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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben in Wissenschaft und Forschung zum Thema Nachhaltige Wasserstofftechnologie als erschwingliche und saubere Energie zwischen Europa und Japan im Rahmen der European Interest Group CONCERT-Japan, Bundesanzeiger vom 10.05.2021

Vom 20.04.2021

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Japan ist eine wichtige Aufgabe in der internationalen Wissenschaftspolitik vieler europäischer Länder. Die European Interest Group (EIG) CONCERT-Japan ist eine gemeinsame internationale Initiative zur Unterstützung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen europäischen ­Ländern und Japan in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation (WTI). Die EIG CONCERT-Japan fördert nicht nur die Verbindungen zwischen Europa und Japan, sondern ist auch ein koordiniertes Netzwerk, das von gemeinsamen akademischen Interessen sowie von sozialen, interdisziplinären und globalen Anliegen geprägt ist.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans „Internationale Kooperation“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Vorhaben sind der „Strategischen Projektförderung“ zuzuordnen. Ziel dieser Förder­richtlinie ist es, gemeinsame, anwendungsorientierte Forschungsprojekte zum Thema Nachhaltige Wasserstoff­technologien zwischen Japan und den beteiligten europäischen Ländern zu generieren und die multilaterale Wissenschaftskooperation in diesem Bereich zu intensivieren. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, ­Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Der Zuwendungszweck der Fördermaßnahme ist die Förderung von Forschungsvorhaben im Bereich Nachhaltige Wasserstofftechnologien in Kooperation mit europäischen und japanischen Partnern und umfasst damit sowohl Maßnahmen zur Forschungszusammenarbeit als auch Maßnahmen zur Vernetzung und des Austauschs. Dafür müssen sich mindestens zwei europäische Partner und ein japanischer Partner an einem Projekt beteiligen.

Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte z. B. bei BMBF, Europäischer Union (EU) oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dienen.

Forscherteams aus Japan und den beteiligten europäischen Ländern sind eingeladen, Beiträge zu nachhaltigen ­Wasserstofftechnologien als erschwingliche und saubere Energie zu liefern. Die gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen im Einklang mit den Zielen für die nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals − SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen.

Partner aus folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen dieses EIG CONCERT-Japan Joint Call von den unten genannten Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils ­geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden. Die finale Liste der Partner kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung auf der Internetseite http://www.concert-japan.eu/ eingesehen ­werden; diese kann weitere Partner einschließen.

Japan Japan Science and Technology Agency (JST)
Bulgarien Bulgarian National Science Fund (BNSF)
Deutschland Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Frankreich Centre national de la recherche scientifique (CNRS)
Litauen Agency for Science, Innovation & Technology (MITA)
Norwegen Research Council of Norway (RCN)
Polen National Centre for Research and Development (NCBR)
Schweiz Swiss National Science Foundation (SNSF)
Slowakei Slovak Academy of Sciences (SAS)
Spanien State Research Agency AEI – Ministry of Economy, Industry and Competitiveness (MINECO)
Tschechische Republik Ministry of Education, Sports, Youth and Science (MEYS)
Czech Academy of Sciences (CAS)
Türkei Scientific and Technological Research Council of Turkey (TUBITAK)
Ungarn National Research, Development and Innovation Office (NKFIH)


Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz sowie in Japan genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme FuE3-Projekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbund­vorhaben, die sich entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Japan und aus den beteiligten europäischen Ländern (siehe Nummer 1.1) auf die Entwicklung nachhaltiger Wasserstofftechnologien fokussieren. Ziel ist es, eine effizientere, zuverlässigere, flexiblere und sauberere wasserstoffbasierte Technologie zu entwickeln.

Im Mittelpunkt dieser Maßnahme steht die Erkenntnis, dass Wasserstofftechnologien, die mit sauberem und erschwinglichem Wasserstoff betrieben werden, zum Aufbau einer besseren Gesellschaft beitragen. Sie können helfen, den Klimawandel und andere Umweltauswirkungen, die durch die ständig wachsende Abhängigkeit des Menschen von Energie verursacht werden, zu mildern. Dazu gehört die Bewältigung von Forschungsherausforderungen im ­Zusammenhang mit der Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Wasserstoff. Vorschläge, die die Energiesicherheit und die Umweltqualität fördern, werden besonders berücksichtigt. Im Rahmen dieser Fördermaßnahme sollen Forschungsgebiete untersucht werden, wie z. B.:

  • Erzeugung von Wasserstoff (verschiedene Mechanismen der Spaltung von Wasser: erneuerbar, Elektrolyse, bio­logisch (Fermentation) etc.)
  • Speicherung und Transport von Wasserstoff (physikalisch: gasförmig, flüssig etc.; materialbasiert: Absorbens, ­organisches Hydrid, Metallhydrid etc.; Modelle etc.)
  • Fertigung (Methoden der kontinuierlichen Produktion: Skalierbarkeit, Kostensenkung, Verlässlichkeit, Sensor­integration, Qualitätskontrolle etc.)
  • Systemmodellierung und -analyse (Leistungsmodelle, Alterungs- und Degradationsmodelle, Lebenszyklusanalyse, Finanzanalyse, erforderliche Infrastrukturen, Pilotlabore etc.)
  • Technologieanwendungen und -validierung (Transport, Stromerzeugung, Wasserstoffbrennstoffzellen (Katalysatoren, Elektrolyte, Elektroden, Modelle etc.), Heizen und Kühlen etc.)

Die FuE-Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung ­beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den Partnern darlegen.

Es wird den Antragstellern unbedingt geraten, den englischen Bekanntmachungstext unter http://www.concert-japan.eu/ zu beachten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI4-Unionsrahmen.5

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die ­Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragssteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Nur transnationale Projekte können gefördert werden. Jeder Projektantrag muss mindestens einen japanischen Partner und mindestens zwei Partner aus zwei verschiedenen der in Nummer 1.1 genannten am Joint Call teilnehmenden europäischen Länder umfassen. Zur Vergrößerung des Netzwerks zwischen Japan und Europa wird Projektanträgen mit vier oder mehr Partnerländern besondere Beachtung geschenkt.

Für das gemeinschaftlich zu beantragende Projekt ist von den Projektpartnern je eine europäische und eine japanische Projektleitung (Koordinator) zu benennen. Diese beiden Koordinatoren repräsentieren das Projekt nach außen und sind für die internen Managementprozesse verantwortlich. Einer der beiden Koordinatoren (der „Principal Project Leader“) ist für die elektronische Antragstellung im Skizzentool PT-Outline (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich.

Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als zusätzliche Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist schriftlich in Form eines „Confirmation letter“ zu belegen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit 150 000 Euro je Projekt für die deutsche Seite sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen ­projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) ­anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden ­zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, außeruniversitären Forschungs- und Wissenschafts­einrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.

Beantragt werden können:

  1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte in begrenztem Umfang (bis in der Regel maximal 20 % des Gesamtfördervolumens)
  3. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
  4. Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
    Grundsätzlich sind Reisen innerhalb Deutschlands und in die Partnerländer, die in Nummer 1.1 genannt wurden, vorgesehen.
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort in den Partnerländern, die in Nummer 1.1 genannt wurden, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtungen bzw. des Unternehmens übernommen.
    Reisen und Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite:
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten für Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten auf ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.
  5. Reisemittel für internationale Veranstaltungen
    Reisemittel für internationale Kooperationen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können in gut begründeten Fällen bezuschusst werden.
  6. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste (in der Regel maximal 89 Euro pro Nacht/Person), der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Bei der Bewirtung ist zu beachten, dass die Obergrenze von in der Regel 40 Euro netto pro Person und Tag bei ganztägigen Veranstaltungen nicht überschritten werden darf. Netto-Orientierungswerte für Mittagessen liegen in der Regel bei 15 Euro pro Person/Tag, bei Abendessen 25 Euro pro Person/Tag (einschließlich Getränke). Es handelt sich hierbei nicht um Pauschalbeträge.
    Von den Projektteams wird erwartet, dass sie an zwei gemeinsamen, vom EIG CONCERT-Japan Joint Call ­Secretariat organisierten Workshops (Mid-term und Final workshop) in Europa teilnehmen und dafür entsprechend Budget einplanen.

Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrich­tungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im

Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich ­gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat die EIG CONCERT-Japan ein Joint Call Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist. Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines Skizzen erstellenden Verbundprojekts vor Einreichung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien ­Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite ( http://www.concert-japan.eu/ ) verfügbar. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de/

Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Sabine Puch
Telefon: +49 228/38 21-1423
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: sabine.puch@dlr.de

Dr. Ludwig Kammesheidt
Telefon: +49 228/38 21-1729
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: ludwig.kammesheidt@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:
Alexandra Stinner
Telefon: +49 228/38 21-1894
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: Alexandra.Stinner@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/eigjapan_jc2021 ) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Auf Seiten der Partnerinstitutionen:

Antragstellern wird geraten, vor dem Einreichen der Projektskizze die jeweiligen institutionellen Förderkriterien der beteiligten Partner zu prüfen und/oder sich mit den Ansprechpartnern im jeweiligen Land bzw. den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen, um Informationen zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Ausgaben/Kosten zu erhalten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den „National and Regional Funding Regulations“ im englischen Joint Call Text auf der Projektinternetseite unter http://www.concert-japan.eu/ zu finden.

Die Koordinierung der Fördermaßnahme erfolgt durch:

European Interest Group (EIG) CONCERT-Japan Joint Call Secretariat
Centre National de la Recherche Scientifique (CNRS)
Ms. Johanna Seif
E-Mail: concert-japan-jcs@cnrs.fr
Telefon: +33(0)1 44 96 40 11

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist für deutsche Antragsteller zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem EIG CONCERT-Japan Joint Call Sekretariat bis spätestens 9. Juli 2021 10.00 Uhr CEST zunächst die Projektskizzen in englischer Sprache und in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.

Das Format der Projektskizze ist vorgegeben und die genaue Gliederung ist unbedingt der Vorlage bei PT-Outline (Punkt Upload Project description) zu entnehmen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Allgemeine Informationen: Projekttitel, Akronym, Schlüsselworte, Informationen zu den Projektkoordinatoren und -partnern
  • Allgemeine Informationen zum Projekt: Zusammenfassung, Hauptziele, detaillierte Vorhabenbeschreibung, wissenschaftliche Exzellenz des Projektes und der Projektpartner, Projektmanagement
  • Arbeitsplan: Methoden, Zeitplan, spezifische Aktivitäten mit Meilensteinen, Aufgabenverteilung der Partner
  • Finanzierungsplan: Geschätzte Ausgaben/Kosten
  • Einschätzung der erwarteten Wirkung und Ergebnisse (Impact)
  • Mehrwert der multilateralen Kooperation

Das EIG CONCERT-Japan Joint Call Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Übereinstimmung mit den Förderzielen und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben auf Englisch). Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Wissenschaftliche Exzellenz
    • fachliche Qualität und Originalität
    • Ambition und Innovationspotential des Vorhabens
    • Scientific track-record der Antragsteller, Exzellenz der beteiligten Forschungsinstitutionen
  2. Wirkung und Ergebnisse
    • wissenschaftlicher Nutzen und Mehrwert der multilateralen Kooperation
    • Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse
    • Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und Integrierung neuer Kenntnisse
  3. Implementierung
    • Qualität und Effizienz der Methodologie
    • Plausibilität des Arbeitsplanes
    • Komplementarität der Projektpartner
    • Nachhaltigkeit der Kooperation
    • Interdisziplinarität
    • Einbindung von Nachwuchswissenschaftlern und Geschlechtergleichgewicht

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung, die unter Hinzuziehung eines international besetzten Gutachterkreises erfolgt, werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Abschnitt II und III genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus der Begutachtung zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Der Vorhabenbeschreibung ist ebenfalls ein Letter of Intent aller beteiligten Partner beizufügen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 20. April 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission9.

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht10.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

industrielle Forschung

experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)

25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der ­beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten ­betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen ­Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen ­geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
3 - FuE = Forschung und Entwicklung
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
5 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
6 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG):
[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.