben mit der "Mutter"-Hochschule/Forschungseinrichtung und ihrem jungen Start-up,
  • Einzelvorhaben eines Start-ups sowie
  • Verbundvorhaben zwischen einem oder mehreren Start-ups, anderen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Hochschulen, Forschungseinrichtungen und anderen mittelständischen Unternehmen (siehe Nummer 3).

Das Vorhaben sollte durch ein Start-up initiiert werden. Ein signifikanter Anteil der Förderung muss den beteiligten Start-ups zugutekommen, ebenfalls sollen der Nutzen und die Verwertung der Vorhabenergebnisse größtenteils bei den beteiligten Start-ups liegen.

Einzel- oder Verbundvorhaben ohne Beteiligung von Start-ups sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt bei Modul 1 sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Deutschland, an denen die Forschungsarbeitsgruppen angesiedelt sind.

Antragsberechtigt bei Modul 2 sind Start-ups, KMU, mittelständische Unternehmen, in Deutschland ansässige Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Unternehmen, die nicht die im Folgenden genannten Kriterien der Buchstaben a, b oder Buchstabe c erfüllen, können sich auf eigene Kosten am Vorhaben beteiligen.

Modulübergreifend:

Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Projektförderung für ihren zusätzlichen projekt­bedingten Aufwand bewilligt werden.

Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) zu qualifizieren ist.

  1. Start-ups sind junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum aufweisen oder anstreben.
  2. KMU sind Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission (mit einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung in Deutschland zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung). Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003, Anhang I zur Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes persönlich beraten lassen.
  3. Mittelständische Unternehmen sind solche, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Mio. Euro nicht überschreiten.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

In Modul 1 werden Forschungsgruppen mit Aussicht auf Potenzial für Ausgründungen gefördert. Eine formlose Absichtserklärung (Letter of Intent) der Hochschule oder Forschungseinrichtung des Gründerteams ist beizufügen, aus dem hervorgeht, dass:

  • der Arbeitsgruppe die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden,
  • das Gründerteam bis zum Erreichen der mit der Förderung beabsichtigten Kommerzialisierung der Projektergebnisse in allen Belangen unterstützt wird,
  • die Know-how-Träger und Ergebnisse der Förderung bei Ausgründung in das Start-up überführt werden.

In Modul 2 werden industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind und die über den Stand der Technik hinausgehen, gefördert. Es können auch solche Unternehmen in die Förderung aufgenommen werden, die erstmalig FuE-Aktivitäten auf dem Gebiet der MTI aufnehmen möchten.

Die Beteiligung von Start-ups und KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission zur Anwendung. Jedoch sind auch mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten, ausdrücklich zur Antragstellung aufgefordert. Großunternehmen können als assoziierte Partner ohne Förderung teilnehmen.

Für beide Module gilt:

  • Von den Antragstellern wird die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbünden erwartet. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Verbundpartner, aber auch ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF ist erwünscht.
  • Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte sicherstellen. Das gilt vor allem für die Nutzereinbindung bei Probanden­befragungen und Feldstudien sowie für Entwicklungen, die auf einer umfassenden Sammlung und Verarbeitung von Nutzerdaten basieren.
  • Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. Die Projektpartner müssen die Forschungsergebnisse nach der Fertigstellung der Demonstratoren zu einer breiten Anwendung bringen wollen und können. Deshalb wird der Zusammenarbeit mit der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse große Bedeutung beigemessen.
  • Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
  • Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern bzw. Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Bei Modul 1 gelten folgende Voraussetzungen:

  • In den Vorhaben muss mindestens eines der genannten Themenfelder der MTI als Schwerpunkt erkennbar sein,
  • jüngere, in der Forschung bereits erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden als Forschungsgruppenleiter eingesetzt,
  • Darstellung der Eignung der Projektidee für eine Ausgründung,
  • klare Abgrenzung zum Status Quo des Forschungsstands und des noch anstehenden FuE-Bedarfs,
  • Darstellung der Relevanz der zu fördernden Validierung und noch zu tätigenden Arbeiten in Bezug auf die zukünftige Gründung.

Bei Modul 2 gelten folgende Voraussetzungen:

  • In den Vorhaben muss mindestens eines der genannten Themenfelder der MTI als Schwerpunkt erkennbar sein,
  • das Vorhaben sollte durch ein Start-up initiiert werden,
  • ein signifikanter Anteil der Forschungsleistung muss durch die beteiligten Unternehmen (Hersteller/Anwender) erbracht und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Für die ausgewählten Projekte in beiden Modulen können Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren (HZ) und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (auch mittelständische Unternehmen) sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten gemäß Artikel 25 AGVO. In der Regel können – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können. Zum Nachweis der Finanzierbarkeit des Eigenanteils sind auf Verlangen Unterlagen zur Prüfung der Bonität vorzulegen.

Bei Start-ups mit noch geringer Eigenkapitalkraft wird geprüft, ob eine Förderung der zuwendungsfähigen projekt­bezogenen Ausgaben (Abrechnungsart Ausgaben – AZA) geboten sein könnte.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

5.1 Zuwendung Modul 1

Gefördert wird die wissenschaftlich-technische Validierung von Projektideen mit hoher Ausgründungsperspektive. Die Förderdauer beträgt bis zu drei Jahre. Zuwendungsfähig sind Mittel für die Durchführung der FuE-Projekte (Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind) sowie für eine gründungsbezogene Beratung (bis maximal 5 000 Euro) und ein(e) grundlegende(s) unternehmerische Qualifizierung und Coaching (bis maximal 10 000 Euro).

5.2 Zuwendung Modul 2

Gefördert wird die technische Umsetzung und Realisierung der Projektideen. Die Förderdauer beträgt bis zu drei Jahre. Zuwendungsfähig sind Mittel für die Durchführung der FuE-Projekte (Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind) sowie unternehmerische Qualifizierung und Coaching (bis maximal 10 000 Euro).

Förderhöchstsumme für Start-ups pro Projekt sind 400 000 Euro bei einer dreijährigen Laufzeit.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger "Mensch-Technik-Interaktion; Demografischer Wandel"
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefon: 0 30/31 00 78-1 01
Internet: http://www.technik-zum-menschen-bringen.de/
Ansprechpartner: Angelika Frederking, Dr. Markus Schürholz

Relevante Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über die Internetadresse http://www. technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Die erforderlichen Unterlagen sind möglichst in elektronischer Form unter https://www.technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung/bekanntmachungen/startmti in deutscher Sprache vorzulegen.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären.

Aus der Vorlage der Kurzkonzepte und Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Stufe 1: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH des BMBF jederzeit Projektskizzen in deutscher Sprache eingereicht werden. Die Skizzen sind in digitaler Form über das Online-Skizzentool für die Fördermaßnahme "Gründungen: Innovative Start-ups für Mensch-Technik-Interaktion" auf dem Internetportal https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/startmti hochzuladen, das die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung nötigen Informationen enthält. Die Entscheidung zur Weiterverfolgung der Projektidee wird entsprechend der nachfolgend benannten Kriterien auf Grundlage der Projektskizze gefällt. Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert (siehe Nummer 7.2.2).

Einreichungs-/Vorlagefrist für Projektskizzen der Module 1 und 2 sind jeweils der 15. April 2018 und der 15. Oktober 2018.

Projektskizzen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten ist die unter den Partnern abgestimmte Projektskizze durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesent­lichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 10 Pkt., 1,5-zeilig, Rand mindestens 2 cm). Anhänge können separat hochgeladen werden. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich zu den oben genannten Terminen unterschrieben beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH des BMBF eingereicht werden.

Die Projektskizzen für Modul 1 sollte folgende Abschnitte enthalten:

  • Kurzüberblick (Executive Summary, Umfang eine Seite),
  • Thema und Zielsetzung des Vorhabens,
  • Stand der Wissenschaft und Technik einschließlich eigener Vorarbeiten, Neuheitsgrad der Idee,
  • Beschreibung des wissenschaftlich-technischen Lösungsansatzes und des wissenschaftlichen Vorgehens,
  • ausführlicher Arbeitsplan einschließlich Meilenstein-, Ressourcen- und Finanzplanung,
  • Beschreibung hin zur Ausgründung (Entwicklung Businessplan, betriebswirtschaftliche Fortbildung, Einbeziehung ergänzender Kompetenzen ins Team etc.),
  • Verwertung,
  • gegebenenfalls Darlegung der Zusammenarbeit mit Dritten,
  • Begründung der Notwendigkeit einer Zuwendung.

Darüber hinaus sind vorzulegen:

  • ausführliche Lebensläufe des Projektleiters und der weiteren, bei Projekteinreichung namentlich bekannten Teammitglieder (je maximal drei Seiten),
  • Erklärung der Hochschule/Forschungseinrichtung zur Bereitschaft, die Projektarbeitsgruppe zu unterstützen,
  • eine Absichtserklärung des Forschungsteams zur Ausgründung.

Die Projektskizzen für Modul 2 sollten folgende Abschnitte enthalten:

  • Thema und Zielsetzung des Vorhabens,
  • Stand der Wissenschaft und Technik einschließlich eigener Vorarbeiten, Neuheitsgrad der Idee,
  • Beschreibung des wissenschaftlich-technischen Lösungsansatzes und des wissenschaftlichen Vorgehens,
  • wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
  • struktureller Aufbau des Verbunds, Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen/Forschungseinrichtungen,
  • ausführlicher Arbeitsplan einschließlich Meilenstein-, Ressourcen- und Finanzplanung mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner und Angabe der Verbundstruktur,
  • Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit insbesondere am Standort Deutschland, Marktpotenzial, Konkurrenzsituation).

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Zentrale Kriterien für die Bewertung der Vorhaben in Modul 1:

  • fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme und zu den Zielen des MTI-Förderprogramms,
  • Qualifikation und Zusammensetzung der Forschungsgruppe,
  • Innovationshöhe des FuE-Ansatzes im Vergleich zum Stand der Technik,
  • praktischer Innovationseffekt für adressierte Zielgruppen und weitere Stakeholder,
  • wissenschaftlich-technische Risiken,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und des Arbeitsplans,
  • Qualifikation der Partner und des Projektmanagements,
  • Finanzierbarkeit des Vorhabens,
  • Gründungs- und Kommerzialisierungsperspektive.

Zentrale Kriterien für die Bewertung der Vorhaben in Modul 2:

  • fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme und zu den Zielen des MTI-Förderprogramms,
  • Innovationshöhe des FuE-Ansatzes im Vergleich zum Stand der Technik,
  • praktischer Innovationseffekt für adressierte Zielgruppen und weitere Stakeholder,
  • wissenschaftlich-technische Risiken,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und des Arbeitsplans,
  • Qualifikation der Partner und gegebenenfalls der Verbundstruktur und des Projektmanagements,
  • Finanzierbarkeit des Vorhabens,
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans: Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung der Unternehmen am Markt.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert (in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Dafür stellt jeder Teilnehmer des Verbundkonsortiums über das elektronische Antragssystem "easy-Online" ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) einen separaten Antrag (auf AZA- oder AZK-Basis) inklusive einer ausführlichen Aufgabenbeschreibung und der Beschreibung der Arbeitspakete.

Diese sollen insbesondere die folgenden Informationen beinhalten:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Gegebenenfalls sind dabei Auflagen zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden.

Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Der beauftrage Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.3 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die

hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. September 2025 gültig.

Bonn, den 11. Januar 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Eickmeyer-Hehn