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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Fördermaßnahme „Innovative Pflanzenzüchtung im Anbausystem (IPAS)“ im Rahmenprogramm „Nationale Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

In Zeiten einer stark wachsenden Weltbevölkerung und eines fortschreitenden Klimawandels ist der Aufbau einer ausreichenden und nachhaltigen Agrarproduktion eine zentrale globale Aufgabe. Um den Paradigmenwechsel von einer Erdöl- zu einer nachhaltigen biomassebasierten Wirtschaft zu ermöglichen, müssen zudem zusätzlich biomassebasierte Rohstoffe für die stofflich-industrielle und energetische Nutzung verfügbar gemacht werden. Daher sind Innovationen dringend notwendig.
Die Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 der Bundesregierung bietet die Grundlage, um das hierzu notwendige breite und langfristig orientierte Wissen zu entwickeln.
Für eine nachhaltige Biomasseproduktion bedarf es Strategien und Produktionsformen, die wirtschaftlich rentabel, technisch effizient und ökologisch tragfähig sind. Um das bestmögliche Ergebnis zu erhalten, ist ein offener Wettbewerb unterschiedlicher Optionen notwendig.
Die Pflanzenzüchtung ist einer der Bereiche, aus denen zentrale Lösungsbeiträge erwartet werden. Die Implikationen der Nutzung pflanzenzüchterischer Innovationen müssen daher genau analysiert und in ihren sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen erfasst werden. Ziel ist es, biobasierte Produkte nicht nur für den Einsatz im Labor zu entwickeln, sondern in landwirtschaftlichen Betrieben und der bioökonomisch relevanten Industrie zur Anwendung zu bringen. Dazu ist es notwendig die pflanzenzüchterischen Innovationen im Gesamtsystem umfassend zu betrachten. Hierzu soll die Förderinitiative „Innovative Pflanzenzüchtung im Anbausystem (IPAS)“ im Rahmen der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 einen entscheidenden Beitrag leisten.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 06. 08. 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO sowie unter KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.
Weitere Informationen zur Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030, die gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) freigestellt wurde, sind im Internet unter https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.

2 Gegenstand der Förderung

Untersuchungsgegenstand sind die Auswirkungen unterschiedlicher pflanzenzüchterischer Innovationen in verschiedenen Anbausystemen.

2.1 Wissenschaftliche Förderziele

Die Landwirtschaft kann ihre Potenziale nur ausschöpfen und ihre multiplen Funktionen optimal erfüllen, wenn bestehendes Wissen allgemein zugänglich, nutzbar und weiterentwickelt wird. Im Bereich des Anbaus von Pflanzen und insbesondere der Pflanzenzüchtung gehört dazu u. a. das Wissen über Vor- und Nachteile biotechnologischer Innovationen in unterschiedlichen Anbausystemen. Dieses Wissen ermöglicht eine faktenbasierte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl einer Option und unterstützt die Abwägung und Gewichtung unterschiedlicher Effekte im Hinblick auf Zielkonflikte. Biotechnologie wird hier in Anlehnung an die OECD-Definition als „Nutzung biologischer Prozesse mit Hilfe technischer Verfahren für die Produktion von Gütern und die Bereitstellung von Dienstleistungen“ verstanden. Vergleichende Untersuchungen zu pflanzlichen Anbausystemen werden bereits durchgeführt. Allerdings sind derartige Analysen untereinander uneinheitlich und schwer vergleichbar, da mögliche Indikatoren unterschiedlich genutzt und gewichtet werden. Die Entwicklung pflanzenzüchterischer Innovationen, die neue Eigenschaften beinhalten, wie z. B. Dürre- oder Salztoleranz, verbesserte Stickstofffixierung, optimierte Inhaltsstoffkomposition oder besonders gute Verwendbarkeit für stoffliche Verarbeitungen, erfordern zudem eine Einbeziehung dieser neuen Aspekte in die Analysen.
Es können Vorhaben gefördert werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Vorrangig sind Systemvergleiche unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit1 vorzunehmen. Hierbei stehen Effekte der pflanzenzüchterischen Innovationen in den Anbausystemen in Bezug auf Kriterien wie Ertragsfähigkeit, Ertragssicherheit, sozioökonomische Auswirkungen, Klimarelevanz, gewünschte und ungewünschte Inhaltsstoffe, Verwendungsoptionen, Bio- und Agrobiodiversität, und Ressourcenschonung (z. B. Qualität der Böden vor und nach der Ernte, Wasser- und Energiebilanzen) im Vordergrund. Diese Kriterien sind in ausgewogener und nachvollziehbarer Weise in die Analyse aufzunehmen. Dabei sind bei der wissenschaftlichen Analyse sowohl betriebswirtschaftliche Effekte (ökonomische Effizienz) wie auch Nutzung, Ab- oder Aufbau von Natur- und Sozialkapital (sozial-ökologische Effizienz) zwingend zu berücksichtigen. Vor- und Nachteile eines Anbausystems sind in ihrer Gesamtheit darzustellen.
  • Auf der Grundlage des Wissens um die Vor- und Nachteile verschiedener pflanzenzüchterischer Innovationen in den Anbausystemen ergeben sich Fragestellungen, beispielsweise mit welchem Anbausystem oder welcher Kombination von Komponenten der Anbausysteme eine optimale Anpassung an die wechselnden Anforderungen an die Agrarwirtschaft, insbesondere die Balance zwischen Ernährungssicherung und Bereitstellung von Materialien für technische und energetische Verwendungen, erreicht werden kann. Diese müssen dabei unter den genannten Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit betrachtet werden. Idealerweise könnten zukünftig die Vorteile einzelner Anbausysteme miteinander kombiniert werden.
  • Um die Vergleichbarkeit und eine möglichst starke Aussagekraft der Ergebnisse zu gewährleisten, sind partnerschaftliche transdisziplinäre Verbünde mit Forschungsvorhaben aus unterschiedlichen Anbausystemen erforderlich. In einem Verbund müssen dabei mindestens zwei Anbausysteme betrachtet werden. Die Forschungsthemen sollen dabei auf die absehbaren Bedürfnisse hinsichtlich einer zukunftsorientierten nachhaltigen Produktion von Biomasse für unterschiedliche Nutzungszwecke orientiert sein.
  • Es ist eine klare und konkrete Arbeitshypothese zu formulieren. Diese muss die Darstellung der pflanzenzüchterischen Innovationen und eine Definition der vorgesehenen Anbausysteme enthalten. Die Definition der Anbausysteme sollte eine Darlegung der Systembestandteile und -grenzen beinhalten und muss problembezogen so erfolgen, dass eine Basis für die Vergleichbarkeit der verschiedenen Anbausysteme gegeben ist.
  • Des Weiteren ist darzulegen, mit welchen Methoden die Ergebnisse erhoben werden sollen. Möglich sind beispielsweise Freilandversuche, die die Auswirkungen pflanzenzüchterischer Innovationen auf die tatsächliche Umwelt sehr gut aufzeigen. Es können aber auch Simulationen und Modellierungen am Computer durchgeführt werden, die die Möglichkeit bieten, potenzielle Folgen ohne den Einsatz von Naturkapital virtuell im Vorfeld zu betrachten.
  • Die Initiative ist grundsätzlich für alle Anbausysteme offen. Die Techniken und Methoden, die zu pflanzenzüchterischen Innovationen führen, sind nicht vorgegeben.
  • Die Anwendungsperspektive der pflanzenzüchterischen Innovationen sollte im Vordergrund stehen. Daher sind Laborversuche in einem frühen Stadium nicht förderfähig.
  • Die für die Vorhaben vorgesehenen Nutzpflanzenarten müssen einen nachvollziehbaren Bezug zu dem Ziel der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030: Agrarproduktion nachhaltig gestalten aufweisen.
  • Der Zugang und die Nutzung der zahlreichen in Deutschland stattfindenden Langzeitversuchen im Ackerbau sollte in Betracht gezogen werden, um neue Projekte daran anzuschließen und auf der Vielzahl der bereits gesammelten Daten aufzubauen.

2.2 Regionen

Die Regionen sind nicht vorgegeben. Die Antragsteller müssen jedoch bei der Begründung ihrer Auswahl der Untersuchungsregion darlegen, warum diese für die übergreifenden Ziele der Fördermaßnahme in besonderer Weise qualifiziert ist (siehe auch „3. Projektstruktur und Zuwendungsempfänger“).

2.3 Kommunikationsstrukturen

Zur Begleitung der Initiative ist eine interne Kommunikationsstruktur geplant, in der die Vorhaben inklusive der Versuchsdesigns in einem multidisziplinären Umfeld diskutiert werden sollen. Diese Struktur (beispielsweise in Form eines Beirates mit externen Experten) soll nach Beginn der Förderaktivität gestartet und entsprechend der Notwendigkeiten weiter entwickelt werden. Die Bereitschaft zur Mitarbeit wird erwartet.
Auch wird eine transparente Kommunikation des Fortschritts der Forschungsaktivitäten ggf. unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit beispielsweise durch Statusseminare angestrebt.

3 Projektstruktur und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU – entsprechend der KMU-Definition der EU: http://ec.europa.eu/growth/smes/ ).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, in denen je nach Projektausrichtung Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben und Unternehmen an interdisziplinären Projekten zusammenarbeiten. Die Koordination des Verbundes muss durch einen akademischen Partner übernommen werden. Finanzielle Mittel (in der Regel bis zu eine TVöD E13/2 Stelle basierend auf den geltenden tarifvertraglichen Voraussetzungen), die zur Koordinierung benötigt werden, können unterstützend beantragt werden. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb drei bis maximal fünf Jahren möglich ist. Projekte, die auf mehr als drei Jahre angelegt sind, können jeweils nach einer Zwischenevaluierung maximal um zwei Jahre fortgeführt werden.
Die hohe wissenschaftliche Herausforderung, Anwendung von Innovationen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in einem systemorientierten Ansatz zu untersuchen und zu bewerten, erfordert unterschiedliche Zeitschienen. So ist bei der Laufzeit von Projekten eine methodenabhängige Förderdauer in Betracht zu ziehen. Freilandversuche zeigen am besten die Ergebnisse in der tatsächlichen Umwelt, mit all ihren Interaktionen. Jedoch erscheint in vielen Fällen bei solchen Vorhaben eine Laufzeit von mehr als drei Jahren erforderlich. Mit vorgeschalteten „proof of concept“ Tests, langfristig angelegten Messungen von Systemparametern und deren Auswertung können Laufzeiten von bis zu fünf Jahren erforderlich werden. Grundsätzlich sind bei der Analyse pflanzenzüchterischer Innovationen auch Versuche im Gewächshaus sinnvoll und notwendig. Hier sind Laufzeiten von bis zu drei Jahren denkbar. Dies gilt auch insbesondere für computerbasierte Simulationen und Modellierungen.
Die unterschiedlichen Methoden und Zeitregime erfordern auch diverse Förderinstrumente. Systemansätze sind nur interdisziplinär in Verbundvorhaben zu bearbeiten. Für groß angelegte Systembetrachtungen bzw. -vergleiche können auch Kompetenzcluster entstehen.
Internationale Verbünde sind möglich, jedoch können Projektpartner, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben, nur im Einzelfall in FuE-Vorhaben einbezogen werden, sofern zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse der deutschen Verbundpartner muss vorrangig in Deutschland erfolgen.
  • Die ausländischen Projektpartner bestreiten ihren Projektanteil aus eigenen Mitteln oder erhalten dafür in ihrem Heimatland Fördermittel.
  • Die Vergabe von Unteraufträgen ins Ausland ist möglich, jedoch muss der überwiegende Teil der FuE-Arbeiten vom Zuwendungsempfänger durchgeführt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

FuE-Vorhaben können nur gefördert werden, wenn sie zu einem positiv begutachteten Verbund gehören (Antragsverfahren vgl. Nr. 7). Die an einem Verbund beteiligten Unternehmen haben in der einzureichenden Skizze darzulegen, welche finanziellen Eigenbeiträge sie für die geplanten FuE-Vorhaben bereit sind zu leisten und welche langfristigen strategischen FuE- und Investitionsentscheidungen mit einer Beteiligung an dem Vorhaben verbunden sind.
Zur internen Koordination der Vorhaben und als Ansprechpartner gegenüber dem Zuwendungsgeber und Dritten ist ein Koordinator zu benennen. Die Koordination eines Verbundes muss bei einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung liegen. Die Aufgaben des Koordinators umfassen insbesondere die Abstimmung und Begleitung der FuE-Arbeiten innerhalb des Verbundes und die kontinuierliche Ergebniskontrolle. Hierzu ist ein Qualitäts- und Projektmanagement einzurichten.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines „Verbundprojektes“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.
Für den Fall, dass schutzrechtfähige Ergebnisse entwickelt werden und diese Ergebnisse nach der Kooperationsvereinbarung einem Unternehmen gehören sollen, dann muss dieses Unternehmen seinen Sitz in Deutschland haben.
Allgemein können Vorhaben unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Förderung einen Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO hat: Danach müssen die Zuwendungsempfänger den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens stellen (Artikel 8 Absatz 2); darüber hinaus können Vorhaben von Großunternehmen nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass es aufgrund der Zuwendung zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs, der Reichweite, des Gesamtbetrags der für das Vorhaben aufgewendeten Mittel oder einer signifikanten Beschleunigung seines Abschlusses gekommen ist (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a - d).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU erlaubt die AGVO ggf. höhere Förderquoten.
Bei Zuwendungen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bis f AGVO genannten Schwellenwerte und die in den Artikeln 26, 27, 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden. Als Unternehmen im Sinne des Beihilferechts gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, wobei eine Tätigkeit wirtschaftlich ist, wenn sie darin besteht, auf einem bestimmten Markt Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten (vgl. u. a. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. v. 30.12.2006, C 323, S. 1, Nummer 3.1).
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Dort wo entsprechende Normen, Standards bzw. Leitlinien nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, können diese projektbegleitend entwickelt werden.
Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 bzw. 7 des Artikels 34 der AGVO erfüllt sein.
Die Laufzeit der geförderten Maßnahme ist projekt- und methodenabhängig und beträgt im Maximalfall 3+2 Jahre (siehe Nr. 3).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98) sein.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sein.
Des Weiteren gelten für die Fördermaßnahme spezifische „Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“.
Darüber hinaus wird auf das „Merkblatt für Antragsteller“ verwiesen, welches beim Projektträger Jülich anzufordern ist.

7 Verfahren

7.1 Veranstaltung zur Information

In der Vorphase zur Projektskizzenstellung wird das BMBF voraussichtlich Mitte November 2012 einen Informations- und Partnerfindungstag durchführen. Als Inhalte der Veranstaltung sind Hinweise zur Bekanntmachung, wie auch Beispiele bestehender Studien sowie eine Kooperationsbörse für das mögliche „Partnering“ vorgesehen.
Der Veranstaltungsort wird in Berlin sein. Agenda und weitere Informationen zur Veranstaltung werden rechtzeitig veröffentlicht oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden

7.2 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen:

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen Projektträger
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich „Biologische Innovationen und Ökonomie“ (BIO)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj
beauftragt.

Ansprechpartner sind

Frau Dr. Christiane Saeglitz
Fachbereich PtJ-BIO 6
Tel.: 02461 61-3265
Fax: 02461 61-2730
E-Mail: c.saeglitz@fz-juelich.de

Herr Dr. Ramón Kucharzak
Fachbereich PtJ-BIO 6
Tel.: 030 20199-3175
Fax: 030 20199-470
E-Mail: r.kucharzak@fz-juelich.de

Spezielle Formulare für die Erstellung von Projektskizzen können direkt bei den oben genannten Ansprechpartnern des PtJ angefordert bzw. von der entsprechenden Internetseite heruntergeladen werden.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder ebenfalls unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen und Projektskizzen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) dringend empfohlen.
Weitere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte ebenfalls dem „Merkblatt für Antragsteller“ unter der Internetadresse http://www.ptj.de/ipas .

7.3 Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist ein zweistufiges Verfahren. In der ersten Stufe sind Projektskizzen einzureichen. In diesen ist die Arbeitshypothese kurz zu skizzieren und die Systembeschreibung vorzunehmen. Die Projektskizzen werden durch ein externes Gutachtergremium begutachtet. Auf Basis der Bewertung des Gremiums werden die zur Förderung empfohlenen Verbünde anschließend zur Einreichung der Formanträge eingeladen.

7.3.1 Abgabe der Projektskizzen

An einer Förderung interessierte Verbünde sind aufgerufen bis zum 31. Januar 2013 eine Projektskizze, in einfacher kopierfähiger und gebundener Ausführung und zusätzlich in digitaler Form bei den zuständigen Ansprechpartnern des Projektträgers Jülich einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die eingereichten Skizzen werden durch ein externes Gutachtergremium bewertet.
Eine Projektskizze muss folgende Informationen beinhalten:

  • Titelblatt mit Name des Vorhabens (& eines Akronyms) und des Antragstellers (inkl. Anschrift der antragstellenden Institution, Name des Projektleiters/der Projektleiterin mit dienstlicher Anschrift sowie Telefon, Fax und E-Mail-Adresse
  • Arbeitshypothese,
  • Koordinator des Verbundes,
  • beteiligte Partner,
  • gesamtes Finanzvolumen und Förderbetrag,
  • gewünschter Startzeitpunkt und Dauer der geplanten FuE-Projekte,
  • Vorhabenbeschreibung.

Die Vorhabenbeschreibung sollte sich an folgender Gliederung orientieren:

  1. Zusammenfassung
  2. Stand der Wissenschaft und Technik (auch unter Berücksichtigung der Patentlage; Neuheit des Lösungsansatzes; inkl. bisherige Arbeiten der beteiligten Vorhabenpartner)
  3. Ziele (Gesamtziel des Vorhabens; Bezug des Vorhabens zu den unter Nr. 2 „Gegenstand der Förderung“ genannten förderpolitischen Zielen; wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele)
  4. Arbeitsplan (mit Vorgehensweise und Methoden, sowie vorhabenbezogener Ressourcenplanung; Meilensteinplanung inkl. Abbruchkriterien; ggf. Diskussion der vorhabeninhärenten Risiken, die den planmäßigen Ablauf des Vorhabens gefährden könnten; im Sinne eines Risikomanagement sind auch alternative Lösungswege mit ihren Vor- und Nachteilen aufzuzeigen)
  5. Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit Dritten (Projektorganisation bzw. Projektmanagement/Koordination)
  6. Verwertungsplan (wirtschaftliche Erfolgsaussichten; wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten (kurz-, mittel-, langfristig); wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, d.h., wie und in welcher Weise die Ergebnisse im Anschluss an das Vorhaben genutzt werden können.)
  7. Notwendigkeit der Zuwendung (Hinweis: Die Notwendigkeit der Zuwendung muss sich in jedem Fall aus dem Arbeitsplan ergeben und ausführlich begründet werden; in Fällen von internationalen Partnerschaften mit Begründung für die Notwendigkeit der Einbindung des ausländischen Partners und dessen Mehrwert)

Der Projektskizze sind schriftliche Erklärungen von allen Partnern der Verbünde über ihre Teilnahme und ihren finanziellen Eigenbeitrag beizufügen. Beteiligte Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der EU-Definition sind, haben dabei darzulegen, in welchem Ausmaß die beantragte Förderung zu einer Ausweitung oder Beschleunigung der geplanten FuE-Arbeiten führen würde.
Insgesamt sollte eine Projektskizze den Umfang von 30 Seiten (DIN A4, Arial, 11pt, Zeilenabstand 1.15) nicht überschreiten. Zusätzliche Informationen, beispielsweise Referenzen und CVs können in einem Annex beigefügt werden. Die Vorhabenbeschreibung ist in englischer Sprache zu verfassen.
Die Projektskizzen sind in elektronischer Form – möglichst unter Nutzung des Antragssystems "easy" – über die Internetplattform „pt-outline“ ( https://www.pt-it.de/ptoutline/application/ipas ) einzureichen. Die Skizzen sind vom vorgesehenen Koordinator in Abstimmung mit allen Partnern der Verbünde vorzulegen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden jeweils von mehreren externen Fachgutachtern begutachtet. Den Antragstellern wird die Möglichkeit eingeräumt, Personen und Institutionen zu benennen, die aufgrund von Befangenheiten nicht für die externen Fachgutachten herangezogen werden sollten.
Die Bewertung der Projektskizze erfolgt anhand folgender wesentlicher Kriterien:

  • Beitrag zu den Förderzielen des BMBF,
  • wirtschaftliche und wissenschaftliche Bedeutung der pflanzenzüchterischen Innovation für die ausgewählten Anbausysteme und Untersuchungsregionen,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Forschungsansatzes,
  • Verwertbarkeit der erwarteten Ergebnisse,
  • Kompetenzen des Koordinators und der Partner des Verbundes,
  • Umfang, Qualität und Steuerung der geplanten Zusammenarbeit,
  • individuelle Motivation der Partner und Interessenskonvergenz im Verbund,
  • mittel- und langfristige Auswirkungen auf Forschungs- und Investitionsaktivitäten der beteiligten Partner,
  • Plausibilität der Finanz- und Ressourcenplanung.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Verbünde ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die Antragsteller positiv bewerteter Projektskizzen werden aufgefordert, zu den einzelnen FuE-Projekten der Vorhaben förmliche Förderanträge vorzulegen. Die Vorlage soll durch den jeweiligen Antragsteller des FuE-Projekts in Abstimmung mit dem Koordinator des Verbundes erfolgen.
Die voraussichtlichen Startzeitpunkte und Laufzeiten der einzelnen FuE-Projekte sind in der unter Nr. 7.2.2 geforderten Projektskizze zu benennen. Der Koordinator der Verbünde hat etwaige Abweichungen von der ursprünglichen Planung zeitnah zu berichten.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 06.09.2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Henk van Liempt

1

Mit Blick auf die Beschreibung von Nachhaltigkeit beziehen wir uns auf die Definition durch den „Rat für Nachhaltigkeit“: „Nachhaltige Entwicklung heißt, Umweltgesichtspunkte gleichberechtigt mit sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Zukunftsfähig wirtschaften bedeutet also: Wir müssen unseren Kindern und Enkelkindern ein intaktes ökologisches, soziales und ökonomisches Gefüge hinterlassen. Das eine ist ohne das andere nicht zu haben.“

http://www.nachhaltigkeitsrat.de/nachhaltigkeit/