(Ergänzung der Förderrichtlinien zum Programm „Kompetenzen fördern - Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf“, veröffentlicht am 13. November 2001)
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das BMBF verfolgt im Rahmen des Programms „Kompetenzen fördern - Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf“ im Innovationsbereich IV, Abschnitt 1 das Ziel, Modelle von lokalen und regionalen Kooperationsnetzwerken für die berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten (im Folgenden BQN) zu entwickeln oder weiterzuentwickeln (der Begriff Migrantinnen und Migranten umfasst hier - wie im folgenden - auch Aussiedler).
Mit den BQN’s sollen
- die Zugänge von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund in die Berufsausbildung gefördert,
- die Bedeutung der Berufsausbildung von Migrantinnen und Migranten in der öffentlichen Wahrnehmung gestärkt und
- die regionale Zusammenarbeit der für die Berufsausbildung dieser Zielgruppe relevanten Akteure konzeptionell weiterentwickelt und verbreitet werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinien in Verbindung mit den BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähigkeit
Förderfähig sind im Rahmen von Nr. 1.1 Modelle, die abzielen auf
- den Neuaufbau einer lokalen/regionalen BQN,
- die Weiterentwicklung bzw. Ergänzung eines bereits bestehenden Netzwerkes im Hinblick auf die BQN-Aufgaben.
Maßnahmen zur Unterstützung der lokalen und regionalen BQN’s auf Landesebene sind in Ausnahmefällen ebenfalls förderfähig.
Gefördert werden können
- eine Vorphase von 6 Monaten zur Planung einer BQN und/oder
- bei bereits vorliegender Planung eine Durchführungsphase bis zu 3 Jahren zum Aufbau und zur Erprobung einer BQN.
Eine Vorphase wird demnach für die Förderung einer Durchführungsphase nicht zwingend vorausgesetzt. Sie wird aber in vielen Fällen erst den Aufbau von BQN’s ermöglichen.
2.2 Entwicklungsaufgaben und Zielgruppen von BQN’s
2.2.1 Vorphase
In der Vorphase sind folgende Aufgaben zu leisten:
- Vorläufige Bestandsaufnahme der lokalen Aktivitäten für die berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten (Beratungs- und Qualifizierungsangebote, Netzwerkansätze und Öffentlichkeitsarbeit),
- Erfassung des Potentials des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes sowie der zu erwartenden Nachfrage auf Seiten der Migrantinnen und Migranten,
- Vorbereitung des Aufbaus und der Erprobung eines nachhaltigen lokalen und regionalen Kooperationsnetzwerkes unter Beteiligung der Akteure im Bereich der beruflichen Bildung bzw. des Arbeits- und Ausbildungsstellenmarktes, des allgemeinen Bildungswesens, der kommunalen Verwaltung und der Migrantenselbstorganisationen.
Darin eingeschlossen sind:- die Konzeption der Struktur des Netzwerkes, die den unter Nr. 4.2 genannten Fördervoraussetzungen angemessen ist (Organisation, Aufgabenteilung, Management, Rechtsform),
- Gewinnung der Partner für die Mitwirkung beim Aufbau und bei der Erprobung einer BQN, Anbahnung einer Kooperation mit bereits bestehenden Netzwerken im Bereich der Förderung der beruflichen Bildung und solchen, die sich im Rahmen anderer Förderprogramme im Aufbau befinden (Soziale Stadt, Lernende Regionen, EQUAL, XENOS etc.).
Aus einer Zuwendung für die Vorphase ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Förderung des Aufbaus und der Erprobung einer BQN.
2.2.2 Durchführungsphase
Die zentralen Aufgaben beim Aufbau und der Erprobung einer BQN sind:
- Aufbau eines lokalen/regionalen Kooperationsnetzwerkes unter Beteiligung der Akteure des Arbeits- und Ausbildungsmarktes, des Bildungswesens, der kommunalen Verwaltung und der Migrantenselbstorganisationen etc., zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Ressourcen, der Weiterentwicklung und Initiierung neuer Aktivitäten,
- Wahrnehmung der Koordinierungs- und Servicefunktion für das Kooperationsnetzwerk,
- periodische Bestandsaufnahme der für die berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten relevanten lokalen/regionalen Aktivitäten (Qualifizierungsangebote und verwandte Netzwerkansätze),
- periodische Erfassung des Potentials des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes sowie der Nachfrage auf Seiten der Migrantinnen und Migranten,
- Lobbyarbeit zur Förderung der beruflichen Bildung der Migrantinnen und Migranten in Zusammenarbeit mit den lokalen/regionalen Partnern im Netzwerk durch
- Multiplikatorenarbeit (Lehrerinnen und Lehrer, Ausbilderinnen und Ausbilder, Beratende im Handlungsfeld, Entscheidungsträger),
- Initiierung von Informationsveranstaltungen für Jugendliche mit Migrationshintergrund (z.B. unter Einbeziehung von erfolgreichen Migrantinnen und Migranten, Ex-Azubis), Elternarbeit,
- Sensibilisierung von Unternehmen und Verwaltungen für die Ausbildung von Migrantinnen und Migranten,
- Informationen für erwachsene Migrantinnen und Migranten über Nachqualifizierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
- Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- Mitarbeit in bestehenden Gremien (z.B. kommunale Selbstverwaltung, Berufsbildungsausschüsse),
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Kooperation mit bereits bestehenden Netzwerken im Bereich der Förderung der beruflichen Bildung und solchen, die sich im Rahmen anderer Förderprogramme im Aufbau befinden (Soziale Stadt, Lernende Regionen, EQUAL, XENOS etc.),
- Kooperation im vorgesehenen bundesweiten BQN-Netz mit der „Initiativstelle Berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten (IBQM)“ (s. Abschnitt 5).
Dementsprechend richtet sich die Arbeit der BQN’s an folgende Adressaten:
- Jugendliche und junge Erwachsene mit Migrationshintergrund,
- Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, muttersprachliche Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder, Mitarbeitende bei Bildungsträgern der Jugendhilfe/Jugendsozialarbeit und wissenschaftlichen Einrichtungen,
- Migrantenselbstorganisationen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Arbeits-, Sozial- und Jugendämtern, Religionsgemeinschaften/Kirchen,
- Betriebsinhaberinnen und -inhaber, Personalentwicklerinnen und -entwickler, Führungskräfte, Betriebs- und Personalräte, Verwaltungen,
- Kammern und Verbände, Konsulate, Botschaften, kommunalpolitische Akteure,
- Gleichstellungsbeauftragte.
Zentrale Partner des lokalen/regionalen Kooperationsnetzwerkes sind
- mindestens eine kommunale Institution (z.B. Jugend-, Sozial-, Wirtschaftsamt),
- die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer,
- das Arbeitsamt.
Weitere Partner sind u.a.
- Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften
- Migranten-Selbstorganisationen,
- Schulen,
- Bildungsträger,
- nach Möglichkeit auch wissenschaftliche Einrichtungen der Region.
Besonderes Förderinteresse finden Ansätze, die auf interkulturellen Kooperationsnetzwerken beruhen und die Aktivitäten in interkulturellen Teams vorsehen. Auf die unmittelbare Einbeziehung von Personen mit Migrationshintergrund in die Arbeit der BQN ist Wert zu legen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Vorphase
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, Kammern und Verbände sowie Bildungsträger und sonstige einschlägige Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Ihre Federführung für die Vorphase muß von den zentralen Partnern des lokalen/regionalen Kooperationsnetzwerkes durch rechtsverbindliche Unterschrift bestätigt sein.
3.2 Durchführungsphase
Antragsberechtigt sind die unter Nr. 3.1 genannten Antragsteller, denen von den Partnern des lokalen/regionalen Kooperationsnetzwerkes durch rechtsverbindliche Unterschrift die Federführung für das Kooperationsnetzwerk übertragen wurde und die rechtsverbindlich für das Netzwerk handeln.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähig in der Vorphase sind Vorhaben, die
- bei der Antragstellung „letters of intent“ von den unter Nr. 2.2.2 genannten zentralen Partnern für die Vorphase vorlegen können. Ein „letter of intent“ umfasst eine Selbstverpflichtung der Akteure, aktiv an der Vorphase mitzuwirken, und eine Bestätigung der Übertragung der Federführung.
- einen innovativen Beitrag der geplanten BQN zur Verbesserung der beruflichen Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten vor Ort nachweisen können,
- ihre Kompetenz für die Entwicklungsaufgaben und ihren Bezug zu den Aufgabenstellungen der Verbesserung der beruflichen Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten nachweisen.
4.2 Förderfähig in der Durchführungsphase sind Vorhaben, die
- für die Förderung einer Vorphase verlangten Kriterien/Voraussetzungen bereits erfüllen,
- bei der Antragstellung „letters of intent“ der unter Nr. 2.2.2 genannten Partner des Netzwerkes für die Durchführungsphase vorlegen können. Ein „letter of intent“ umfasst eine Selbstverpflichtung der Akteure, sich innerhalb des Netzwerkes aktiv an der Umsetzung der BQN-Ziele zu beteiligen,-und die Zustimmung zur Installierung einer BQN bei der antragstellenden Institution,
- auf Nachhaltigkeit angelegt sind, d.h. nachweisen können, dass sich die BQN nach Auslaufen der Förderung selbst trägt. Hierzu sind bei der Antragstellung eine angemessene finanzielle Eigenbeteiligung der Antragsteller oder der beteiligten Institutionen auszuweisen sowie Strategien für die langfristige Absicherung von Teilaufgaben darzustellen. In der Mitte der Laufzeit des Vorhaben sind konkrete Konzepte der Weiterfinanzierung des BQN-Netzwerks nach Auslaufen der BMBF-Förderung unter Beifügung der Stellungnahmen der Kooperationspartner aufzuzeigen,
- eine der Aufgabenstellung angemessene arbeitsteilige Organisationsstruktur der BQN und eine dementsprechende Konzeption des Netzwerkmanagements sowie die Einbindung des Netzwerkes in vorhandene Strukturen vorweisen,
- eine Darstellung der bestehenden Kooperationsbeziehungen und der geplanten Netzwerkbildung (z.B. Satzungsentwurf, Festlegung der Federführung und der Eignung des Antragstellers, beteiligte bzw. vorgesehene Partner und ihre Kompetenzen und Potentiale, Arbeitsteilung, regionale Reichweite) vorweisen,
- übertragbare Ergebnisse erwarten lassen (Transfer),
- die Einbindung von Migrantinnen und Migranten in die Aktivitäten gewährleisten.
4.3 Innerhalb einer Region wird nur ein lokales/regionales Kooperationsnetzwerk gefördert.
4.4 Vorhaben müssen die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des Gender-mainstreamings im Ausbildungs- und Beschäftigungssystem fördern.
4.5 Das Programm „Kompetenzen fördern – Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf“ (BQF) wird im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitforschung analysiert und ausgewertet. Die Bereitschaft zur Beteiligung an der Evaluation des Programms ist erforderlich. Jeder Zuwendungsempfänger muss sich zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen mit der Einrichtung, die mit der wissenschaftlichen Begleitung beauftragt wird, verpflichten.
Jeder Zuwendungsempfänger ist außerdem verpflichtet, das Monitoring und die wissenschaftliche Begleitung durch die „Initiativstelle berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten (IBQM)“ im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zu unterstützen und mit dem beim BIBB eingerichteten „Good Practice Center zur Förderung von Benachteiligten“ (GPC) zusammenzuarbeiten.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungen für die Vorphase sind auf einen Zeitraum von 6 Monaten und einen Betrag von 40.000 Eur begrenzt. Zuwendungen für die Durchführungsphase sind auf höchstens 3 Jahre begrenzt.
5.2 Zuwendungen werden durch nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bis zu 100% gefördert werden können. Investitionen können nur in Ausnahmefällen als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Für die Durchführungsphase wird erwartet, dass die Partner des Kooperationsnetzwerks Personal, aber auch z.B. Räume und Sachmittel kostenlos bereitstellen.
Hinsichtlich der Durchführungsphase wird von allen Antragstellern erwartet, dass sie weitere Drittmittel einwerben, die in der Finanzierungsübersicht gesondert auszuweisen sind.
Eine Kumulation von Mitteln aus diesem Programm und Fördermitteln anderer Programme des Bundes zur Komplementärfinanzierung einzelner Vorhaben ist nicht gestattet. Die Fördermaßnahme dient nicht der Reduzierung von Länderausgaben oder kommunalen Ausgaben.
Für die Haushaltsjahre 2001 bis einschließlich 2005 stehen für das Programm „Kompetenzen fördern – Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf“ (einschließlich der Förderung lokaler und regionaler Netzwerke für die berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten) im Einzelplan 30 des Bundeshaushalts voraussichtlich insgesamt rund 28 Mio. € zur Verfügung. Die Verfügbarkeit der Bundesmittel steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Zusätzlich setzt das BMBF für dieses Programm im selben Zeitraum Mittel des Europäischen Sozialfonds in Höhe von rund 25 Mio. € ein, so dass eine Gesamtförderung von 53 Mio. € zur Verfügung steht. Das Programm hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2005.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen des BMBF werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide.Für Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 4. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturinterventionen, des Einheitlichen Programmplanungsdokuments Ziel 3 für Deutschland (am 10. Oktober 2000 von der Europäischen Kommission genehmigt – K [2000] 2414 [Nr. 1999 DE 05 3 DO 001]) sowie des Operationellen Programms des Bundes Ziel 1(am 21. Februar 2001 von der Europäischen Kommission genehmigt – K [2001] 25 [Nr. 200 DE 05 1 PO 007]).
7. Antragsverfahren
7.1 Projektträger
Mit der Abwicklung des Programms „Kompetenzen fördern – Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf“ (BQF) hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung folgenden Projektträger beauftragt:
DLR – Projektträger des BMBF (DLR-PT)
Südstraße 125
D – 53175 Bonn
Tel.: 0228/3821 – 313
Telefax: 0228/3821 – 323
Mail:
E-Mail:
BQF-Programm@dlr.de
Internet:
www.dlr.de/pt
Daneben wurde zur Initiierung, Beratung und Vernetzung der BQN’s im Bundesinstitut für Berufsbildung die „Initiativstelle Berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten“ (IBQM) eingerichtet:
Bundesinstitut für Berufsbildung
Initiativstelle Berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten (IBQM)
Hermann – Ehlers-Str. 10 (bis Juni 2002)
Friedrich -Ebert -Allee 38 (ab Juni 2002)
53043 Bonn
Tel: 0228 /107 1761
Fax: 0228 / 1072886
Mail:
E-Mail:
ibqm@bibb.de
Internet:
http://www.bibb.de/ibqm
Die Aufgaben des IBQM sind:
- Unterstützung und konzeptionelle Weiterentwicklung von BQN’s,
- Unterstützung des Transfers und der Öffentlichkeitsarbeit vor Ort,
- Wissenschaftliche Begleitung der BQN’s und Durchführung einer prozessbegleitenden Evaluation,
- Koordinierung der Aktivitäten im Innovationsbereich IV des BQF-Programms,
- Initiierung thematischer Netzwerke zur beruflichen Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten und
- Unterstützung der regionalen Aktivitäten auf Bundes- und Landesebene.
IBQM berät die Antragsteller gemeinsam mit dem Projektträger.
Beim Projektträger und bei der IBQM des BIBB können Auskünfte zur Förderung der beschriebenen Vorhaben eingeholt werden. Interessenten wird nachdrücklich empfohlen, sich vor einer Antragstellung beim Projektträger und der IBQM beraten zu lassen.
7.2 Antragsverfahren
Vordrucke für die förmliche Antragstellung, Richtlinien, Merkblätter sowie die Zuwendungsbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen werden. Dazu wird auch auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ verwiesen. Vordrucke werden auf Anforderung auch vom Projektträger zur Verfügung gestellt.
7.2.1 Vorphase
Für die Vorphase sind dem Projektträger unter dem Kennwort „BQF-BQN-Vorphase“ bis zum 15. September 2002 schriftlich in 2-facher kopierfähiger Ausfertigung förmliche Förderanträge vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung sollte nicht mehr als 12 DIN-A4-Seiten umfassen.
Es gilt der Eingangsstempel des Projektträgers. Antragsfristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Vorhabenbeschreibungen müssen auch Angaben zur geplanten Erfüllung der unter Nr. 2.2.1 genannten Aufgaben und zu den unter Nr. 4.1 und 4.4 genannten Auswahlkriterien enthalten.
Dem Antrag sind „letters of intent“ beizufügen (vgl. Nr. 4.1).
Darüber hinaus sind die Antragstellenden verpflichtet, offen zu legen, ob und gegebenenfalls bei welcher Stelle eine Förderung beantragt worden ist und welche Gründe ggf. zur Ablehnung führten.
Über die Förderanträge entscheidet das BMBF im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.2.2 Durchführungsphase
Anträge auf Förderung der Durchführungsphase können auch ohne vorgeschaltete Vorphase gestellt werden. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer Planung zum Aufbau und zur Erprobung einer BQN.
Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger bis zum
15. Oktober 2002 schriftlich in 2-facher kopierfähiger Ausfertigung unter dem Kennwort „BQF-BQN-Durchführungsphase“ vorzulegen.
Sofern eine Vorphase vorgeschaltet ist, muss der förmliche Antrag spätestens zwei Monate vor Ablauf der Vorphase vorgelegt werden. Die Vorhabenbeschreibung soll nicht mehr als 25 DIN A 4-Seiten umfassen.
Es gilt der Eingangsstempel des Projektträgers! Antragsfristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Vorhabenbeschreibungen müssen auch Angaben darüber enthalten, dass die an die Förderung einer Vorphase gestellten Anforderungen bereits erfüllt sind und die unter Nr. 2.2.2 genannten Aufgaben und die unter Nr. 4.2 und 4.4 genannten Auswahlkriterien erfüllt werden. Dabei kommt der Vorlage von „letters of intent“ der zentralen Kooperationsnetzwerkpartner und dem Nachweis der Nachhaltigkeit besondere Bedeutung zu.
Darüber hinaus sind die Antragstellenden verpflichtet, offen zu legen, ob und bei welcher Stelle gegebenenfalls eine Förderung beantragt worden ist und welche Gründe zur Ablehnung führten.
7.2.3 Einschaltung eines Beirats
Das BMBF wird einen Beirat einschalten, der zur politischen und fachlichen Begleitung des Programms eingerichtet wurde. Er setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Bundesressorts, der Länder, der Sozialpartner, der Wissenschaft sowie aus weiteren Expertinnen und Experten.
7.3 Vorhabenabwicklung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Im Rahmen der Vorschriften für die Bewirtschaftung der Mittel des Europäischen Sozialfonds sind örtliche Prüfungen vorgesehen. Im Rahmen dieser Prüfungen können nur Ausgaben anerkannt werden, zu denen Zahlungsbelege vorliegen.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 12.07.2002
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Erhard Schulte