Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beabsichtigt, ab 2003 für zunächst fünf Jahre Forschungsvorhaben für ein nachhaltiges Küstenzonenmanagement zu fördern.
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Weltweit sind die Küsten ständig steigenden menschlichen Nutzungsansprüchen ausgesetzt. Damit besteht die Gefahr, dass sie nicht nur ihren natürlichen Zustand sondern auch ihre ökologischen und sozioökonomischen Funktionen verlieren.
Es ist deshalb eine Aufgabe der Zukunftsvorsorge, Konzepte zu entwickeln und anzuwenden, die eine nachhaltige Nutzung der Küstenräume gewährleisten. Ein Systemansatz, der diesem Anspruch gerecht wird, ist das Integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM), das international zunehmend zum Tragen kommt.
Das IKZM verfolgt politische, wirtschaftliche, soziale und ökologische Belange auf der Grundlage des Prinzips der Nachhaltigkeit. Ein Ziel ist es, eine von Konsens getragene nachhaltige Küstenentwicklung zu unterstützen und zumindest Interessenskonflikte unter den vielgestaltigen Nutzungsansprüchen zu minimieren bzw. zu vermeiden. Eine eingehende Darlegung der Grundlagen und des Zwecks eines IKZM findet sich in der Veröffentlichung "Schlussfolgerungen aus dem Demonstrationsprogramm der Europäischen Kommission zum integrierten Küstenzonenmanagement" (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften; Luxemburg, 1999, ISBN 92-828-6470-7).
In Deutschland wird das Küstenzonenmanagement von Bund und Ländern bisher überwiegend mit sektoralen Zuständigkeiten durchgeführt. Entwicklung und Umsetzung von Küstenzonenmanagementkonzepten werden einer flankierenden wissenschaftlichen Begleitung bedürfen. Hier setzt die BMBF-Förderung im Rahmen des Programms der Bundesregierung "Meeresforschung" an. Durch gezielte Projektförderung können die sich ergebenden wissenschaftlichen Fragen bearbeitet werden. Bei der Umsetzung der Projekte ist dabei auf das bereits bestehende umfangreiche Wissen der verschiedenen Disziplinen der Küstenforschung zurückzugreifen. Die Projektergebnisse sollten zur Entwicklung einer nationalen IKZM-Strategie genutzt werden können, wie sie vom Europäischen Parlament und Rat empfohlen wird (Dokument 2002/413/EC).
Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Kosten- bzw. Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Vorgesehen ist, mindestens zwei Konzepte für Regionen im Küstenbereich ins Zentrum der Förderung zu stellen: eine urban/industriell und eine überwiegend landwirtschaftlich/touristisch geprägte. Es werden Ergebnisse angestrebt, die Modellcharakter für ähnliche Regionen in anderen Küstengebieten haben können.
Es wird erwartet, dass die Bewerber einen ersten Entwurf für ein Küstenzonenmanagementkonzept und einen Zeitplan für dessen Umsetzung erarbeitet haben. Gegenstand der Förderung sind begleitende FuE-Vorhaben die sich aus der Entwicklung bzw. Umsetzung der vorliegenden Konzepte ableiten. Der unmittelbare Anwendungsbezug der FuE-Vorhaben muss erkennbar sein.
Neben einer tragfähigen Basis für nationale Maßnahmen zum IKZM, Grundlagen für internationale Vereinbarungen können auch innovative Technologien und international konkurrenzfähige Dienstleistungsangebote zum IKZM erarbeitet werden.
3. Zuwendungsempfänger/Zuweisungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die mit Umsetzung, Durchführung und Koordination von IKZM-Konzepten betraut sind sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, deutsche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen/Zuweisungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine BMBF-Förderung ist, dass ein Entwicklungskonzept für ein IKZM zumindest im Entwurf vorliegt.
Bei der Antragstellung sind die vorliegenden Ergebnisse der Ökosystemforschung in der Küstenzone, der Forschungen im Küsteningenieurwesen und des Förderschwerpunktes Klimaänderung und Küste zu berücksichtigen.
Entsprechend dem Querschnittscharakter der im Zusammenhang mit dem IKZM notwendigen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben werden Verbundprojekte gefördert, die interdisziplinär angelegt sind, sich durch wissenschaftliche Innovation auszeichnen und durch die Beteiligung von Behörden, Wirtschaft und Wissenschaft eine Umsetzung der Forschungsergebnisse erwarten lassen. Eine angemessene Beteiligung der entsprechenden Behörden und Ämter auf Länder- und Kommunalebene bzw. der betreffenden Interessenverbände ist Fördervoraussetzung.
Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner gemäß den vom BMBF vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110).
Bundesbehörden können Haushaltsmittel aus dem Epl 30 des Bundeshaushalts nur zugewiesen werden, wenn sie in ihrem Epl nicht über ausreichende Mittel verfügen und an den Verbundaktivitäten durch einen gesonderten Vertrag außerhalb der Kooperationsvereinbarung teilnehmen.
Grundsätzlich sollen Küstenregionen in Deutschland im Mittelpunkt der Arbeiten stehen. Es können jedoch auch Vorhaben gefördert werden, die in Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten eine grenzübergreifende Betrachtung von Regionen, einen gegenseitigen Know-How-Transfer und einen Abgleich der Methoden und der administrativen Vorgehensweise für ein IKZM zum Ziel haben.
Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projekts mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm und dem EU-Programm INTERREG III vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung soll im Antrag kurz dargestellt werden. Weiterhin sollen Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung ebenfalls darzustellen. Weitere Informationen zur EU-Förderung sind unter http:/www.dlr.de/Pt/eu und über den elektronischen Dienst der Europäischen Kommission http://www.cordis.lu abrufbar.
5. Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Verlängerungen der Förderung um maximal zwei Jahre sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die bis zu 100 % gefördert werden können.
Falls Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, sind Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen Kosten, die in der Regel bis 50 % anteilfinanziert werden können. Nach den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bei der Festlegung der Förderquoten ist – unabhängig von den BMBF-Grundsätzen - der Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen der Europäischen Kommission zu beachten.
Es wird erwartet, dass sich Bundes- und Landesbehörden, Gebietskörperschaften sowie private Organisationen als Zuwendungsempfänger angemessen an der Finanzierung ihrer FuE-Vorhaben beteiligen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteile des Zuwendungsbescheides werden
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für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98),
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für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-GK) in Verbindung mit den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98),
7. Verfahren
7.1. Einschalten eines Projektträgers
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger betraut:
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Meeres-/Polarforschung,
Geowissenschaften
Postfach 301144
18119 Rostock
Tel.: 0381/ 5197- 280
Fax: 0381/ 5150-9
E-mail:
E-Mail:
BEO52.BEO@FZ-Juelich.de
Der Projektträger kann in begrenztem Umfang die unter Nr. 1 genannte Broschüre beschaffen.
7.2. Antrags- und Entscheidungsverfahren
Das Antragsverfahren ist 2-stufig. Zunächst sind nur Projektskizzen vorzulegen, die Ausführungen zu folgenden Kriterien enthalten:
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Konzeptentwurf der Region für ein IKZM und Definition des problemorientierten Forschungs- und Entwicklungsbedarfes,
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Expertise der vorgesehenen Projektpartner, Vorarbeiten,
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Zusammenwirken der Akteure in der Region, vorgesehene Maßnahmen zur Einbindung der Öffentlichkeit,
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Stand von Wissenschaft und Technik. Ergebnisse der bisherigen nationalen Forschung sowie des internationalen Wissenstandes in die Vorhabensplanung,
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Arbeitsplan, Meilensteinplanung, Abbruchkriterien,
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Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Regionen,
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Berücksichtigung der Fördermöglichkeiten relevanter EU-Programme,
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Finanzielles Engagement bzw. Eigenbeteiligung der Verbundpartner oder Dritter,
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Zeit- und Finanzierungsplan,
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Erfüllung der sonstigen Kriterien gemäß Nr. 4 dieser Bekanntmachung.
Die begutachtungsfähigen Projektskizzen sollen einen Umfang von 10 DIN A 4 Seiten für die Verbundübersicht und drei Seiten pro Teilvorhaben nicht überschreiten.
Die Projektskizzen sind dem Projektträger in deutscher (bei internationalen Projekten auch in englischer Sprache) jeweils in 10–facher Ausfertigung bis zum 15.12.2002 auf dem Postweg zuzusenden. Die Anträge können auch per E-mail geschickt werden.
Aus der Vorlage von Projektskizzen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Die Projektvorschläge sollen in einer Präsentationsveranstaltung vorgestellt werden. Anhand der oben genannten Kriterien wird unter Hinzuziehung von unabhängigen Gutachtern eine Auswahl verfolgenswerter Ansätze getroffen und über die Umsetzung und weitere Bearbeitung der Projektvorschläge entschieden. Die Interessenten werden über das Ergebnis informiert. Die Interessenten, die positiv bewertete Projektskizzen eingereicht haben, werden gleichzeitig gebeten, förmliche Förderanträge für Verbundprojekte vorzulegen, über die dann das BMBF entscheidet.
Antragsvordrucke sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
https://foerderportal.bund.de/easyonline.
Auf die Nutzung des elektronischen Projektskizzen- und Antragssystems "easy" wird hingewiesen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 22.07.2002
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Keune