Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von internationalen Zukunftslaboren in Deutschland zur Künstlichen Intelligenz, Bundesanzeiger vom 22.03.2019

Vom 12.03.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der vorliegenden Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) werden die Einrichtung und die Arbeit von internationalen Zukunftslaboren in Deutschland zur Klärung aktueller Forschungs- und Entwicklungsfragen im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) gefördert.

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Grundlage der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie dient der Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung und stärkt die internationale Komponente ihrer KI-Strategie.

Gerade in der Spitzenforschung ist internationale Zusammenarbeit von großer Bedeutung. Exzellenz lebt vom Wettbewerb und vom Austausch der weltweit besten Köpfe. Nur durch eine enge Einbindung in globale Wissensflüsse und Wertschöpfungsketten kann die Leistungsfähigkeit Deutschlands als Forschungs- und Innovationsstandort bewahrt und weiter ausgebaut werden.

Ziel der internationalen Zukunftslabore ist es, in der KI

  • die exzellenzorientierte internationale Forschungszusammenarbeit stärker zu fördern,
  • die Erforschung und Entwicklung von Innovationen voranzubringen,
  • die Sichtbarkeit des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb zu erhöhen,
  • den Wissens- und Technologietransfer zu steigern und
  • nachhaltige internationale Wissens- und Innovationsnetzwerke zu knüpfen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden der Aufbau und die Arbeit von international besetzten Forscherteams („Internationale Zukunfts­labore“), die zu aktuellen Forschungs- und Entwicklungsfragen der KI arbeiten. Bewerben können sich deutsche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland. Mit der Fördermaßnahme werden sie darin unterstützt, internationale Kompetenz zu bündeln und internationale Spitzenkräfte für die gemeinsame Forschung in Deutschland zu gewinnen.

Die internationalen Zukunftslabore sollen herausragende Forschungs- und Entwicklungsbeiträge auf einem oder mehreren der nachfolgenden Gebiete der KI leisten:

  • Deduktionssysteme, maschinelles Beweisen: Ableitung (Deduktion) formaler Aussagen aus logischen Ausdrücken, Systeme zum Beweis der Korrektheit von Hardware und Software;
  • Wissensbasierte Systeme: Methoden zur Modellierung und Erhebung von Wissen, Software zur Simulation menschlichen Expertenwissens und Unterstützung von Experten (ehemals: „Expertensysteme“), zum Teil auch verbunden mit Psychologie und Kognitionswissenschaften;
  • Musteranalyse und Mustererkennung: induktive Analyseverfahren, insbesondere auch maschinelles Lernen;
  • Robotik: autonome Steuerung von Robotik-Systemen, d. h. autonome Systeme;
  • Intelligente multimodale Mensch-Maschine-Interaktion: Analyse und „Verstehen“ von Sprache (in Verbindung mit Linguistik), Bildern, Gestik und anderen Formen menschlicher Interaktion.

Das BMBF fördert in den Zukunftslaboren jeweils ein Team von mindestens neun und maximal zwölf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern über einen Zeitraum von drei Jahren. Neben deutschen Einrichtungen müssen sich an einem Zukunftslabor Einrichtungen aus mindestens zwei Partnerländern durch die Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beteiligen. Dabei werden außereuropäische Partnerländer bevorzugt berücksichtigt. Der Sitz des Zukunftslabors ist bei der koordinierenden Einrichtung in Deutschland. Die internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden von dem Koordinator des Zukunftslabors vorgeschlagen. Im Sinne von Gleichberechtigung und Qualität in Wissenschaft und Forschung ist dem BMBF die Förderung von Frauen ein besonderes Anliegen. Daher wird eine paritätische Besetzung der Teams ausdrücklich begrüßt.

Die Zukunftslabore sind nach Maßgabe der in Nummer 1.1 aufgeführten Zielsetzungen unter Beachtung nachfolgend genannter Aspekte zu konzipieren und zu betreiben:

  • Exzellenz und internationale Vernetzung
    • Ein Zukunftslabor soll sich zu zwei Dritteln aus renommierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland und zu einem Drittel aus ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Deutschland zusammensetzen1.
    • Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eines Zukunftslabors sollten nach Möglichkeit während des gesamten Förderzeitraums persönlich vor Ort im Zukunftslabor tätig sein.
    • Verpflichtend ist für alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Mindestpräsenzzeit von 18 Monaten. Dabei dürfen die Präsenzzeiten nur begrenzt zeitversetzt sein, sodass das gesamte Team über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten zeitgleich vor Ort im Zukunftslabor arbeitet.
  • Wissens- und Technologietransfer
    • Im Hinblick auf den beabsichtigten Beitrag zum Wissens- und Technologietransfer wird die Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aus Deutschland und dem Ausland, insbesondere auch von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU)2, ausdrücklich begrüßt.
    • Während ihrer Tätigkeit in den Zukunftslaboren sollen sich die internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aktiv an Formaten und Maßnahmen zum Wissens- und Know-how-Transfer beteiligen, die von den gastgebenden Einrichtungen – auch übergreifend über die vom BMBF geförderten Zukunftslabore – zu entwickeln und umzusetzen sind.
    • Pro Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler wird zusätzlich ein temporärer Forschungsaufenthalt für eine Nachwuchswissenschaftlerin oder einen Nachwuchswissenschaftler aus der Heimateinrichtung im Zukunftslabor ermöglicht. Dabei soll der Forschungsaufenthalt einerseits die Forschungsarbeit und andererseits den Wissens- und Know-how-Transfer befördern.
  • Nachhaltigkeit, Information und Sichtbarkeit
    • Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in den Zukunftslaboren sollen in Deutschland stattfinden. Deshalb werden ausschließlich physische Einrichtungen in Deutschland – und keine virtuellen Netzwerke – gefördert.
    • Im Rahmen der Zukunftslabore sollen zwischen den koordinierenden deutschen Einrichtungen und den Heimatinstitutionen der internationalen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler nachhaltige Kooperationen entstehen, die über den Zeitraum der BMBF-Förderung hinaus Bestand haben und in die gegebenenfalls auch weitere Einrichtungen im In- und Ausland einbezogen werden.
    • Die Zukunftslabore sind gehalten, über eine eigene Webplattform sowie in den sozialen Medien die Fachöffentlichkeit, aber auch die interessierte Öffentlichkeit, regelmäßig in geeigneter Form über ihre Arbeit zu informieren.
    • Ebenso sollen die deutschen und ausländischen Partnereinrichtungen Informationen über die Zukunftslabore über die eigenen Kanäle intensiv verbreiten.

Die erfolgreiche Implementierung der internationalen Zukunftslabore wird anhand verschiedener Kriterien gemessen: Neben der multilateralen Vernetzung unter den Akteuren wird erwartet, dass in den internationalen Zukunftslaboren herausragende Forschungsergebnisse erbracht werden, die sich in Publikationen, Patenten, Produkt- und Dienstleistungsinnovationen etc. widerspiegeln. Die Verwertung der Forschungsergebnisse soll transparent und nachweisbar sein. Darüber hinaus soll die koordinierende deutsche Einrichtung weitere Partnerorganisationen im Ausland gewinnen, mit denen neue Ideen und Ansätze für künftige Kooperationen entwickelt werden. Die internationale Bedeutung des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland im Bereich KI soll auf diese Weise nachhaltig gestärkt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben. An den Vorhaben sollen Organisationen aus mindestens drei Partnerländern inklusive Deutschland zusammenarbeiten. In jedem Vorhaben soll eine multinationale Forschungsgruppe gebildet werden. Dabei wird eine Gruppenstärke von neun bis zwölf Forschenden aus Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, angestrebt. Ein Zukunftslabor soll sich in der Regel zu zwei Dritteln aus renommierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland und zu einem Drittel aus ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Deutschland zusammensetzen.

Verpflichtend ist für alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Mindestpräsenzzeit von 18 Monaten. Dabei dürfen die Präsenzzeiten nur begrenzt zeitversetzt sein, sodass das gesamte Team über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten zeitgleich vor Ort im Zukunftslabor arbeitet.

Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in den Zukunftslaboren sollen in Deutschland stattfinden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft fließen.

Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es werden Vorhaben von bis zu 36 Monaten Laufzeit gefördert. Die Fördersumme pro Vorhaben beträgt maximal 5 Millionen Euro inklusive der möglichen Projektpauschale.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:

  1. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungs­arbeiten
    Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden je nach übertragenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Vorhaben analog bis zu einer W3-Besoldung gefördert.
    Dabei gilt folgende Staffelung:
    • Postdocs: Promotion vor weniger als vier Jahren abgeschlossen; maximale Förderung analog zu einer W1-Besoldung, je nach übertragenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Vorhaben
    • Senior-Wissenschaftlerinnen und Senior-Wissenschaftler: Promotion vor weniger als zwölf Jahren abgeschlossen; maximale Förderung analog zu einer W2-Besoldung, je nach übertragenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Vorhaben
    • Senior-Wissenschaftlerinnen und Senior-Wissenschaftler: Promotion vor mehr als zwölf Jahren abgeschlossen; maximale Förderung in Höhe analog zu einer W3-Besoldung, je nach übertragenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten im Vorhaben

Die internationalen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler werden ausschließlich während der Aufenthaltszeiten am Zukunftslabor in Deutschland gefördert. Sollten nach der mindestens 18-monatigen Präsenzzeit weitere Forschungsaufenthalte in Deutschland stattfinden, können diese bis zu jeweils drei Monaten mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst werden. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind damit bereits abgegolten und von den Wissenschaftlern selbst zu entrichten. Eine zeitgleiche finanzielle Doppelförderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die Zukunftslabore und die entsendende Einrichtung muss nachweislich ausgeschlossen werden. Bei einer finanziellen Förderung durch die entsendende Einrichtung wird die BMBF-Förderung entsprechend reduziert.
Unterkunftskosten in Deutschland werden nach tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben/Kosten bis zu einer Höhe von monatlich 1 000 Euro gefördert.

  1. Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bezuschusst.
  2. Kurzaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern
    Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler eines Zukunftslabors kann eine Nachwuchswissenschaftlerin oder einen Nachwuchswissenschaftler der entsendenden Einrichtung für einen Aufenthalt von zwei bis sechs Monaten im Zukunftslabor zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und des Wissens- und Know-how-Transfers vorschlagen.
    Die Aufenthalte der ausgewählten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler werden mit bis zu 1 750 Euro monatlich gefördert. Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Zukunftslabors in Deutschland werden übernommen.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte/Räumlichkeiten
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (bspw. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Print, Geräte, Miete) ist bis zu einer Höhe von 50 % der Personalkosten möglich. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
  4. Reisen und Aufenthalte von deutschen und internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachexperten
    Für die Förderung von Reisen der in Deutschland beschäftigen Personen gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben bis zum und vom Zielort in Deutschland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten der internationalen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland sowie innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der deutschen Einrichtung bzw. des deutschen Unternehmens übernommen.
  5. Workshops, Projekttreffen, Fachtagungen
    Workshops, Projekttreffen oder Fachtagungen mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in der Regel in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung oben genannter Aktivitäten können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. der im Rahmen der Veranstaltung erforderliche Transfer, die Bereitstellung von Unter­lagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Teilnehmer.
  6. Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
    Die zu fördernden Informations- und Kommunikationsaktivitäten sollten Maßnahmen aus den folgenden drei Bausteinen beinhalten:
    • Baustein 1: Print- und Pressearbeit: z. B. Entwicklung eines Flyers oder einer Broschüre, Veröffentlichung von Pressemitteilungen, Publikation von Fachartikeln etc.
    • Baustein 2: Online & Social Media: z. B. Veröffentlichung einer Website, Launch einer Facebook-Seite oder eines Twitter-Kanals, Durchführung von Webinaren, Versand eines Newsletters etc.
    • Baustein 3: Veranstaltungen: z. B. Durchführung von Roadshows, Delegationsreisen, Konferenzen, Workshops und weiteren innovativen Formaten wie Pitch Duelle, Science Slams, Ideenwettbewerbe etc.

Alle zu fördernden Informationsmaßnahmen sind vom Förderinteressenten zu einem strategischen Konzept zu bündeln.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Open Access-Klausel:

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerinnen:
Fachlich:
Frau Maria Josten
Telefon: +49 2 28/38 21 14 15
E-Mail: maria.josten@dlr.de

Administrativ:
Frau Inna Krieger
Telefon: +49 2 28/38 21 20 14
E-Mail: Inna.Krieger@dlr.de

Zur fachlichen Beratung wird empfohlen, mit den zuständigen Ansprechpartnerinnen beim DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 21. Juni 2019 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen (Umfang: maximal zwölf Seiten).

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze muss enthalten:

  • Angaben zum angestrebten Standort des internationalen Zukunftslabors, der strategischen Einbindung des Zukunftslabors in die koordinierende Einrichtung sowie zu den dort bereits verfügbaren Räumlichkeiten.
  • Darstellung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, das im Rahmen des Zukunftslabors umgesetzt werden soll, unter Benennung der Verwertungs- und Anwendungsperspektiven sowie des Mehrwerts zu den einschlägigen bisherigen und laufenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
  • Nennung der Partnereinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im In- und Ausland, die beabsichtigen, sich durch die Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an dem Zukunftslabor zu be­teiligen („Letter of Intent“5).
  • Nennung der (mindestens neun und maximal zwölf) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die im Zukunftslabor an dem oben genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemeinsam arbeiten wollen (unter Angabe ihrer jeweiligen Heimateinrichtungen und ihrer dortigen aktuellen Tätigkeiten).
  • Darstellung der besonderen Eignung dieser Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für dieses Vorhaben.
  • Angaben zu den Perspektiven einer Verstetigung der Kooperation zwischen den beteiligten Einrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im In- und Ausland über den Zeitraum der BMBF-Förderung hinaus.
  • Ausführungen zu den geplanten Formaten und Maßnahmen zur öffentlichkeitswirksamen Information über das Zukunftslabor.
  • Geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlichem Zuwendungsbedarf sowie gegebenenfalls Projektpauschale), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der zweiten Stufe vorbehalten.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen.
  • Übereinstimmung mit den Ausführungen in Nummer 1.1 und 2 dieser Bekanntmachung zu Ziel, Zweck und Gegenstand der Förderung (insbesondere „Exzellenz und internationale Vernetzung“, „Wissens- und Technologietransfer“ sowie „Nachhaltigkeit, Information und Sichtbarkeit“).
  • Plausibilität und Erfolgspotenzial des Gesamtkonzepts.
  • Qualifikation des Förderinteressenten und der beteiligten Partnereinrichtungen sowie der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung grundsätzlich geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ALLGEMEIN&b=ZUKUNFTSLABORE ).

Eine Vorlagefrist wird im Aufforderungsschreiben benannt. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben benannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen den die Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler entsendenden Institutionen und der/den deutschen geförderten Einrichtung bzw. Einrichtungen wird besonders begrüßt.

Zusätzlich zu den in der Projektskizze dargelegten Inhalten muss der Vollantrag (Umfang: maximal zehn Seiten, zuzüglich Anlagen) folgende Informationen enthalten:

  • Detaillierte Darstellung des geplanten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens.
  • Detaillierter Verwertungsplan.
  • Detaillierte Angaben zu den geplanten Informationsformaten und -maßnahmen.
  • Detaillierte Angaben zu den Perspektiven und Aktivitäten zur Verstetigung der durch das Zukunftslabor initiierten Kooperation.
  • Gegebenenfalls Ausführungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen des BMBF, Begründung für die Notwendigkeit der Zuwendung.
  • Benennung von Kriterien, anhand derer das Zukunftslabor selbst seinen Erfolg kurz-, mittel- und langfristig messen möchte.
  • Detaillierte Arbeits-, Ressourcen-, Meilenstein- und Präsenzzeitplanung (für die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten wie auch für die begleitenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen).
  • Detaillierter Finanzierungsplan.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Bekanntmachung dargelegten förderpolitischen Zielen des BMBF.
  • Nachvollziehbarkeit des Verwertungsplans.
  • Effektivität der geplanten Informationsformate und -maßnahmen.
  • Schlüssigkeit der Arbeits-, Ressourcen-, Meilenstein- und Präsenzzeitplanung.
  • Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans.
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel.
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 12. März 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Harald Lischka


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI6-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR7-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

- Als „Wissenschaftlerin und Wissenschaftler aus dem Ausland“ gelten im Sinne dieser Förderbekanntmachung Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihre berufliche Hauptwirkungsstätte im Ausland an einer dortigen Hochschule, an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder in einem dortigen Unternehmen haben. Als „Wissenschaftlerin und Wissenschaftler aus Deutschland“ zählen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihre berufliche Hauptwirkungsstätte in Deutschland an einer hiesigen Hochschule, an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder in einem hiesigen Unternehmen haben.
2 - KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ]. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
5 - „Letter of Intent“ der Heimateinrichtungen der ausgewählten Wissenschaftler, die zum Ausdruck bringt, dass die Heimateinrichtung eine Mitwirkung am Projekt des Zukunftslabors begrüßt und die Forschende über die gesamte Projektlaufzeit in dieser Mitwirkung unterstützt. Die Heimateinrichtung verpflichtet sich, die Wissenschaftler für die erforderlichen Präsenzzeiten in Deutschland entsprechend freizustellen. Der LoI muss mit den betroffenen Wissenschaftlern abgestimmt sein.
6 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
7 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum