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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zu „INVITE – Innovationswettbewerb Digitale Plattform berufliche Weiterbildung“ (2020 bis 2025), Bundesanzeiger vom 03.04.2020

Vom 21.02.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der technische und wirtschaftliche Strukturwandel, insbesondere die zunehmende digitale Transformation, verändert die Arbeits- und Berufswelt grundlegend. Viele berufliche Tätigkeitsfelder wandeln sich, einige Berufsbilder entfallen, andere entwickeln sich neu. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen müssen daher erhebliche Anstrengungen leisten, um sich auf diese Veränderungen einzustellen. Berufsbezogene Weiterbildung ist hierbei ein Schlüsselfaktor, um die berufliche Handlungsfähigkeit zu sichern.

Mit dem Innovationswettbewerb INVITE (Digitale Plattform berufliche Weiterbildung) leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beitrag zur Optimierung des digitalen Weiterbildungsraums der berufsbezogenen Weiterbildung. Dazu gehören die Vernetzung sowie die Weiterentwicklung von internetbasierten Plattformen, Applikationen und Diensten (z. B. Suchmaschinen) sowie die Entwicklung innovativer digitaler Lehr- und Lernangebote. Übergreifendes Ziel des Innovationswettbewerbs ist es, anwendungsbezogenes Wissen hinsichtlich eines innovativen digitalen und sicheren Weiterbildungsraums für die berufsbezogene Weiterbildung zu generieren.

Das BMBF initiiert

  1. den Auf- und Ausbau von Vernetzungsaktivitäten für
    1. eine Verbesserung der Kohärenz im digitalen Weiterbildungsraum für die berufsbezogene Weiterbildung
    2. die Erhöhung der Transparenz im Weiterbildungsmarkt sowie
    3. die Erhöhung der Beteiligung an berufsbezogener Weiterbildung,
  2. die Entwicklung und Erprobung digitaler, plattformbezogener Innovationen für eine qualitative Verbesserung bestehender Weiterbildungsplattformen,
  3. die Entwicklung und Erprobung von mit künstlicher Intelligenz (KI) unterstützten Lehr- und Lernangeboten sowie
  4. wissenschaftliche Studien zur Generierung von anwendungsbezogenen Erkenntnissen zu Themen wie Datensicherheit und Datenauthentizität, Wirkungen von KI-unterstützten Lehr- und Lernangeboten, Weiterbildungsbeteiligung und -verhalten im digitalen Weiterbildungsraum.

Die geförderten Innovationen sollen für den Bereich der berufsbezogenen Weiterbildung bedarfs- und anwendungsbezogen entwickelt und erprobt werden und einen erkennbaren Bezug zu den oben genannten Zielen leisten. Sie sollen plattformbezogene Lösungen im Weiterbildungsbereich beinhalten, die auf Bestehendem aufbauen und weitestmöglich Synergien nutzen. Die Innovationen sind anschlussfähig und skalierbar zu gestalten. Es können bislang isolierte Ansätze zusammengeführt sowie transferfähige und breitenwirksame Innovationen innerhalb bestehender Plattformen entwickelt werden.

Der BMBF-Innovationswettbewerb INVITE ist eingebettet in die Nationale Weiterbildungsstrategie und in die Digitalstrategie des BMBF. Mit der Entwicklung innovativer digitaler Lösungen für die Herausforderungen berufsbezogener Weiterbildung zahlt die Förderung auf das Ziel des BMBF ein, sichere digitale Bildungsräume zu schaffen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Der Innovationswettbewerb adressiert – mit unterschiedlichen Fördervoraussetzungen – drei Entwicklungsfelder und ein Metavorhaben. Diese sind als inhaltliche Schwerpunkte zu verstehen:

  • Entwicklungsfeld I: Vernetzung von Weiterbildungsplattformen,
  • Entwicklungsfeld II: Entwicklung und Erprobung plattformbezogener Innovationen,
  • Entwicklungsfeld III: Entwicklung und Erprobung von KI-unterstützten Lehr- und Lernangeboten,
  • Metavorhaben: Entwicklungsorientierte Begleitforschung zu Standards eines innovativen digitalen Weiterbildungsraumes.

Im Entwicklungsfeld I können ausschließlich Verbundprojekte, in den Entwicklungsfeldern II und III sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Das Metavorhaben wird als ein (interdisziplinäres) Verbundprojekt gefördert. Konzepte, die mehr als ein Entwicklungsfeld berücksichtigen, sind möglich und erwünscht.

Die Entwicklungsarbeit in allen drei Entwicklungsfeldern soll unter fortwährender Reflexion des jeweils relevanten, aktuellen technologischen Entwicklungsstands erfolgen. Zugleich wird in den drei Entwicklungsfeldern die Bereitschaft zur kontinuierlichen Kooperation mit dem Metavorhaben vorausgesetzt. Das zentrale Ziel des Metavorhabens besteht darin, die Projektergebnisse aus den drei Entwicklungsfeldern in Bezug auf einen innovativen digitalen Weiterbildungsraum systematisch zusammenzuführen, zu erweitern und die gewonnenen Erkenntnisse den Projekten für deren iterative Entwicklungsarbeit wieder zur Verfügung zu stellen.

Die konsequente Berücksichtigung der Perspektive von Weiterbildungsinteressierten und ihres Nutzungsverhaltens sowie die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen sind für alle drei Entwicklungsfelder sowie für das Metavorhaben förderrelevant. Zudem sind bei der Umsetzung der Förderprojekte die Empfehlungen der Datenethikkommission1 bezüglich des datensouveränen Umgangs mit digitalen Infrastrukturen sowie die EU-Leitlinien für eine vertrauenswürdige KI2 zu beachten.

Zu den Schwerpunkten und Fördervoraussetzungen der drei Entwicklungsfelder sowie des Metavorhabens im Einzelnen:

Entwicklungsfeld I: Vernetzung von Weiterbildungsplattformen

Die enorme Vielfalt der Akteure und Angebote ist Ausgangsbasis und Herausforderung zugleich, wenn es darum geht, den Weiterbildungsmarkt transparenter zu gestalten. Der Auf- und Ausbau von Vernetzungsaktivitäten für einen erleichterten Zugang zu Weiterbildungsangeboten ist daher ein zentraler Aspekt des Innovationswettbewerbs.

Ziele im Entwicklungsfeld I:

Auf- und Ausbau von Vernetzungsaktivitäten zur

  • Erhöhung der Transparenz und Sichtbarkeit von Weiterbildungsangeboten
  • Erhöhung der Beteiligung an berufsbezogener Weiterbildung,
  • Erhöhung der Kohärenz berufsbezogener Weiterbildung im digitalen Raum,
  • Ableitung von Handlungsempfehlungen für die Schaffung eines innovativen digitalen Weiterbildungsraums.

Schwerpunkte im Entwicklungsfeld I:

Gefördert werden Verbundprojekte, die durch ihre digitalen, plattformbezogenen Vernetzungsaktivitäten darauf abzielen, die Sichtbarkeit und Reichweite der Weiterbildungsangebote zu erhöhen sowie die Transparenz und Nutzerorientierung des Weiterbildungsmarkts zu verbessern, beispielsweise indem sie:

  • durch Zusammenschlüsse die Auffindbarkeit regionaler Weiterbildungsangebote verbessern;
  • einen Überblick über branchenspezifische, spezialisierte Weiterbildungsangebote schaffen und durch ihre Kooperation die Branchenvielfalt abdecken;
  • eine Verzahnung von Beratungsleistungen für Weiterbildungsinteressierte vornehmen (z. B durch Kooperationen mit der Bildungsberatung der Länder, mit der „Lebensbegleitenden Berufsberatung“ der Bundesagentur für Arbeit oder dem Infotelefon Weiterbildungsberatung des BMBF);
  • eine digitale Unterstützung für Arbeitgeber und betriebliche Interessenvertretungen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) auf- beziehungsweise ausbauen (z. B durch die Zusammenstellung passgenauer Weiterbildungsangebote für strategische Personalentwicklungsmaßnahmen im Unternehmen oder Beratungsleistungen durch Kooperationen mit Branchenverbänden, Kammern oder Sozialpartnern);
  • eine bundesweite Netzwerkbildung beziehungsweise ein Community Building ermöglichen, mit dem Ziel des Austausches von Erfahrungen und des Transfers von Know-how (z. B. durch Lerngemeinschaften sowie Experten-Pools für Themen der berufsbezogenen Weiterbildung).

Je nach Schwerpunktsetzung der Vernetzung sind Variationen in der Kooperationstiefe und im Vernetzungsgrad der Weiterbildungsplattformen möglich. Vorausgesetzt wird die Entwicklung und Erprobung einer übergreifenden digitalen Plattformarchitektur, auf der ein breites Spektrum an Weiterbildungsangeboten sichtbar wird und eine benutzerfreundliche Navigation erfolgt.

Die Verbundpartner sollen über eine relevante fachlich-inhaltliche, technische und technologische sowie wissenschaftliche Expertise verfügen und sich im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel gewinnbringend ergänzen. Kooperationen mit (privaten oder öffentlichen) Weiterbildungsanbietern sind ausdrücklich erwünscht. Gefördert werden können grundsätzlich auch Plattformen, deren Angebot über die berufsbezogene Weiterbildung hinausgeht. In diesem Fall kommen für eine Förderung jedoch ausschließlich Vernetzungsaktivitäten in Betracht, deren Fokus auf der berufsbezogenen Weiterbildung liegt.

Bezüge des beabsichtigten Vorhabens zu anderen nationalen oder internationalen Förderungen in Bezug auf internetbasierte Plattformen, Applikationen und Dienste sind zu prüfen und gegebenenfalls darzulegen.

Fördervoraussetzungen im Entwicklungsfeld I:

  • Bereitschaft zur Kooperation mit
    1. anderen Plattformanbietern der im Rahmen des Innovationswettbewerbs geförderten Projekte,
    2. dem Metavorhaben und
    3. den geförderten Projekten aus den Entwicklungsfeldern II und III, welche die Erprobung und Bewertung der digitalen plattformbezogenen Innovationen beziehungsweise der KI-unterstützten Lehr-Lernangebote inkludiert,
  • Betrieb einer vorhandenen und funktionierenden digitalen Plattform von mindestens zwei Projektpartnern im Verbund,
  • Gewährleistung der technischen Voraussetzungen für die Vernetzung von bestehenden Plattformen sowie die Sicherstellung der Interoperabilität dieser Systeme (beispielsweise durch technische Implementierung gemeinsamer Metadatenstandards).

Entwicklungsfeld II: Entwicklung und Erprobung plattformbezogener Innovationen

Weiterbildungsinteressierte sind heterogene Zielgruppen, beispielsweise im Hinblick auf Alter, Qualifizierungsbedarf oder Vorkenntnisse bei der Informationsrecherche im Internet. Dadurch entstehen hohe Anforderungen und Erwartungshaltungen an digitale Plattformen, welche berücksichtigt werden müssen, um auf Akzeptanz bei den Nutzerinnen und Nutzern zu treffen.

Ziele im Entwicklungsfeld II:

  • eine stärkere Personalisierung der digitalen Weiterbildungsplattformen,
  • eine leichtere beziehungsweise verbesserte Auffindbarkeit der Lerninhalte sowie intuitive Navigation (unter Berücksichtigung der Bedarfe heterogener Zielgruppen),
  • die Erhöhung der digitalen Sicherheit und damit der Vertrauenswürdigkeit der Weiterbildungsangebote in digitalen Lernräumen,
  • die Ableitung von Handlungsempfehlungen für die Schaffung eines innovativen, sicheren digitalen Weiterbildungsraums.

Schwerpunkte im Entwicklungsfeld II:

Gefördert werden Projekte, die durch die Entwicklung und Erprobung plattformbezogener Innovationen einen Beitrag zur Qualitätsverbesserung und -sicherung der bestehenden Weiterbildungsplattformen leisten, beispielsweise durch:

  • eine stärkere Personalisierung der digitalen Plattformen für Weiterbildungsinteressierte sowie eine Optimierung der Suchergebnisse nach individuell passgenauen Weiterbildungsangeboten (z. B. durch KI-unterstützte Verfahren, basierend auf bereits absolvierten Angeboten von Personen mit ähnlichen Bildungsbiographien);
  • einen Ausbau der partizipativen Gestaltungsmöglichkeiten auf Weiterbildungsplattformen (z. B. durch niederschwellige, intuitiv bedienbare Möglichkeiten zur kollaborativen Arbeit oder zur Bewertung der Qualität von Weiterbildungsangeboten durch Weiterbildungsinteressierte und Arbeitgeber);
  • einen Beitrag zur Erhöhung der Qualität von Online-Weiterbildungsangeboten (z. B. durch den Einsatz einer teilautomatisierten Bewertung von Online-Weiterbildungsinhalten bezüglich der Vielfalt von eingesetzten Medienformaten wie Lernvideos, interaktiver und aktivierender Elemente);
  • die Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur unternehmensübergreifenden Nutzung und Dokumentation von Kompetenzen, Qualifikationen und Lernergebnissen (z. B. durch den Einsatz digitaler Zertifikate);
  • die Entwicklung und Erprobung von technischen und qualitätsbezogenen Standards für die interoperable Gestaltung von Weiterbildungsplattformen (z. B. (Weiter-)Entwicklung von nationalen und internationalen Metadatenstandards für Datenformate, Übertragungsprozeduren, Authentizitäts- und Ablagemechanismen sowie die Einbindung von User Generated Content).

Die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, welche die eingesetzten algorithmischen Verfahren transparent machen sowie die Vertrauenswürdigkeit der digitalen Plattformen unterstützen, ist ausdrücklich erwünscht. Dazu zählen beispielsweise Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit oder Aufklärungsarbeit durch Erklärvideos.

Fördervoraussetzungen im Entwicklungsfeld II:

  • Für den Fall, dass eine Förderung ausschließlich im Entwicklungsfeld II beantragt wird und keine eigene Plattform vorliegt, ist die Vereinbarung mit mindestens einem Plattformbetreiber vorzulegen, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die zu entwickelnden plattformbezogenen Innovationen im Förderzeitraum zu erproben und zu bewerten. Alternativ wird die Bereitschaft zur Kooperation mit Plattformbetreibern aus dem Entwicklungsfeld I zur Erprobung und Bewertung der entwickelten Lösungen auf einer übergreifenden Plattformarchitektur vorausgesetzt.
  • Es wird die Bereitschaft zur Bereitstellung der entwickelten Lösungen für die Nutzung und Weiterentwicklung durch Dritte nach Ende der Projektlaufzeit vorausgesetzt.
  • Die Interoperabilität und Anschlussfähigkeit der zu entwickelnden Innovationen für die Integration in bestehende Plattformarchitekturen (insbesondere in die Plattformarchitekturen, die im Entwicklungsfeld I des Innovationswettbewerbs entstehen) ist zu gewährleisten, beispielsweise in Form von einfach integrierbaren Erweiterungen beziehungsweise Add-Ons. Die hierfür gefundenen Lösungen sind während der Projektlaufzeit zu erproben und nach Projektende Dritten für die Nutzung und Weiterentwicklung zur Verfügung zu stellen.

Entwicklungsfeld III: Entwicklung und Erprobung von KI-unterstützten Lehr- und Lernangeboten

Ein weiterer Aspekt im Innovationswettbewerb ist die Entwicklung und Erprobung von KI-unterstützten Lehr-Lernangeboten im Bereich der berufsbezogenen Weiterbildung. Unter KI-unterstützten Lehr-Lernangeboten werden adaptive Online-Angebote verstanden, die eine flexible, modulare Zusammenstellung von Kursangeboten oder Lerninhalten ermöglichen. Für die Branchen, die von der Digitalisierung besonders betroffen sind, für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger sowie für beruflich Qualifizierte bieten KI-Technologien vielversprechende berufsbezogene Bildungsansätze.

Ziele im Entwicklungsfeld III:

  • die Ermöglichung adaptiven Lernens in einer Weiterbildungsmaßnahme,
  • eine individuelle und bedarfsgerechte Unterstützung von Weiterbildungsinteressierten im Lernprozess.

Schwerpunkte im Entwicklungsfeld III:

Gefördert werden Projekte, die durch die Entwicklung und Erprobung von KI-unterstützten Verfahren einen Beitrag zur Qualitätsverbesserung und Passgenauigkeit der Online-Weiterbildungsangebote leisten, beispielsweise durch:

  • intelligente tutorielle Assistenzsysteme, die besondere Präferenzen und Lernstrategien der Weiterbildungsinteressierten berücksichtigen (z. B. bei der Zusammenstellung der Lernmodule oder bezüglich der notwendigen Erläuterungen zu den Lerninhalten in Relation zum Detailgrad) und sie kontinuierlich im Weiterbildungsprozess begleiten;
  • die zielgruppengerechte Aufbereitung von Lehr-Lernangeboten, basierend auf besonderen Präferenzen und Lernstrategien der Weiterbildungsinteressierten (z. B. bei der Auswahl und Gestaltung von Lernmodulen im Sinne von Microlearning sowie der Berücksichtigung von Elementen aus den Bereichen Gamification und Digital Game-Based Learning);
  • die Erweiterung von beziehungsweise Kombination mit innovativen Formaten, die zu einer besseren Aneignung von Lerninhalten oder zu einem realitätsnahen Erlebnis beitragen (z. B. beim Einsatz von Systemen der Spracherkennung zur Erhöhung der Immersion in erweiterter beziehungsweise augmentierter Realität).

Analog zum Entwicklungsfeld II ist die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen (beispielsweise Öffentlichkeitsarbeit oder Aufklärungsarbeit durch Erklärvideos) ausdrücklich erwünscht, welche die eingesetzten algorithmischen Verfahren transparent machen und damit die Vertrauenswürdigkeit der digitalen Weiterbildungsangebote unterstützen. Die Schaffung von Lernanreizen (beispielsweise durch die Integration von Gamification-Elementen, Schwierigkeits-Levels oder Erfahrungs-Punktesystemen) ist ebenfalls erwünscht.

Fördervoraussetzungen im Entwicklungsfeld III:

  • Für den Fall, dass eine Förderung ausschließlich im Entwicklungsfeld III beantragt wird und keine eigene Plattform vorliegt, ist eine Vereinbarung mit mindestens einem Plattformbetreiber vorzulegen, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die zu entwickelnden KI-unterstützten Lehr-Lernangebote im Förderzeitraum zu erproben und zu be­werten. Alternativ wird die Bereitschaft zur Kooperation mit Plattformbetreibern aus dem Entwicklungsfeld I zur Erprobung und Bewertung der entwickelten KI-unterstützten Lehr-Lernangebote auf einer übergreifenden Plattformarchitektur vorausgesetzt.
  • Die Transferfähigkeit der entwickelten Angebote ist zu gewährleisten.
  • Es wird die Bereitschaft zur Bereitstellung der entwickelten KI-unterstützten Lehr-und Lernangebote für die Nutzung und Weiterentwicklung durch Dritte nach dem Ende der Projektlaufzeit vorausgesetzt.

Metavorhaben: Entwicklungsorientierte Begleitforschung zu Standards eines innovativen digitalen Weiterbildungsraums

Die nachhaltige Gestaltung von Innovationen setzt begleitende Forschungsaktivitäten voraus. Agile Gestaltungsprozesse und eine iterative Vorgehensweise sind bei der Softwareentwicklung essenziell, um schnell auf veränderte ­Anforderungen des Weiterbildungsmarkts reagieren zu können. Die (Weiter-)Entwicklung von Plattformarchitekturen und die Begleitforschung ergänzen einander durch eine systematische Überprüfung und ein Re-Design von Weiterbildungsarrangements in Bezug auf Bedarfe der jeweiligen Zielgruppe. Ziel ist das Heben innovativer Potenziale im Weiterbildungsalltag mit konkreten nachhaltigen Verbesserungen für die Praxis.

Ziele des Metavorhabens:

  • ein wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn und die Bereitstellung von anwendungsbezogenem Wissen in Bezug auf die Anforderungen von Weiterbildungsinteressierten und die Gestaltung eines innovativen digitalen und sicheren Weiterbildungsraums,
  • ein Erkenntnistransfer zwischen den geförderten Projekten der Entwicklungsfelder I, II und III zur Unterstützung eines evidenzbasierten Ausbaus beziehungsweise einer evidenzbasierten Weiterentwicklung der Weiterbildungsplattformen,
  • die Formulierung und Bearbeitung weiterführender Forschungsfragen, auch und insbesondere auf der Grundlage der laufenden Beobachtung der Entwicklungs- und Erprobungsmaßnahmen in den Entwicklungsfeldern I, II und III.

Schwerpunkte des Metavorhabens:

Das geförderte Metavorhaben soll insbesondere folgende Themenbereiche adressieren, die im Hinblick auf die speziellen Bedarfe der Akteure im Bereich der berufsbezogenen Weiterbildung zu konkretisieren sind:

  • Nutzerverhalten im digitalen Weiterbildungsraum, Einflussfaktoren und Erfolgskriterien bezüglich der Gestaltung und Akzeptanz eines innovativen und sicheren digitalen Weiterbildungsraums,
  • Taxonomien für eine konsistente und transparente Beschreibung von Lehr- und Lernangeboten,
  • (mediendidaktische) Potenziale von KI-Technologien im Bereich berufsbezogener Weiterbildung sowie Abschätzung zu deren Auswirkungen,
  • Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf personenbezogene Daten, und Datenauthentizität,
  • Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Mehrwert lernender Algorithmen in der berufsbezogenen Weiterbildung.

Forschungsfelder:

  • Potenzialanalyse bestehender Maßnahmen, Instrumente und Standards für die Gestaltung und Akzeptanz eines innovativen und sicheren digitalen Weiterbildungsraums unter Beachtung technologischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und nachhaltiger Aspekte,
  • Bearbeitung eigenständig definierter wissenschaftlicher Fragestellungen in Bezug auf die Gestaltung eines innovativen und sicheren digitalen Weiterbildungsraums (siehe oben genannte Schwerpunkte) und unter Einbezug der Stakeholder berufsbezogener Weiterbildung,
  • Identifikation von weiterführenden Forschungsfragen aus den Projekten der Entwicklungsfelder, deren Bearbeitung und die Bereitstellung der Ergebnisse für die Projekte des Innovationswettbewerbs,
  • Formulierung von Standards für die berufsbezogene Weiterbildung im digitalen Raum (insbesondere im Hinblick auf Datensicherheit und Interoperabilität) unter Zusammenführung der in den Projekten der Entwicklungsfelder gewonnenen Erkenntnisse und der eigenen Forschungsarbeit.

Fördervoraussetzungen für das Metavorhaben:

Es wird ein Metavorhaben gefördert, das alle genannten Forschungsfelder abdeckt. Der Verbund soll interdisziplinär aufgestellt sein und sich bei der wissenschaftlichen Expertise in den Bereichen berufsbezogener Weiterbildung und Digitalisierung, speziell KI, gewinnbringend ergänzen.

Das BMBF geht bei der Bearbeitung der Forschungsfelder von einem fachlichen Interesse der Zuwendungsempfänger aus. Dieses Interesse ist bei der Antragstellung darzulegen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
  • juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder von den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bewilligt werden.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder ­Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in der Bundesrepublik Deutschland verlangt.

Antragstellende eines Verbundprojekts benennen vor Beginn des Vorhabens verbindlich eine verantwortliche Projektkoordination. Diese ist gegenüber dem Zuwendungsgeber für die zielgerichtete und regelkonforme Durchführung des Projekts im gesamten Verbund sowie für die verbundinterne Kommunikation und für die Kommunikation zum Zuwendungsgeber verantwortlich. Die Hinweise für die Beantragung eines Verbundprojekts in den in Nummer 1.2 genannten „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- oder Kostenbasis (AZA beziehungsweise AZK)“ sind zu beachten.

Die Bedingungen, unter denen eine staatliche Beihilfe vorliegt beziehungsweise nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, sind der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu entnehmen; insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können im Entwicklungsfeld I ausschließlich Verbundprojekte, in den Entwicklungsfeldern II und III sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Das Metavorhaben wird als ein Verbundprojekt gefördert.

Im Falle eines Verbundprojekts regeln die Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nummer 0110)3.

Die Antragstellenden verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis für die Sekundärnutzung verfügbar zu machen. Um eine Archivierung der Daten sicherzustellen und auch eine Nachnutzung durch Dritte zu ermöglichen, sind in der finalen Projektphase die Daten aufbereitet und dokumentiert an ein geeignetes Forschungsdatenzentrum zu übergeben. Beim Management und der Weitergabe der Daten sind nationale und internationale Standards des Forschungsdatenmanagements zu beachten.

Um eine Nachnutzung der Entwicklungen (aus den Entwicklungsfeldern II und III) für Dritte zugänglich zu machen, ist auf geeignete Nutzungsrechte (z. B. Open Standards, Open Source-Plattformen oder Creative Commons-Lizenzen) zurückzugreifen sowie eine entsprechende Dokumentation bereitzustellen. Der Transfer der Ergebnisse der Forschungsprojekte sowie deren Dokumentation und Dissemination ist grundsätzlich Voraussetzung der Förderung. Hierzu zählt auch der Transfer der Forschungsergebnisse zu anderen Projekten des Förderschwerpunkts sowie der interessierten Öffentlichkeit und Praxis. Über die eigenen wissenschaftlichen Verwertungsmaßnahmen hinaus ist es deswegen für die geförderten Projekte verpflichtend, jährlich an einer Vernetzungsveranstaltung beziehungsweise Wettbewerbstagung sowie an bis zu vier thematischen Workshops und gegebenenfalls weiteren Aktivitäten teilzunehmen, die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) übergreifend organisiert werden. Für das Metavorhaben sind diese Veranstaltungen eine Möglichkeit, einen Einblick in die Entwicklungsarbeit der Projekte aus den Entwicklungsfeldern I, II und III zu gewinnen, weiterführende Fragen in Bezug auf die Entwicklungsarbeiten zu ermitteln sowie den Projekten anwendungsbezogenes Wissen bereitzustellen und somit einen Erkenntnistransfer zwischen den Projekten zu unterstützen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Die Laufzeit der Förderung beträgt für Projekte in den Entwicklungsfeldern I, II und III bis zu 36 Monate. Die Laufzeit des Metavorhabens beträgt bis zu 42 Monate.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten sowie für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für ­Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden. Alle Nebenbestimmungen stehen im Formularschrank5 zum Herunterladen zur Verfügung.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe ist eine Projektskizze (bei Verbünden: über die Verbundkoordination) einzureichen. Nach positiver fachlicher Begutachtung unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten werden die Skizzeneinreichenden beziehungsweise bei Verbünden die Verbundkoordination zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert (zweite Stufe).

Das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, ist als Bewilligungsbehörde für die Abwicklung der Fördermaßnahme und die Antragsberatung zuständig.

Das BMBF entscheidet auf Grundlage der eingereichten Projektskizzen über die Aussicht auf Förderung sowie über die Förderung der eingereichten förmlichen Förderanträge.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline zu nutzen.

Hinweis: Andere Portale, auch für die Erstellung der Projektskizze, sind nicht zu nutzen!

Teilnahme an einer Informationsveranstaltung:

Der Innovationswettbewerb ist ein innovatives Förderformat, das auf vielfältige, interdisziplinäre und nachhaltige ­Kooperationen setzt.

Das BMBF wird daher für alle an einer Antragstellung Interessierte ein Format anbieten, das der weiteren Information, dem Austausch und der Verabredung von Kooperationen zwischen den potenziellen Antragstellenden dienen soll.

Informationen zu diesem Angebot werden zeitnah auf der Website des BIBB zu INVITE unter dem folgenden Link bereitgestellt: https://www.bibb.de/de/120851.php .

Die Teilnahme an diesem Angebot wird ausdrücklich empfohlen.

7.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem BIBB bis zum 15. September 2020 Projektskizzen in Papierform postalisch (zwei Exemplare) sowie in elektronischer Form über easy-Online vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Mit der Vorlage der Projektskizze erklären sich die Skizzeneinreichenden damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit einer Jury vorgelegt werden. Dieser Jury gehören externe, zur Vertraulichkeit verpflichtete Expertinnen und Experten an.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank6 abgerufen werden. Vordrucke für die Einreichung der Skizzen finden Sie unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=NACHHALTIGKEIT&b=BIBBA4_2 .

Die Projektskizzen in Papierform sind zu senden an:

Bundesinstitut für Berufsbildung
Arbeitsbereich 4.2
Kennwort: INVITE
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn

Ansprechpersonen:
bei inhaltlichen Fragen:
Frau Hemkes
Telefon: 02 28/1 07 15 17
E-Mail: hemkes@bibb.de
oder
Frau Dr. Zaviska
Telefon: 02 28/1 07 18 71
E-Mail: zaviska@bibb.de

bei formalen Fragen:
Herr Brandt-Memet
Telefon: 02 28/1 07 15 14
E-Mail: brandt@bibb.de

Inhalt und Umfang der Projektskizzen:

Es werden folgende Gliederung (Spiegel- bzw. Anstriche) und Inhalte der Projektskizze (maximal 20 DIN-A4-Seiten, Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm) erwartet.

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine Seite)
    • Titel und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens,
    • Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben mehrerer Institutionen,
    • Angaben zur einreichenden Institution (Unternehmensform, Anzahl der Mitarbeitenden, Umsatz 2019), bei Verbundprojekten entsprechend für jeden Verbundpartner,
    • Benennung der Projektkoordination (nur eine Person), vollständige Dienstadresse,
    • bei Verbundprojekten: Bekenntnis aller Verbundpartner zur geplanten Zusammenarbeit,
    • geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Vorhabens,
    • Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben/Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen inklusive 20 % Projektpauschale),
    • Unterschrift der beziehungsweise des Hauptverantwortlichen für das Vorhaben und gegebenenfalls der beteiligten Projektleitung.
  2. Darstellung des Vorhabens und Beschreibung der Innovation:
    1. Kurze Zusammenfassung (maximal eine Seite) mit Zuordnung zu (mindestens einem) der Entwicklungsfelder beziehungsweise zum Metavorhaben.
    2. Ziele:
      • Bedarf, Zielgruppen, gegebenenfalls Branche(n) und Ziele des Vorhabens,
      • Beitrag des Vorhabens zur Erfüllung der Förderziele.
    3. Darstellung der Ausgangslage (unter anderem Status Quo der gegebenenfalls zu vernetzenden Plattformen, zu erwartender Mehrwert der Vernetzungsaktivitäten, relevanter aktueller technologischer Entwicklungsstand; für das Metavorhaben: Status Quo der berufsbezogenen Weiterbildung im digitalen Weiterbildungsraum).
    4. Darstellung des Projektkonzepts mit Bezug zu den Entwicklungsfeldern beziehungsweise zum Metavorhaben sowie unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte (vgl. Nummer 2):
      • Konzept für eine iterative und agile Entwicklung und Erprobung (Entwicklungsfelder I, II, III) beziehungsweise Forschungskonzept (Metavorhaben),
      • Konzept zum nachhaltigen Betrieb der Weiterbildungsplattform beziehungsweise zum nachhaltigen Einsatz der Projektergebnisse,
      • Maßnahmen zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der eingesetzten algorithmischen Verfahren.
    5. Arbeitsplan mit konkreten Arbeitspaketen und grobe Zeitplanung:
      • Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit Dritten,
      • bei Verbundvorhaben: Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern mit Verweis auf den zuständigen Verbundpartner und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert (siehe Gliederungsnummer VII).
    6. Kurze Darstellung der Erfolgsaussichten (auch unter Ausweis der fachlichen Eignung der Skizzeneinreichenden, das heißt Kurzdarstellung der vorgesehenen Projektleitung).
    7. Angaben, die nur bei gegebenem Skizzeninhalt notwendig sind (innerhalb der angegebenen Gesamtseitenzahl):
      • Stellungnahme zur Berücksichtigung von Empfehlungen der Datenethikkommission und/oder von EU-Leitlinien für eine vertrauenswürdige KI,
      • Stellungnahme zur Gewährleistung des Feld- beziehungsweise Datenzugangs,
      • Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung, ob eine Nutzung vorhandener Datenbestände möglich ist,
      • (für die Entwicklungsfelder II und III:) Nachnutzungskonzept, das heißt Darstellung der Möglichkeit zur Nachnutzung der prototypischen Entwicklungen durch Dritte nach Ende der Projektlaufzeit,
      • (für das Metavorhaben:) Hinweis zum fachlichen Interesse,
      • Darstellung von Bezügen zu anderen nationalen oder internationalen Förderungen im Gegenstandsbereich dieser Förderrichtlinie,
      • Umsetzung des Forschungsdatenmanagements inklusive der Darstellungen zur Datenarchivierung und -bereitstellung.
  3. Gesamtfinanzierungsplan in tabellarischer Form

Bewertungskriterien

Sofern die eingereichten Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung einer Jury nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) aufgeführten Fördervoraussetzungen bewertet.

Weitere, im Grundsatz gleichwertige Bewertungskriterien zu den Entwicklungsfeldern I, II und III sind hierbei:

  • Eignung der Skizzeneinreichenden im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel,
  • Qualität und Innovationsgehalt des Gesamtkonzepts im Hinblick auf die Förderziele,
  • Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes,
  • Machbarkeit und Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts,
  • Beitrag zu den Wettbewerbszielen (auch hinsichtlich Nachnutzung), erwarteter Mehrwert der Innovation im jeweiligen Entwicklungsfeld,
  • Qualität des mediendidaktischen und medientechnischen Konzepts,
  • Qualität des Evaluationskonzepts.

Weitere, im Grundsatz gleichwertige Bewertungskriterien von Skizzen zum Metavorhaben:

  • Kohärenz und Klarheit des Gesamtkonzepts sowie des Arbeitsplans,
  • Qualität des Forschungsdesigns und des Disseminationskonzepts,
  • Effektivität der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien innerhalb des Wettbewerbs und übergreifend in der wissenschaftlichen Community,
  • fachliche Kompetenz in Bezug auf die Schnittstelle der Forschungsbereiche zur berufsbezogenen Weiterbildung und zur Digitalisierung, Erfahrungen mit interdisziplinärer beziehungsweise multidisziplinärer Kooperation,
  • Kommunikations- und Organisationserfahrung an den Schnittstellen von Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Administration und Praxis,
  • Darstellung des Status Quo der berufsbezogenen Weiterbildung im digitalen Weiterbildungsraum.

Entsprechend der genannten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Skizzeneinreichenden schriftlich mitgeteilt.

Anlagen zur Projektskizze sind für die Auswahl der Skizzen nicht relevant. Daher ist von der Zusendung von Anlagen abzusehen. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren Förderantrag

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreichenden der positiv bewerteten Projektskizzen vom BIBB aufgefordert, einen förmlichen Antrag auf Projektförderung vorzulegen. Zudem werden sie zu einem Beratungsgespräch eingeladen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die Förderanträge sind dem BIBB postalisch (zwei Exemplare) original unterschrieben sowie in elektronischer Form über easy-Online (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) vorzulegen. Die Förderanträge sind bei Verbünden in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator von jedem Verbundpartner vorzulegen.

Der Termin zur Vorlage des förmlichen Förderantrags wird den Einreichenden der positiv bewerteten Projektskizzen mit der Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilt. Der Termin gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibungen in den Anträgen sind – wie im Folgenden aufgeführt – vorzunehmen. Hierbei sind die Inhalte der Projektskizze aufzugreifen und auszuführen.

Die Vorhabenbeschreibungen für die Projekte sind wie folgt zu gliedern:

  • Titel und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens,
  • Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution beziehungsweise Institutionen; bei Verbundprojekten zusätzlich Benennung einer zentralen Ansprechperson mit Kontaktdaten,
  • geplante Laufzeit,
  • Beschreibung des Vorhabens.

Die Beschreibung des Vorhabens – beziehungsweise der Teilvorhaben bei Verbundprojekten – für den Antrag muss nachfolgende Punkte beinhalten.

  1. Ziele:
    • Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitsziele des Vorhabens,
    • Bezug des Vorhabens zu den Zielen der Richtlinie,
    • fachliche und/oder technische Arbeitsziele des Vorhabens.
  2. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten der Antragstellenden.
  3. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans:
    • Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für die Antragstellenden),
    • Zeit- und Meilensteinplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für die Antragstellenden).
  4. Verwertungsplan:
    • fachliche und/oder technische Erfolgsaussichten,
    • Anschlussfähigkeit.
  5. Projektmanagement, Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Zusammenarbeit mit Dritten.
  6. Stellungnahme zur Gewährleistung der Zusammenarbeit mit dem Metavorhaben sowie den anderen im Innovationswettbewerb geförderten Projekten sowie die in der Projektskizze vorgenommenen Stellungnahmen.
  7. Erläuterung zur Berücksichtigung der Auflagen der Jury.
  8. Begründung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Es gelten folgende Formatvorgaben: maximal 40 DIN-A4-Seiten, inklusive gegebenenfalls Literaturverzeichnis (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt und Inhaltsverzeichnis) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm. Die Formatvorgaben sind unbedingt einzuhalten.

Bei Verbundprojekten legt die Verbundkoordination zusätzlich eine Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts vor. Die Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts entspricht in der Regel der in der Verfahrensstufe „Skizzeneinreichung“ eingereichten Skizze.

Sofern die eingereichten Anträge die formalen Voraussetzungen erfüllen, der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind und dem unter Nummer 2 beschriebenen Fördergegenstand entsprechen, werden sie nach den folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens,
  • Unterlegung der Qualität und des Innovationsgehalts des in der Skizze dargestellten Gesamtkonzepts,
  • Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Skizze zu ergänzenden Angaben,
  • Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen des Projektmanagements und wenn zutreffend der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels,
  • Qualität und Angemessenheit des weiter ausgearbeiteten Arbeitsplans,
  • Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen zur Verwertung,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel, die Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel und die Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend; aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 21. Februar 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Thiele

Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich die beziehungsweise der Antragstellende zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat die beziehungsweise der Antragstellende im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten ­Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die beziehungsweise der Beihilfeempfangende vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist beziehungsweise das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben der Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO),
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben der industriellen Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO),
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben der experimentellen Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind (vgl. Artikel 25 Absatz 3 AGVO):

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden.
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.
  4. Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger für Vorhaben in der Grundlagenforschung darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger für Vorhaben in der industriellen Forschung darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger für Vorhaben in der experimentellen Entwicklung darf 25 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet.

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen/gutachten-der-datenethikkommission-langfassung-1685238 .
2 - https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/ethics-guidelines-trustworthy-ai .
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 .
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf