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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Vorhaben zur Entwicklung und zum Einsatz von mobil nutzbaren Technologien, digitalen Medien und Diensten in der beruflichen Qualifizierung

Bekanntmachung über eine Einstellung der Richtlinien zur Förderung von Vorhaben zur Entwicklung und zum Einsatz von mobil nutzbaren Technologien, digitalen Medien und Diensten in der beruflichen Qualifizierung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der immer schnellere technologische Wandel und der stärkere internationale Wettbewerb haben dazu geführt, dass sich in nahezu allen Branchen in den letzten Jahren neue Formen der Arbeitsorganisation verbreitet haben. Neue Wege der Qualifizierung, die das Gewicht stärker auf Lern- und Informationsmöglichkeiten sowohl direkt am Arbeitsplatz, als auch an bedarfsorientierten Orten und Zeiten legen, sind erforderlich, um den mit dieser Entwicklung einhergehenden ständig wechselnden Informations- und Wissensanforderungen an die Beschäftigten begegnen zu können. Bedingt durch höhere Leistungsfähigkeit und sinkende Preise von mobilen Endgeräten und durch die zunehmende Verbreitung mobiler Zugangsmöglichkeiten, Dienste und Anwendungen sind auch im Bereich der durch digitale Medien unterstützten beruflichen Qualifizierung Lernszenarien realisierbar, die diesen steigenden Anforderungen besser gerecht werden.

Mobiles Lernen im Sinne dieser Bekanntmachung ist das Lernen mit Hilfe mobiler Endgeräte und drahtloser Kommunikationstechnologien sowie das Lernen in nicht-stationären Szenarien an nicht festen, vorab bestimmten Orten und Zeiten. Mobiles Lernen eröffnet neue Möglichkeiten zum situationsorientierten Informieren, Kommunizieren und Lernen im Arbeitsprozess. Der Nutzen für die Berufsbildung liegt dabei in einer gewinnbringenden Verbindung der didaktischen Ziele mit den neuen technischen Möglichkeiten, da die Lernqualität nicht nur von der Technik, sondern in erster Linie von der berufspädagogischen Gestaltung und Vermittlung abhängt. So haben zum Beispiel Servicetechniker häufig die Aufgabe, vor Ort ein breites Spektrum von technischen Anlagen zu installieren und zu warten. Sie benötigen dazu aktuelles Fachwissen. Mithilfe von digitalen Geräten können Lernprogramme über neueste Herstellertechnologien, Einbauhinweise, aktuelle Produktionstestergebnisse etc. für den Reparatur- oder Wartungsvorgang zeitnah und ortsunabhängig genutzt werden. Zudem ermöglichen mobile Lerntechniken zum Beispiel auch eine zielgenaue Vorbereitung auf Beratungsgespräche mit Kunden.

Ziel der Bekanntmachung ist es, durch Verknüpfung von mobil nutzbaren Technologien und innovativen Lernarrangements für Beschäftigte in wechselnden Einsatzgebieten einen Beitrag zu leisten zur Erreichung der übergeordneten bildungspolitischen Ziele des BMBF,

  • die Weiterbildung des pädagogischen Personals zu unterstützen,
  • das Übergangsmanagement u.a. zur Verbesserung der Kooperationsstrukturen zwischen beruflichen Schulen und betrieblicher Ausbildung zu verbessern,
  • die Durchlässigkeit, wie z.B. die Verzahnung beruflicher Aus- und Weiterbildung oder die diagonale Weiterbildung bis hin zum Hochschulbereich zu erhöhen,
  • die berufliche Aus- und Weiterbildung in einzelnen Branchen oder in übergreifenden Wertschöpfungsreihen/-zusammenhängen zu modernisieren,
  • zu einer Kultur des berufsbegleitenden und neue berufliche Orientierungen unterstützenden Lernens beizutragen,
  • Innovationen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung voranzutreiben und
  • die Chancengleichheit durch Erleichterung des Zugangs zu Bildungsangeboten zu fördern.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF)erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. September 2006. Die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds - hier Europäischer Sozialfonds - beruht auf dem am 20. Dezember 2007 von der Europäischen Kommission genehmigten operationellen Programm für den Bund (CCI 2007DE05UPO001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist als spezifische Maßnahme dem Schwerpunkt B „Verbesserung des Humankapitals“ zugeordnet.

Die Förderung nach diesen Richtlinien ist nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. Nr. L 214/3, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben, von denen relevante Beiträge zur Erreichung der in Ziffer 1.1 genannten übergeordneten Ziele zu erwarten sind. Dabei sind besonders Vorhaben gefragt, die

  • Zielgruppen ansprechen, die ohne mobiles Lernen nicht oder nur eingeschränkt zu erreichen sind,
  • mobile Lernangebote zur Deckung eines im Prozess der Arbeit ad-hoc entstehenden oder eines selbstbestimmten, über den reinen Informationsbedarf hinausgehenden Lernbedarfs entwickeln,
  • die Einbettung mobilen Lernens in vorhandene, in der Regel anzupassende Bildungsangebote der beruflichen Aus- und Weiterbildung fördern,
  • speziell ausgearbeitete Angebote zur mobilen Unterstützung des Basiskompetenzerwerbs von Jugendlichen außerhalb des herkömmlichen Lernumfeldes erstellen.

In allen Vorhaben sind folgende Aspekte zu berücksichtigen bzw. Lösungskonzepte auszuarbeiten und zu erproben:

  • methodisch-didaktisch begründete Konzepte für das Lernen in der Praxis,
  • Anforderungen der Zielgruppen und mögliche Akzeptanzprobleme,
  • arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Weiterbildung,
  • Berücksichtigung von Gender Mainstreaming,
  • Fragen des Datenschutzes (Erreichbarkeit, Ortbarkeit, Personenkontrolle) in mobilen Anwendungen,
  • nachweislicher Bedarf an den Lernangeboten und deren langfristige selbsttragende Fortführung.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die für die Aus- und Weiterbildung zuständigen Sozialpartner, Bildungsträger, Forschungsinstitute/Hochschulen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Union (EU) ist unter dem Link: http://ec.europa.eu/growth/smes/ einzusehen. Die Förderung richtet sich insbesondere an Verbünde, Netzwerke und Konsortien.

Zur Sicherung der Nachhaltigkeit und der Breitenwirkung werden in der Regel Anträge einzelner Bildungsträger und Firmen der gewerblichen Wirtschaft, die nicht in Verbünden mit den für die geregelte Aus- und Weiterbildung zuständigen Sozialpartnern bzw. mit den Vertretern der Zielgruppen in Konsortien oder Netzwerken organisiert sind, nicht gefördert.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Von jedem Antragsteller wird unabhängig von seiner Rechtsform eine substantielle Eigenbeteiligung erwartet.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte müssen bereits einschlägige Vorarbeiten und/oder Erfahrungen mit geeigneter didaktische Methodik im Bereich der mobilen eLearning-Lösungen vorweisen. Ihre besonderen Kompetenzen sind detailliert darzulegen. Das Eigeninteresse an den Ergebnissen des Vorhabens ist nachvollziehbar zu begründen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt-Vordruck 0110 – ( www.foerderportal.bund.de ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung sind allgemeine Ausgaben für Sachleistungen, insbesondere für Mieten, Verbrauchsmaterialien, Geschäftsbedarf, Büro- und IT-Ausstattung und Kommunikationsdienste, in der Regel nicht zuwendungsfähig. Bei der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen werden nur die über die eigentlichen Bildungsmaßnahmen hinausgehenden zusätzlichen Aufwendungen für die Entwicklung und die Erprobung der mobilen Lernszenarien gefördert.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Regelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Bei einer Förderung aus Mitteln des ESF ist seitens des Antragstellers sicherzustellen, dass keine weiteren ESF- oder anderweitige EU-Mittel in das Projekt einfließen.

Zudem ist keine Förderung aus Mitteln der EU möglich, wenn der Zuwendungsempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nicht möglich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger im DLR
Neue Medien in der beruflichen Bildung
Kennwort: Mobiles Lernen
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:

beauftragt.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem o. g. Projektträger zunächst eine Projektskizze in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist nur vom vorgesehenen Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze vorzulegen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Ebenso haben Förderinteressierte keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Projektskizzen, die einen Umfang von 10 DIN A4-Seiten nicht überschreiten sollten, sind wie folgt zu gliedern:

  • Titel des Vorhabens
  • Ausgangslage (State-of-the-Art, Bedarf, Eigeninteresse) und Zielsetzung des Vorhabens
  • Kurzdarstellung der Vorhabens
    • Mehrwert des mobilen Lernens für die Zielgruppe, Nutzbarkeit und Akzeptanz
    • didaktisches und technisches Konzept
    • Lerninhalte
    • konkrete Abläufe des mobilen Lernens in der Praxis (Einsatzszenarien)
    • organisatorische Maßnahmen (ggf. unter Einbindung der Sozialpartner) zur Verankerung der mobilen Lernszenarien im Betrieb
    • Erprobungs- und Qualitätssicherungskonzept
    • Maßnahmen zum Datenschutz
    • Berücksichtigung von Gender Mainstreaming
  • Aufgaben der Projektpartner im Vorhaben, Kompetenzen und Erfahrungen
  • Verbreitungs- und Verwertungskonzept, Sicherstellung der Nachhaltigkeit nach Projektende
  • Entwurf eines Arbeitsplanes
  • Finanzierungsplan, Angaben zur Erbringung des Eigenanteils

Weitere Punkte können hinzugefügt werden, wenn sie für eine Beurteilung des Vorschlages von Bedeutung sind.


Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bedeutung des zu lösenden Problems: Bildungspolitische Relevanz, Mehrwert für die Zielgruppe, Beitrag zur Verbesserung der Strukturen beruflicher Bildung
  • Relevanz des mobilen Lernens für die Erreichung der Ziele
  • Qualität, Operationalisierung, Übertragbarkeit und Breitenwirksamkeit des Ansatzes
  • Innovationshöhe des wissenschaftlichen, technischen, didaktischen Konzeptes
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungskonzeptes bzw. des Geschäftsmodells
  • Kompetenz der Partner und Aufgabenverteilung innerhalb des Verbundes
  • Fördernotwendigkeit aufgrund der wirtschaftlichen und technologischen Risiken
  • Nachvollziehbarkeit des Eigeninteresses
  • Angemessenheit der Finanzierungsvorstellungen
  • Berücksichtigung des Gender Mainstreaming-Ansatzes

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektvor-schläge/-skizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Förderinteressierten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" nahegelegt. Dieses sowie Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter dem diesem Link http://www.bmbf.de/de/1398.php abgerufen werden.

Bei Bildung von Verbünden, Konsortien oder Netzwerken sind Organisationsform und Verantwortlichkeiten zu spezifizieren. Die Partner eines Verbundprojekts haben zu Beginn des Vorhabens ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln (siehe auch unter „4. Zuwendungsvoraussetzungen“). In der Regel innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen nach Erhalt des Bewilligungsbescheids muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt – Nr.0110 - entnommen werden.

Bei Antragstellung ist ein Konzept zur Evaluation und Qualitätssicherung vorzulegen. Externe, projektbezogene Evaluationsmaßnahmen sind gegebenenfalls vom Zuwendungsempfänger aktiv zu unterstützen. Die erste Erprobung der Projektergebnisse hat noch während der Projektlaufzeit zu erfolgen.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Organisation, Entwicklung und Evaluierung der Arbeitsprozesse in den Vorhaben mit der Intention einer geschlechterspezifischen Sichtweise auf allen Ebenen und in allen Phasen praktiziert wird (Gender Mainstreaming).

Die Nutzung und Akzeptanz der Projektergebnisse ist während der Projektlaufzeit und über den Förderzeitraum hinaus sicherzustellen.

Bereits bei Antragstellung ist ein aussagekräftiger, konkreter Verwertungsplan vorzulegen, der folgende Elemente enthält:

  • Einbeziehung der ggf. zuständigen Sozialpartner bzw. der Vertreter der Zielgruppen,
  • Skizze eines wirtschaftlich tragfähigen Geschäfts- , Organisations- oder Nutzungsmodells,
  • quantifizierte und zeitlich differenzierte Planung der Maßnahmen zur Erlangung von Breitenwirkung sowie zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Vorhabenergebnisse nach Projektende

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.2.3. Geltung weiterer Vorschriften bei Förderung aus dem ESF

7.2.3.1

Unbeschadet der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes nach den §§ 91 und 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ergeben sich durch den Einsatz von ESF Mitteln weitergehende Prüfungsrechte. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission, der Europäische Rechungshof, die zuständigen Stellen des BMBF sowie die Prüfbehörde für den ESF und die von der Prüfbehörde beauftragte Prüfstelle für ESF-kofinanzierte Vorhaben berechtigt, das Vorhaben zu prüfen.

7.2.3.2

Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu geben, dass entsprechend Artikel 69 der Verordnung 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 sein Name, das Vorhaben und der Förderbetrag in einem Verzeichnis der Begünstigten veröffentlicht wird.

7.2.3.3

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zu entsprechen.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Sie gilt bis zum 31.12.2015; Förderanträge können bis zum 30.06.2015 gestellt werden.

Bonn, den 24. September 2010
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf