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Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder: Investitionsprogramm gestartet : Datum: , Thema: schule

Der Bund fördert Länder und Kommunen mit zusätzlichen 750 Millionen Euro beim Ganztagsausbau. In Vorbereitung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung werden bis 31. Dezember 2021 z.B. Planungsleistungen oder Investitionen in Ausstattung gefördert.

Blick in eine Schulklasse
Sie sind ein fester Bestandteil des deutschen Bildungsystems geworden: Ganztagsschulen. © BMBF/Britta Hüning

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern Grundschülerinnen und Grundschüler und tragen somit zu mehr Teilhabechancen in Deutschland bei. Außerdem sind sie die Basis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Um den Ausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder zu fördern, stellt der Bund den Ländern zusätzlich zu den bereits eingeplanten 2 Milliarden Euro weitere Mittel von bis zu 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Möglich wird dies durch den Beschluss der Regierungskoalition „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ vom 3. Juni 2020.

Bund und Länder haben eine Verwaltungsvereinbarung für ein Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder unterzeichnet. Ziel dieses Investitionsprogramms in Höhe von 750 Millionen Euro ist es, den Ganztagsausbau zu beschleunigen und so den Weg zu einem bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zu ebnen. Mit den zusätzlichen Finanzhilfen unterstützt der Bund die Länder und Kommunen dabei, neue ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu schaffen und bestehende Ganztagsangebote qualitativ weiterzuentwickeln.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde für die 19. Legislaturperiode vereinbart, bis 2025 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter einzuführen. Für den erforderlichen Infrastrukturausbau stellt der Bund den Ländern und Kommunen insgesamt bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.

Gegenstand der Förderung

Was wird mit dem Investitionsprogramm gefördert?

Gefördert werden Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder. Dazu zählen Investitionen in Ausstattung, Hygienemaßnahmen, Planungsleistungen, Baumaßnahmen und andere investive Vorbereitungsmaßnahmen unter der Bedingung der späteren Realisierung entsprechender Investitionen im Rahmen des geplanten Finanzhilfeprogramms „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.

Die Bundesländer können das Investitionsprogramm unterschiedlich ausgestalten. Weitere Informationen bieten die Ansprechstellen und Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer, sobald diese von den Ländern benannt bzw. veröffentlicht worden sind.  

Was meint „ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote“?

Dies umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung von Grundschulkindern in Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (z.B. Horte, Kitas mit Hortgruppen), in kommunalen Betreuungsangeboten, soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt oder das Angebot unter Schulaufsicht steht, sowie Grundschulen (gebundene, teilgebundene oder offene Ganztagsschulen). Ebenfalls umfasst sind schulorganisatorisch verbundene Schulsysteme (z. B. Grund- und Realschulen plus) sowie Förderschulen, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden (d.h. Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der Sommerferien).

Welche Ausstattungsinvestitionen sind förderfähig?

Gefördert werden Ausstattungsinvestitionen in Aufenthaltsbereichen, im Küchen- und Sanitärbereich sowie Außenflächen einschließlich deren Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme. Darunter fallen insbesondere:

  • Mobiliar,
  • Spiel- und Sportgeräte,
  • Fahrzeuge, die die Nutzung anderer Angebote im Sozialraum ermöglichen und der Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports oder der kulturellen Bildung dienen,
  • Maßnahmen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen dienen (z.B. Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, separate Toiletten, mobile Trennwände).

Ausstattungsinvestitionen sind förderfähig, wenn sie zusätzliche Betreuungsplätze für Grundschulkinder  schaffen oder die Betreuungsumgebung qualitativ verbessern.

Welche Baumaßnahmen sind förderfähig?

Zu den förderfähigen Baumaßnahmen zählen:

  • Umwandlungsmaßnahmen, für die keine über eine Genehmigungsplanung zur Nutzungsänderung hinausgehenden Architekten- und Ingenieurleistungen erforderlich sind,
  • Modernisierungs-, Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie der Erwerb von Gebäuden einschließlich der energetischen Sanierung,
  • Neubaumaßnahmen als selbständig nutzbare Bauwerke,
  • Investive Begleitmaßnahmen, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorstehend genannten Baumaßnahmen stehen und von Dritten (außerhalb der Verwaltung) erbracht werden (z.B. Architekten- und Gutachterleistungen für das Verfahren zur Baugenehmigung, Entwässerungsplanung, Grundrisszeichnung, statische Berechnung, Nutzflächen- und Kubaturberechnung, Wärmeschutznachweis, Angaben über Abstandsflächen, Nachweis über Versorgungs- und Entsorgungsanlagen).

Welche investiven Begleitmaßnahmen sind vor Baubeginn förderfähig?

Zu den förderfähigen investiven Begleitmaßnahmen vor Baubeginn zählen:

  • die Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
  • die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen für zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme,
  • der Ankauf von Grundstücken.

Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote stehen.

Ersetzt das Investitionsprogramm bereits begonnene Investitionsprogramme oder werden diese weitergeführt?

Die Länder und Kommunen führen bereits begonnene Investitionsprogramme im Bereich des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder wie geplant weiter. Sie stellen sicher, dass die Bundesmittel zusätzlich eingesetzt werden.

Können Maßnahmen gefördert werden, die bereits durch andere Bundesprogramme anteilig finanziert werden?

Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Verwaltungsvereinbarung gewährt werden.

Können Maßnahmen gefördert werden, die bereits durch EU-Mittel anteilig finanziert werden?

Die Bundesmittel dürfen nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die bereits durch EU-Mittel gefördert werden. Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Kommunen an der geförderten Maßnahme dürfen auch nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.

Können Maßnahmen gefördert werden, die schon vor dem Start dieses Investitionsprogramms durch Landesprogramme (anteilig) finanziert wurden?

Die Länder und Kommunen führen bereits begonnene Investitionsprogramme im Bereich des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder wie geplant weiter. Bereits gewährte Mittel aus Landesprogrammen dürfen nicht durch die Bundesmittel aus diesem Investitionsprogramm ersetzt werden.

Können Maßnahmen gefördert werden, die bereits begonnen haben?

Es können Vorhaben gefördert werden, die nach dem 17. Juni 2020 begonnen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) und noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden. Im Antrag muss erklärt werden, dass es sich dabei um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handelt. Ist eine selbstständige Teilleistung (z.B. Erweiterung des Außenbereichs um einen Spielplatz mit Balancegeräten) Bestandteil einer umfangreicheren, schon zuvor laufenden Maßnahme (z.B. umfangreiche Grundsanierung einer Ganztagsschule), kommt es dabei darauf an, dass gerade jene Teilleistung erst dann verbindlich durch einen (Teil-)Vertragsschluss vereinbart wird, nachdem die Verwaltungsvereinbarung in Kraft getreten ist.

Antragsverfahren

Ab wann können Fördermittel beantragt werden?

Nach der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung gibt jedes Land in nächster Zeit selbst den Startschuss für eine Beantragung. Denn die Fördermittel werden beim Land beantragt, nicht beim Bund. Jedes Land wird für diesen Zweck eine eigene Förderrichtlinie herausgeben, die die Einzelheiten der Förderung festlegt, insbesondere ab wann Anträge gestellt werden können und bei welcher Stelle.

Wer kann Fördermittel beantragen?

Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Umsetzung des Investitionsprogramms obliegen den Ländern.

Können freie Träger Fördermittel beantragen?

Ja. Die Finanzhilfen werden trägerneutral gewährt.

Wo werden die Fördermittel beantragt?

Die Mittel werden beim Land, nicht beim Bund beantragt.

Was muss der Antrag beinhalten?

Details zum Antrag erfahren Sie bei den Ansprechstellen in den Bundesländern. Die Bundesländer können dies unterschiedlich ausgestalten. Alle Anträge müssen gemäß § 5 der Verwaltungsvereinbarung jedoch folgende Angaben enthalten:

  • Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme),
  • im Fall von § 3 Absatz 2 VwV (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer schon begonnenen Investitionsmaßnahme handelt,
  • Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen (§ 8 Absatz 1 VwV),
  • Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Investition zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote sowie
  • Versicherung der Realisierung der jeweiligen Investition im Rahmen des geplanten Finanzhilfeprogramms „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.

Wie lange dauert es, bis die Mittel bewilligt werden?

Die Bundesländer können dies unterschiedlich ausgestalten. Weitere Informationen bieten die Ansprechstellen und Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer.

Förderzeitraum

Wie ist der Förderzeitraum?

Der Förderzeitraum beginnt mit Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung und endet am 31. Dezember 2021.

Förderfähige Vorhaben müssen bis zum 30. Juni 2021 begonnen und die dafür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. Dezember 2021 verausgabt worden sein. Die Mittel sind bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abzurechnen.

Die Kurzfristigkeit des Förderzeitraums dient dazu, eine konjunkturelle Wirkung zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie zu ermöglichen.

Förderrichtlinie

Gibt es eine Förderrichtlinie?

Ja, jedes Land erstellt und veröffentlicht eine Förderrichtlinie. Diese enthalten Kriterien und ein Verfahren zur Bewertung der Anträge. Dabei kann jedes Land eine Auswahl aus dem Katalog förderfähiger Maßnahmen unter Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten und seiner Träger- und Verwaltungsstrukturen treffen.

Wie funktionieren die Finanzhilfen?

Wie funktionieren die Finanzhilfen?

Finanzhilfen erfordern verfassungsrechtlich einen Eigenanteil der Länder. Der Bund gewährt den Ländern in einem ersten Schritt Finanzhilfen in Höhe von 750 Millionen Euro. Die Länder einschließlich der Kommunen beteiligen sich mit mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten. Die Förderquote wird hierbei nicht bezogen auf die einzelne Maßnahme, sondern auf alle geförderten Investitionen des jeweiligen Landes am Ende der Laufzeit des Investitionsprogramms. So können die Fördermittel des Bundes auch finanzschwache Kommunen erreichen.

Kontakt

Wer ist Ansprechstelle in meinem Bundesland?

Die Länder werden jeweils Ansprechstellen benennen. Sobald diese feststehen, werden die entsprechenden Kontaktdaten hier bereitgestellt.

Ich habe weitere Fragen, an wen kann ich mich wenden?

Für Fragen steht in jedem Bundesland eine Ansprechstelle zur Verfügung.