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Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) : Datum:

Ausbilderinnen und Ausbilder haben maßgeblichen Einfluss auf die Qualität in der Beruflichen Bildung. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) regelt, über welche Kenntnisse sie verfügen müssen und wie diese nachzuweisen sind.

Berufsausbildung im Handwerk: Jugendlicher und Lehrer an einer CNC Maschine
Berufsausbildung im Handwerk: Jugendlicher und Lehrer an einer CNC Maschine © Adobe Stock /industrieblick

Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. So legt es das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 28 fest.

Dabei gilt als persönlich nicht geeignet, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 BBIG).

Als fachlich geeignet gilt, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 BBIG). Die berufliche Eignung kann über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung nachgewiesen werden.

Zur fachlichen Eignung gehören aber auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse. Worin diese konkret bestehen und wie der Nachweis hierfür erbracht werden kann, gibt die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vor, die auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes veröffentlicht wurde.

Danach umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  3. Ausbildung durchführen und
  4. Ausbildung abschließen.

Ob Kenntnisse in diesen vier Themenfeldern vorliegen, wird im Rahmen einer Ausbilder-Eignungsprüfung ermittelt. Diese wird durch die zuständigen Stellen vorgenommen. Die für die Prüfung relevanten Kenntnisse werden in sogenannten „Ausbildung der Ausbilder“-Kursen (AdA-Kurse) vermittelt. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung hat einen Rahmenplan für diese Vorbereitungskurse veröffentlicht. Er enthält Angaben darüber, welche Kenntnisse in den Vorbereitungskursen im Detail zu vermitteln sind. Damit trägt er zur Sicherung eines bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards bei der Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb der Ausbildereignung bei.

Für die Ausbildung in den Ausbildungsberufen der sogenannten freien Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständige, Notare und Apotheker) wird keine Ausbildungseignung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung benötigt. Die genannten freien Berufe berechtigen mit dem entsprechenden Studienabschluss zur Ausbildung.

Im Handwerk darf ausbilden, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat.