Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem östlichen und südlichen Mittelmeerraum im Rahmen der Maßnahme PRIMA (Partnership for Research and Innovation in the Mediterranean Area), Bundesanzeiger vom 09.02.2018

Vom 06.02.2018

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Rund 180 Mio. Menschen im Mittelmeerraum leiden unter Wasserarmut. Es herrscht generell ein hoher Wasserstresslevel, der durch den Klimawandel noch verschärft wird. Der Großteil des verfügbaren Wassers wird für die Bewässerung eingesetzt. Folglich führen Wasserengpässe auch zu schwächeren Ernteerträgen. Dies erhöht zusätzlich den Druck auf die natürlichen Ressourcen und die Fähigkeit zur Bereitstellung von sauberem Wasser und erschwinglichen Lebensmitteln für die Menschen im Mittelmeerraum. Der so entstehende soziale und wirtschaftliche Druck ist eine der Ursachen für Instabilität.

Zur Bewältigung dieser Herausforderungen fehlt es an gemeinsamen innovativen Lösungen, die für die dortigen Realitäten geeignet sind und sich leicht in der Region übertragen lassen. Verstärkte Investitionen in Forschung und Innovation in diesen Regionen sollen entsprechende Lösungswege aufzeigen.

In den letzten Jahren hat das wachsende Bewusstsein für die Herausforderungen in der Region viele Mittelmeeranrainerstaaten und weitere EU-Staaten, u. a. Deutschland, dazu bewegt, in verschiedenen Forschungsinitiativen zusammenzuarbeiten, um die Kräfte zu bündeln und einen integrierten Ansatz für Forschung und Innovation zu ­verfolgen. Ziel ist es, gemeinsam eine Verbesserung des Wassermanagements und der Lebensmittelversorgung im Mittelmeerraum zu erreichen.

In diesem politischen Kontext ist PRIMA, die „Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum“ als gemeinsame Initiative auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und südlichen und östlichen Mittelmeerländern gegründet worden. Im Rahmen des auf zehn Jahre angelegten Programms werden jährliche Ausschreibungen durchgeführt, ­denen jährliche Arbeitspläne zugrunde liegen. Diese Bekanntmachung soll für die gesamte zehnjährige Laufzeit der PRIMA-Förderinitiative Gültigkeit besitzen.

Im Rahmen von PRIMA sollen Forschungs- und Innovationstätigkeiten durchgeführt werden mit dem Ziel, gemeinsame innovative Lösungen für das Wasserressourcenmanagement und die Lebensmittelversorgung im Mittelmeerraum zu entwickeln und die Versorgung dadurch wirksamer, kostengünstiger und nachhaltiger zu gestalten. Auf diese Weise können Forschung und Innovation zur Lösung größerer Probleme im Bereich der Ernährung, der Gesundheit und des sozialen Wohlbefindens und somit auch zur Bekämpfung von Fluchtursachen beitragen. Die an PRIMA beteiligten Länder haben eine strategische Forschungs- und Innovationsagenda verabschiedet, die den thematischen Rahmen für die Initiative vorgibt ( http://www.prima4med.org/2017/11/10/strategic-research-and-innovation-agenda/prima-sria-final-version/ ).

An der Förderinitiative PRIMA werden sich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 20171 insgesamt 19 Länder Europas und des südlichen und östlichen Mittelmeerraums sowie die Europäische Kommission beteiligen. Zu den teilnehmenden Ländern zum Zeitpunkt des oben genannten Beschlusses zählen elf EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, ­Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Zypern) sowie acht Mittelmeer-Partnerländer (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien, Türkei). Abweichungen im jährlich veröffentlichten Arbeitsplan von PRIMA sind möglich. Insbesondere werden zu Beginn der Maßnahme voraussichtlich noch nicht alle Drittstaaten beteiligt sein.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung und soll dazu dienen, gemeinsame Initiativen von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit dem Mittelmeerraum beizutragen. Sie ergänzt zudem die nationale Förderung im Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3“ sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und in der Joint Programming Initiative „Water Challenges for a Changing World“ (JPI Water).

Der Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie einem nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in den Schwerpunktthemen Wasser, Landwirtschaft, Ernährung kommt besondere Bedeutung zu.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschug (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen von PRIMA werden schwerpunktmäßig Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Verbundprojekte) sowie weitere Maßnahmen, wie z. B. Koordinierungsmaßnahmen, gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus dem Mittelmeerraum eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

  • Wassermanagement,
  • Landwirtschaftssysteme,
  • Wertschöpfungsketten in der Land- und Ernährungswirtschaft.

PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die in den jährlichen Arbeits­plänen von PRIMA beschrieben werden, durch

  • Sektion 1: Indirekte Maßnahmen im Sinne der Beteiligungsregeln zu Horizont 20202, die im Anschluss an trans­nationale offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gefördert werden. Diese Maßnahmen werden in Sektion 1 des Arbeitsplans ausgeschrieben. Sie werden vollständig von der Euro­päischen Union aus Mitteln von Horizont 2020 finanziert und vom PRIMA-Sekretariat in Barcelona umgesetzt.
  • Sektion 2: Von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union finanzierte Tätigkeiten, die über transnationale offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden. Diese Maßnahmen werden in Sektion 2 des Arbeitsplans ausgeschrieben und vollständig von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert.

Die Fördermöglichkeiten dieser Bekanntmachung beziehen sich ausschließlich auf die in Sektion 2 ausgeschriebenen Maßnahmen.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Darüber hinaus sollen die Vorhaben zum Kapazitätenausbau vor Ort beitragen – beispielsweise durch begleitende Schulungs- und Fortbildungsaktivitäten.

Die genauen Themen der Bekanntmachung sind dem jährlichen Arbeitsplan bzw. den damit verbundenen Veröffentlichungen von PRIMA zu entnehmen, die unter http://www.prima-med.org veröffentlicht werden. In diesen Arbeitsplänen wird auch ausgewiesen, zu welchen Themen das BMBF Fördermöglichkeiten offeriert. Deutsche Antragsteller können sich nur zu diesen Themen bewerben. Antragsteller sind daher aufgefordert, sich über die Zeitpunkte der Einreichungsfristen und die genauen Themen zu informieren. Weitere Informationen erteilt das PRIMA-Sekretariat (Kontaktdaten siehe http://www.prima-med.org ). Darüber hinaus wird dringend empfohlen, sich über die zum Zeitpunkt der Einreichungsfrist an PRIMA teilnehmenden Länder zu informieren. Weitere Informationen erteilen das PRIMA-Sekretariat oder die in Nummer 7 genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben – insbesondere KMU –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)]), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Im Regelfall sehen die Beteiligungsregeln vor, dass ein Projektkonsortium mindestens aus drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei an PRIMA beteiligten Staaten bestehen muss, darunter

  1. zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Drittland, das nicht unter Buchstabe b fällt, und
  2. zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem nicht der EU zugehörigen Drittland, das an das Mittelmeer grenzt (einschließlich Jordanien).

Diese Beteiligungsregeln können in einzelnen Fällen abweichen, es gelten die im jeweiligen Arbeitsplan definierten Beteiligungsregeln. Es wird dringend empfohlen, sich über die zum Zeitpunkt der Einreichungsfrist an PRIMA ­teil­nehmenden Länder bei den in Nummer 7 genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern oder auf der Internetseite http://www.prima-med.org zu erkundigen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Region dokumentieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Dies beinhaltet auch Berichtspflichten gegenüber dem PRIMA-Sekretariat.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) und Universitätskliniken (unabhängig von der Rechtsform) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Falls im jährlichen Arbeitsplan bzw. den damit verbundenen Veröffentlichungen Förderhöchstsummen (gegebenenfalls pro Projektkonsortium) genannt werden, ist die Projektpauschale in diese Summe einzurechnen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Die Förderung der deutschen Projektpartner sieht folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bezuschusst.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Aufträge) ist möglich.
  3. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten können übernommen werden. Reisen und Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten können nur in gut begründeten Ausnahmefällen bezuschusst werden.
  4. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden: Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben berücksichtigt die AGVO (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“

Unter http://www.prima-med.org stellt das PRIMA-Sekretariat die notwendigen Unterlagen zur Antragstellung sowie ein Tool zur Erstellung und Einreichung von Projektskizzen und -anträgen zur Verfügung. Projektskizzen und -anträge zu dieser Maßnahme werden beim PRIMA-Sekretariat in Barcelona eingereicht. Der Begutachtungsprozess wird ebenfalls vom PRIMA-Sekretariat durchgeführt. Für deutsche Antragsteller folgt bei positiver Begutachtung die Einreichung eines förmlichen Förderantrags beim zuständigen deutschen Projektträger. Die ausländischen Projektpartner sind angehalten, sich bei ihrer zuständigen Förderagentur nach dem nationalen Verfahren zu erkundigen.

Für die nationale Antragsphase können Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartnerinnen

Dr. Birgit Ditgens
Birgit Wirsing
Telefon: +49 2 28/38 21-23 96
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: PRIMA@dlr.de

Administrativer Ansprechpartner

Martin Fischer
Telefon: +49 2 28/38 21-18 13
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: PRIMA@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und gliedert sich für Maßnahmen der Sektion 2 in einen internationalen und einen nationalen Teil.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von PRIMA-Projektanträgen (Internationaler Teil)

In der ersten Verfahrensstufe ist von den Projektpartnern eine gemeinsame PRIMA-Projektskizze in englischer Sprache zu erstellen und beim PRIMA-Sekretariat einzureichen. Anschließend erfolgt die Evaluierung durch ein internationales Gutachtergremium in einem Peer-Review-Verfahren basierend auf den Kriterien von Horizont 2020 ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013R1290&from=DE ), mit Schwerpunkt auf den Kriterien „Exzellenz“ und „Wirkung“. Konsortien mit positiv evaluierter Projektskizze werden vom PRIMA-Sekretariat aufgefordert, einen Vollantrag in englischer Sprache einzureichen. Dieser wird erneut evaluiert entsprechend der Horizont 2020-Kriterien, hier mit zusätzlichem Kriterium „Qualität und Effizienz der Durchführung“. Das genaue Verfahren, Einreichungstermine, Gliederung und Kriterien für die Begutachtung sind dem jährlichen Arbeitsplan bzw. den damit verbundenen Veröffentlichungen unter http://www.prima-med.org zu entnehmen.

Die Expertinnen/Experten sind zur vertraulichen Behandlung aller erhaltenen Informationen verpflichtet.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidung über die Förderung (Nationaler Teil)

Nach Auswahl der Projekte auf internationaler Ebene werden die Antragsteller schriftlich über das Ergebnis informiert. Dem schließt sich für die Anträge, die – wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben – ausgewählt worden sind, die Beantragung der nationalen Förderung an. Zur Abwicklung des nationalen Förderverfahrens werden die deutschen Antragsteller dazu vom zuständigen Projektträger aufgefordert, einen nationalen Förderantrag einzureichen. Die Ergebnisse der internationalen Begutachtung werden für die Ermittlung der förderfähigen Kosten/Ausgaben zugrunde gelegt.

Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom Projektträger muss der nationale Förderantrag unverzüglich – innerhalb von drei Wochen – eingereicht werden.

Bei mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) zu erstellen. Diese enthalten eine deutsche Zusammenfassung des Vollantrags in englischer Sprache mit

  • einer deutschen Teilprojektbeschreibung mit Balkenplan,
  • einer vorhabenbezogenen Ressourcenplanung für das Teilprojekt,
  • einem Verwertungsplan.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO (vgl. Anlage), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 6. Februar 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Webers

Anlage
zur Bekanntmachung der Richtlinie
zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem östlichen und südlichen Mittelmeerraum
im Rahmen der Maßnahme nach Artikel 185 AEUV PRIMA
(Partnership for Research and Innovation in the Mediterranean Area)

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen oder in anderer Form transparenter Beihilfen in der Definition von Artikel 5 Absatz 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i bis ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i bis iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. industrielle Forschung
  2. experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

KMU: Maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO)

  • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %;
  • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 %.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2017.185.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2017:185:TOC
2 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014 bis 2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014 bis 2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG.