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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Bundesanzeiger vom 06.03.2018

Vom 23.02.2018

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich an dem europäischen Forschungsprogramm ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership). Die Europäische Union verfolgt mit dem von 2014 bis 2024 laufenden Programm das Ziel, den Weltmarktanteil der europäischen Mikroelektronik erheblich zu steigern. Dafür soll in ECSEL die Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektroniksysteme einschließlich der softwareintensiven cyber-physischen Systeme speziell durch die Einbindung von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert werden.

Mit ECSEL bündelt die EU Fördermittel aus Horizont 2020 und den Mitgliedstaaten. Dadurch werden Projekte im Umfang von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro ermöglicht, von denen die Industrie mindestens die Hälfte als Eigenmittel aufwenden will.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Sicherheit, Zuverlässigkeit und Energieeffizienz sind entscheidende Faktoren für die Digitalisierung von Industrie und Gesellschaft. Der damit verbundene Lösungs- und Technologiebedarf setzt innovative Elektronikentwicklungen und intelligente Elektroniksysteme voraus. Dabei unterstützt die Bundesregierung die Zielsetzung der Europäischen Kommission, die Wertschöpfung der Elektronikbranche in Europa erheblich zu steigern. Neben verstärkter Forschungs- und Innovationsförderung im Bereich der „intelligenten Elektroniksysteme“, des Chip- und Systemdesigns, der Leistungselektronik, der chipbasierten Sicherheitstechnologien sowie der cyber-physischen Systeme (CPS) will die Bundes­regierung den Zugang zu neuen wichtigen Technologieentwicklungen ermöglichen und vorhandene Kompetenzen stärken.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen vorwettbewerbliche industrielle FuE1-Vorhaben gefördert werden, in denen die Kooperation unter Firmen und zwischen Firmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen als relevanter Innovationsfaktor gestärkt wird. Eine besondere Bedeutung hat dabei eine starke Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

1.2 Rechtsgrundlage

Die deutsche Beteiligung an ECSEL erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152) zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Der Bund gewährt neben der Förderung aus Unionsmitteln durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eigene Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Förderungen nach dieser Richtlinie erfolgen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c (industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156/1 vom 20.6.2017), und dies unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 AGVO aufgeführten Begriffsbestimmungen.

Der Beihilfeempfänger wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfe nur dann gegeben ist, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 AGVO erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Euro­päischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Es sind insbesondere die in der Anlage dieser Förderrichtlinie enthaltenen Regelungen und Vorgaben der AGVO zu beachten.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind industrielle FuE-Vorhaben, die eine ausreichende Innovationshöhe erreichen, dadurch risikoreich sind und die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

Auf Grundlage der jeweilig geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ("Call for Proposals") des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und dem zugrunde liegenden mehrjährigen Strategieplan ("Multi-Annual Strategic Plan"; MASP) und Arbeitsplan ("Work Plan"; alle Dokumente erhältlich über http://www.ecsel.eu/ ) fördert das BMBF Forschungsbeiträge im Bereich Elektroniksysteme und intelligente Systeme einschließlich cyber-physischer Systeme.

Von einer BMBF-Förderung ausgeschlossen sind Projekte

  • ohne ausschließlichen Fokus auf zivile Anwendung und Nutzung sowie
  • der reinen Grundlagenforschung.

Das BMBF fördert Vorhaben zu allen "Topics", die in der jeweils geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vor­schlägen geöffnet sind, soweit darin im Abschnitt "Country-specific eligibility rules" für Deutschland nichts anderes festgehalten ist.

Bei einer etwaigen ergänzenden Förderung durch einzelne Bundesländer werden die Förderschwerpunkte durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt.

Für die Teilnahme an Research and Innovation Actions müssen die Vorhaben technologieübergreifend und anwendungsbezogen ihren Fokus im Technology Readiness Level (TRL) 2 – 4 haben. Für die Teilnahme an Innovation Actions müssen die Vorhaben auf TRL 5 – 8 ausgerichtet sein.

Vorhaben mit besonderer Bedeutung für Europa können im Rahmen der Lighthouse Initiatives (Leuchtturm-Initiativen) besonders hervorgehoben werden. Diese Vorhaben sollen visionäre Lösungsansätze für eine am Markt vorhandene Nachfrage anbieten, die einem gesellschaftlichen Bedarfsfeld entspringt. Die Vorhaben sollen eine erhebliche Hebelwirkung entfalten können, z. B. indem De-facto-Standards etabliert werden. Sie sollen die Wirkung der ECSEL-Förderung verbessern und beschleunigen, indem alle relevanten Akteure entlang von Wertschöpfungsketten eingebunden werden und komplementär zu anderen Aktivitäten ausgestaltet werden. Deutsche Antragsteller sind aufgefordert, ihren Fokus auf die Lighthouse Initiatives "Industry 4.E", "Mobility.E" und "Health.E" zu richten. Nähere Informationen finden Sie im jeweils aktuellen ECSEL-Arbeitsplan.

Die Vorhaben müssen relevante Beiträge zur Neuen Hightech-Strategie der Bundesrepublik Deutschland und zum Rahmenprogramm der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 bis 2020 "Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung" leisten (https://www.bmbf.de/pub_hts/HTS_Broschure_Web.pdf bzw. https://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_Mikroelektronik.pdf).

Die Vorhaben sollten mindestens einem der Schwerpunktfelder zuzuordnen sein, die im oben genannte Mikroelektronik-Rahmenprogramm in Nummer 3.1 "Technologiekompetenzen ausbauen" und Nummer 3.3 "Mit Mikroelektronik Zukunftsaufgaben angehen" genannt sind. Wesentliches Ziel der Förderung ist die Stärkung der Position der Projektpartner und der ergebnisverwertenden Unternehmen am Standort Deutschland und Europa sowie der beschleunigte Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung. Die Projekte sollen den Mehrwert der FuE-Ergebnisse anhand einer geeigneten Anwendung, z. B. als Demonstrator, darstellen.

Die Vorhaben müssen einen nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzen für Deutschland und Europa im Sinne von Beschäftigungssicherung und -ausbau, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sowie verbesserte Wertschöpfung erbringen. Vorhaben mit einem höheren Mehrwert für Deutschland und Europa erhalten eine höhere Priorität für die Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

In Verbünden mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind zudem in Deutschland ansässige staatliche und nichtstaatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen grundsätzlich förderfähig. Die Förderung an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtung wird ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1 (insbesondere Randnummern 18 und 20) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation gewährt. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für Staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen und technischen Hochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Diese Einrichtungen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht (KMU-Definition gemäß Anhang I der AGVO; vgl. Wiedergabe der zugrunde liegenden Empfehlung auf http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendlyenvironment/sme-definition/index_en.htm ). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde im schriftlichen Antrag seine Unternehmenseinstufung gemäß Anhang I AGVO. Deutschland strebt eine hohe KMU-Beteiligung an und unterstützt damit das Ziel von Horizont 2020, dass mindestens 20 % der Fördermittel an KMU gehen.

Die geplanten Arbeiten der Projektpartner dürfen weder bereits gefördert worden sein, noch in Projekten abgedeckt sein, die aktuell gefördert werden oder deren Förderung bereits im Rahmen anderer Programme beantragt wurde.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung unter dieser Richtlinie ist die Auswahl zur Förderung durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL als Partner eines Research and Innovation Action- oder Innovation Action-Vorhabens. Darüber hinaus sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten, insbesondere der Nummer 2.

Da es sich bei dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL um eine industriegetriebene Initiative handelt, ist bei der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse auf ein angemessenes Verhältnis zwischen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Dafür soll der Arbeitsaufwand in Personenjahren zwischen BMBF-geförderten Unternehmen und Forschungseinrichtungen/Hochschulen mindestens in einem Verhältnis von 2 : 1 stehen. Die Federführung in den Verbundprojekten soll von der Industrie übernommen werden.

Der gesamte Arbeitsaufwand des Verbundprojekts soll mindestens 100 Personenjahre betragen, von denen die deutschen Partner mindestens 10 % beitragen. Darüber hinaus sollen die Arbeiten jedes deutschen Partners substanziell zum Projekt beitragen.

Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Der Projektkoordinator ist auch für die fristgerechte, elektronische Einreichung der gemeinschaftlich einzureichenden europäischen Projektskizze ("Projekt Outline") inkl. der Finanzübersichten in der ersten Phase, sowie die fristgerechte, elektronische Einreichung des gemeinschaftlich einzureichenden europäischen Projektantrags "Full Project Proposal" (FPP) und der vollständig ausgefüllten Projektkostenübersichten für die europäische "JU-Grant"- und nationale "National-Grant"-Förderung in der zweiten Phase verantwortlich (für Näheres zum Verfahren siehe Nummer 7).

Der Projektkoordinator ist außerdem für den Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung verantwortlich, in der die Zusammenarbeit im europäischen Gesamtvorhaben zu regeln ist. Diese gilt auch als Kooperationsvereinbarung für die nationalen Anträge. Die Kontrolle der Unterschriften der Kooperationsvereinbarung obliegt dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL.

Die Förderung des Bundes von Vorhaben zur Elektromobilität erfolgt aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) und unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltsmittel.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

ECSEL-Vorhaben werden aus Finanzbeiträgen der Europäischen Union und gegebenenfalls der ECSEL-Teilnehmerstaaten sowie regionaler Zuwendungsgeber gefördert.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbe­zogenen Kosten, die – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) – anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU sind nach Artikel 25 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die anteilfinanziert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den über diese Richtlinie geförderten Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

Das BMBF strebt an, das in der Ratsverordnung vorgesehene Verhältnis von nationaler Förderung zu EU-Förderung von 1 : 1 umzusetzen. Die gesamte öffentliche Zuwendung (EU + BMBF + etwaige Zuwendungen der Bundesländer) wird die Höhe und Intensität der zulässigen staatlichen Beihilfen nicht übersteigen. Da die Festlegungen von Zuwendungen und Förderquoten auch die nationale Förderpolitik und Haushaltserwägungen berücksichtigen, kann die nationale Zuwendung auch unterhalb des angestrebten Verhältnisses von 1 : 1 liegen.

Bei einer etwaigen ergänzenden Förderung durch einzelne Bundesländer werden die Förderrichtlinien durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt. Antragsteller, die Projektteile in bei ECSEL beteiligten Bundesländern realisieren, können nach gesonderter Prüfung der jeweilig zuständigen Stellen komplementäre Fördermittel erhalten (zum Antragsverfahren siehe Nummer 7). Fördermittel für solche Antragsteller werden dann durch Zuwendungsbescheide vom BMBF und dem jeweilig beteiligten Bundesland vergeben.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das BMBF hat am 18. Oktober 2017 neue ressortspezifische Nebenbestimmungen veröffentlicht (Bekanntmachung über die Nebenbestimmungen für Zuwendungen vom 29. September 2017, BAnz AT 18.10.2017 B7).

6.1 Zuwendungen mit einem Laufzeitbeginn bis einschließlich 18. April 2018

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

6.2 Zuwendungen mit einem Laufzeitbeginn ab 19. April 2018

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

6.3 Unabhängig vom Laufzeitbeginn geltende sonstige Zuwendungsbestimmungen

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL veröffentlicht in der Regel jährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zunächst voraussichtlich bis einschließlich 2020. Research and Innovation Action- und Innovation Action-Vorhaben werden in einem zweistufigen Verfahren unter Einbeziehung externer Gutachter zur Förderung ausgewählt.

Als erster Schritt ist eine gemeinschaftliche Projektskizze ("Project Outline", PO) inkl. der Finanzübersichten bei dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL in englischer Sprache einzureichen. Erfolgreich ausgewählte Projektskizzen werden zur Einreichung einer Gesamtvorhabenbeschreibung, dem "Full Project Proposal" (FPP), aufgefordert. Daraufhin ist ein gemeinschaftliches europäisches FPP (inkl. Finanzübersichten) bei der ECSEL JU in englischer Sprache einzu­reichen.

Für die elektronische Einreichung ist jeweils ausschließlich der vom Konsortium benannte Projektkoordinator verantwortlich (vgl. Nummer 4). Alle für das europäische Verfahren relevanten Informationen, Dokumente und Einreichungstermine sind auf der Internetseite http://www.ecsel.eu/ zu finden.

Der ECSEL-Exekutivdirektor informiert die Projektkoordinatoren direkt über die Ergebnisse des europäischen Auswahlverfahrens und über die nächsten Schritte.

Interessenten aus Deutschland können sich bei Beratungsbedarf zu allgemeinen Fragen an den vom BMBF beauftragen Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH wenden. Bei Beratungsbedarf zu folgenden Themen können sich Interessanten aus Deutschland an die jeweilige Kontaktperson der nachstehenden Stellen wenden:

  • Fragen zu den europäischen Förderregularien im Rahmen von ECSEL JU:
    Nationale Kontaktstelle IKT
    Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
    Projektträger
    Sabine Schröder
    Rosa-Luxemburg-Straße 2
    10178 Berlin
    Telefon: +49 30/6 70 5 57 72
    Telefax: +49 30/6 70 5 57 22
    E-Mail: ecsel@dlr.de
  • Fachliche Fragen:
    VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
    Projektträger des BMBF "Elektronik; Autonomes elektrisches Fahren"
    Johannes Rittner
    Am Steinplatz 1
    10623 Berlin
    Telefon: +49 30/3 10 07 82 30
    Telefax: +49 30/3 10 07 82 23
    E-Mail: ecsel@vdivde-it.de
  • Fragen zum Verfahren von Antragstellern, die Projektteile in Sachsen realisieren:
    VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
    Projektträger des BMBF "Elektronik; Autonomes elektrisches Fahren"
    Dr. Eike-Christian Spitzner
    Kramergasse 2
    01067 Dresden
    Telefon: +49 3 51/48 67 97 34
    Telefax: +49 3 51/48 67 97 49
  • Fragen zum Verfahren von Antragstellern, die Projektteile in Thüringen realisieren:
    Herr Hendrik Schade
    Bereich Wirtschafts- und Innovationsförderung
    Abteilung Technologieförderung
    Abteilungsleiter
    Thüringer Aufbaubank AöR
    Gorkistraße 9
    99084 Erfurt
    Telefon: +49 3/61 7 44 73 62
    Telefax: +49 3/61 7 44 72 31

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung des BMBF-Anteils der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
www.vdivde-it.de

7.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Anträge auf eine nationale Förderung sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Projektträger des BMBF förmlich und individuell, insbesondere unter Beachtung der in der Anlage dieser Förderrichtlinie genannten Formvorgaben, von jedem zur nationalen Förderung ausgewählten deutschen Partner zu stellen. Dazu ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen. Die deutschen Partner der ausgewählten Projekte erhalten mit der Aufforderung zur Ein­reichung des nationalen Antrags einen "easy-Online"-Link. Nur über diesen können die Formulare für die Antragstellung aufgerufen werden. Darüber hinaus sind die Anträge in schriftlicher Form rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. Der Projektträger wird hierfür in der Aufforderung eine angemessene Vorlagefrist setzen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der nationale Antrag muss inhaltlich und in der Höhe der Arbeitsumfänge identisch zu dem europäischen Antrag sein.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier abgerufen werden.

Zusätzlich zu den in der Anlage benannten Anforderungen an förmliche Förderanträge, sind folgende Antragsunterlagen in deutscher Sprache mit dem Antrag einzureichen:

  • Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Kostenbasis (AZK) bzw. Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) und gegebenenfalls für Unteraufträge ein Angebot für einen Auftrag auf Kostenbasis (AAK) bzw. Angebot für einen Auftrag auf Ausgabenbasis (AAA). Entsprechend den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kosten- bzw. Ausgabenbasis muss der Antrag darüber hinaus Angaben zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Kosten/Ausgaben enthalten.
  • Eine Teilvorhabenbeschreibung mit
    • detaillierten, die Kosten/Ausgaben begründenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden einzelnen Arbeitspaketen,
    • einer Darstellung der Notwendigkeit einer Zuwendung,
    • einer deutlichen Darstellung jedes deutschen Partners zum Mehrwert bzw. Nutzen seiner Beteiligung an einem ECSEL-Verbundprojekt für den Standort Deutschland sowie
    • Erläuterungen zur Vorkalkulation bzw. zum Finanzierungsplan, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen (gegebenenfalls sind aktuelle Angebote beizufügen) und Mengenansätze.
  • Ein Verwertungsplan mit klarem Anwendungsbezug und Perspektive bzw. Szenarien für den Standort Deutschland (ohne Einschränkung einer Verwertung in weiteren Ländern des EWR und/oder der Schweiz).
  • Nach Aufforderung Unterlagen zum Nachweis der Bonität.

Eine etwaige ergänzende Förderung von Projektteilen in an ECSEL beteiligten Bundesländern ist in ebendiesen Bundesländern jeweils zusätzlich zu beantragen. Im Rahmen der Antragsaufforderung wird den entsprechenden Antragstellern aus an ECSEL beteiligten Bundesländern ein entsprechendes Antragsformular zugesendet. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular ist parallel mit dem schriftlichen BMBF-Antrag beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH einzureichen.

Das bei der ECSEL JU eingereichte "Full Project Proposal" gilt als Gesamtvorhabenbeschreibung auch für die nationalen Anträge.

8 Angebot von Informationsveranstaltungen

Interessenten wird regelmäßig die Möglichkeit geboten, an vom BMBF organisierten Informationsveranstaltungen teilzunehmen, in denen der Inhalt dieser Förderrichtlinie sowie das Verfahren der Antragstellung erläutert werden.

Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen .

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist hinsichtlich der Gewährung von Zuwendungen bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 gültig.

Bonn, den 23. Februar 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii und iv AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii und iv AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV2 und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. industrielle Forschung
  2. experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskate­gorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • KMU: Maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO)
    • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %
    • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 %.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.