Bekanntmachung 20.10.2003 - 15.01.2004

Bekanntmachung

im Rahmenprogramm "Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (

BMBF

) hat in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, am Standort Deutschland Voraussetzungen zu schaffen, um die technologischen und wirtschaftlichen Potenziale der Biotechnologie zu erschließen. Insbesondere mit den Förderaktivitäten zum modellhaften Aufbau von Biotechnologie-Regionen sowie zur gezielten Unterstützung von Forschungsvorhaben im Rahmen der

BMBF

-Förderaktivität „BioChance“ ist seit Ende der 90er Jahre eine Ausrichtung auf eine Kommerzialisierung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse der Biotechnologie eingeleitet worden. Im Fokus der Förderung standen Projekte, die von neu gegründeten und jungen innovativen Biotechnologie-Unternehmen, teilweise in Kooperation mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder Universitäten, durchgeführt wurden. Dies hat wesentlich zum Aufbau einer im europäischen Vergleich führende Anzahl deutschen Biotechnologie-Unternehmen beigetragen.

Aktuell geht es darum, den Prozess der Neugründungen im Bereich Biotechnologie sowie der Konsolidierung und des Wachstums der jungen Biotechnologie-Unternehmen zu flankieren und gleichzeitig Raum für neue Entwicklungen der Technologie und für Vernetzungs- und Verwertungsstrategien zu schaffen. Dabei ist mehreren Entwicklungsrichtungen Rechnung zu tragen.

Einerseits ist infolge der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein beschleunigter Wandel der Geschäftsstrategien dieser Unternehmen zu beobachten. Durch die verstärkte Orientierung auf Produktentwicklungen und die gleichzeitige Ausrichtung auf die kurzfristige Erzielung von Umsätzen, z. B. durch Serviceleistungen, versuchen die Biotechnologie-Unternehmen, den aktuellen Konsolidierungsprozess zu bewältigen.

Im Hinblick auf die sich weiterhin stürmisch entwickelnden Biowissenschaften wird andererseits Forschung und Entwicklung auch zukünftig einen überproportionalen Anteil an der Geschäftstätigkeit der jungen Biotechnologie-Unternehmen ausmachen. Dabei wird die Biotechnologie zunehmend mit anderen Technologien zusammenwachsen und sukzessive in andere Wirtschaftszweige diffundieren. In der jetzigen Reifungsphase sind strategische Allianzen, Kooperationen und Firmennetzwerke zwischen jungen Biotechnologie-Unternehmen, aber auch mit anderen Unternehmen, die zunehmend auf der Biotechnologie basierende Verfahren nutzen oder nutzen wollen, von besonderer Bedeutung. Ziel ist, wissenschaftliche, technische und finanzielle Stärken und Ressourcen der beteiligten Unternehmen zu bündeln und den Innovationsprozess mit einer verstärkten Produktorientierung zu beschleunigen.

Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte, risikoreiche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die dem Bereich der modernen Biotechnologie zuzuordnen sind und eine entscheidende Rolle für die antragstellenden Firmen bei der Positionierung am Markt spielen.

Priorität erhalten Forschungsprojekte, die die Technologiebasis der jungen Biotechnologie-Unternehmen verbreitern. Förderungswürdig sind Einzelvorhaben der Biotechnologie-Unternehmen, einschließlich Neugründungen, und Projekte der Verbundforschung unter Beteiligung eines jungen Biotechnologie-Unternehmens, eines oder mehrerer mittelständischer Unternehmen und /oder Forschungseinrichtungen sowie in Allianz mit Großunternehmen. Hierbei geht es insbesondere darum, den Technologietransfer aus der Grundlagenforschung zu beschleunigen, in kooperativer Zusammenarbeit neue Anwendungsfelder der Biotechnologie, auch durch ihr Zusammenwachsen mit anderen Technologien, zu erschließen, und mit potenziellen Kooperationspartner Verwertungsstrategien am Markt zu erarbeiten.

Bei der Auswahl der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird berücksichtigt, inwieweit sich zusätzliche Mobilisierungseffekte in der jeweiligen Biotechnologie-Region (Arbeitsplatzeffekte, Firmenansiedlungen, Investitionen, Ausbildungsplätze), bei regionen-übergreifenden Projekten auch in mehreren Regionen ergeben werden.

3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Kommission mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. €. Die Antragsteller dürfen nicht zu 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von Unternehmen sein, welche die KMU-Kriterien nicht erfüllen.

Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen antragsberechtigt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner von Projekten der Verbundforschung haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. In der Kooperationsvereinbarung ist eine Klausel vorzusehen, dass Unternehmen für die Erfindungs- oder Patentanteile, die auf den Arbeiten einer Forschungseinrichtung beruhen, ein marktübliches Entgelt zahlen. Vor der Förderentscheidung muss bereits eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zu bestimmten vom BMBF vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110).

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung sollte kurz in einem Antrag auf nationale Fördermittel dargestellt werden. Weiterhin sollen Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung darzustellen.

5. Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlagen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 50% gefördert werden können. Von den Unternehmen wird grundsätzlich eine Eigenbeteiligung von mindestens 50% erwartet.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen zusätzlichen Kosten), die bis zu 100% gefördert werden können.

Bei der Bemessung der Förderquote ist im Übrigen unabhängig von den BMBF-Grundsätzen der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu berücksichtigen.

Die Fördermaßnahme sollte in den nächsten fünf Jahren Gesamtaufwendungen von 250 Mio. € umfassen, wovon durch BMBF-Projektmittel bis zu 100 Mio. € vorgesehen sind.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden

  • für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)“,
  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“.

7.Verfahren
7.1 Einschalten eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den

Projektträger Jülich (PTJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Tel. 02461/612480
Fax 02461/612690
e-mail: E-Mail: ptj-biochance@fz-juelich.de
http://www.fz-juelich.de/ptj/index.php?index=40

beauftragt. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für förmliche Anträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ (auch für Projektskizzen) wird hingewiesen.

Einreichung und Bewertung von Projektskizzen
Das Förderverfahren ist zweistufig.

Dem Projektträger sind in der ersten Stufe Projektskizzen zuzuleiten, die maximal 10 DIN A4-Seiten (Schriftgrad 12) umfassen. Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, die Skizze folgendermaßen zu gliedern:

  1. Thema und Zielsetzung des Verbundvorhabens,
  2. Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentlage,
  3. Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation
  4. detaillierte Arbeitsplan, Arbeitspakete der Verbundpartner,
  5. Kostenplan (s. 1-seitiges Formular),
  6. Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit),
  7. Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils.

Es steht den Antragstellern frei, im oben vorgegebenen Umfang weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind.

Den Antragstellern wird empfohlen, Projektskizzen unter Beratung durch die Koordinierungsstellen in der jeweiligen Biotechnologie-Regionen zu erstellen. Eine Liste der regionalen Ansprechstellen ist auf der Internetseite des Projektträgers einsehbar. Bei Vorhaben, die die Zusammenarbeit von Firmen unterschiedlicher Regionen vorsehen, sollten sich die Koordinierungsstellen der jeweiligen Regionen im Vorfeld abstimmen. Eine damit einhergehende Vernetzung der Regionen ist gewollt. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Bioregionen können bei der Förderentscheidung berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Frist für die Einreichung der Projektskizzen zur ersten Auswahlrunde endet am 15. Januar 2004. Im Anschluss werden pro Kalenderjahr jeweils 2 weitere Termine zur Einreichung der Projektskizzen bekannt gegeben. Informationen über weitere Termine sind zu gegebener Zeit direkt beim Projektträger und auf dessen Internetseite erhältlich.

Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Projektskizzen können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei der Bewertung der Projektskizzen werden folgende Kriterien zu Grunde gelegt:

  • wissenschaftlich- technische Qualität des Konzeptes,
  • Neuheit des Lösungsansatzes,
  • Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial,
  • Beitrag des Projektes zur zukünftigen Positionierung der Firmen am Markt,
  • hohes wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Erfolgsrisiko,
  • Risikoteilung zwischen beantragendem Unternehmen, Projektpartnern und öffentlicher Hand.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Auf der Grundlage der vorgelegten Projektskizzen erfolgt unter Anwendung der Bewertungskriterien eine Prioritätensetzung Dabei werden bereits laufende Fördermaßnahmen und geplante Forschungsprojekte berücksichtigt. Weiterhin wird berücksichtigt, welchen Stellenwert das Projekt für die Biotechnologie-Regionen hat. Das Ergebnis der Bewertung wird dem Verfasser der Projektskizze mitgeteilt.

In der zweiten Verfahrensstufe wird zu den prioritär ausgewählten Projektskizzen zur Einreichung eines förmlichen Projektantrags aufgefordert. Für eine zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge spätestens zwei Monate nach der Aufforderung beim Projektträger ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen.

Die Empfehlung unter Nr. 7.2 zur Einschaltung der Koordinierungsstellen gilt auch für die Vorlage der förmlichen Förderanträge.

Über eine Förderung entscheidet der Zuwendungsgeber nach pflichtgemäßem Ermessen, ggf. unter Hinzuziehung von Beratern.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Anträge zu fördern, stehen die Anträge im Wettbewerb zueinander.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 20.10.2003
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Warmuth